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   EuGH, 28.06.2012 - C-485/10   

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https://dejure.org/2012,14532
EuGH, 28.06.2012 - C-485/10 (https://dejure.org/2012,14532)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2012 - C-485/10 (https://dejure.org/2012,14532)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - C-485/10 (https://dejure.org/2012,14532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 - Europäische Kommission/Hellenische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.10.2004 - C-16/04

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-485/10
    Par sa requête, la Commission européenne demande à la Cour de constater que, en n'ayant pas pris, dans les délais prescrits, toutes les mesures nécessaires en vue de l'exécution de la décision 2009/610/CE de la Commission, du 2 juillet 2008, concernant les aides C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 et CP 133/05) octroyées par la Grèce à l'entreprise Hellenic Shipyards SA (JO 2009, L 225, p. 104), et, en toute hypothèse, en n'informant pas suffisamment la Commission des mesures qu'elle a prises en application de l'article 19 de cette décision, la République hellénique a manqué aux obligations qui lui incombent en vertu des articles 2, 3, 5, 6, 8, 9 et 11 à 18 de cette même décision et du traité FUE.

    1) En n'ayant pas pris, dans le délai imparti, toutes les mesures nécessaires en vue de l'exécution de la décision 2009/610/CE de la Commission, du 2 juillet 2008, concernant les aides C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 et CP 133/05) octroyées par la Grèce à l'entreprise Hellenic Shipyards SA, et, en n'ayant pas présenté à la Commission européenne, dans le délai imparti, les informations énumérées à l'article 19 de cette décision, la République hellénique a manqué aux obligations qui lui incombent en vertu des articles 2, 3, 5, 6, 8, 9 et 11 à 19 de ladite décision.

  • EuGH, 14.07.2011 - C-303/09

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-485/10
    Ainsi que la Cour l'a déjà jugé, une récupération tardive, postérieure aux délais impartis, ne saurait satisfaire aux exigences du traité (arrêts du 22 décembre 2010, Commission/Italie, C-304/09, non encore publié au Recueil, point 32; du 14 juillet 2011, Commission/Italie, C-303/09, non encore publié au Recueil, point 30, et Commission/Grèce, précité, point 60).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-549/09

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-485/10
    p. I-10071, point 42; du 20 octobre 2011, Commission/France, C-549/09, non encore publié au Recueil, point 27, et du 1 er mars 2012, Commission/Grèce, C-354/10, non encore publié au Recueil, point 57).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-354/10

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-485/10
    p. I-10071, point 42; du 20 octobre 2011, Commission/France, C-549/09, non encore publié au Recueil, point 27, et du 1 er mars 2012, Commission/Grèce, C-354/10, non encore publié au Recueil, point 57).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-485/10
    Ainsi que la Cour l'a déjà jugé, une récupération tardive, postérieure aux délais impartis, ne saurait satisfaire aux exigences du traité (arrêts du 22 décembre 2010, Commission/Italie, C-304/09, non encore publié au Recueil, point 32; du 14 juillet 2011, Commission/Italie, C-303/09, non encore publié au Recueil, point 30, et Commission/Grèce, précité, point 60).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-485/10
    À cet égard, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que la date de référence pour l'application de l'article 108, paragraphe 2, deuxième alinéa, TFUE est celle prévue dans la décision dont l'inexécution est contestée ou, le cas échéant, celle que la Commission a fixée par la suite (voir arrêts du 1 er juin 2006, Commission/Italie, C-207/05, point 31, et Commission/Grèce, précité, point 61).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-485/10
    Il doit parvenir à une récupération effective des sommes dues (arrêts du 5 octobre 2006, Commission/France, C-232/05, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

    Die vorliegende Rechtssache beruht auf einer gegen die Hellenische Republik gerichteten Klage der Europäischen Kommission gemäß Art. 260 AEUV wegen Nichtdurchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395).

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), entschieden, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 19 der Entscheidung 2009/610 verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Entscheidung nachzukommen, und dass sie der Kommission die in Art. 19 dieser Entscheidung aufgeführten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt hat.

    Nach Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), tauschten die Kommission und die Hellenische Republik eine Reihe von Schreiben über den Stand der Rückforderung der nicht vereinbaren Beihilfen aus.

    Somit sei sie dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nicht nachgekommen.

    - die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nicht ergriffen hat;.

    - die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 37 974 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), für die Zeit vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der vorgenannten Rechtssache;.

    - die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 828 Euro pro Tag vom Tag der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der vorgenannten Rechtssache, falls diese vor dieser Verkündung erfolgt;.

    Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen, da sie von EN "nicht einen einzigen Euro" gemäß der Entscheidung 2009/610 beigetrieben und auch nicht die in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2010 aufgeführten alternativen Durchführungsmaßnahmen angewandt habe.

    Was das Schreiben vom 1. Dezember 2010 betreffe, habe die Hellenische Republik keine der darin aufgeführten Zusagen eingehalten(28), und statt dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen, hätten die griechischen Behörden EN offenbar neue Beihilfen in Form einer finanziellen Zuwendung für ihre Beschäftigten gewährt.

    Die Hellenische Republik trägt vor, sie habe alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen.

    Da die Durchführung der Art. 17 bis 19 der Entscheidung 2009/610 von der Durchführung der Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 15 abhängt, ist klar, dass die Hellenische Republik zum maßgebenden Zeitpunkt die Art. 17 bis 19 dieser Entscheidung und damit das Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nicht durchgeführt hat.

    Deshalb ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), ergeben.

    Wenn der Gerichtshof feststellt, dass die Hellenische Republik seinem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nicht nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat gemäß Art. 260 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV die Zahlung eines Zwangsgelds oder eines Pauschalbetrags verhängen.

    Hinsichtlich der Dauer der Vertragsverletzung berücksichtigte die Kommission die 48 Monate, die zwischen der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), und dem Tag, an dem sie den Gerichtshof angerufen hat, d. h. dem 22. Juli 2016, verstrichen sind.

    Hier hat die Vertragsverletzung aufgrund der Nichtdurchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), meines Erachtens mindestens bis zum Vortrag der vorliegenden Schlussanträge angedauert.

    Unter diesen Umständen ist die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Hellenische Republik meines Erachtens ein geeignetes Mittel, um die vollständige Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), sicherzustellen.

    In der vorliegenden Rechtssache genügt die Feststellung, dass die griechischen Behörden bis heute keinen einzigen Euro der nicht vereinbaren Beihilfe beigetrieben haben, um dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen.

    Was zweitens die Dauer der Vertragsverletzung betrifft, die nach Maßgabe des Zeitpunkts zu bemessen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft(59), weise ich darauf hin, dass seit der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), fast sechs Jahre verstrichen sind.

    In der vorliegenden Rechtssache könnte das Zwangsgeld um 2 000 000 Euro pro Halbjahr steigen, bis die Hellenische Republik dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vollständig nachgekommen ist.

    Aufgrund aller dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Hellenische Republik zu verurteilen, ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld von 9 500 000 Euro zu zahlen, das für jedes auf das erste Halbjahr nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgende Halbjahr bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), um 2 000 000 Euro erhöht wird.

    Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission die Verhängung eines Pauschalbetrags vor, der durch die Multiplikation des Betrags von 3 828 Euro mit der Zahl der Tage berechnet wird, die zwischen der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), und dem Zeitpunkt, zu dem die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen nachkommt, andernfalls dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache verstrichen sind.

    Diese Tatsache und der Umstand - namentlich in der vorliegenden Rechtssache -, dass die Hellenische Republik keinen einzigen Euro beigetrieben hat, um dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen, bilden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert(72).

    So übersandten die griechischen Behörden EN die erste Rückzahlungsanordnung für die nicht vereinbare Beihilfe erst am 4. Dezember 2015(76), also elf Monate nach dem Mahnschreiben der Kommission und mehr als drei Jahre nach dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), durch das die Vertragsverletzung festgestellt worden war.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie die Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils nicht ergriffen hat.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld von 9 500 000 Euro zu zahlen, das für jedes auf das erste Halbjahr nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgende Halbjahr bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), um 2 Mio. Euro erhöht wird.

    11 Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395, Rn. 38).

    37 Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395, Rn. 38).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395, im Folgenden: Feststellungsurteil), nicht ergriffen hat;.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist, die in dem von der Europäischen Kommission am 27. November 2014 versandten Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C - 485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), ergeben.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7 294 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C - 485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), zu zahlen.

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.
  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 258 AEUV kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat sich mit dem Unionsrecht in Einklang bringen muss, grundsätzlich der Zeitpunkt, der in der Entscheidung der Kommission vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird (vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland, C-354/10, Randnr. 61, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, C-485/10, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-263/12

    Kommission / Griechenland

    Il doit parvenir à une récupération effective des sommes dues (arrêt du 28 juin 2012, Commission/Grèce, C-485/10, point 27).
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