Weitere Entscheidung unten: EuGH, 14.09.1995

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   EuGH, 14.09.1995 - C-485/93, C-486/93   

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EuGH, 14.09.1995 - C-485/93, C-486/93 (https://dejure.org/1995,1798)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.1995 - C-485/93, C-486/93 (https://dejure.org/1995,1798)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 1995 - C-485/93, C-486/93 (https://dejure.org/1995,1798)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Simitzi / Dimos Kos

    EWG-Vertrag, Artikel 9 ff.
    1. Freier Warenverkehr; Zölle; Abgaben gleicher Wirkung; Begriff; Wertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zu seinem Hoheitsgebiet gehörende Region erhebt; Einbeziehung; Erhebung auch auf Waren ...

  • EU-Kommission

    Simitzi / Dimos Kos

  • Wolters Kluwer

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Begriff - Wertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zu seinem Hoheitsgebiet gehörende Region erhebt - Einbeziehung - Erhebung auch auf ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgaben zollgleicher Wirkung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 13; ; EWG-Vertrag Art. 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Begriff - Wertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zu seinem Hoheitsgebiet gehörende Region erhebt - Einbeziehung - Erhebung auch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Warenverkehr - Steuerregelung für den Dodekanes - Abgabe zollgleicher Wirkung - Zeitliche Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 958
  • DB 1995, 2580
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.1995 - C-485/93
    Da die in der griechischen Region des Dodekanes bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr erhobene und nach Maßgabe des Warenwerts der in diese Region eingeführten oder aus dieser Region ausgeführten Waren berechnete Gemeindeabgabe als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie der in den französischen überseeischen Departements erhobene "octroi de mer" anzusehen ist, für den der Gerichtshof in seinem Vorabentscheidungsurteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a.) festgestellt hat, daß sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die Bestimmungen des Vertrages über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor dem Erlaß des Urteils entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt, konnte die Griechische Republik bis zum 16. Juli 1992 zulässigerweise die Auffassung vertreten, daß die genannte Gemeindeabgabe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

    11 Mit seinem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführten Waren trifft.

    Sie führt die Unsicherheit an, die bis zum Erlaß der Urteile Legros u. a. (a. a. O.) und Lancry u. a. (a. a. O.) hinsichtlich der tatsächlichen Tragweite des Verbotes von Abgaben gleicher Wirkung bestanden habe, und verweist auf die schwerwiegenden finanziellen Folgen, die eine Entscheidung, mit der die fragliche Abgabe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt würde, für die örtlichen Verwaltungen hätte.

    30 Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil Legros u. a. (a. a. O.) festgestellt, daß sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die Bestimmungen des Vertrages über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor dem Erlaß dieses Urteils (16. Juli 1992) entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

    32 Folglich ist aus den gleichen Gründen der Rechtssicherheit zu entscheiden, daß die im Urteil Legros u. a. ausgesprochene zeitliche Beschränkung auch für Anträge auf Erstattung der streitigen Abgaben gilt.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-363/93

    Lancry u.a. / Direction générale des douanes u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.1995 - C-485/93
    25 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93, C-407/93, C-408/93, C-409/93, C-410/93 und C-411/93 (Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957) für Recht erkannt, daß eine Abgabe nach Maßgabe des Zollwerts der Waren, die ein Mitgliedstaat auf alle in eine Region seines Hoheitsgebiets verbrachten Waren erhebt, nicht nur insoweit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll ist, als sie aus anderen Mitgliedstaaten in diese Region verbrachte Waren trifft, sondern auch insoweit, als sie auf Waren erhoben wird, die aus einem anderen Teil desselben Staates in diese Region verbracht werden.
  • EuGH, 01.07.1969 - 24/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.09.1995 - C-485/93
    14 Zum einen ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem im Vertrag, insbesondere in seinen Artikeln 9, 12, 13 und 16, geregelten System der Zollunion sowie aus der Allgemeinheit und Absolutheit des Verbots aller Zölle im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, daß das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt (vgl. Urteil vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnr. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani

    Erstens betreffe die streitige Abgabe im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Simitzi zugrunde gelegen habe, nur ein einziges Erzeugnis, nämlich Marmor aus Carrara, und nicht die Gesamtheit sämtlicher aus der Gemeinde ausgeführten Erzeugnisse.

    So ist im Übrigen der Gerichtshof im Urteil Simitzi vorgegangen.

    Da es sich bei der streitigen Abgabe um eine Abgabe der gleichen Art wie die im Urteil Simitzi handelt, wäre die Anwendung derselben Lösung zu begrüßen.

    Zum anderen kommt die vorgeschlagene Entscheidung nicht zu einem gegenüber dem Urteil Simitzi anderen Ergebnis, auch wenn mit den zugrunde liegenden Überlegungen neue Wege beschritten werden.

    3 - Urteile vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93, C-407/93, C-408/93, C-410/93 und C-411/93 (Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957) und vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93 (Simitzi, Slg. 1995, I-2655).

    15 - Urteil Simitzi, zitiert in Fußnote 3, Randnrn.

    16 - Vgl. entsprechend Urteil Simitzi, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 22.

  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

    20 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in- oder ausländischen Waren wegen eines Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG (vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, Legros u. a., Randnr. 13, vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-426/92, Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1994, I-2757, Randnr. 50, vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93, Simitzi, Slg. 1995, I-2655, Randnr. 15, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18).

    31 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen gilt (vgl. Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnr. 7, und Simitzi, Randnr. 14).

    38 Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil Legros u. a. (Randnrn. 30 bis 36) entschieden, dass sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die Bestimmungen des Vertrages über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor der Verkündung des genannten Urteils am 16. Juli 1992 entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Urteil Simitzi, Randnr. 30).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-293/02

    Jersey Produce Marketing Organisation - Regelung über die Ausfuhr von Kartoffeln

    Selbst wenn man unterstelle, dass Jersey und das Vereinigte Königreich für die Anwendung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG als ein einziger Mitgliedstaat anzusehen seien, sei es im Übrigen angebracht, diese Bestimmungen auch auf den Handelsverkehr zwischen zwei Hoheitsgebieten desselben Mitgliedstaats anzuwenden (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93 und C-407/93 bis C-411/93, Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957, und vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93, Simitzi, Slg. 1995, I-2655).
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  • DB 1995, 2580
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