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   EuGH, 06.09.2012 - C-487/11   

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https://dejure.org/2012,25202
EuGH, 06.09.2012 - C-487/11 (https://dejure.org/2012,25202)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - C-487/11 (https://dejure.org/2012,25202)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - C-487/11 (https://dejure.org/2012,25202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 - Befreiung des Übersiedlungsguts von den Eingangsabgaben - Begriff 'Waren, die für den Haushalt bestimmt sind' - In das Gebiet der Union eingeführter Personenkraftwagen - Fahrzeug, das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Treimanis

    Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 - Befreiung des Übersiedlungsguts von den Eingangsabgaben - Begriff "Waren, die für den Haushalt bestimmt sind" - In das Gebiet der Union eingeführter Personenkraftwagen - Fahrzeug, das von ...

  • EU-Kommission

    Treimanis

    Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 - Befreiung des Übersiedlungsguts von den Eingangsabgaben - Begriff ‚Waren, die für den Haushalt bestimmt sind‘ - In das Gebiet der Union eingeführter Personenkraftwagen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Treimanis

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 918/83 Art 7 Abs 1
    Einfuhr, Personenkraftwagen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativa rajona tiesa Rigas tiesu nams - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) - Befreiung von den ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.03.2005 - C-170/03

    Feron - Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Zollbefreiungen - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-487/11
    Hierzu ergibt sich sowohl aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 17. März 2005, Feron, C-170/03, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26).

    Daneben ist nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung vor allem wesentlich, dass dieses Übersiedlungsgut seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lässt (Urteil Feron, Randnr. 20).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-487/11
    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung als Einfuhren ohne kommerziellen Charakter solche Einfuhren gelten, die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden oder den Angehörigen ihres Haushalts bestimmt sind (Urteil vom 4. Juni 2002, Lyckeskog, C-99/00, Slg. 2002, I-4839, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-487/11
    Hierzu ergibt sich sowohl aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 17. März 2005, Feron, C-170/03, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-487/11
    Hierzu ergibt sich sowohl aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 17. März 2005, Feron, C-170/03, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2015 - C-528/14

    X

    10 - Insofern verweist das vorlegende Gericht auf die Urteile Treimanis (C-487/11, EU:C:2012:556, Rn. 24 bis 26) und Wencel (C-589/10, EU:C:2013:303).

    19 - Vgl. u. a. Urteile Universität Stuttgart (303/87, EU:C:1989:128), Schoonbroodt (C-247/97, EU:C:1998:586), Feron (C-170/03, EU:C:2005:176), Har Vaessen Douane Service (C-7/08, EU:C:2009:417), Lietuvos gele?¾inkeliai (C-250/11, EU:C:2012:496), Treimanis (C-487/11, EU:C:2012:556) sowie Utopia (C-40/14, EU:C:2014:2389).

    21 - Vgl. Urteile Feron (C-170/03, EU:C:2005:176, Rn. 26 ff.) sowie Treimanis (C-487/11, EU:C:2012:556, Rn. 22 ff.).

    33 - In Nr. 1.4 seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für die Verordnung Nr. 918/83 (ABl. 1980, C 72, S. 20) hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss darauf hingewiesen, dass "es sich hier um Probleme handelt, die in das Leben der einzelnen Bürger und Familien hineinspielen, und dass die Vorschriften demgemäß nicht eng gehandhabt werden sollten"; diese Feststellung wird auch im Urteil Treimanis (C-487/11, EU:C:2012:556, Rn. 26) zitiert.

    36 - Urteil Treimanis (C-487/11, EU:C:2012:556, Rn. 24).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-40/14

    Utopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    So hängt die in Art. 2 der Verordnung vorgesehene abgabenfreie Einfuhr von Voraussetzungen in Bezug auf den Importeur und die Natur der eingeführten Ware ab, nach denen die Ware von einer natürlichen Person eingeführt werden muss, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegt (Urteil Treimanis, C-487/11, EU:C:2012:556, Rn. 15 und 16).
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