Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 05.04.2017 - C-488/15   

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https://dejure.org/2017,9280
EuGH, 05.04.2017 - C-488/15 (https://dejure.org/2017,9280)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2017 - C-488/15 (https://dejure.org/2017,9280)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2017 - C-488/15 (https://dejure.org/2017,9280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Anhang XI - Für PM10 geltende Tages- und Jahresgrenzwerte - Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte - Art. 22 - Verlängerung der zur Erreichung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Anhang XI - Für PM10 geltende Tages- und Jahresgrenzwerte - Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte - Art. 22 - Verlängerung der zur Erreichung ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Anhang XI - Für PM10 geltende Tages- und Jahresgrenzwerte - Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte - Art. 22 - Verlängerung der zur Erreichung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Bulgarien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Anhang XI - Für PM10 geltende Tages- und Jahresgrenzwerte - Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte - Art. 22 - Verlängerung der zur Erreichung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 521
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Insoweit kann der Analyse, der zufolge ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 schon damit in vollem Umfang erfüllt habe, dass ein Luftqualitätsplan erstellt worden sei, nicht gefolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth, C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 eine allgemeinere Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der - in dieser Richtlinie oder von der Kommission nach Art. 22 der Richtlinie festgelegten - Frist für ihre Einhaltung kommt (vgl. Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth, C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 48).

    Hierzu ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, die Maßnahmen es aber jedenfalls ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth, C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 57).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-34/11

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Die fehlende Angabe eines unverzichtbaren Elements des Inhalts einer Klageschrift wie die Angabe des Zeitraums, in dem die Republik Bulgarien nach dem Vorbringen der Kommission gegen das Unionsrecht verstoßen haben solle, genüge daher nicht den Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit, wie sie im Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 47), aufgeführt seien.

    Die Nichteinhaltung der Grenzwerte genügt daher für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden, C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287, Rn. 15 und 16, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 52 und 53).

    Wie für die erste Rüge beachte die Kommission daher nicht die Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit, wie sie im Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 46 bis 48), formuliert seien.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-351/13

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Das Verfahren nach Art. 258 AEUV beruht auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, EU:C:1983:51, Rn. 8, vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 62, und vom 4. September 2014, Kommission/Griechenland, C-351/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2150, Rn. 23).

    Sobald objektiv feststeht ist, dass ein Mitgliedstaat die Verpflichtungen, die ihm der AEU-Vertrag oder ein sekundärer Rechtsakt auferlegen, nicht eingehalten hat, ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem der Verstoß zuzurechnen ist, diesen mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob er auf technischen Schwierigkeiten beruht, denen er sich möglicherweise gegenübersah (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-71/97, EU:C:1998:455, Rn. 15, und vom 4. September 2014, Kommission/Griechenland, C-351/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2150, Rn. 23).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-525/14

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass sie

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Da der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, EU:C:2002:14, Rn. 8, und vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik, C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 14), ist ferner zu prüfen, ob die Kommission mit ihrer ersten Rüge zulässigerweise beantragt, festzustellen, dass die Republik Bulgarien seit 2007 gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat.

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, EU:C:2010:340, Rn. 32, und vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik, C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 16).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-189/07

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Soweit mit der vorliegenden Klage ein systematischer und andauernder Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie gerügt wird, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch auch, dass es grundsätzlich nicht unzulässig ist, dass die Kommission ergänzende Beweismittel vorlegt, die den Zweck haben, den generellen und fortdauernden Charakter des gerügten Verstoßes im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 37, vom 22. Dezember 2008, Kommission/Spanien, C-189/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:760, Rn. 29, und vom 11. Juli 2013, Kommission/Niederlande, C-576/10, EU:C:2013:510, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits Gelegenheit gehabt, klarzustellen, dass der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auch Tatsachen erfasst, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, aber von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983, Kommission/Frankreich, 42/82, EU:C:1983:88, Rn. 20, vom 22. Dezember 2008, Kommission/Spanien, C-189/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:760, Rn. 30, und vom 15. März 2012, Kommission/Zypern, C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 37).

