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   EuGH, 12.12.2013 - C-493/12   

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https://dejure.org/2013,35609
EuGH, 12.12.2013 - C-493/12 (https://dejure.org/2013,35609)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-493/12 (https://dejure.org/2013,35609)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-493/12 (https://dejure.org/2013,35609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel -Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis' - Kriterien - Wortlaut der Ansprüche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eli Lilly and Company

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel -Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis" - Kriterien - Wortlaut der Ansprüche des ...

  • EU-Kommission

    Eli Lilly and Company

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel -Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff ‚durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis‘ - Kriterien - Wortlaut der ...

  • Wolters Kluwer

    Ergänzendes Schutzzertifikat für einen unter die Strukturformel des Grundpatents fallenden Wirkstoff; Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzendes Schutzzertifikat für einen unter die Strukturformel des Grundpatents fallenden Wirkstoff; Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eli Lilly and Company

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 3 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff "Erzeugnis, ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 163
  • GRUR Int. 2014, 145
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-493/12
    Sie macht hierzu geltend, dass dieser Antikörper von keinem "Grundpatent" im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 469/2009 geschützt sei, da Anspruch 13 des Patents von HGS zu weit gefasst sei, als dass von diesem Antikörper angenommen werden könnte, dass er im Sinne des Urteils vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), im Wortlaut der Ansprüche dieses Patents genannt werde.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die patentrechtlichen Bestimmungen beim Stand des auf den Sachverhaltszeitraum des Ausgangsverfahrens anwendbaren Unionsrechts noch nicht Gegenstand einer Harmonisierung in der Europäischen Union oder einer Rechtsangleichung waren (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn seither die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, S. 1) sowie das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (ABl. 2013, C 175, S. 1) - das künftig kraft seines Art. 3 Buchst. b für nach der Verordnung Nr. 469/2009 erteilte ESZ gelten könnte - erlassen wurden.

    Da es an einer Harmonisierung des auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Patentrechts in der Union fehlt, ist der Schutzumfang des Grundpatents nur anhand der einschlägigen Vorschriften, die nicht zum Unionsrecht gehören, zu bestimmen (Urteil Medeva, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen 1 bis 5 in der Rechtssache ergibt, die zum Urteil Medeva führte, kann hingegen für die Entscheidung, ob im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 ein "Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist", nicht auf die Regeln für die Patentverletzungsklagen, wie sie sich im Ausgangsverfahren aus Section 60 des Patentgesetzes des Vereinigten Königreichs von 1977 ergeben, zurückgegriffen werden.

    Mit seiner Entscheidung, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen eines Grundpatents nicht genannt sind (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 25, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 31, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 30), hat der Gerichtshof die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Vorschrift geschützt ist, hervorgehoben.

    Diese wichtige Rolle wird auch durch den 14. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198, S. 30) bekräftigt, in dem für die Erteilung von ESZ im Pflanzenschutzmittelsektor auf das Erfordernis verwiesen wird, dass "Erzeugnisse" "Gegenstand von Patenten sind, in denen sie besonders beansprucht werden" (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 27).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-493/12
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem ESZ nur die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Grundpatentschutzes angestrebt wird, indem dem Inhaber nach Ablauf dieses Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union eingetreten ist (Urteile vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK, C-443/12, Randnr. 31, und Georgetown University, C-484/12, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-493/12
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem ESZ nur die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Grundpatentschutzes angestrebt wird, indem dem Inhaber nach Ablauf dieses Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union eingetreten ist (Urteile vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK, C-443/12, Randnr. 31, und Georgetown University, C-484/12, Randnr. 36).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-493/12
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem ESZ nur die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Grundpatentschutzes angestrebt wird, indem dem Inhaber nach Ablauf dieses Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union eingetreten ist (Urteile vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK, C-443/12, Randnr. 31, und Georgetown University, C-484/12, Randnr. 36).
  • EuG, 04.03.2009 - T-18/09

