Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 25.03.2004 - C-495/00   

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https://dejure.org/2004,9478
EuGH, 25.03.2004 - C-495/00 (https://dejure.org/2004,9478)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2004 - C-495/00 (https://dejure.org/2004,9478)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2004 - C-495/00 (https://dejure.org/2004,9478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung"

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Beteiligte: Caseificio Silvio Belladelli e Figli und andere.

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung des Gemeinschaftsrechts - Anwendung der formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts - Voraussetzungen - (EG-Vertrag, Artikel 5 [jetzt Artikel 10 EG])

  • EU-Kommission

    Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u. a. gegen Azienda di Stato per gli intervent

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten wegen der Berichtigung der für die Milchwirtschaftsjahre 1995/96 und 1996/97 zugeteilten Referenzmengen, wegen der Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen für diese Wirtschaftsjahre und der Neuberechnung der von den Erzeugern für ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1... 992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 10; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio - Auslegung der Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) und der Artikel 3 und 4 der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-495/00
    Soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93, Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 26, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 27).

    44 Die Verordnung Nr. 3950/92 bezweckt nämlich eine Verlängerung des mit der vorherigen Regelung im Milchsektor eingeführten Zusatzabgabensystems und beruht auf der Prämisse, dass die Milchquoten für alle Mitgliedstaaten bereits zugeteilt wurden (in diesem Sinne Urteil Karlsson u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-495/00
    49 Zwar sind die in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen zwingend (in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnrn.
  • EuGH, 20.06.2002 - C-313/99

    Mulligan u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-495/00
    40 Beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Gemeinschaftsregelung haben die nationalen Behörden jedoch ihr Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszuüben, zu denen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-313/99, Mulligan u. a., Slg. 2002, I-5719, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.1995 - C-285/93

    Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-495/00
    Soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93, Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 26, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 27).
  • EuGH, 23.03.1995 - C-458/93

    Strafverfahren gegen Saddik

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-495/00
    59 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muss, dass das nationale Gericht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (u. a. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 17, und Beschluss vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-495/00
    59 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muss, dass das nationale Gericht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (u. a. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 17, und Beschluss vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 17).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-303/00

    Cooperativa Lattepiù - Landwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 25.03.2004 - C-495/00
    22 Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Umstände der Rechtssache C-231/00, die zum Urteil vom selben Tag in den Rechtssachen C-231/00, C-303/00 und C-451/00 (Lattepiù u. a., Slg. 2004, I-0000) geführt haben, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im Ausgangsverfahren allgemein festzustellen sei, ob nationale Rechtsvorschriften, die eine rückwirkende Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmenge oder jedenfalls eine rückwirkende Zuteilung durch die Verwaltung vorsähen, mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechtsrechts vereinbar seien.
  • EuGH, 05.05.2011 - C-230/09

    Kurt und Thomas Etling

    Beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung haben die Mitgliedstaaten ihr Ermessen nämlich insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnr. 35, und vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., C-495/00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 40), zu denen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung gehören.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39).
  • BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnung von Überlieferung bzw. Unterlieferung;

    Anders als die Klägerin offenbar meint, gibt es keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Neuzuweisung der in dem jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraum von anderen Milcherzeugern nicht ausgenutzten Referenzmengen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 25. März 2004 Rs. C-495/00, EuGHE 2004, I-2993 Rn. 54, worin der EuGH --wenn auch mit anderer Begründung-- entschieden hat, dass ein Milcherzeuger nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen kann, dass ihm nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ein bestimmter Teil der nicht genutzten einzelbetrieblichen Referenzmengen zugeteilt wird).

    Dabei müssen die ergriffenen Maßnahmen mit Wortlaut und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, mit den Zielen und der allgemeinen Systematik der Regelung und mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein (EuGH in EuGHE 2004, I-2993 Rn. 39-41).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93, Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 26, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-495/00, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39).
  • BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05

    NZB: Milchgarantiemengenregelung, Saldierung

    Anders als die Klägerin offenbar meint, gibt es keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Neuzuweisung der in dem jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraum von anderen Milcherzeugern nicht ausgenutzten Referenzmengen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 25. März 2004 Rs. C-495/00, EuGHE 2004, I-2993 Rn. 54, worin der EuGH --wenn auch mit anderer Begründung-- entschieden hat, dass ein Milcherzeuger nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen kann, dass ihm nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ein bestimmter Teil der nicht genutzten einzelbetrieblichen Referenzmengen zugeteilt wird).

    Dabei müssen die ergriffenen Maßnahmen mit Wortlaut und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, mit den Zielen und der allgemeinen Systematik der Regelung und mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein (EuGH in EuGHE 2004, I-2993 Rn. 39-41).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-402/13

    Cypra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gesundheitspolizei -

    Soweit das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor (vgl. insbesondere Urteile Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, C-285/93, EU:C:1995:398, Rn. 26, Karlsson u. a., C-292/97, EU:C:2000:202, Rn. 27, und Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., C-495/00, EU:C:2004:180, Rn. 39).

    Beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung haben die Mitgliedstaaten ihr Ermessen jedoch insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Mulligan u. a., C-313/99, EU:C:2002:386, Rn. 35, und Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., EU:C:2004:180, Rn. 40), zu denen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung gehören (Urteil Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, EU:C:2011:271, Rn. 74).

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   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-495/00   

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