  • EuGH, 10.05.2011 - C-479/10

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Die Nichteinhaltung der Grenzwerte genügt daher für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden, C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287, Rn. 15 und 16, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 52 und 53).
  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 96/62 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten zwar über einen Ermessensspielraum verfügen, dass Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie aber der Ausübung dieses Ermessens hinsichtlich der Ausrichtung der Maßnahmen, die der Aktionsplan enthalten muss, am Ziel der Verringerung der Gefahr der Überschreitung und der Beschränkung ihrer Dauer unter Berücksichtigung des Ausgleichs, der zwischen diesem Ziel und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sicherzustellen ist, Grenzen setzt, die vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 45 und 46).
  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, EU:C:2010:340, Rn. 32, und vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik, C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 16).
  • EuGH, 01.03.1983 - 301/81

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Das Verfahren nach Art. 258 AEUV beruht auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, EU:C:1983:51, Rn. 8, vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 62, und vom 4. September 2014, Kommission/Griechenland, C-351/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2150, Rn. 23).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-68/11

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
    Das Verfahren nach Art. 258 AEUV beruht auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, EU:C:1983:51, Rn. 8, vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 62, und vom 4. September 2014, Kommission/Griechenland, C-351/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2150, Rn. 23).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 13.02.2014 - C-152/12

    Kommission / Bulgarien

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 10.09.2015 - C-36/14

    Kommission / Polen

  • EuGH, 15.03.2012 - C-340/10

    Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 01.12.2016 - C-152/16

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 22.03.1983 - 42/82

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (fortan EuGH) reicht eine Überschreitung der einzuhaltenden Grenzwerte für sich genommen aus, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG i.V.m. Anhang XI dieser Richtlinie feststellen zu können (Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 [ECLI:EU:C:2017:267], Kommission/Bulgarien - Rn. 69).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zugleich unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem der Verstoß zuzurechnen ist, diesen mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob er auf technischen Schwierigkeiten beruht, denen sich der Mitgliedstaat möglicherweise gegenüber sah (EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 - Rn. 76 m.w.N.).

    So hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 (Rn. 115) einen systematischen und andauernden Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG, die Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten, bereits deshalb als gegeben erachtet, weil die Grenzwerte für Feinstaub auch noch im Jahr 2014 in allen sechs bulgarischen Gebieten und Ballungsräumen nicht eingehalten waren.

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (fortan EuGH) reicht eine Überschreitung der einzuhaltenden Grenzwerte für sich genommen aus, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG i.V.m. Anhang XI dieser Richtlinie feststellen zu können (Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 [ECLI:EU:C:2017:267], Kommission/Bulgarien - Rn. 69).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zugleich unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem der Verstoß zuzurechnen ist, diesen mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob er auf technischen Schwierigkeiten beruht, denen sich der Mitgliedstaat möglicherweise gegenüber sah (EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 - Rn. 76 m.w.N.).

    So hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 (Rn. 115) einen systematischen und andauernden Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG, die Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten, bereits deshalb als gegeben erachtet, weil die Grenzwerte für Feinstaub auch noch im Jahr 2014 in allen sechs bulgarischen Gebieten und Ballungsräumen nicht eingehalten waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    Mit dem Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), hat der Gerichtshof festgestellt, dass in allen Gebieten und Agglomerationen Bulgariens systematisch und fortdauernd die Grenzwerte für Feinstaub (PM10, d. h. Partikel bis zu einer Größe von 10 μm) verletzt wurden und die zuständigen Stellen auch keine ausreichenden Luftqualitätspläne erstellt hatten, um diesen Verstoß zu beenden.

    Das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C - 488/15, EU:C:2017:267).

    In dem Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Bulgarien.

    - festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Gebiete und Ballungsräume BG0001 Sofia, BG0002 Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergeben;.

