Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2020 - C-490/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41341
EuGH, 17.12.2020 - C-490/19 (https://dejure.org/2020,41341)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-490/19 (https://dejure.org/2020,41341)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-490/19 (https://dejure.org/2020,41341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. d - Praktik, die geeignet ist, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Wettbewerbsrecht: Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier/Société Fromagère du Livradois

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einer geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst wird

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Geschützte Ursprungsbezeichnung des französischen Käses Morbier

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schutzbereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung kann auch charakteristische Form oder das Erscheinungsbild umfassen - Morbier-Käse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschützte Ursprungsbezeichnung von Lebensmitteln: Auch die Form kann geschützt sein

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geschützte Ursprungsbezeichnungen: Wiedergabe des charakteristischen Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Käse sehen sich zum Verwechseln ähnlich - Ist eine Ursprungsbezeichnung geschützt, bezieht sich der Schutz nicht nur auf den Produktnamen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Umfang des Schutzes für geschützte Ursprungsbezeichnungen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Nicht nur der Name, auch die Form von Käse kann geschützt sein!

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Geschützte Ursprungsbezeichnung kann mehr als nur den Namen schützen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erscheinungsbild landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann geschützt sein

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-490/19
    Während Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 die direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens für die von der Eintragung nicht erfassten Erzeugnisse unter einer Form, die mit diesem Namen identisch oder ihm klanglich und/oder bildlich sehr ähnlich ist, verbietet (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 29, 31 und 39), verbietet Art. 13 Abs. 1 Buchst. b bis d der beiden Verordnungen andere Arten von Handlungen, gegen die eingetragene Namen geschützt sind und die weder direkt noch indirekt die Namen selbst verwenden.

    Insbesondere verbietet Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 Handlungen, die im Unterschied zu den Handlungen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnungen weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst verwenden, sondern ihn so nahelegen, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (vgl. entsprechend zu Art. 16 der Verordnung [EG] Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 1576/89 [ABl. 2008, L 39, S. 16] Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 33).

    Dabei hat es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten Ursprungsbezeichnung in die streitige Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung oder eine inhaltliche Nähe des Namens zu der geschützten Ursprungsbezeichnung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51).

    Der Ausdruck "alle sonstigen ... Angaben" erstreckt sich auf Informationen jeder Art auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 65 und 66).

    Allgemeiner gefasst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 38 und 69).

    Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist, muss, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 55 und 57 bis 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zum einen auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47) und sind zum anderen alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 25).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-490/19
    Diese Bestimmungen enthalten somit eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 27).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344), entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 dahin auszulegen ist, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-490/19
    Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist, muss, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 55 und 57 bis 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zum einen auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47) und sind zum anderen alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 25).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-393/16

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-490/19
    Allgemeiner gefasst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 38 und 69).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-490/19
    Allgemeiner gefasst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 38 und 69).
  • EuGH, 04.12.2019 - C-432/18

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-490/19
    Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist, muss, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 55 und 57 bis 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zum einen auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47) und sind zum anderen alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15

    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland

    Während Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO 1151/2012 die direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens für die von der Eintragung nicht erfassten Erzeugnisse unter einer Form, die mit diesem Namen identisch oder ihm klanglich und/oder bildlich sehr ähnlich ist, verbietet, verbieten die Regelungen in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b bis d VO 1151/2012 andere Arten von Handlungen, gegen die eingetragene Namen geschützt sind und die weder direkt noch indirekt die Namen selbst verwenden (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 24 - Morbier).

    Insbesondere verbietet Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 Handlungen, die im Unterschied zu den Handlungen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO 1151/2012 weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst verwenden, sondern ihn so nahelegen, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 25 - Morbier).

    Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung in diesem Sinn nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 - Scotch Whisky Association; GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma).

    Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die geschützte geografische Angabe in die streitige Bezeichnung teilweise eingeschlossen ist, ob eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht oder ob - wenn es an den vorgenannten Umständen fehlt - eine inhaltliche Nähe der streitigen Bezeichnung zu der geschützten geografischen Angabe vorliegt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Scotch Whisky Association; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 27 - Morbier).

    (a) Um zu beurteilen, welche Wirkung die Produktaufmachung für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 25, 28 mwN - Viiniverla; WRP 2021, 177 Rn. 39 mwN - Morbier).

    (aaa) Gegenstand des Schutzes, der nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vorgesehen ist, ist - nicht anders als beim Auffangtatbestand in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 29 - Morbier) - der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis.

