Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2014 - C-491/13   

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https://dejure.org/2014,24475
EuGH, 10.09.2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,24475)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,24475)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,24475)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ben Alaya

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6, 7 und 12 - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Verweigerung der Zulassung einer Person, die die von ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken bei Zweifeln an Beweggründen aufgrund ungenügender Leistungen und Sprachkenntnissen; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/114/EG Art. 12, RL 2004/114/EG Art. 6, RL 2004/114/EG Art. 7
    Vorabentscheidungsverfahren, Studienzulassung, Zulassung, Visum, Visum zu Studienzwecken, Drittstaatsangehörige, Studium, Aufenthalt zu Studienzweckenk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6, 7 und 12 - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Verweigerung der Zulassung einer Person, die die von ...

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken bei Zweifeln an Beweggründen aufgrund ungenügender Leistungen und Sprachkenntnissen; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen, die sich dort mehr als drei Monate zu Studienzwecken aufhalten möchten, sofern sie die im Unionsrecht abschließend ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Studentenvisum für Tunesier - Mangelnde Motivation ist kein Grund zur Ablehnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufenthalt zu Studienzwecken in Mitgliedstaaten

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Studierenden aus Drittstaaten, die die unionsrechtlichen Zulassungsbedingungen erfüllen, muss ein Visum erteilt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erteilung eines Studentenvisums steht nicht im Ermessen des Staates

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Europarechtlicher Anspruch auf Visaerteilung für Studenten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss Zugang zu Studenten-Visa aus Nicht-EU-Ländern erleichtern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Studenten aus Drittstaaten haben bei Erfüllung der Zulassungskriterien Anspruch auf Studentenvisum - Mitgliedsstaaten dürfen keine zusätzlichen einschränkenden Zulassungsbedingungen einführen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ben Alaya

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Berlin - Auslegung der Art. 6, 7 und 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3634
  • NVwZ 2014, 1446
  • DÖV 2014, 933
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-15/11

    Während des Übergangszeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Beitritt

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-491/13
    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Richtlinie 2004/114 nach ihren Erwägungsgründen 6 und 7 die Bereitschaft von Studenten, die Drittstaatsangehörige sind, fördern soll, sich zu Bildungszwecken in die Union zu begeben, und dass damit darauf hingewirkt werden soll, dass Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt (Urteil Sommer, C-15/11, EU:C:2012:371, Rn. 39).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-491/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist in Bezug auf die allgemeine Systematik der Richtlinie 2004/114 festzustellen, dass gemäß ihrem Art. 5 ein Drittstaatsangehöriger nach dieser Richtlinie nur dann in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die allgemeinen Bedingungen gemäß Art. 6 und, falls er die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, die besonderen Bedingungen nach Art. 7 der Richtlinie erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 23).

    Solche Gründe können die Ablehnung der Zulassung eines solchen Drittstaatsangehörigen rechtfertigen (Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 24).

    Gemäß Art. 12 der Richtlinie 2004/114 muss Studenten aus Drittstaaten ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sie die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 27).

    Zweitens geht, was die Ziele der Richtlinie 2004/114 betrifft, aus deren Art. 1 Buchst. a in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund hervor, dass diese Richtlinie die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken festlegen soll (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 28).

    Somit kann ein Mitgliedstaat nicht über die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 vorgesehenen Bedingungen hinaus zusätzliche Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken einführen, ohne dass dies den Zielen der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 30).

    Dagegen wird den zuständigen nationalen Behörden von der Richtlinie 2004/114 ein Beurteilungsspielraum zuerkannt, soweit es um die Frage geht, ob die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Bedingungen für die Zulassung nach dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/114 nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags erforderlich sind (Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Recht auf Einreise nach dem Urteil Ben Alaya.

    Im Urteil Ben Alaya hat der Gerichtshof festgestellt, dass den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bedingungen nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 "bei der Prüfung der Zulassungsanträge [ein] Beurteilungsspielraum zuerk[annt wird]"(74).

    36 - Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13, EU:C:2014:2187).

    37 - Vgl. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 16).

    74 - Vgl. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 - 3 B 20.16

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

    Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, da die Klägerin kein Visum aufgrund einer unbedingten Studienzulassung, sondern einen Aufenthaltstitel zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erstrebe, finde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2014 (C-491/13, Ben Alaya) vorliegend keine Anwendung.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 - juris) entschieden hat, ist Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 36).

    Dabei erkennt die Richtlinie dem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum zu, der sich allein auf die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und in diesem Rahmen auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in den genannten Artikeln aufgezählten Bedingungen erfüllt sind, darunter insbesondere für die Feststellung, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 33).

    Im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/114/EG sind somit die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 34).