    - die Republik Bulgarien zu verurteilen, einen Pauschalbetrag in Höhe von täglich 3 156 Euro, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, oder, falls dem Urteil früher nachgekommen wird, bis zum 31. Dezember des letzten Jahres, in dem ihm nicht entsprochen worden ist, jedenfalls aber nicht weniger als den Mindestpauschalbetrag von 653 000 Euro an die Kommission zu zahlen;.

    - die Republik Bulgarien zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 5 677, 20 Euro für jedes einzelne Luftqualitätsgebiet, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Jahr der vollständigen Durchführung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), an die Kommission zu zahlen;.

    4 Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 75).

    14 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 66), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437, Rn. 55), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 61).

    23 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 26), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 21), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 24).

    24 Insbesondere Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437, Rn. 47 bis 58), sowie Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 71), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 72), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 65).

    25 Insbesondere Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437, Rn. 144), sowie Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 115), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 138), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 134).

    26 Vgl. Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 115), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 145), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 136 und 137).

    27 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, 107 und 108), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 134, 135 und 137), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 130, 131 und 133).

    28 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 136), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 132).

    30 Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 117).

    35 Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 103).

  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

    Da ein Teil dieses Zeitraums aber vor dem auf den 11. Juni 2010 festgesetzten Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sogar vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 11. Juni 2008 liegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass die auf diese Bestimmungen gestützten Rügen auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 11. Juni 2010 zulässig sind, da sich die in den Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen aus der durch die Richtlinie 2008/50 ersetzten Richtlinie 1999/30 ergeben, insbesondere aus deren Art. 5 in Verbindung mit deren Anhang III (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 50 bis 55).

    Zwar stellen diese Daten Tatsachen dar, die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eingetreten sind, doch sind diese Tatsachen von derselben Art und liegen demselben Verhalten zugrunde wie die in dieser Stellungnahme erwähnten Tatsachen, so dass der Gegenstand der vorliegenden Klage auch diese Tatsachen erfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/50 ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu prüfen, nach der das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 68, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits wiederholt betont, dass die Überschreitung der Grenzwerte für PM10 in der Luft für sich genommen ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI feststellen zu können (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 69, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens belege die Einstufung der mehrjährigen Überschreitung der Grenzwerte durch den Gerichtshof als "systematisch und andauernd" aus sich selbst heraus, ohne dass es einer detaillierten Prüfung des Inhalts der von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne bedürfe, dass der Mitgliedstaat keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen durchgeführt habe, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10 "so kurz wie möglich" gehalten werde (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 115 bis 117).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 eine allgemeinere Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in dieser Richtlinie festgelegter Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der - in dieser Richtlinie oder von der Kommission nach Art. 22 der Richtlinie festgelegten - Frist für ihre Einhaltung kommt (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 104, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner schafft Art. 23 der Richtlinie 2008/50 eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI vorgesehenen Grenzwerte für PM10 und der Erstellung von Luftqualitätsplänen (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Luftqualitätspläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für PM10 überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen ist in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 in Einklang stehen (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 108, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Sachlage belegt aus sich selbst heraus, ohne dass es einer detaillierten Prüfung des Inhalts der von der Italienischen Republik erstellten Luftqualitätspläne bedarf, dass im vorliegenden Fall dieser Mitgliedstaat keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen durchgeführt hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10 "so kurz wie möglich" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 gehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 117, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 die Angemessenheit der in einem Luftqualitätsplan vorgesehenen Maßnahmen anhand ihrer Eignung zu beurteilen ist, zu gewährleisten, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung "so kurz wie möglich" gehalten wird, wobei diese Anforderung strenger ist als die unter der Geltung der Richtlinie 96/62 anwendbare Anforderung, mit der von den Mitgliedstaaten lediglich verlangt wurde, "innerhalb einer angemessenen Frist" Maßnahmen zu erlassen, die die Luftqualität in Einklang mit den Grenzwerten für PM10 bringen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 88 bis 90).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie die Luftqualitätspläne auf der Grundlage des Grundsatzes des Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu erstellen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 79).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 10 S 1977/18

    Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt bereits eine systematische und lang andauernde Nichteinhaltung von Grenzwerten eine Verletzung von Art. 23 der Luftqualitätsrichtlinie dar (Urteile vom 05.04.2017 - C-488/15 - juris Rn. 69 und vom 22.02.2018 - C 336/16 - juris Rn. 62, 113 ff.).

