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   EuGH, 26.05.2011 - C-485/07   

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https://dejure.org/2011,8133
EuGH, 26.05.2011 - C-485/07 (https://dejure.org/2011,8133)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2011 - C-485/07 (https://dejure.org/2011,8133)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - C-485/07 (https://dejure.org/2011,8133)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Aufhebung der Wohnortklauseln - Bedeutung - Zuschlag zur Invaliditätsrente, der vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlt wird, um den Empfängern das Existenzminimum zu gewährleisten - Änderung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Akdas u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Aufhebung der Wohnortklauseln - Bedeutung - Zuschlag zur Invaliditätsrente, der vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlt wird, um den Empfängern das Existenzminimum zu gewährleisten - Änderung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Akdas u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Aufhebung der Wohnortklauseln - Bedeutung - Zuschlag zur Invaliditätsrente, der vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlt wird, um den Empfängern das Existenzminimum zu gewährleisten - Änderung der ...

  • EU-Kommission

    Akdas u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Aufhebung der Wohnortklauseln - Bedeutung - Zuschlag zur Invaliditätsrente, der vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlt wird, um den Empfängern das Existenzminimum zu gewährleisten - Änderung der ...

  • Wolters Kluwer

    Türkische Staatsangehörige können sich unmittelbar auf das Abkommen zwischen der EU und der Türkei zur sozialen Sicherheit der türkischen Arbeitnehmer und ihrer Familien berufen; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen; Bedeutung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234, ARB ... 3/80 Art. 6 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 4 Abs. 1 Bst. b, ZP Art. 39 Abs. 4, VO 1408/71/EG Art. 4 Abs. 2a Bst. a, VO 1408/71/EG Art. 10a, ZP Art. 59, ZP Art. 39 Abs. 4, ARB 3/80 Art. 3 Abs. 1
    Vorabentscheidungsverfahren, türkische Staatsangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Diskriminierung, Unionsbürger, Sozialleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen; Bedeutung der Aufhebung der Wohnortklauseln; Zuschlag zur vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlten Invaliditätsrente zur Gewährleistung des Existenzminimums; Entzug des Zuschlags bei Wohnort des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akdas u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Aufhebung der Wohnortklauseln - Bedeutung - Zuschlag zur Invaliditätsrente, der vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlt wird, um den Empfängern das Existenzminimum zu gewährleisten - Änderung der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Akdas u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande) eingereicht am 5. November 2007 - Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande) - Auslegung von Art. 9 des Assoziationsabkommens, von Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 18 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.10.1980 - 3/80

    Milchfutter GmbH & Co / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) geschlossen, gebilligt und bestätigt, von Art. 59 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls (im Folgenden: Zusatzprotokoll) sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60, im Folgenden: Beschluss Nr. 3/80).

    - Der Beschluss Nr. 3/80.

    Der Beschluss Nr. 3/80, der vom Assoziationsrat gestützt auf Art. 39 des Zusatzprotokolls erlassen wurde, soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahin gehend koordinieren, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können.

    2 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Beschlusses Nr. 3/80 lautet:.

    3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 ("Gleichbehandlung), der den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 übernimmt, bestimmt:.

    4 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Sachlicher Geltungsbereich" trägt, bestimmt in Abs. 1 und 2:.

    6 des Beschlusses Nr. 3/80 mit der Überschrift "Aufhebung der Wohnortklauseln ...", der Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 1:.

    Titel III ("Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten") des Beschlusses Nr. 3/80 enthält entsprechend der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestaltete Koordinierungsvorschriften über Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten).

    32 des Beschlusses Nr. 3/80 lautet:.

    Am 8. Februar 1983 legte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. C 110, S. 1) vor, nach dem der Beschluss Nr. 3/80 "in der Gemeinschaft Anwendung [findet]" (Art. 1) und der "ergänzende Vorschriften zur Durchführung" dieses Beschlusses enthält.

    Die Rechtbank te Amsterdam erklärte mit Urteilen vom 19. März 2004 und 23. August 2004 die Klagen der Rechtsmittelgegner für begründet und hob die Bescheide mit der Begründung auf, dass der Entzug der Zusatzleistung, die diese erhielten, nicht nur mit Art. 5 Abs. 1 des ILO-Übereinkommens 118 unvereinbar sei, sondern auch mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 und dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Paris am 20. März 1952 (im Folgenden: erstes Zusatzprotokoll), sowie mit Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, angenommen am 16. Dezember 1966 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen und in Kraft getreten am 23. März 1976.