    Unabhängig davon hätte die Klägerin auch dann keinen Anspruch auf Visumerteilung, wenn bereits die hier vorliegende Zulassung zu einem studienvorbereitenden universitären Sprachkurs als Zulassung zu einem Studienprogramm im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/114/EG anzusehen wäre, denn die Einschätzung der Beklagten, dass die Klägerin eine missbräuchliche Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 34) erstrebe, ist nicht zu beanstanden.

    Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Richtlinie 2004/114/EG den Mitgliedstaaten insoweit einen Beurteilungsspielraum zuerkennt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 33), dessen Ausübung - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Erteilung eines Schengen-Visums (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - juris Rn. 21) - nur darauf überprüft wird, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

    Nach dem Urteil des EuGH vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13, Ben Alaya - (juris Rn. 34) waren die Mitgliedstaaten befugt, die Schlüssigkeit eines Antrags auf Zulassung der Einreise zu Studienzwecken zu prüfen und hierfür im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund (der im Wesentlichen dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/801 entspricht) alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.

    Auch hinsichtlich des Ablehnungsgrundes des Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) RL (EU) 2016/801 kommt den Mitgliedstaaten der in der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2004/114/EG anerkannte Beurteilungsspielraum zu, der ihnen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken - einschließlich der Prüfung einer etwaigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens - eröffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13, Ben Alaya - Rn. 33; s. auch Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15, Fahimian - Rn. 37).

    Nach den Ausführungen des Generalanwalts Mengozzi im Verfahren C-491/13 (Schlussanträge vom 12. Juni 2014, juris Rn. 52) sollen die schulischen Leistungen zwar als solche keinen Ablehnungsgrund darstellen können, sie können aber einen Gesichtspunkt unter anderen darstellen, der bei der Beurteilung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags berücksichtigt werden kann.

  • VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311

    Kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug bei eingereichtem Scheidungsantrag

    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Beklagten kein Ermessen (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Danach ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 12 der Richtlinie verpflichtet ist, einem Studenten aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt, da die genannten Vorschriften sowohl die allgemeinen und besonderen Bedingungen, die der Antragsteller für einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken zu erfüllen hat, als auch die Gründe, die die Ablehnung seiner Zulassung rechtfertigen können, abschließend aufzählen (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 27).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

    Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17

    Ablehnung der Erteilung eines Visums für ein Promotionsstudien für einen

    Bereits in seinem Urteil vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13 [ECLI:EU:C:2014:2187], Ben Alaya - (NVwZ 2014, 1446 ) hat der Europäische Gerichtshof für die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG entschieden, dass den zuständigen nationalen Behörden von der Richtlinie 2004/114/EG ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wird, soweit es um die Frage geht, ob diese Bedingungen erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt.

    [44] Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Bedingungen für die Zulassung nach dem 15. Erwägungsgrund der RL 2004/114/EG nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags erforderlich sind (EuGH, C-491/13, ECLI:EU:C:2014:2187 = BeckRS 2014, 81765 Rn. 34 - Ben Alaya).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2015 - 3 N 120.14

    Studium, Zulassung, Zulassung zum Studium, Berufungszulassung, ernstliche

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zur Frage der Auslegung von § 16 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 zur Studierendenrichtlinie (RL 2004/114/EG).

    Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob auch diejenigen Anspruchsgrundlagen des deutschen Aufenthaltsrechts, welche die Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Besuch studienvorbereitender Sprachkurse oder von Studienkollegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) sowie bei Vorliegen lediglich bedingter Studienzulassungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.) ermöglichen, als richtlinienumsetzend zu gelten haben", ferner, "ob die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 auch Rechtsgrundlagen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfasst, welche in ihrem Umfang über den Regelungsgehalt der Richtlinie 2004/114 hinausgehen oder ob eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 16 Abs. 1 AufenthG zwischen solchen Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden hat, welche in Umsetzung der Richtlinie geschaffen wurden, einerseits, und weiterreichenden Anspruchsgrundlagen andererseits".

    Die Beklagte meint, die Klärungsbedürftigkeit "dieser" Rechtsfrage - gemeint ist offenbar wiederum die in der zweiten Grundsatzfrage angeführte Unterscheidung - sei entgegen der erstinstanzlichen Auffassung durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 nicht entfallen.

    Eine Entscheidungsrelevanz ergibt sich folgerichtig auch nicht hinreichend aus der allgemein gehaltenen Formulierung des Zulassungsvorbringens, die der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 zugrunde liegende Vorlagefrage habe die "hier streitentscheidende" Frage nicht enthalten, ob Art. 7 der Richtlinie auch bedingte Studienzulassungen und Aufenthalte zur Durchführung studienvorbereitender Maßnahmen erfasse und ob eine entsprechende mitgliedstaatliche Regelung dadurch der Umsetzung europäischen Rechts diene.