    Daraus folgt, dass der Zweck dieses Schutzes nicht darin besteht, u.a. die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses angegeben sind, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, zur Herstellung eines anderen, von der Eintragung nicht erfassten Erzeugnisses deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind (vgl. entsprechend EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 36 - Morbier).

    Somit sind die geschützte geografische Angabe und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden (vgl. entsprechend EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 37 - Morbier).

    Die insoweit vom Gerichtshof der Europäischen Union (WRP 2021, 177 Rn. 40 - Morbier) zur Frage einer Irreführung über den Ursprung im Sinn von Buchst. d dieser Vorschrift gefundene Auslegung und die ihr zugrundeliegenden Erwägungen gelten entsprechend bei der Beurteilung der sich im Rahmen von Buchst. b derselben Vorschrift stellenden Frage, ob wiedergegebene Eigenschaften des Erscheinungsbilds oder sonstige Produkteigenschaften geeignet sind, beim angesprochene Verkehr einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware zu fördern, die die geschützte geografische Angabe trägt.

    Der Begriff der "Angaben" in diesem Sinn umfasst alle Informationen an die Verbraucher, die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier), wozu Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses gehören können (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 66 - Glen Buchenbach).

    Der Ausdruck "alle sonstigen [...] Angaben" erstreckt sich auf Informationen jeder Art auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 65 f - Scotch Whisky Association).

    Die in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen sollen, wie sich aus den darin verwendeten Worten "alle sonstigen Praktiken" ergibt, alle Verhaltensweisen erfassen, die nicht bereits unter die anderen Bestimmungen desselben Artikels fallen, sie sollen somit im System des Schutzes der eingetragenen Namen als Auffangtatbestand dienen (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 29 - Morbier).

    Diese Vorschrift legt nicht fest, welche Verhaltensweisen durch diese Bestimmung (konkret) verboten sind, sondern erfasst weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c VO 1151/2012 verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 33 - Morbier).

    Die genannte Bestimmung entspricht den Zielen, die in den Erwägungsgründen 18 und 29 sowie Art. 4 VO 1151/2012 angeführt werden, den Verbrauchern klare Informationen über den Ursprung und die Eigenschaften des Erzeugnisses zu verschaffen, damit sie ihre Kaufentscheidungen in besserer Kenntnis der Sachlage treffen, und Praktiken zu verhindern, die die Verbraucher irreführen können (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 34 - Morbier).

    Allgemeiner gefasst zielt das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf ab, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 35 - Morbier).

    13 Abs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 verbietet danach etwa die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 41 - Morbier).

    Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 38 - Morbier).

    Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 39 - Morbier).

    Insbesondere ist im Hinblick auf einen Bestandteil des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, u.a. zu prüfen, ob dieser Bestandteil eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis, das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 40 - Morbier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-783/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte

    26 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 24 und 25).

    42 Vgl. entsprechend Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 51, sowie Urteile vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 20), und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

    Vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 27).

    59 Vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25 und 27), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46 bis 48), sowie vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

    60 Vgl. entsprechend Urteile vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 47), und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26); vgl. auch Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 50.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

    Somit muss sich der Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 notwendigerweise von dem von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 25).

    Mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 soll aber jede direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens, durch die das Ansehen einer durch Eintragung geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird, unter einer Form, die mit diesem Namen in klanglicher und bildlicher Hinsicht identisch oder ihm zumindest sehr ähnlich ist, verboten werden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Unterschied zu den Handlungen gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 verwenden jene, die in den Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung fallen, weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst, sondern legen ihn so nahe, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 33, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 25).

    Dabei hat es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer g.U. in den streitigen Namen, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieses Namens mit der g.U. oder eine inhaltliche Nähe des Namens zu der g.U. zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-159/20

    Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die

    Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Regelung zum Schutz von g. U. und g. g. A. im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass Agrarerzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet einige besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und es soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-783/19, EU:C:2021:713, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

    51 Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge von Generalanwalt Pitruzzella in der Rechtssache Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:730, Nr. 29).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19   

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https://dejure.org/2020,26840
Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19 (https://dejure.org/2020,26840)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - C-490/19 (https://dejure.org/2020,26840)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - C-490/19 (https://dejure.org/2020,26840)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Schutz der Eintragung einer Bezeichnung - Verbot der Verwendung durch einen Dritten oder Verbot einer Aufmachung, die geeignet ist, den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-614/17

    Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    Schließlich und in Übereinstimmung mit dem Ansatz, den ich in Nr. 29 meiner Schlussanträge in der Rechtssache vorgeschlagen habe, in der das Urteil Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:11) ergangen ist, muss sich das Vorliegen der Anspielung aus einer Einzelfallprüfung ergeben, bei der neben dem streitigen Element - im vorliegenden Fall das Element der Form oder des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das unter eine geschützte Bezeichnung fällt, die Gegenstand der Wiedergabe ist - jedes sonstige als relevant angesehene Element berücksichtigt wird, entweder, weil es das Potenzial einer Anspielung hat oder, im Gegenteil, weil es die Möglichkeit ausschließt oder einschränkt, dass der Verbraucher das herkömmliche Erzeugnis unmittelbar und eindeutig mit dem Erzeugnis assoziieren kann, das unter die geschützte Bezeichnung fällt(45).

    Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, dass die in den vorstehenden Nummern vorgeschlagene Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 auf einer allgemeineren Ebene nicht bedeutet, dass die Form, das Erscheinungsbild oder auch die Verpackung des herkömmlichen Erzeugnisses nicht als kontextuelle Elemente für die Zwecke der Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 und insbesondere zur Feststellung des Vorliegens einer parasitären Absicht berücksichtigt werden können, wie der Gerichtshof im Übrigen in seinen Urteilen vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola(47), und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland(48), anerkannt hat und wie ich in Nr. 29 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:11) ausgeführt habe.

    13 C-614/17, EU:C:2019:344.

    43 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:11) ausgeführt habe, muss die Existenz einer solchen Assoziation sowohl hinsichtlich der Unmittelbarkeit (der assoziative kognitive Prozess darf keine komplexe Neuverarbeitung der Informationen verlangen) als auch hinsichtlich der Intensität (die Assoziation muss sich hinreichend stark aufdrängen) der Reaktion des Verbrauchers auf den Anblick des konventionellen Erzeugnisses bewertet werden.

    46 Vgl. Nr. 29 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:11) ergangen ist.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    Unter Bezugnahme auf Rn. 35 des Urteils vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35), stellte der Gerichtshof fest, dass gegebenenfalls auch das Kriterium der "inhaltlichen Nähe" zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen zu berücksichtigen sei, wobei auch eine solche Nähe beim Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis hervorrufen könne, dessen geografische Angabe geschützt sei, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis vor sich habe, das die streitige Bezeichnung trage(34), und kam zu dem Ergebnis, dass das nationale Gericht das Vorliegen einer Anspielung "zu prüfen hat, wobei es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat"(35).

    19 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil Scotch Whisky (Rn. 37).

    24 Vgl. Erwägungsgründe 3 und 5 der Verordnung Nr. 1151/2012; vgl. auch Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47), vom 21. Januar 2016, Viiniverla, (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 24), sowie Urteile Scotch Whisky (Rn. 36) und Queso Manchego (Rn. 29).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 45).

    58 Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und 28), und Urteil Scotch Whisky (Rn. 47).

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 28).

    47 C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27.

    53 Vgl. Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26).

  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    15 SFL verweist insbesondere auf die Urteile vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636), und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117).

    48 C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 48.

  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    24 Vgl. Erwägungsgründe 3 und 5 der Verordnung Nr. 1151/2012; vgl. auch Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47), vom 21. Januar 2016, Viiniverla, (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 24), sowie Urteile Scotch Whisky (Rn. 36) und Queso Manchego (Rn. 29).

    39 Vgl. Urteil vom14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-393/16

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    41 Vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38.
  • EuGH, 14.09.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    41 Vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38.
  • EuGH, 10.05.2005 - C-466/02

    Schlussantrag eines Generalanwalt vor dem Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    15 SFL verweist insbesondere auf die Urteile vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636), und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    12 C-44/17, EU:C:2018:415.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19
    15 SFL verweist insbesondere auf die Urteile vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636), und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-783/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte

    26 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 24 und 25).

    42 Vgl. entsprechend Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 51, sowie Urteile vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 20), und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

    Vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 27).

    59 Vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25 und 27), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46 bis 48), sowie vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

    60 Vgl. entsprechend Urteile vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 47), und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26); vgl. auch Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 50.

    63 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1998:614, Nr. 35) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:11, Nr. 29) und in der Rechtssache Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:730, Nr. 45).

    64 Vgl. insbesondere zur Eigenständigkeit der Vorschriften über die geografischen Bezeichnungen gegenüber dem Markenrecht meine Schlussanträge in der Rechtssache Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:730, Nr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

    51 Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge von Generalanwalt Pitruzzella in der Rechtssache Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:730, Nr. 29).
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