Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015

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   EuGH, 18.02.2016 - C-49/14   

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https://dejure.org/2016,1889
EuGH, 18.02.2016 - C-49/14 (https://dejure.org/2016,1889)
EuGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - C-49/14 (https://dejure.org/2016,1889)
EuGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - C-49/14 (https://dejure.org/2016,1889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanmadrid EFC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Mahnverfahren - Zwangsvollstreckungsverfahren - Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klausel vom Amts wegen zu berücksichtigen - Rechtskraft - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanmadrid EFC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Mahnverfahren - Zwangsvollstreckungsverfahren - Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen - Rechtskraft - ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Finanmadrid EFC

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Mahnverfahren - Zwangsvollstreckungsverfahren - Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 435
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
    35 Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Banco Español de Crédito (C - 618/10, EU:C:2012:349) bereits darüber befunden hat, welche Aufgaben das nationale Gericht aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines Mahnverfahrens hat, wenn der Verbraucher keinen Widerspruch gegen den gegen ihn erlassenen Mahnbescheid erhoben hat.

    36 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil u. a. entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Banco Español de Crédito, C - 618/10, EU:C:2012:349, Nr. 1 des Tenors).

    37 Zu beachten ist, dass die nationale Regelung in der Fassung, die auf den Rechtsstreit, in dessen Rahmen das Vorabentscheidungsersuchen gestellt wurde, das zum Urteil Banco Español de Crédito (C - 618/10, EU:C:2012:349) geführt hat, anwendbar war, dem Richter - nicht dem "Secretario judicial" - die Befugnis zum Erlass eines Mahnbescheids übertrug.

    43 Was zum anderen den Effektivitätsgrundsatz betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil Banco Español de Crédito, C - 618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch erheben, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, sei es, weil sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen, oder auch wegen der knappen Angaben in dem von den Gewerbetreibenden eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und folglich der Unvollständigkeit der Informationen, über die sie verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito, C - 618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil Aziz, C - 415/11, EU:C:2013:164, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Aziz, C - 415/11, EU:C:2013:164, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Es geht nämlich insbesondere aus Art. 551 in Verbindung mit Art. 552 und Art. 816 Abs. 2 LEC hervor, dass das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht nach spanischem Verfahrensrecht weder von Amts wegen prüfen darf, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 93/13 ist, noch von Amts wegen prüfen darf, ob eine solche Klausel gegen zwingendes nationales Recht verstößt, was allerdings vom vorlegenden Gericht festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, C - 415/11, EU:C:2013:164, Rn. 52).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
    44 Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C - 413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34, und Pohotovost, C - 470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
    44 Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C - 413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34, und Pohotovost, C - 470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
    48 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie zwar Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten der Wirkung der Rechtskraft festzulegen, dass diese Bedingungen jedoch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C - 40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
    32 Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile Roquette Frères, C - 88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und Attanasio Group, C - 384/08, EU:C:2010:133, Rn. 19), ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die mit der ersten, der dritten und der vierten Frage ersucht wird, nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
    Der Gerichtshof hat allerdings hervorgehoben, dass diese Modalitäten die doppelte Voraussetzung erfüllen müssen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C - 169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
    32 Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile Roquette Frères, C - 88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und Attanasio Group, C - 384/08, EU:C:2010:133, Rn. 19), ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die mit der ersten, der dritten und der vierten Frage ersucht wird, nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, aber allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund dessen, dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (vgl. u. a. Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 27), die Vorlagefrage auf der Grundlage dieser Prämisse zu beantworten ist; die Prüfung der Richtigkeit dieser Prämisse - insbesondere, wie der Generalanwalt in den Nrn. 25 bis 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) - ist indessen Sache des vorlegenden Gerichts.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    21 Urteile vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 38), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46).

    22 Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49).

    23 Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 36), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 57), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 35).

    26 Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 45, 46 und 50).

    30 Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 47 und 51); vgl. auch Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio (C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486, Rn. 29 und 36).

    34 Urteile vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47); vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Rn. 43) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Aziz (C-415/11, EU:C:2012:700, Rn. 55).

    36 Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 58), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54).

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

    Die gerichtlichen Verfahren dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. EuGH, Urteile vom 15. Januar 2013 - C-416/10 [ECLI:EU:C:2013:8], Krizan - Rn. 85 ff. und vom 18. Februar 2016 - C-49/14 [ECLI:EU:C:2015:746], Finanmadrid - Rn. 41).

    Für das gerichtliche Verfahren, für das eine entsprechende Normierung fehlt, ist diesem Anliegen durch den allgemeinen aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit hinreichend Genüge getan (zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegenden Grundsätze vgl. EuGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - C-49/14, Finanmadrid - Rn. 44 sowie Schlussanträge vom 19. April 2012 der Generalanwältin Kokott im Verfahren - C-416/10 [ECLI:EU:C:2012:218], Krizan - Rn. 155).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), ergangen sind, in denen die nationalen Gerichte über die vertraglichen Dokumente zum Nachweis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verfügt hätten, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, die in diesen Dokumenten enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären.

    Der Gerichtshof hatte in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), sowie der Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio (C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486), ergangen sind, Gelegenheit, klarzustellen, dass diese Gründe auch, wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, für ein Zahlungsbefehlsverfahren gelten.