    Lumpeová / Záhradková osada Rozvoj 23-1 und Obvodný pozemkový úrad v Povazskej

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-493/12
    Ihr Patent sei sowohl von der Beschwerdekammer des EPA in ihrer Entscheidung T-18/09 vom 21. Oktober 2009 als auch von den Gerichten des Vereinigten Königreichs, konkret vom Supreme Court mit einem Urteil vom 2. November 2011 sowie vom Court of Appeal mit einem Urteil vom 5. September 2012, für gültig erklärt worden.
  • EuGH, 25.11.2011 - C-6/11

    Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-493/12
    Mit seiner Entscheidung, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen eines Grundpatents nicht genannt sind (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 25, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 31, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 30), hat der Gerichtshof die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Vorschrift geschützt ist, hervorgehoben.
  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-493/12
    Mit seiner Entscheidung, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen eines Grundpatents nicht genannt sind (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 25, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 31, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 30), hat der Gerichtshof die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Vorschrift geschützt ist, hervorgehoben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht -

    Die Urteile vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), ließen nämlich erkennen, dass für die Feststellung, ob ein "Erzeugnis durch ein Grundpatent geschützt ist", ebenfalls der "Gegenstand der durch das Patent geschützten Erfindung" oder der "Kern der erfinderischen Tätigkeit" zu berücksichtigen sei.

    In Rn. 40 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), hat der Gerichtshof befunden, dass er nicht zuständig sei, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auszulegen, da die Union diesem im Unterschied zu den Mitgliedstaaten nicht beigetreten sei, und dass er dem vorlegenden Gericht keine weiteren Hinweise dafür geben könne, wie es den Umfang der Ansprüche eines vom EPA erteilten Patents zu beurteilen habe.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), ergangen ist, war dem Gerichtshof die Frage vorgelegt worden, ob Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen sei, dass es für die Einstufung eines Wirkstoffs als "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt" im Sinne dieser Bestimmung erforderlich sei, diesen Wirkstoff in den Ansprüchen dieses Patents mit einer Strukturformel anzuführen, oder ob er auch als geschützt angesehen werden könne, wenn er von einer in diesen Ansprüchen enthaltenen Funktionsformel(32) gedeckt sei.

    In Rn. 44 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), heißt es: "Wenn dieser Wirkstoff unter eine in den Ansprüchen eines vom EPA erteilten Patents enthaltene Funktionsformel fällt [ (33) ] , steht Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für diesen Wirkstoff grundsätzlich nicht entgegen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über die Auslegung des [Art. 69] EPÜ u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise , was das vorlegende Gericht zu prüfen hat."(34).

    Meines Erachtens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), dass das einzige Mittel zur Prüfung, ob ein Grundpatent einen Wirkstoff im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 schützt, strikt im Wortlaut oder in der Auslegung des Wortlauts der Ansprüche des erteilten Patents liegt(37).

    In Rn. 39 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), hat der Gerichtshof befunden, dass eine wortwörtliche Bezugnahme auf den Wirkstoff in den Ansprüchen des Grundpatents anhand seines Namens oder seiner chemischen Struktur nicht immer für die Zwecke von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 erforderlich ist und dass eine funktionelle Definition eines Wirkstoffs in den Ansprüchen eines Grundpatents in bestimmten Fällen ausreichend sein kann(40).

    9 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835).

    10 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 32 und 39).

    11 Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia (C-392/97, EU:C:1999:416), vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), sowie auf die Beschlüsse vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, EU:C:2011:779), University of Queensland und CSL (C-630/10, EU:C:2011:780) und Daiichi Sankyo (C-6/11, EU:C:2011:781).

    25 Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 34).

    27 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 33 und 37).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 32).

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist Rn. 44 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), unklar.

