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   EuGH, 19.12.2013 - C-495/12   

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https://dejure.org/2013,36794
EuGH, 19.12.2013 - C-495/12 (https://dejure.org/2013,36794)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-495/12 (https://dejure.org/2013,36794)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-495/12 (https://dejure.org/2013,36794)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Zutritt zu einem Golfplatz - Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    The Bridport and West Dorset Golf Club

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Zutritt zu einem Golfplatz - Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu ...

  • EU-Kommission

    The Bridport and West Dorset Golf Club

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Zutritt zu einem Golfplatz - Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerbefreiung für Gastentgelte zur Nutzung eines von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben betriebenen Golfclubs; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung für Gastentgelte zur Nutzung eines von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben betriebenen Golfclubs; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen: Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Zutritt zu einem Golfplatz - Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt ('Greenfee') - Ausschluss von ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die entgeltliche Golfplatzbenutzung durch ein Nichtmitglied eines Golfvereins ist steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schwimm- und Heilbäder
    Nutzungsüberlassung von Schwimmbädern
    Schwimmbadüberlassung an Endverbraucher
    Überlassung durch gemeinnützige Vereine
    Umsatzsteuerrechtlicher Überblick

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 132 Abs 1 Buchst m, RL 2006/112/EG Art 134 B uchst b, RL 2006/112/EG Art 133
    Dienstleistung; Golfspielen; Mehrwertsteuer; Nichtmitglieder; Sport; Steuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bridport and West Dorset Golf Club

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, EGRL 112/2006 Art 134 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 133 Abs 1 Buchst d
    Dienstleistung, Mitglieder, Gewinnstreben, Golfspiel

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, 133 Buchst. d und 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ...

Papierfundstellen

  • DB 2014, 98
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-495/12
    132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen und setzt für seine Anwendbarkeit nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, Randnrn.

    Sie zielt somit darauf ab, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern (vgl. Urteil Zamberk, Randnr. 23).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-495/12
    Nachdem Bridport eine Reihe von Jahren Mehrwertsteuer auf die Einnahmen aus den Greenfees bei den Commissioners angemeldet und entrichtet hatte, verlangte sie aufgrund des Urteils vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, Slg. 2008, I-7821), die Erstattung der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer, die sie auf 140 359, 16 GBP bezifferte.
  • EuGH, 07.05.1998 - C-124/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-495/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie darf ein Mitgliedstaat, wenn er die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 von einer oder mehreren der in Art. 133 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig macht, nämlich nicht den Anwendungsbereich dieser Befreiung ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission/Spanien, C-124/96, Slg. 1998, I-2501, Randnr. 21).
  • BFH, 21.06.2018 - V R 20/17

    Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

    Für die Greenfee hat der EuGH dies bereits entschieden (vgl. EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club vom 19. Dezember 2013 C-495/12, EU:C:2013:861, Rz 30 und 32).

    bb) Zu Art. 134 MwStSystRL hat der EuGH entschieden, dass diese Bestimmung Dienstleistungen, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen, nicht von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ausschließt (EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club, EU:C:2013:861, Rz 32).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Aus den Urteilen vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, EU:C:2008:571), vom 21. Februar 2013, Zamberk (C-18/12, EU:C:2013:95), und vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861), kann im Übrigen kein anderer Schluss gezogen werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Die frühe Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 - wie die Urteile vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, EU:C:2008:571), vom 21. Februar 2013, Zamberk (C-18/12, EU:C:2013:95), und vom 19. Dezember 2013, The Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861) - könnte auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, als seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, für jede in engem Zusammenhang mit der Ausübung von Sport stehende, von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbrachte Dienstleistung eine Steuerbefreiung vorzusehen.

    In seinem Urteil vom 19. Dezember 2013, The Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861, Rn. 32), hat der Gerichtshof auf die ersten fünf Fragen des vorlegenden Gerichts geantwortet, dass "Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie Dienstleistungen nicht ausschließt, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern der Einrichtung als Gast das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen".

