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   EuGH, 07.08.2018 - C-485/17   

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https://dejure.org/2018,23100
EuGH, 07.08.2018 - C-485/17 (https://dejure.org/2018,23100)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-485/17 (https://dejure.org/2018,23100)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-485/17 (https://dejure.org/2018,23100)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • autokaufrecht.info

    Messestand als beweglicher Gewerberaum im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie

  • damm-legal.de

    Messestand kann "Geschäftsraum" sein, so dass bei Messeverkauf auf Widerrufsrecht hingewiesen werden muss

  • Europäischer Gerichtshof

    Verbraucherzentrale Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume" - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag

  • online-und-recht.de

    Zum Widerrufsrecht bei Einkäufen auf Messe-Veranstaltungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    2011/83/EU Art. 2 Nr. 9
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume" - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Verbraucherzentrale Berlin/Unimatic

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Messestand = Geschäftsraum?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Kauf an einem unter bestimmten Umständen als Geschäftsraum zu qualifizierenden Messestand eines Unternehmers ("Verbraucherzentrale Berlin")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Messestand kann "Geschäftsraum" sein, so dass bei Messeverkauf auf Widerrufsrecht hingewiesen werden muss

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht für Verbraucher bei Messekauf - Es hängt vom Erscheinungsbild des Messestands aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ab

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Verbraucherzentrale Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume"- Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Belehrungspflichten: Widerrufsrecht beim Messekauf?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Widerrufsrecht beim Kauf an einem Messestand

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Widerrufsrecht beim Kauf an einem Messestand

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nicht immer Widerrufsrecht bei Kauf auf einer Messe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechts auf Kaufverträge an Messeständen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einkäufe auf Messen können dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht unterliegen

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Widerrufsrecht bei Messekauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Messestand ist Geschäftsraum: Verbraucher kann Vertrag nicht widerrufen! (IBR 2019, 103)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verbraucherzentrale Berlin

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume" - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2083
  • GRUR 2018, 943
  • EuZW 2018, 742
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
    Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
    Unter Berücksichtigung namentlich dieses vierten Erwägungsgrundes der Richtlinie 85/577 entschied der Gerichtshof in den Rn. 34 und 37 des Urteils vom 22. April 1999, Travel Vac (C-423/97, EU:C:1999:197), dass der Begriff "Geschäftsräume" im Sinne dieser Richtlinie die Geschäftsräume bezeichnete, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet sind.
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
    Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
    Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    Dies birgt die Gefahr, dass der Verbraucher Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die er ansonsten nicht kaufen oder in Anspruch nehmen würde, beziehungsweise Verträge über Waren und Dienstleistungen zu überhöhten Preisen schließt, weil er keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen (so schon Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 85/577/EWG; Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU; vgl. EuGH, "Verbraucherzentrale Berlin", WRP 2018, 1183, 1185 Rn. 36).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Relevant ist hierbei allein die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19

    Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von

    Der Verbraucher steht außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, GRUR 2018, 943 Rn. 33 - Verbraucherzentrale Berlin).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Diese Auslegung wird durch das mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 über außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge verfolgte Ziel bestätigt, das nach ihren Erwägungsgründen 21 und 37 darin besteht, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 33).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen für den Fall, dass sich der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in einer vom Unternehmer dauerhaft oder für gewöhnlich genutzten Räumlichkeit befindet, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zum Schutz des Verbrauchers vorgesehen hat, weil er der Ansicht war, dass der Verbraucher nur dann damit rechnen kann, vom Unternehmer angesprochen zu werden, wenn er von sich aus eine vom Unternehmer dauerhaft oder für gewöhnlich genutzte Räumlichkeit aufsucht, so dass er anschließend nicht mit Erfolg geltend machen kann, vom Angebot des Unternehmers überrascht worden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 34).