    Ferner es ist unerheblich, ob ein Verstoß mit Absicht oder fahrlässig begangen wird und ob er auf technischen Schwierigkeiten beruht (Urteil vom 05.04.2017 a. a. O. Rn. 76).

    Insoweit bedarf es bei Luftreinhalteplänen jedenfalls einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, mit einer geplanten Maßnahme die Einhaltung des Grenzwerts zu erreichen, da der Spielraum eines Mitgliedstaats bei Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen dahingehend begrenzt ist, dass sie es jedenfalls ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (EuGH, Urteil vom 22.02.2018 - C-336/16 - juris Rn. 95 und vom 05.04.2017 - C-488/15 - Rn. 109, i. Erg. ähnlich VG Berlin, Urteil vom 09.10.2018 - 10 K 207.16 - juris Rn. 81: realistische Annahmen, verlässliche Abschätzungen, kein Wunschdenken).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 8 A 2851/18

    Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW

    vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 -, ZUR 2017, 417 = juris Rn. 109; BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 -, BVerwGE 161, 201 = juris Rn. 34, und - 7 C 26.16 -, NJW 2018, 2074 = juris Rn. 31, und vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 59.

    vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 -, ZUR 2017, 417 = juris Rn. 76.

    vgl. EuGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - C-336/16 -, juris Rn. 95, und vom 5. April 2017 - C-488/15 -, ZUR 2017, 417 = juris Rn. 109; BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 59.

    vgl. EuGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - C-336/16 -, juris Rn. 93, und vom 5. April 2017 - C-488/15 -, ZUR 2017, 417 = juris Rn. 105 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 -, ZUR 2017, 417 = juris Rn. 30, 66 ff., 78, 96 ff.

  • EuGH, 24.10.2019 - C-636/18

    Frankreich hat den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid seit dem 1. Januar 2010

    Sie führt aus, der Gerichtshof habe in Rn. 69 des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), in Bezug auf die ebenfalls von der Richtlinie 2008/50 erfasste Luftverschmutzung durch die PM10 entschieden, dass die Nichteinhaltung der Grenzwerte für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI genüge.

    Sobald objektiv feststeht, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aufgrund des AEU-Vertrags oder eines sekundären Rechtsakts nicht eingehalten hat, ist es jedoch unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem dieser Verstoß zuzurechnen ist, ihn mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob er auf aufgetretenen technischen oder strukturellen Schwierigkeiten beruht (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sei auf Nr. 113 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergangen sei, zu verweisen; daraus gehe hervor, dass diese Angaben von zentraler Bedeutung seien.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 von allgemeiner Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der - in der Richtlinie oder von der Kommission nach deren Art. 22 festgelegten - Frist für ihre Einhaltung kommt (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 104).

    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf das Vorbringen der Französischen Republik zur Rolle der die Überschreitung der Grenzwerte für PM10 in der Umgebungsluft betreffenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), bei der Prüfung, ob Luftqualitätspläne geeignet sind, den Zeitraum der Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten, festzustellen, dass der Wortlaut der Art. 13 und 23 der Richtlinie 2008/50 unterschiedslos für alle Luftschadstoffe gilt, auf die diese Richtlinie Anwendung findet.

    Ferner ist festzustellen, dass die genannte Bestimmung eine unmittelbare Verbindung zwischen der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI vorgesehenen NO2-Grenzwerte und der Erstellung von Luftqualitätsplänen schafft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 76).

    Diese Pläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Verschmutzungsgefahr und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 93).

    Daher reicht der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für NO2 in der Luft überschreitet, nicht aus, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 94).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, doch müssen diese es jedenfalls ermöglichen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 95).