    Der Centrale Raad van Beroep hat zunächst wie die Rechtbank te Amsterdam - von den Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens unwidersprochen - festgestellt, dass die Zusatzleistung nach der WAO, die nicht aufgrund einer individuellen Beurteilung des persönlichen Bedarfs des Antragstellers gewährt werde, einer Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses Nr. 3/80 gleichzusetzen sei und somit in den sachlichen Anwendungsbereich des Beschlusses falle.

    Im vorliegenden Fall sei, wie die Rechtbank te Amsterdam bereits entschieden habe, eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nicht möglich, da diese Bestimmung nur Anwendung auf "Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen", finde, während die Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens jetzt in der Türkei wohnten.

    Enthält Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 unter Berücksichtigung seines Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Beschlusses Nr. 3/80 und des Assoziierungsabkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteres Aktes abhängen, so dass sich diese Bestimmung für unmittelbare Wirkung eignet?.

    a) Müssen bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Änderungen in der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie nach dem 19. September 1980 in Bezug auf beitragsunabhängige Sonderleistungen vorgenommen worden sind, in irgendeiner Weise berücksichtigt werden?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung entfaltet.

    Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 ergibt sich klar, eindeutig und unbedingt das Verbot für die Mitgliedstaaten, die in dieser Bestimmung aufgeführten Leistungen deshalb zu kürzen, zu ändern, zum Ruhen zu bringen, zu entziehen oder zu beschlagnahmen, weil der Berechtigte in der Türkei oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

    6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 ist somit eindeutig anderer Natur als die technischen Vorschriften zur Koordinierung verschiedener nationaler Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit wie z. B. die Bestimmungen in den Art. 12 und 13 dieses Beschlusses, um die es in der dem Urteil vom 10. September 1996, Taflan-Met u. a. (C-277/94, Slg. 1996, I-4085), zugrunde liegenden Rechtssache ging und denen der Gerichtshof eine unmittelbare Wirkung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgesprochen hat, solange die für die Durchführung notwendigen ergänzenden Maßnahmen vom Rat noch nicht erlassen worden sind.

    Die vorstehende Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 das Verbot der Wohnortklauseln gilt, "sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist".

    70 bis 72 des Urteils Sürül aufgeführt sind, die Feststellung, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln kann, nicht durch die Prüfung des Gegenstands und der Natur des Assoziierungsabkommens, zu dem diese Bestimmung gehört, widerlegt.

    Somit stellt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 eine genaue und unbedingte Regel auf, die hinreichend konkret ist, um von einem nationalen Gericht angewandt zu werden, und somit die rechtliche Lage eines Einzelnen regeln kann.

    Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 dahin auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass die türkischen Staatsangehörigen, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar darauf berufen können, um die Anwendung entgegenstehender nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in Art. 4a der TW entgegensteht, soweit sie die Zusatzleistung, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährt wird, entzieht, wenn die Empfänger dieser Leistung nicht mehr im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen.

    6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verbietet grundsätzlich Wohnortklauseln in Bezug auf die dort aufgeführten Leistungen der sozialen Sicherheit, zu denen auch Geldleistungen bei Invalidität gehören.

    Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, erkennen die Parteien des Ausgangsverfahrens an, dass eine Sozialleistung wie die Zusatzleistung, die aufgrund einer Sozialversicherungsregelung wie der WAO gezahlt wird, einer Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses Nr. 3/80 gleichzustellen ist und daher in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Beschlusses fällt.

    Somit fallen die Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens als türkische Arbeitnehmer, die Geldleistungen bei Invalidität beziehen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch erworben worden ist, und die jetzt in der Türkei wohnen, in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80.

    Wie bereits in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, enthält der Beschluss Nr. 3/80 außerdem keine Ausnahme oder Beschränkung bezüglich des in seinem Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 festgelegten Verbots von Wohnortklauseln.

    Nach alledem sind sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erfüllt.

    Somit können türkische Staatsangehörige wie die Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens zu Recht unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verlangen, dass ihnen die Zusatzleistung nach der WAO auch weiterhin in der Türkei gezahlt wird.