    Ein wirksamer Schutz der dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte kann nämlich nur dann garantiert werden, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46, und Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio, C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486, Rn. 30).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 77 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss das vorlegende Gericht zur Bestimmung, ob ein Verfahren wie das in der Ausgangsrechtssache in Rede stehende einem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entgegensteht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs prüfen, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 58, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch erheben, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, sei es, weil sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen, oder auch wegen der knappen Angaben in dem von den Gewerbetreibenden eingereichten Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und folglich der Unvollständigkeit der Informationen, über die sie verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 21. Juni 2016, Aktiv Kapital Portfolio, C-122/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:486, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18

    Bondora

    Der Gerichtshof hat seine Analyse im Urteil Finanmadrid EFC vervollständigt, wonach die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie "einer nationalen Regelung ... entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen"(32).

    20 Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Nr. 27).

    32 Vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 55).

    48 In der Rechtssache Finanmadrid EFC hat Generalanwalt Szpunar u. a. aus diesem Grund festgestellt: " De lege ferenda wäre es wünschenswert, die Verordnung ..., die Forderungen aus Verbraucherverträgen umfassen kann, dahin zu ändern, dass die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Stadium des Erlasses des Europäischen Zahlungsbefehls ausdrücklich vorgesehen wird." Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Fn. 20).

  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Diese haben nach der EuGH-Rechtsprechung allerdings den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (z.B. EuGH-Urteil Finanmadrid EFC vom 18. Februar 2016 C-49/14, EU:C:2016:98; s. weitere Nachweise z.B. im BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, und im Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 I B 37/17, BFH/NV 2018, 841).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Diese Modalitäten müssen allerdings die doppelte Voraussetzung erfüllen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 51, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43 und 44).

    Wie bereits dargelegt, kann nämlich ein wirksamer Schutz der dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nur dann garantiert werden, wenn die nationale Regelung es ermöglicht, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens oder des Verfahrens zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46, und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass im Unterschied zu den Situationen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen seien, die geänderte Zivilprozessordnung nunmehr vorsehe, dass die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen des Mahnverfahrens von Amts wegen geprüft werde.

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, kann die Einhaltung dieses Grundsatzes nämlich nur dann garantiert werden, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die in dem von diesen Verfahren betroffenen Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte aus der Richtlinie 93/13 nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln vorsehen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen durch ein Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 45 und 46).

    Daher ist in dem Fall, dass keine Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids vorgesehen ist, davon auszugehen, dass eine solche nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder, wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den erlassenen Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil er im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnte, sich zu verteidigen, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, ihm alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 es verwehrt, dass es nach einer nationalen Regelung zulässig ist, einen Mahnbescheid zu erlassen, ohne dass der Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gewähr hätte, dass ein Gericht das Nichtvorliegen missbräuchlicher Klauseln in dem betreffenden Vertrag überprüft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

  • EuGH, 07.12.2017 - C-598/15

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 1 K 1345/13

    Zum Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem

  • EuGH, 04.09.2019 - C-347/18

    Salvoni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-375/15

    BAWAG - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-217/16

    Dimos Zagoriou

  • EuGH, 28.11.2018 - C-632/17

    PKO Bank Polski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

  • EuGH, 22.09.2022 - C-215/21

    Servicios prescriptor y medios de pagos EFC

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32824
Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14 (https://dejure.org/2015,32824)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.11.2015 - C-49/14 (https://dejure.org/2015,32824)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. November 2015 - C-49/14 (https://dejure.org/2015,32824)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanmadrid E.F.C.

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Mahnverfahren - Zwangsvollstreckungsverfahren - Befugnis des nationalen Gerichts, die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel anlässlich der Vollstreckung eines Mahnbescheids vom Amts wegen zu ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14
    6 - Vgl. Urteile Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36) und Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 30).

    8 - Urteile Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38); Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 32) sowie Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).

    14 - Vgl. zum Verhältnis zwischen diesen beiden Überlegungen Urteil Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).

    23 - Urteile Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178, Rn. 21) und Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37).

    24 - Urteil Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteile Peterbroeck (C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14) und Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14
    9 - Vgl. Urteile VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56); Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44) sowie Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

    10 - C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 53 und 54.

    13 - C-618/10, EU:C:2012:349.

    21 - C-618/10, EU:C:2012:349.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14
    9 - Vgl. Urteile VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56); Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44) sowie Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 17 bis 36).

    29 - Vgl. Urteile Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35) sowie Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47).

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

    Die gerichtlichen Verfahren dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. EuGH, Urteile vom 15. Januar 2013 - C-416/10 [ECLI:EU:C:2013:8], Krizan - Rn. 85 ff. und vom 18. Februar 2016 - C-49/14 [ECLI:EU:C:2015:746], Finanmadrid - Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    17 Vgl. hierzu Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Nrn. 83 und 84).

    18 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Nrn. 85 bis 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18

    Bondora

    20 Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Nr. 27).

    48 In der Rechtssache Finanmadrid EFC hat Generalanwalt Szpunar u. a. aus diesem Grund festgestellt: " De lege ferenda wäre es wünschenswert, die Verordnung ..., die Forderungen aus Verbraucherverträgen umfassen kann, dahin zu ändern, dass die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Stadium des Erlasses des Europäischen Zahlungsbefehls ausdrücklich vorgesehen wird." Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Fn. 20).

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