    Unter diesen Umständen ist anhand jedes Einzelfalls zu prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Pläne im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 stehen (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 108).

    Eine solche Situation zeigt für sich genommen, ohne dass es einer eingehenderen Prüfung des Inhalts der von der Französischen Republik erstellten Luftqualitätspläne bedarf, dass dieser Mitgliedstaat im vorliegenden Fall keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen durchgeführt hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 "so kurz wie möglich" gehalten werden kann (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 117).

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 (Luftreinhalteplan Düsseldorf) -, juris Rn. 29, und - 7 C 30.17 (Luftreinhalteplan Stuttgart) -, juris Rn. 32, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH mit Urteilen vom 5. April 2017 - C-488/15 (Europäische Kommission/‌Bulgarien) -, juris Rn. 69, und vom 22. Februar 2018 - C-336/16 (Kommission/Polen) -, juris Rn. 62, 65.

    Siehe hierzu EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 (Europäische Kommission/Bulgarien) -, juris Rn. 69.

    Auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 (Luftreinhalteplan Stuttgart) -, juris Rn. 35, und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 (Europäische Kommission/Bulgarien) -, juris Rn. 115, verstößt jedenfalls eine Luftreinhalteplanung gegen die aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG resultierende Verpflichtung, den Zeitraum einer Überschreitung des Grenzwerts "so kurz wie möglich" zu halten, die die derzeit am besten geeigneten Luftreinhaltemaßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Grenzwerte nicht ergreift, sondern das Wirksamwerden dieser Maßnahmen vor dem 1. Januar 2020 ausschließt und sie zudem von Bedingungen abhängig macht, deren Eintritt ungewiss ist und die vom Plangeber nicht selbst herbeigeführt werden können.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 (Luftreinhalteplan Düsseldorf) -, juris Rn. 31, und - 7 C 30.17 (Luftreinhalteplan Stuttgart) -, juris Rn. 34, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 (Europäische Kommission/Bulgarien) -, juris Rn. 115; siehe mit ähnlicher Begründung auch Hofmann, NVwZ 2018, 928 (934), und Giesberts, NVwZ 2018, 1276 (1277 f.).

    Dies entspricht nicht zuletzt auch der Linie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. Urteil vom 5. April 2017 - C-488/15 (Europäische Kommission/Bulgarien) -, juris Rn. 76; siehe hierzu zusammenfassend auch Hofmann, NVwZ 2018, 928 (934), wonach Schwierigkeiten eines Mitgliedstaates bei der Erfüllung der Richtlinienpflichten im Falle einer wiederholten und andauernden Überschreitung eines Grenzwerts außer Betracht bleiben.

    Nach der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-68/11 (Kommission/Italien) -, juris Rn. 62 f. m. w. N., und vom 5. April 2017 - C-488/15 (Europäische Kommission/‌Bulgarien) -, juris Rn. 76, ist für die Frage der Verletzung von Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG ausschließlich eine objektive Perspektive entscheidend.

  • EuGH, 22.02.2018 - C-336/16

    Polen tut zu wenig gegen Smog

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 1999/30 in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie, die den Zeitraum vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/50 betraf, durch Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie aufrechterhalten wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 53 und 54).

    Wenn eine Klage nach Art. 258 AEUV auf Feststellung eines systematischen und andauernden Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen gerichtet ist - wie es hier der Fall ist -, lässt es der Gerichtshof jedoch zu, dass die Kommission ergänzende Beweismittel vorlegt, die den Zweck haben, den generellen und fortdauernden Charakter des gerügten Verstoßes im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits Gelegenheit gehabt, klarzustellen, dass in diesem Fall der Gegenstand einer Klage wegen einer mutmaßlich fortdauernden Vertragsverletzung auch Tatsachen erfassen kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, aber von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und ein und demselben Verhalten zuzurechnen sind (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43).

    Die Rüge, die auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/50 gestützt ist, ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu beurteilen, wonach das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher reicht hier der Umstand einer Überschreitung der Grenzwerte für PM 10 -Konzentrationen in der Luft für sich genommen aus, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie feststellen zu können (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Luftqualitätspläne nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden können (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106).

    Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für PM 10 -Konzentrationen in der Luft überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, die Maßnahmen es aber jedenfalls ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Pläne im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 stehen (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 108).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    3 Siehe neben den den Wohnort des Klägers betreffenden Urteilen vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319), z. B. Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), und vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437).

    32 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

    33 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 78), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 133).

    35 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 105 und 106), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 79), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 134).

    37 Urteile vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 42), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 70), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 78 bis 81).

    43 Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 46), und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 105).

    71 Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (PM10) (C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287), vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (PM10) (C-34/11, EU:C:2012:712), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (C-68/11, EU:C:2012:815), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

    90 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 46), und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 105).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-635/18

    Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)

  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

  • EuGH, 16.03.2023 - C-174/21

    Die erste Klage der Kommission wegen doppelter Vertragsverletzung im Bereich der

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

  • VG Berlin, 09.10.2018 - 10 K 207.16

    Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote auch in Berlin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

  • VG Köln, 08.11.2018 - 13 K 6684/15

    Zonenbezogenes Fahrverbot ab April 2019

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5254/15

    Gelsenkirchen: Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

  • VGH Hessen, 10.12.2019 - 9 A 2691/18

    Frankfurt am Main muss Fahrverbotszonen prüfen

  • EuGH, 07.09.2023 - C-197/22

    Kommission/ Italien () und fluorures)

  • VG Aachen, 08.06.2018 - 6 K 2211/15

    Dieselfahrverbote auch in Düren? - Weitere Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 10 S 2741/18

    Klage eines anerkannten Umweltverbandes auf Fortschreibung eines

  • VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18

    Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von

  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

  • VG Köln, 08.11.2018 - 13 K 6682/15

    Streckenbezogene Fahrverbote ab April 2019

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

  • EuGH, 22.06.2022 - C-661/20

    Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-375/21

    Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a. - Vorabentscheidungsersuchen

  • EuGH, 18.10.2018 - C-669/16

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 26.06.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2018 - C-441/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot verstoßen die von Polen in Bezug auf das

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

  • EuGH, 03.02.2021 - C-637/18

    Ungarn hat gegen EU-Rechtsvorschriften zur Luftqualität verstoßen

  • VG Köln, 08.11.2018 - 3 K 6684/15
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38519
Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15 (https://dejure.org/2016,38519)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-488/15 (https://dejure.org/2016,38519)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-488/15 (https://dejure.org/2016,38519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität der Umgebungsluft - Konzentration von Feinstaub (PM10) in der Umgebungsluft - Überschreitung der Grenzwerte - Genereller und fortgesetzter Verstoß - Luftqualitätspläne

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität der Umgebungsluft - Konzentration von Feinstaub (PM10) in der Umgebungsluft - Überschreitung der Grenzwerte - Genereller und fortgesetzter Verstoß - Luftqualitätspläne

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Bulgarien wegen systematischer und andauernder Überschreitung sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentrationen in Ballungsräumen und bestimmten Gebieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15
    22 - Vgl. Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 45 und 47).

    26 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 43).

    27 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 44 und 45).

    28 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 48).

    29 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 44).

    31 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 30).

    33 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 57).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15
    13 - Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland (C-387/99, EU:C:2004:235, Rn. 42), und vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28).

    14 - Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 170, 171, 184 und 193), vom 26. April 2007, Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 45), und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

    15 - Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 37), und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15
    34 - Urteil vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 45).

    35 - Urteil vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 46).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-174/21

    Die erste Klage der Kommission wegen doppelter Vertragsverletzung im Bereich der

    - festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Gebiete und Ballungsräume BG0001 Sofia, BG0002 Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergeben;.

    - die Republik Bulgarien zu verurteilen, einen Pauschalbetrag in Höhe von 3 156 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder, falls der Verstoß früher abgestellt wird, bis zum 31. Dezember des letzten Jahres des Verstoßes, jedenfalls aber nicht weniger als den Mindestpauschalbetrag von 653 000 Euro an die Kommission zu zahlen;.