    40 Ungeachtet dessen, dass eine wortwörtliche Bezugnahme auf den Wirkstoff in den Ansprüchen des Grundpatents anhand seines Namens oder seiner chemischen Struktur nicht immer für die Zwecke von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 erforderlich ist, ergibt sich meines Erachtens u. a. ebenfalls aus Rn. 39 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und aus der Verwendung der Begriffe "stillschweigend, aber notwendigerweise" und "in spezifischer Art und Weise", dass der Gerichtshof tatsächlich die Auslegung des Wortlauts der Ansprüche auf ein bestimmtes Spezifitäts- oder Abstraktionsniveau beschränken wollte.

    46 Abgesehen davon, dass der Gerichtshof ein solches Erfordernis bereits in Rn. 39 seines Urteils vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), zurückgewiesen hat, halte ich es für zu strikt und einschränkend, da es die Interessen des Patentinhabers und das Erfordernis, die Entwicklung und die Vermarktung der Medikamente zu fördern, nicht hinreichend berücksichtigt.

    48 Vgl. in diesem Sinne Rn. 39 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 36).

    Vgl. in diesem Sinne Rn. 43 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des

    Sollte es in dem maßgeblichen Anspruch eine das Erzeugnis betreffende funktionelle Definition geben, müsse sich der Anspruch "stillschweigend, aber notwendigerweise ..., und zwar in spezifischer Art und Weise" auf das Erzeugnis beziehen, wie es der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), ausgedrückt habe.

    Die in Anspruch 27 des in Rede stehenden Grundpatents benutzte Wendung "andere therapeutische Bestandteile" verweise im Einklang mit dem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), stillschweigend, aber notwendigerweise auf Emtricitabin.

    Die Urteile vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), sowie vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), implizierten gleichwohl, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsätze für die Feststellung, ob ein "Erzeugnis durch ein Grundpatent geschützt ist", nicht ausreichten, und dass auch der "Gegenstand der durch das Patent geschützten Erfindung" oder der "Kern der erfinderischen Tätigkeit", auf die sich das Patent beziehe, zu berücksichtigen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann mangels einer Harmonisierung des im Ausgangsverfahren anwendbaren Patentrechts auf Unionsebene der Schutzbereich eines Grundpatents nur anhand der dafür geltenden Vorschriften, die nicht zum Unionsrecht gehören, bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei den Regeln, die zur Bestimmung dessen dienen, was im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt" ist, um jene handelt, die den Umfang der Erfindung betreffen, die Gegenstand eines solchen Patents ist, wie etwa im Ausgangsverfahren Art. 69 EPÜ und das Protokoll zu dessen Auslegung, die im Vereinigten Königreich durch Section 125 des Patentgesetzes von 1977 umgesetzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 32).

    Insoweit kann zum einen für die Anwendung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 nicht auf die Regeln für Patentverletzungsklagen, wie sie sich im Ausgangsverfahren aus Section 60 des Patentgesetzes von 1977 ergeben, zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 33).

    Zum anderen hat der Gerichtshof wiederholt die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung darüber hervorgehoben, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Vorschrift geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines vom EPA erteilten Grundpatents enthaltenen funktionellen Definition entspricht, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden kann; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über dessen Auslegung u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 39).

    Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 469/2009 wird dazu ausgeführt, dass die Gewährung dieser zusätzlichen Ausschließlichkeitsfrist die Forschung fördern soll und im Hinblick darauf den Zweck hat, eine Amortisierung der Investitionen in die Forschung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17

    Royalty Pharma Collection Trust - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Durch seine Entscheidung im Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), wonach die Verwendung einer funktionellen Beschreibung des zugelassenen Erzeugnisses im Patentanspruch eines Grundpatents grundsätzlich möglich und eine strukturelle Definition nicht notwendig sei, habe der Gerichtshof auch deutlich gemacht, dass eine individualisierte Nennung des Erzeugnisses in den Ansprüchen des Grundpatents nicht notwendig sei.

    Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung]) verweist darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 39), festgestellt habe, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 nicht grundsätzlich ausschließe, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines Patents enthaltenen funktionellen Definition entspreche, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden könne; dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über die Auslegung des EPÜ u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen seien, den Schluss zuließen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff bezögen, und zwar in spezifischer Art und Weise.

    Dem Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung]) ist angesichts der Urteile vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), und vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), unklar, wie spezifisch die Ansprüche auf den Wirkstoff ausgerichtet sein müssen.

    In der dem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), zugrunde liegenden Rechtssache wurde der Gerichtshof gefragt, ob Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass ein Wirkstoff nur dann im Sinne dieser Bestimmung als "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt" anzusehen ist, wenn der Wirkstoff in den Patentansprüchen durch eine strukturelle Formel benannt ist, oder ob der Wirkstoff auch als geschützt angesehen werden kann, wenn er durch eine funktionelle Formel in den Patentansprüchen geschützt ist.

    Meines Erachtens ist nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof von seinem technologisch neutralen Standpunkt abrücken sollte, den er in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), eingenommen und im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), bestätigt hat(27).

    3 Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 41).

    5 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 35).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 32 und 33).

    26 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 39).

  • LG München I, 17.08.2017 - 7 O 11152/17

    Fehlender Rechtsbestand eines Verfügungszertifikats

    ï?? weiterhin die vorstehend maßgebliche und in EuGH GRUR 2014, 163 - Eli Lilly behandelte Frage, welche Anforderungen an die ausreichend spezifische Benennung eines Wirkstoffs als Bestandteil der Wirkstoffzusammensetzung zu stellen sind und welche Bedeutung der Forderung zukommt, dass bei funktionellen Definitionen ein konkreter Wirkstoff nur dann als durch das Grundpatent geschützt anzusehen ist, wenn sich die Definition "stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff bezieht, und zwar in spezifischer Art und Weise".

    EUGH GRUR 2014, 163 - Eli Lilly.

    Die Klärung der Frage nach dem "geschützten" Erzeugnis hat der EuGH in der Entscheidung "Eli Lilly" (GRUR 2014, 163) präzisiert.

    Dies habe der EuGH in seiner Entscheidung "Eli Lilly" (C-493/12 vom 12. Dezember 2013) bestätigt:.

  • BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17

    10 AZR 63/14

    (NIK1) EP 0 915 894 B1 (= Grundpatent) [TM2, NK1, IB3] (NIK2) EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, C-493/12 - Eli Lilly and Company v. Human Genome Sciences [IB11] (NIK3) EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-322/10 - Medeva v. Comptroller General [NK5, IB8] (NIK4) EP 1 583 542 B9 [ähnlich IB12] (NIK5) (Anl-1) The High Court Commercial, Expert Report of Dr David Arnold Hawkins vom 29. Januar 2018, 2017 / 6494P - Gilead Sciences, Gilead Biopharmaceutics Ireland v. Teva Pharma, Norton (Waterford), Teva Pharmaceuticals Ireland.

    und vertritt die Auffassung, dass der Europäische Gerichtshof weitergehende Anforderungen als diejenigen des Art. 69 EPÜ aufstelle, die beispielsweise in der Entscheidung "Eli Lilly" (GRUR 2014, 163; NIK2, IB11) zu der dort formulierten Forderung der Identifizierbarkeit des Wirkstoffs führten.

    Zulassungsunterlagen Anhang I. 16 Seiten [ähnlich TM6] (IB7) BPatG, Beschluss vom 12. Mai 2011, 15 W (pat) 24/07 [TM7] (IB8) EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-322/10 - Medeva v. Comptroller General [NIK3, NK5] (IB9) EuGH, Beschluss vom 25. November 2011, C-6/11 - Daiichi Sankyo v. Comptroller General (IB10) BPatG, Urteil vom 2. Mai 2012, 3 Ni 28/11 - Ranibizumab [NK7] (IB11) EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, C-493/12 - Eli Lilly and Company v. Human Genome Sciences [NIK2, NK17] (IB12) EP 1 583 542 B1 [ähnlich NIK4] (IB13) Europäisches Patentamt, Opposition Division, Beschluss vom 14. Februar 2011, Application No. 04 701 819.7.26 Seiten (IB14) EP 0 582 455 A1 (IB15) Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2002 über die Zulassung des Humanarzneimittels "Viread - Tenofovir Disoproxil (als Fumarat)" (Text von Bedeutung für den EWR).

  • BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17

    (Patentbeschwerdeverfahren - Schutzzertifikatsanmeldung - "Sitagliptin III" -

    3.2 In seiner Entscheidung "Eli Lilly" hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass auf den Schutzbereich, der dem Grundpatent in einem fiktiven Verletzungsprozess zukommen würde, nicht zurückgegriffen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163, Rdn. 33 - Eli Lilly).

    Darüber hinaus hat er die maßgeblichen Kriterien für die Auslegung des Art. 3 (a) AMVO dahingehend präzisiert, dass es der Erteilung eines Schutzzertifikats für einen Wirkstoff grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn dieser unter eine in den Patentansprüchen des Grundpatents enthaltene Funktionsformel fällt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über die Auslegung des EPÜ unter anderem im Lichte der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163, Rdn. 39 - Eli Lilly).

    Vor dem Hintergrund seiner auch in "Eli Lilly" zitierten Entscheidung "Medeva" (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163, Rdn. 34 f. - Eli Lilly) hat der Gerichtshof nach Auffassung des Senats vielmehr deutlich gemacht, dass der fragliche Wirkstoff als zum Schutzgegenstand des Grundpatents gehörend, spezifisch identifizierbar sein muss (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163, Rdn. 35 - Eli Lilly).

  • BGH, 22.09.2020 - X ZR 172/18

    Truvada

    Es genügt, dass er unter eine in den Ansprüchen des Grundpatents enthaltene strukturelle oder funktionelle Definition fällt (EuGH, GRUR 2014, 163 Rn. 38 f. - Eli Lilly and Company; GRUR 2014, 157 Rn. 38 - Actavis/Sanofi; GRUR 2020, 596 Rn. 43 - Royalty Pharma).

    Da es an einer Harmonisierung des Patentrechts in der Europäischen Union fehlt, ist die Frage, ob das Erzeugnis in diesem Sinne durch ein Grundpatent geschützt ist, vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Bestimmungen zu beurteilen, die nicht zum Unionsrecht gehören und damit nicht dem Auslegungsmonopol des Gerichtshofs unterfallen (EuGH, GRUR Int 2000, 69 Rn. 27 - Farmitalia; GRUR 2012, 257 Rn. 23 - Medeva; GRUR 2014, 163 Rn. 30 f., 40 - Eli Lilly and Company, GRUR 2018, 908 Rn. 31 f., 54 - Teva UK u.a.).

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (EuGH, GRUR 2015, 658, 660 - Actavis/Boehringer; GRUR 2015, 245, 247 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163, 165 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157, 158 - Actavis/Sanofi).
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 37/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Die Prüfung, ob die Kombination notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung umfasst ist, ist nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über dessen Auslegung vorzunehmen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/HGS).

    Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - H ).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 40/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Die Prüfung, ob die Kombination notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung umfasst ist, ist nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über dessen Auslegung vorzunehmen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/HGS).

    Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - L ).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 42/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 39/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 38/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 43/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung des Verfügungszertifikats als

  • LG Düsseldorf, 18.12.2018 - 4b O 32/18

    Hydroxysubstituierte Azetidinonderivat VII

  • EuGH, 21.06.2018 - C-681/16

    Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group - Vorlage zur

  • BPatG, 23.01.2018 - 14 W (pat) 10/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Hexavalenter Impfstoff" - zur Frage der Erteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3

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