    Die vorstehende Feststellung wird nicht durch den Umstand berührt, dass im Fall einer Sozialleistung wie der Zusatzleistung die gegenwärtige Regelung der Verordnung Nr. 1408/71 von der Regelung des Beschlusses Nr. 3/80 abweicht.

    Allerdings kann unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Situation, in der ehemalige türkische Wanderarbeitnehmer, die in die Türkei zurückgekehrt sind, weiterhin gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 eine Sozialleistung wie die in Rede stehende Zusatzleistung erhalten, während diese den Angehörigen der Union entzogen wird, wenn sie nicht mehr im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnen, der sie bewilligt hat, nicht als mit den Erfordernissen von Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar angesehen werden, wonach türkische Staatsangehörige nicht in eine günstigere Lage als Unionsangehörige versetzt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031, Randnr. 61).

    Zum anderen fallen nach Art. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 türkische Arbeitnehmer, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten "gelten oder galten", ohne Weiteres in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses, während von den Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer nach Art. 2 zweiter Gedankenstrich verlangt wird, dass sie "im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen".

    Außerdem würde eine Anwendung der gegenwärtig nach der Verordnung Nr. 1408/71 geltenden Regelung für beitragsunabhängige Sonderleistungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 3/80 auf eine Änderung dieses Beschlusses hinauslaufen, für die gemäß den Art. 8 und 22 des Assoziierungsabkommens allein der Assoziationsrat zuständig ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein türkischer Staatsangehöriger, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 6 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation angehört, diesem Beschluss kein Recht entnehmen, im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, durch die er dem Arbeitsmarkt endgültig entzogen wird (vgl. Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt, C-434/93, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 42).

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die wie Art. 4a der TW eine Leistung wie die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährte Zusatzleistung ehemaligen türkischen Wanderarbeitnehmern entzieht, wenn sie in die Türkei zurückgekehrt sind, nachdem sie ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren haben.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Umsetzung und Konkretisierung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (vgl. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 14. März 2000, Kocak und Örs, C-102/98 und C-211/98, Slg. 2000, I-1287, Randnr. 36, und vom 28. April 2004, Öztürk, C-373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 49).

    Wie bereits aus seinem Wortlaut hervorgeht, gilt Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80, "soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt".

    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass die türkischen Staatsangehörigen, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar darauf berufen können, um die Anwendung entgegenstehender nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen.

    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die wie Art. 4a des Gesetzes über Zusatzleistungen (Toeslagenwet) vom 6. November 1986 eine Leistung wie die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährte Zusatzleistung zur Invalidenrente ehemaligen türkischen Wanderarbeitnehmern entzieht, wenn sie in die Türkei zurückgekehrt sind, nachdem sie ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren haben.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Dasselbe gilt, wenn es um die Frage geht, ob die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrates unmittelbare Wirkungen haben (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung kann daher von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Begründung seines Antrags geltend gemacht werden, diskriminierende Vorschriften der Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit noch ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte (vgl. entsprechend Urteil Sürül, Randnr. 63).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Umsetzung und Konkretisierung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (vgl. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 14. März 2000, Kocak und Örs, C-102/98 und C-211/98, Slg. 2000, I-1287, Randnr. 36, und vom 28. April 2004, Öztürk, C-373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 49).

  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Umsetzung und Konkretisierung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (vgl. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 14. März 2000, Kocak und Örs, C-102/98 und C-211/98, Slg. 2000, I-1287, Randnr. 36, und vom 28. April 2004, Öztürk, C-373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 ist somit eindeutig anderer Natur als die technischen Vorschriften zur Koordinierung verschiedener nationaler Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit wie z. B. die Bestimmungen in den Art. 12 und 13 dieses Beschlusses, um die es in der dem Urteil vom 10. September 1996, Taflan-Met u. a. (C-277/94, Slg. 1996, I-4085), zugrunde liegenden Rechtssache ging und denen der Gerichtshof eine unmittelbare Wirkung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgesprochen hat, solange die für die Durchführung notwendigen ergänzenden Maßnahmen vom Rat noch nicht erlassen worden sind.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Allerdings kann unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Situation, in der ehemalige türkische Wanderarbeitnehmer, die in die Türkei zurückgekehrt sind, weiterhin gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 eine Sozialleistung wie die in Rede stehende Zusatzleistung erhalten, während diese den Angehörigen der Union entzogen wird, wenn sie nicht mehr im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnen, der sie bewilligt hat, nicht als mit den Erfordernissen von Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar angesehen werden, wonach türkische Staatsangehörige nicht in eine günstigere Lage als Unionsangehörige versetzt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031, Randnr. 61).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein türkischer Staatsangehöriger, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 6 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation angehört, diesem Beschluss kein Recht entnehmen, im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, durch die er dem Arbeitsmarkt endgültig entzogen wird (vgl. Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt, C-434/93, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 42).
  • EuGH, 28.04.2004 - C-373/02