    - die Republik Bulgarien zu verurteilen, ein Zwangsgeld von 5 677, 20 Euro pro Tag für jedes einzelne Luftqualitätsgebiet, ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Jahr der vollständigen Durchführung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), an die Kommission zu zahlen;.

    Urteil Kommission/Bulgarien.

    Im Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Republik Bulgarien.

    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), forderte die Kommission die Republik Bulgarien mit Schreiben vom 11. Mai 2017 auf, ihr Informationen über die zur Durchführung dieses Urteils ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln.

    In diesem Schreiben stellte sie fest, dass die Republik Bulgarien ungefähr eineinhalb Jahre nach der Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), und fast elf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50 noch immer nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die in diesem Urteil festgestellten Vertragsverletzungen abzustellen.

    Die Kommission schloss zwar das Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna vorläufig vom Vorverfahren aus, vertrat aber die Auffassung, dass die Republik Bulgarien in Anbetracht der von ihr vorgelegten Informationen sowie der Berichte über die Luftqualität, die nach Art. 27 der Richtlinie 2008/50 für den Zeitraum von 2015 bis 2019 vorgelegt worden seien, nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergäben, da die Jahres- und Tagesgrenzwerte in den anderen fünf von diesem Urteil erfassten Gebieten noch immer nicht eingehalten würden und der Zeitraum der Überschreitung in diesen fünf Gebieten nicht so kurz wie möglich gehalten worden sei.

    Die Republik Bulgarien weist jedoch darauf hin, dass die Kommission ihre Behauptung der angeblichen Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267) im Aufforderungsschreiben auf tatsächliche Umstände gestützt habe, die vor der Verkündung dieses Urteils eingetreten seien, nämlich Daten zur Luftqualität für die Jahre 2015 und 2016, so dass die Kommission zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 9. November 2018 weder das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV mit Sicherheit habe feststellen noch sich somit mit Erfolg darauf habe berufen können, dass die Republik Bulgarien dieses Urteil nicht durchgeführt habe.

    Die Kommission ist zwar der Ansicht, dass der sachliche Gegenstand der vorliegenden Vertragsverletzungsklage im Hinblick auf das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), weder erweitert noch ergänzt worden sei, verweist in ihrer Erwiderung jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach im Fall eines systematischen und andauernden Verstoßes gegen die Bestimmungen eines Unionsrechtsakts ergänzendes Vorbringen nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme zulässig sei, da sich der Gegenstand der Vertragsverletzungsklage auch auf Tatsachen erstrecken könne, die nach dieser Stellungnahme eingetreten seien.

    Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission im Aufforderungsschreiben vom 9. November 2018 weder mit der erforderlichen Klarheit darauf berufen noch auf den ersten Blick belegt, dass das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), zum maßgebenden Zeitpunkt, d. h. am 9. Februar 2019, noch durchgeführt werden musste.

    Daher hat sich die Kommission dadurch, dass sie sich im Aufforderungsschreiben nicht mit der erforderlichen Klarheit darauf berufen und auf den ersten Blick die Grundvoraussetzung belegt hat, dass das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), zum maßgebenden Zeitpunkt in Bezug auf die in diesem Schreiben genannten Gebiete und Ballungsräume noch durchgeführt werden musste, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Republik Bulgarien gegen die Verpflichtung verstoßen hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    25 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2016:862, Nrn. 95 bis 98).

    41 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 72), vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 50 bis 52), sowie speziell zur Richtlinie 2008/50 meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2016:862, Nr. 76).

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Nrn. 2 und 3) sowie in der Rechtssache Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:168, Nr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-723/17

    Craeynest u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität

    22 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Rn. 2 und 3) sowie den Vorschlag der Kommission vom 21. September 2005 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa (KOM[2005] 447 endgültig, S. 2).

    23 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Rn. 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

    17 Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Nrn. 39 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    Siehe auch schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Nr. 113).
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