  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311

    Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des

    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Ermessen (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Danach ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 12 der Richtlinie verpflichtet ist, einem Studenten aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt, da die genannten Vorschriften sowohl die allgemeinen und besonderen Bedingungen, die der Antragsteller für einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken zu erfüllen hat, als auch die Gründe, die die Ablehnung seiner Zulassung rechtfertigen können, abschließend aufzählen (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 27).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36) Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19

    Bundesrepublik Deutschland (Notion de "menaces graves et individuelles")

    16 Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 2.17

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken; missbräuchliche Nutzung eines Visums

    Dies war für die bis zum 31. Juli 2017 geltende Fassung des § 16 Abs. 1 AufenthG, welcher der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie zu der RL 2016/810, der Richtlinie 2004/114/EG, galt, in der nationalen und europäischen Rechtsprechung anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; EuGH, Urteile vom 4. April 2017 - C-544/15 -, juris, Rn. 41 ff., und vom 10. September 2014 - C-491/13 -, juris, Rn. 33).

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom September 2014 im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts die Annahme eines Beurteilungsspielraums im Hinblick auf die Verhinderung einer missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie 2004/114/EG festgelegten Verfahrens maßgeblich auf den 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014, a.a.O.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juni 2014 - C-491/13 -, juris, Rn. 45 ff.).

    Die darin zum Ausdruck kommende Besorgnis, möglichen Missbrauch zu verhindern, die gegenüber dem Kommissionsvorschlag erst im Gesetzgebungsverfahren ihren Ausdruck gefunden hatte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juni 2014, a.a.O., Rn. 45), wurde in denen die allgemeinen und besonderen Bedingungen für Studenten regelnden Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG gar nicht ausdrücklich geregelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 13 ME 86/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Beschwerde; REST-Richtlinie;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

  • VG Berlin, 14.10.2015 - 19 K 355.13

    EuGH soll Sicherheitsvorbehalt bei Studentenvisa klären

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • VG Berlin, 28.10.2014 - 13 K 183.14

    Studium, Zulassung, Zulassung zum Studium, Studierendenrichtlinie,

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

  • EGMR, 15.10.2020 - 80982/12

    MUHAMMAD ET MUHAMMAD c. ROUMANIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-342/19

    De Masi und Varoufakis/ EZB - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • VG Berlin, 01.09.2017 - 5 L 481.17

    Visum zwecks Aufnahme eines Studiums nur bei ernsthaften Studierabsichten

  • BSG, 18.06.2015 - B 13 R 111/15 B

    Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen

  • BSG, 29.05.2015 - B 13 R 88/15 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 87/15 B - v. 29.05.2015

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2015 - 2 S 8.15

    Bangladesh; Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Abänderungsantrag;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-179/20

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für

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Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,12792)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.06.2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,12792)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,12792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ben Alaya

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Ablehnung der Zulassung einer Person, welche die Bedingungen der Richtlinie 2004/114/EG erfüllt - ...

  • EU-Kommission
  • rechtsportal.de

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Ablehnung der Zulassung einer Person, welche die Bedingungen der Richtlinie 2004/114/EG erfüllt - ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-491/13
    18 - Wie etwa der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243, S. 1), die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Koushkaki ergangen ist (C-84/12, EU:C:2013:862), und in deren Art. 32 die Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf ein einheitliches Visum aufgeführt sind.

    23 - Vgl. entsprechend Urteil Koushkaki (EU:C:2013:862, Rn. 60).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-15/11

    Während des Übergangszeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Beitritt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-491/13
    27 - Urteil Sommer (C-15/11, EU:C:2012:371, Rn. 39).
  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-491/13
    24 - Vgl. Urteil O. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet (C-83/13, EU:C:2014:201, Nr. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-491/13
    24 - Vgl. Urteil O. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet (C-83/13, EU:C:2014:201, Nr. 81).
  • VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14

    Versagung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines studienvorbereitenden

    Mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 [Alaya]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass einem Studenten aus einem Drittstaat gemäß Art. 12 Studentenrichtlinie ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, wenn er die in Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt.

    Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bemisst sich hier nach dem Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken ein gebundener Anspruch besteht (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 [Alaya]).

    Soweit zwischen den Beteiligten streitig war, ob der Beklagten bei der Erteilung eines Visums zu Studienzwecken das in § 16 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen in studentenrichtlinienkonformer Auslegung tatsächlich noch zusteht, wenn der jeweilige Antragsteller die Bedingungen der Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie erfüllt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 [Alaya]) entschieden und verneint.

    Darüber hinaus dürfen die Auslandsvertretungen als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 12. Juni 2014 - C-491/13 [Alaya] - Rn. 51) auch prüfen, ob der Visumsantrag schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen.

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