Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 06.06.2018 - C-49/17   

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https://dejure.org/2018,14451
EuGH, 06.06.2018 - C-49/17 (https://dejure.org/2018,14451)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2018 - C-49/17 (https://dejure.org/2018,14451)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - C-49/17 (https://dejure.org/2018,14451)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Koppers Denmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 3 - Steuerentstehungstatbestand - Verbrauch von Energieerzeugnissen, die innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs hergestellt wurden, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 3 - Steuerentstehungstatbestand - Verbrauch von Energieerzeugnissen, die innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs hergestellt wurden, ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Koppers Denmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 3 - Steuerentstehungstatbestand - Verbrauch von Energieerzeugnissen, die innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs hergestellt wurden, ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Koppers Denmark

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003 Art 21 Abs. 3
    Dänemark, Energieerzeugnis, Strom, Heizstoff, Kraftstoff

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003 Art 21 Abs 3
    Energieerzeugnis; Heizstoff; Kraftstoff; Steuerbefreiung; Strom

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 3 - Steuerentstehungstatbestand - Verbrauch von Energieerzeugnissen, die innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs hergestellt wurden, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-49/17
    Folglich werden derartige Erzeugnisse zwar von der Definition des Begriffs "Energieerzeugnisse" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 erfasst, sind aber gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen, wenn sie nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 35 und 43).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-248/16

    Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-49/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn die Auslegung des Wortlauts einer Bestimmung des Unionsrechts nicht die Beurteilung der genauen Bedeutung der Bestimmung ermöglicht, bei deren Auslegung auf die Zielsetzung und die Systematik der Regelung abzustellen, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-465/15

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-49/17
    Mit dem in der Richtlinie vorgesehenen harmonisierten System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sollen ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 7, 11, 12 und 24 zwei Ziele erreicht werden, nämlich zum einen die Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum anderen die Förderung umweltpolitischer Ziele (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26, und vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-49/17
    Mit dem in der Richtlinie vorgesehenen harmonisierten System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sollen ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 7, 11, 12 und 24 zwei Ziele erreicht werden, nämlich zum einen die Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum anderen die Förderung umweltpolitischer Ziele (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26, und vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Ermöglicht die Auslegung des Wortlauts einer Bestimmung des Unionsrechts es nicht, ihre genaue Bedeutung zu ermitteln, ist bei ihrer Auslegung auf die Systematik und die Zielsetzung der Regelung abzustellen, zu der sie gehört (Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-44/19

    Repsol Petróleo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    2 Vgl. insbesondere Urteile vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395), vom 27. Juni 2018, Turbogás (C-90/17, EU:C:2018:498), sowie vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil (C-68/18, EU:C:2019:933).

    8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts die systematischen Aspekte berücksichtigt werden (vgl. in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 22).

    9 Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 32).

    10 Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 29).

    11 Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 30).

    17 Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395, Tenor).

  • BFH, 19.03.2019 - VII R 13/18

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

    Er hat in seinem Urteil Koppers Denmark vom 6. Juni 2018 - C-49/17 (EU:C:2018:395, ZfZ 2018, 182) klargestellt, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, der sie hergestellt hat, zum Zweck der Herstellung anderer Energieerzeugnisse nicht unter die in Art. 21 Abs. 3 EnergieStRL vorgesehene Ausnahme in Bezug auf den Steuerentstehungstatbestand fällt, wenn die im Rahmen der Haupttätigkeit dieses Betriebs hergestellten Energieerzeugnisse dazu bestimmt sind, für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet zu werden.

    Anderenfalls würde die fehlende Besteuerung dieser Erzeugnisse nicht durch die anschließende Besteuerung der hergestellten Energieerzeugnisse ausgeglichen, weil diese nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind (EuGH-Urteil Koppers Denmark, EU:C:2018:395, Rz 30, ZfZ 2018, 182).

    Der EuGH weist in der zitierten Entscheidung darüber hinaus darauf hin, dass eine andere Auslegung zu einer Lücke in den Besteuerungsregeln führen würde (EuGH-Urteil Koppers Denmark, EU:C:2018:395, Rz 29, ZfZ 2018, 182).

  • EuGH, 03.12.2020 - C-44/19

    Repsol Petróleo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Hierzu ist zum einen klarzustellen, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, in dem sie erzeugt worden sind, nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie nur dann unter die Ausnahme für den Steuerentstehungstatbestand fällt, wenn er der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, die ihrerseits aufgrund ihrer Verwendung als Kraft- oder Heizstoff unter die durch die Richtlinie 2003/96 eingeführte harmonisierte Steuerregelung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 32 und 37).

    Darüber hinaus würde die Nichtbesteuerung des Verbrauchs dieses Teils der Energieerzeugnisse nicht durch die anschließende Besteuerung der aus diesen gewonnenen Enderzeugnisse ausgeglichen werden, da die Enderzeugnisse, die aus diesem Verbrauch hervorgehen, entweder keine Energieerzeugnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 sind oder nicht als Heiz- oder Kraftstoff im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, 0il Trading Poland, C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 30, und vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Käme die in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen auf den Verbrauch aller Energieerzeugnisse zur Anwendung, könnte dies folglich dazu führen, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor beeinträchtigt wird, das, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, eines der mit der Einführung dieser Regelung verfolgten Ziele darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

    38 Vgl. Barents, R., Remedies and Procedures before the EU Courts , in Breese, H. E. (Hrsg.), Kluwer 2016, S. 112 und 113. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ASJP (C-64/16, EU:C:2018:395, Nr. 41).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-68/18

    Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von

    Um zu beurteilen, ob der Verbrauch von in einem Betrieb hergestellten Energieerzeugnissen im Wärmekraftwerk dieses Betriebs unter die Ausnahmeregelung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96 fallen kann, ist daher auf den Zweck eines solchen Verbrauchs abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 32).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente -

    Da sein Wortlaut hierzu keine ausdrücklichen Anhaltspunkte enthält, ist Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Kontext und Zielsetzung der Regelung, zu der er gehört, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    4 Vgl. Urteile vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395), Petrotel-Lukoil und vom 3. Dezember 2020, Repsol Petróleo (C-44/19, EU:C:2020:982, im Folgenden: Urteil Repsol Petróleo).

    32 Vgl. Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel

    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht zunächst auf Art. 6 der vom 8. bis zum 10. Juli 1998 vom Europarat angenommenen Europäischen Charta über das Richterstatut, sodann auf die am 17. November 2010 angenommene Empfehlung CM/Rec(2010)12 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung und schließlich auf die Nrn. 74 bis 79 der Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:395).
  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Die (wenn auch ungewollte) Herstellung von zwangsläufig bei der Energieerzeugnis-Herstellung anfallenden sog. "Kuppelprodukten" führe insoweit zwingend zur Besteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse, und zwar unabhängig davon, ob die Kuppelprodukte vermarktungsfähig seien (BFH, Urteil vom 19. März 2019, VII R 13/18, BFH/NV 2019, 1013, juris Rn. 21-26, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 6. Juni 2018, C-49/17, Koppers Denmark).
  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-49/17 (https://dejure.org/2018,3158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Koppers Denmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 21 Abs. 3 - Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, der Energieerzeugnisse herstellt - Energieerzeugnisse, ...

  • rechtsportal.de

    RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 21 Abs. 3 - Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, der Energieerzeugnisse herstellt - Energieerzeugnisse, ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-49/17
    5 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12. Vgl. Urteil vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana (C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 44).

    10 C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411.

    11 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana (C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    10 Meine Schlussanträge vom 22. Februar 2018 in der Rechtssache Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:93, Nr. 38).
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