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   EuGH, 08.05.2008 - C-49/05 P   

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https://dejure.org/2008,33553
EuGH, 08.05.2008 - C-49/05 P (https://dejure.org/2008,33553)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2008 - C-49/05 P (https://dejure.org/2008,33553)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - C-49/05 P (https://dejure.org/2008,33553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferriere Nord / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Ferriere Nord / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Zügige Sachbehandlung (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 48-50)

  • EU-Kommission

    Ferriere Nord / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA, unterstützt durch die Italienische Republik, gegen Kommission der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem ein Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/829/EG, EGKS der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2008 - C-49/05
    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission (T-176/01), mit dem eine Klage abgewiesen wurde, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/829/EG, EGKS der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (ABl. L 310, S. 22), gerichtet war, mit der eine geplante Umweltschutzbeihilfe der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) zugunsten der Rechtsmittelführerin in Form eines Investitionszuschusses für die Anschaffung einer Walzanlage für Baustahlgewebe, die eine Reduzierung des Lärms und der entstehenden Eisenoxidabfälle ermöglicht, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin infolge des Erlasses der genannten Entscheidung entstanden sein soll.
  • EuGH, 11.03.2020 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo - Rechtsmittel

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe in den Rn. 69 bis 89 des angefochtenen Urteils das den Beteiligten durch Art. 108 Abs. 2 AEUV verliehene Recht zur Stellungnahme in einer dem Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), zuwiderlaufenden Weise falsch angewandt, indem es dieses Recht unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Unrecht als "wesentliche Formvorschrift" eingestuft habe, deren Nichtbeachtung automatisch dazu führe, dass der streitige Beschluss für nichtig erklärt werden müsse, ohne dass nachgewiesen worden sein müsse, dass sich dieser Verstoß auf die Situation der betroffenen Partei oder die in diesem Beschluss gezogenen Schlussfolgerungen ausgewirkt habe.

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes fokussiere sich die Kommission auf das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), und schlage eine enge Auslegung dieses Urteils vor, obwohl sich das Gericht auch auf andere Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts, u. a. auf das Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), bezogen habe.

    Das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), erlaube es der Kommission nicht, allgemeine Regeln zu erarbeiten, die auf jeden Fall anwendbar seien, da die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, maßgeblich gewesen seien, andere seien als die, die im angefochtenen Urteil untersucht worden seien.

    Insbesondere hätten erstens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), ergangen sei, weder die Parteien noch das Gericht erhebliche Unterschiede zwischen dem Beschluss über die Verfahrenseröffnung und dem angefochtenen Beschluss festgestellt, wie sie das Gericht in den Rn. 67 bis 71 des angefochtenen Urteils festgestellt habe.

    Zweitens sei im vorliegenden Fall der Beschluss 2014/883, mit dem das Verfahren der Kommission beendet worden sei, bereits erlassen worden und Gegenstand einer Klage vor dem Gericht gewesen, und seiner späteren Aufhebung sei unmittelbar eine erneute Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens gefolgt, was in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), ergangen sei, nicht der Fall gewesen sei.

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme eine wesentliche Formvorschrift darstelle, doch habe er dies auch nicht ausgeschlossen.

    Diese Beteiligten können zwar keine Verteidigungsrechte geltend machen, doch haben sie das Recht, am Verwaltungsverfahren der Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, missachtet die Kommission zwangsläufig die Verfahrensrechte der Beteiligten, wenn sie ihre Entscheidung auf neue, durch eine neue rechtliche Regelung eingeführte Grundsätze stützt, ohne die Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 70 und 71).

    Auch wenn sich die in Rede stehenden rechtlichen Regelungen geändert haben sollten, stellt sich nämlich die Frage, ob diese Änderung in Anbetracht der für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen dieser Regelungen geeignet waren, den Inhalt des angefochtenen Beschlusses zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 78 bis 83).

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 71 bis 89 des angefochtenen Urteils die auf das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), zurückgehende Rechtsprechung falsch ausgelegt und angewandt, als es festgestellt habe, dass die Kommission im vorliegenden Fall dadurch gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen habe, dass sie der Gemeinde Gdynia und PLGK nicht die Möglichkeit gegeben habe, zu den Leitlinien von 2014 Stellung zu nehmen.

    Im Gegensatz zum Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), könne die Kommission im vorliegenden Fall auch nicht geltend machen, dass die in den Leitlinien von 2014 enthaltenen Grundsätze und Beurteilungskriterien im Wesentlichen mit denen der früheren rechtlichen Regelung identisch gewesen seien.

    Nach Ansicht der Gemeinde Gdynia und von PLGK kann daher nichts die Behauptung rechtfertigen, dass das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), die Kommission von der Verpflichtung befreie, die Beteiligten zu konsultieren, wenn sie der Ansicht sei, dass die Konsultation nicht geeignet sei, ihre Entscheidung zu ändern.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Als Erstes ist zu dem Umstand, dass die vorläufige Würdigung keine Erwägungen zu den "Offshore-Unternehmen" enthielt, festzustellen, dass die Kommission, wenn sie ein förmliches Prüfverfahren eröffnet, zwar verpflichtet ist, ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe klar zu formulieren, um dem Mitgliedstaat und den Betroffenen zu ermöglichen, sich so umfassend wie möglich dazu zu äußern (Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, Randnr. 92).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    Ebenso wenig kann die Kommission ihr Vorbringen, dass das Fehlen einer wesentlichen Frage im Einleitungsbeschluss keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, auf die Rechtsprechung stützen, die auf den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), beruht.

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), die Analyse des Gerichts bestätigt.

    Sodann hat er unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), klargestellt, dass es keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstellt, wenn die Kommission die Beteiligten zu einer geänderten rechtlichen Regelung nicht angehört hat, wenn diese neue rechtliche Regelung, die in Kraft getreten ist, nachdem der Mitgliedstaat eine geplante Beihilfe angemeldet hatte, im Verhältnis zu der früheren Regelung nicht wesentlich geändert wurde.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Zwar können sich die Beteiligten in diesem Verfahren nicht auf die Verteidigungsrechte berufen, doch haben sie das Recht, an dem Verfahren so weit beteiligt zu werden, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, Randnr. 69).
  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission in der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar können die Beteiligten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen, doch haben sie das Recht, an dem von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 69).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die neue rechtliche Regelung gegenüber der zuvor geltenden keine wesentliche Änderung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 68 bis 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    35 - Urteile vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2008, I-68, Randnr. 69), und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C-521/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    31 Urteile vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 69), und vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71).
  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung in der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase verpflichtet ist, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.11.2017 - T-263/15

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission - Staatliche

    Aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und aus Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 folgt jedoch, dass die Kommission im Prüfverfahren den Beteiligten einschließlich des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Unternehmen und der innerstaatlichen Einrichtung, die die Beihilfe gewährt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 68, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 55).
  • EuG, 18.10.2023 - T-460/22

    Somniare/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • EuG, 06.10.2009 - T-21/06

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches

  • EuG, 18.10.2023 - T-668/22

    Nagolimad/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo

  • EuG, 18.10.2023 - T-683/22

    Newalliance/ Kommission (Zone Franche de Madère)

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