    Sofern der Vermittler selbst ein Unternehmer ist, dessen Tätigkeit zu einer anderen Branche als der des Unternehmers gehört, in dessen Namen oder Auftrag er handelt, hängt die Möglichkeit einer solchen Gleichstellung allerdings entscheidend davon ab, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, wenn er sich in die Geschäftsräume des Vermittlers begibt, damit rechnen kann, von diesem zu kommerziellen Zwecken der Aushandlung und des anschließenden Abschlusses im Wege des Fernabsatzes eines Vertrags, der zur Tätigkeit des Unternehmers gehört, in dessen Namen oder Auftrag der Vermittler handelt, angesprochen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

    Daher sind für die Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27, und vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 23).
  • EuGH, 21.10.2020 - C-529/19

    Möbel Kraft - Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach

    Zunächst ist festzuhalten, dass ein auf einer gewerblichen Messe geschlossener Vertrag als "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag" im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann, wenn er nicht an einem Stand auf einer gewerblichen Messe geschlossen wurde; dieser könnte nämlich als "Geschäftsräume" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 43 bis 46).
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 82/17

    Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen

    Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.

    Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 33).

    Mit dem dort verwendeten Begriff "Geschäftsräume" werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 38).

    Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass "Markt- und Messestände" nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 41).

    Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 zu subsumieren ist, insbesondere "das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als einen Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird" (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-673/17

    Planet49

    Vgl. z. B. Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 44), vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47), und vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky (C-210/96, EU:C:1998:369,Rn. 31).
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16

    Rechtsstreit um den Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand

    d) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.

    Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 33).

    Mit dem dort verwendeten Begriff "Geschäftsräume" werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 38).

    Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass "Markt- und Messestände" nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 41).

    Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU zu subsumieren ist, insbesondere "das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird" (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 43).

  • EuGH, 17.12.2019 - C-465/19

    B & L Elektrogeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass der von B & L Elektrogeräte auf der Messe betriebene Verkaufsstand als "Geschäftsräume" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), anzusehen ist.

    Insoweit wollte der Unionsgesetzgeber auch Situationen einschließen, in denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen wird, der Vertrag aber unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird (Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 33).

    Folglich hat der Unionsgesetzgeber den Schutz des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen für den Fall vorgesehen, dass sich der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in einer vom Unternehmer ständig oder gewöhnlich genutzten Räumlichkeit befindet, und zwar, weil der Verbraucher, wenn er sich von sich aus in eine solche Räumlichkeit begibt, damit rechnen kann, vom Unternehmer angesprochen zu werden, so dass er sich danach gegebenenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er sei vom Angebot dieses Unternehmers überrascht worden (Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 34).

    Was insbesondere eine Situation betrifft, in der ein Unternehmer seine Tätigkeiten am Verkaufsstand einer Messe ausübt, ist daran zu erinnern, dass gemäß dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 Markt- und Messestände als Geschäftsräume behandelt werden sollen, wenn sie als Räumlichkeiten dienen, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 41).

    Aus diesem Erwägungsgrund geht außerdem hervor, dass der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze dagegen nicht als Geschäftsräume gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat u. a. im Licht dieser Erwägungen im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), entschieden, dass Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag zwischen dem Verbraucher GC und dem Unternehmen B & L Elektrogeräte an dem von Letzterem auf einer Messe betriebenen Verkaufsstand abgeschlossen wurde, wobei dieser Stand vom vorlegenden Gericht als "Geschäftsräume" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), angesehen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

  • LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Zweibrücken, 28.10.2019 - 5 U 72/19

    Widerrufs eines auf Messe geschlossenen Vertrages über Lieferung und Montage

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

  • EuGH, 14.05.2020 - C-208/19

    NK (Projet de maison individuelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LG Ravensburg, 28.09.2021 - 2 O 378/20

    Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie,

  • LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 9/16

    Täuschung bei dem Kauf eines Dampfsaugers auf einer Messe

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17

    Vertragsabschluss an Messestand - Widerrufsrecht Verbraucher

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