    Öztürk

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Umsetzung und Konkretisierung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (vgl. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 14. März 2000, Kocak und Örs, C-102/98 und C-211/98, Slg. 2000, I-1287, Randnr. 36, und vom 28. April 2004, Öztürk, C-373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 49).
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Betroffenen den Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Wunsch und ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch ihre aufgrund der Assoziierung zwischen der EWG und der Türkei erworbenen Rechte verloren haben (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Februar 2010, Genc, C-14/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Daher kann die Situation ehemaliger türkischer Wanderarbeitnehmer wie der Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens, wenn sie in die Türkei zurückgekehrt sind, nachdem sie ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren haben, für die Anwendung von Art. 59 des Zusatzprotokolls nicht mit derjenigen der Unionsangehörigen verglichen werden, da diese aufgrund ihres Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten das Recht behalten, in dem Mitgliedstaat, der die betreffende Leistung gewährt, zu verbleiben und somit zum einen sich dafür entscheiden können, das Hoheitsgebiet dieses Staates zu verlassen mit der Folge, diese Leistung zu verlieren, zum anderen aber das Recht haben, jederzeit in den betreffenden Mitgliedstaat zurückzukehren (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 68, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-485/07
    Daher kann die Situation ehemaliger türkischer Wanderarbeitnehmer wie der Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens, wenn sie in die Türkei zurückgekehrt sind, nachdem sie ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren haben, für die Anwendung von Art. 59 des Zusatzprotokolls nicht mit derjenigen der Unionsangehörigen verglichen werden, da diese aufgrund ihres Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten das Recht behalten, in dem Mitgliedstaat, der die betreffende Leistung gewährt, zu verbleiben und somit zum einen sich dafür entscheiden können, das Hoheitsgebiet dieses Staates zu verlassen mit der Folge, diese Leistung zu verlieren, zum anderen aber das Recht haben, jederzeit in den betreffenden Mitgliedstaat zurückzukehren (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 68, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-677/17

    Çoban - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Der Gerichtshof hat im Urteil Akdas u. a. bereits entschieden, dass hierzu auch türkische Arbeitnehmer gehören, "die jetzt in der Türkei wohnen" und "Geldleistungen bei Invalidität beziehen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch erworben worden ist"(31).

    23 Urteile vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346) (im Folgenden: Akdas), und vom 14. Januar 2015, Demirci u. a. (C-171/13, EU:C:2015:8) (im Folgenden: Demirci).

    28 Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 67 bis 73).

    31 Urteil vom 26. Mai 2011 (C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 79).

    (C-171/13, EU:C:2015:8, Rn. 38 und 39), und vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 47 und 48).

    33 Im Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346) (dort in Rn. 77) hielt der Gerichtshof fest, "die Parteien [erkennen] an", dass eine Leistung wie die Zusatzleistung nach der TW unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses Nr. 3/80 falle und daher von dem in dessen Art. 6 Abs. 1 niedergelegten Verbot erfasst sei.

    36 Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 84 bis 87).

    37 Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 88 bis 95).

    64 Siehe oben, Nr. 53. In seinem Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346) war sich der Gerichtshof der Diskrepanz zwischen dem Beschluss Nr. 3/80 und der geänderten Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 sehr wohl bewusst: siehe Rn. 83 bis 86 des Urteils in dieser Rechtssache.

    65 Siehe Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 77).

    67 Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 91).