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Zamberk (C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 23), vom 19. Dezember 2013, The Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861, Rn. 20), und vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union (C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 23).

    19 Auch wenn der Tatsache, dass Art. 132 der Richtlinie 2006/112 eine Reihe von Steuerbefreiungen vorsieht, eine Wettbewerbsverzerrung innewohnt (Urteil vom 19. Dezember 2013, The Bridport and West Dorset Golf Club, C-495/12, EU:C:2013:861, Rn. 37), bedeutet das nicht, dass der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise daran hindern wollte, den Umfang solcher Verzerrungen festzulegen, als er ihnen das in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m vorgesehene Ermessen einräumte.

    30 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013 , The Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861, Rn. 32 und 39).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-90/16

    Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der

    Was schließlich das Ziel von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Vorschrift bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten gefördert werden sollen, nämlich in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, und sie somit darauf abzielt, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club, C-495/12, EU:C:2013:861, Rn. 20).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 nicht voraussetzt, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird (Urteile vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 22, und vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club, C-495/12, EU:C:2013:861, Rn. 19).

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

    132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen und setzt für seine Anwendbarkeit nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 C-495/12, Bridport, ECLI:EU:C:2013:861, MwStR 2014, 61, Rn. 19; BFH, BFH-Urteil vom 2. März 2011 XI R 21/09, UR 2011, 589).

    Der Befreiungstatbestand unterscheidet nicht nach der Eigenschaft der Empfänger der Dienstleistung, ob sie nun Mitglieder oder Nichtmitglieder sind (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 C-495/12, Bridport, ECLI:EU:C:2013:861, MwStR 2014, 61, Rn. 31; Heuermann, UR 2014, 877, 881).

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 25/13

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs"

    Diese Bestimmung hat die Befreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern übernommen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 C-495/12, Bridport and West Dorset Golf Club Ltd., Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2014, 192, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 180).

    Dadurch impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (vgl. EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club Ltd. in UR 2014, 192, HFR 2014, 180, Rz 36; s.a. EuGH-Urteil vom 23. April 2009 C-357/07, TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348 Rz 38 f., zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

    aa) Zu den für die Ausübung des Golfsports (vgl. zu Golf als Sport EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club vom 19. Dezember 2013 C-495/12, EU:C:2013:861, HFR 2014, 180, Rz 21; BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631, unter II.3.a, Rz 30; vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456, Rz 29) unerlässlichen Leistungen zählt u.a. die Überlassung von Golfplätzen (vgl. EuGH-Urteile Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club vom 16. Oktober 2008 C-253/07, EU:C:2008:571, HFR 2009, 87, Rz 28; Bridport and West Dorset Golf Club, EU:C:2013:861, HFR 2014, 180, Rz 21; BFH-Urteile in BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631, unter II.3.b bb, Rz 36; vom 5. August 2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 26; in BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456, Rz 32; vom 18. August 2011 V R 64/09, HFR 2012, 784, Rz 23; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, Rz 30; vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, BFH/NV 2014, 460, Rz 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Das Urteil vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861), befasste sich eingehender mit der Frage, über die im vorliegenden Fall zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission Streit besteht.
  • BFH, 21.09.2016 - XI R 2/15

    Steuerbefreiung von Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG

    Dadurch impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Bridport and West Dorset Golf Club vom 19. Dezember 2013 C-495/12, EU:C:2013:861, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 180, Rz 36; s.a. EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 C-357/07, EU:C:2009:248, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 348, Rz 38 f., zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Da die Art. 133 und 134 der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Beschränkungen hinsichtlich des Ortes vorsehen, an dem die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie angeführten Dienstleistungen von der dort vorgesehenen Steuerbefreiung auszuschließen, wenn sie tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung des Dienstleistungserbringers erbracht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club, C-495/12, EU:C:2013:861, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-633/15

    London Borough of Ealing

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