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

    Unmittelbare Rechtswirkungen können sich daher erst aus den auf der Grundlage von Art. 39 des genannten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen erlassenen Umsetzungsakten, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/80 vom 19.9.1980 ergeben (ABl 1983, C 110, S 60; zur unmittelbaren Wirkung vgl EuGH Urteil vom 4.5.1999 - C-262/96 - Slg 1999, I-2685 RdNr 74 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 S 45 - bezüglich Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/80 vom 19.9.1980 und EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 67 ff - bezüglich Art. 6 Abs. 1) .

    Zu diesem Zweck wurden die Bestimmungen dieses Beschlusses im Wesentlichen aus einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 übernommen (EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 15) .

    Soweit die Normen des Beschlusses Nr. 3/80 unmittelbare Geltung entfalten, finden zwar dem entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften keine Anwendung (EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 74 ff) , indes widerspricht die hier maßgebliche Ruhensanordnung des nationalen Gesetzgebers den Regelungen dieses Beschlusses nicht.

    3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 entspricht nach seinem Wortlaut weitgehend dem des Art. 4 der VO (EG) Nr. 883/2004 und setzt das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit um (vgl EuGH Urteil vom 4.5.1999 - C-262/96 - Slg 1999, I-2685 RdNr 64 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 S 43 Ë?SürülË?; EuGH Urteil vom 14.3.2000 - C-102/98, C-211/98 - Slg 2000, I-1287 RdNr 36 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1 S 9 Ë?Kocak und ÖrsË?; EuGH Urteil vom 28.4.2004 - C-373/02 - Slg 2004, I-3605 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 2 RdNr 49 Ë?ÖztürkË?; EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 98) .

    Insbesondere kann das Pflegegeld nicht mit Geldleistungen bei Invalidität gleichgestellt werden (eine Gleichstellung hat der EuGH etwa für einen Zuschlag zur Invalidenrente bejaht: EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 77).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-171/13

    Demirci u.a.

    Am 26. Mai 2011 hat der Gerichtshof im Urteil Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346) in Bezug auf Arbeitnehmer, die die gleichen Leistungen nach der TW erhalten hatten wie die Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens, aber anders als diese nur die türkische Staatsangehörigkeit besaßen, entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen im dortigen Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die wie Art. 4a TW eine Leistung wie die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährte Zusatzleistung ehemaligen türkischen Wanderarbeitnehmern entzieht, wenn sie in die Türkei zurückgekehrt sind, nachdem sie ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren haben.

    Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, ob die im Urteil Akdas u. a. (EU:C:2011:346) gefundene Lösung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Anwendung finden kann, da die Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens nicht nur die türkische, sondern auch die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen.

    Was den Beschluss Nr. 3/80 betrifft, ist sein Art. 3 Abs. 1 die Umsetzung und Konkretisierung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (Urteil Akdas u. a., EU:C:2011:346, Rn. 98).

    Insoweit muss das Ausgangsverfahren von dem unterschieden werden, zu dem das Urteil Akdas u. a. (EU:C:2011:346) ergangen ist.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass in Anbetracht des Umstands, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 angehört hat, diesem Beschluss kein Recht entnehmen kann, im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene den Mitgliedstaat aus eigenem Wunsch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Akdas u. a., EU:C:2011:346, Rn. 93 und 94).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-677/17

    Çoban

    Mit Urteil vom 18. Juni 2015 wies dieses Gericht die Klage u. a. mit der Begründung ab, dass sich Herr Çoban nicht in einer Situation befinde, die mit jener der türkischen Staatsangehörigen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346), ergangen sei, vergleichbar sei.

    Da ihn dieser Umstand in eine Situation versetzt habe, die mit jener der türkischen Staatsangehörigen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346), ergangen sei, vergleichbar sei, müsse Herr Çoban grundsätzlich das Recht geltend machen können, die im Ausgangsverfahren fragliche Aufstockungsleistung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 auszuführen.

    Das vorlegende Gericht fragt sich daher angesichts der Rechtsprechung, die aus den Urteilen vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346), und vom 14. Januar 2015, Demirci u. a. (C-171/13, EU:C:2015:8), hervorgegangen ist, ob die Situation von Herrn Çoban für die Anwendung von Art. 59 des Zusatzprotokolls mit der von Unionsbürgern vergleichbar ist, die eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht ausführen dürfen.

    Der Beschluss Nr. 3/80 enthält keine Ausnahme oder Beschränkung bezüglich der in seinem Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 festgelegten Aufhebung von Wohnortklauseln (Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a., C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 80).

    Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 95 des Urteils vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346), entschieden, dass die Situation ehemaliger türkischer Arbeitnehmer, die in die Türkei zurückgekehrt sind, nachdem sie ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren haben, für die Anwendung von Art. 59 des Zusatzprotokolls nicht mit derjenigen der Unionsangehörigen verglichen werden kann, da diese aufgrund ihres Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten das Recht behalten, in dem Mitgliedstaat, der die betreffende Leistung gewährt, zu verbleiben, und somit zum einen sich dafür entscheiden können, das Hoheitsgebiet dieses Staates zu verlassen mit der Folge, diese Leistung zu verlieren, zum anderen aber das Recht haben, jederzeit in den betreffenden Mitgliedstaat zurückzukehren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-171/13

    Demirci u.a. - Assoziierung zwischen der EWG und der Türkei - Beschluss Nr. 3/80

    9 - C-485/07, EU:C:2011:346 (im Folgenden: Rechtssache Akdas).

    11 - Urteil Akdas u. a. (EU:C:2011:346, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 - EU:C:2011:346, Rn. 74.

    23 - Urteil Akdas (EU:C:2011:346, Rn. 89 bis 91).

    29 - Urteil Akdas (EU:C:2011:346, Rn. 94).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    Was die etwaige unmittelbare Wirkung von Art. 68 Abs. 4 des Assoziationsabkommens EG-Algerien betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Bestimmung eines von der Union mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen ist, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1987, Demirel, 12/86, EU:C:1987:400, Rn. 14, und vom 26. Mai 2011, Akdas u. a., C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was schließlich den Umstand anbelangt, dass Art. 4 des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsrats u. a. das Verbot vorsieht, eine solche Leistung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet wird, deshalb zu kürzen, weil ihr Empfänger seinen Wohnsitz in Algerien hat, ist festzustellen, dass dieser Entwurf, der noch nicht vom Assoziationsrat angenommen worden ist, nicht die gleichen Wirkungen entfalten kann wie diejenigen, die einer entsprechenden Bestimmung, nämlich Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60), durch das Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346) zuerkannt worden sind.

  • LSG Bayern, 20.10.2016 - L 19 R 515/16

    Anspruch auf Beitragserstattung des Arbeitnehmeranteils von Rentenbeiträgen

    Folglich seien alle Leistungen, auf welche ein türkischer Staatsangehöriger Anwartschaften erworben habe, uneingeschränkt zu exportieren, wenn dieser in die Türkei zurückkehre (EuGH vom 26.05.2011, C-485/07, Rn 69 ff (Akdas); zustimmend Schumacher, ZESAR 2011, 368, 371).

    Die Entscheidung des EuGH vom 26.05.2011 in der Rechtssache C-485/07, auf die die Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug nimmt, begründet ebenfalls kein anderes Ergebnis.

    Die Entscheidung des EuGH vom 26.05.2011 in der Rechtssache C-485/07 ist mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht maßgebend.

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

    Eine Aktualisierung des ARB Nr. 3/80 im Hinblick ua auf das Außerkrafttreten der VO (EWG) Nr. 1408/71 ist bislang nicht erfolgt; ein entsprechender Beschluss des Assoziationsrats ist bislang nicht zustande gekommen (vgl EuGH vom 26.5.2011 - C-485/07 - Akdas, EU:C:2011:346 RdNr 91; zum Verbot der Besserstellung gegenüber Unionsbürgern RdNr 88; vgl auch Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 70 VO 883/2004 RdNr 26h, Stand September 2021).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Vgl. auch Urteil vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C-485/07, EU:C:2011:346, Rn. 59), im besonderen Kontext der Sozialleistungen für türkische Arbeitnehmer.
  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 15.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Jede Vorschrift eines Abkommens ist, um ihre jeweiligen Rechtswirkungen bestimmen zu können, in ihrem Kontext auszulegen: Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (EuGH, Urteile vom 30. September 1987 a.a.O. Rn. 14 und vom 26. Mai 2011 - Rs. C-485/07, Akdas - Rn. 67).
  • LSG Bayern, 15.05.2013 - L 2 P 4/12

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

  • SG Augsburg, 15.12.2011 - S 10 P 39/11

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen eines Anspruchs auf Pflegegeld bei einem sechs

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