Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 08.11.2018 - C-495/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36390
EuGH, 08.11.2018 - C-495/17 (https://dejure.org/2018,36390)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2018 - C-495/17 (https://dejure.org/2018,36390)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2018 - C-495/17 (https://dejure.org/2018,36390)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cartrans Spedition

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 153 - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen - Leistungen von Vermittlern, die bezüglich ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. November 2018. Cartrans Spedition Srl gegen Direc?£ia Generala Regionala a Finan?£elor Publice Ploie?Ÿti - Administra?£ia Jude?£eana a Finan?£elor Publice Prahova und Direc?£ia Regionala a Finan?£elor Publice Bucure?Ÿti - ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Befreiung von Mehrwertsteuer für mit Ausfuhr in Zusammenhang stehenden Beförderungsleistungen kann nicht von Vorlage der Ausfuhrzollanmeldung abhängig gemacht werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 153 - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen - Leistungen von Vermittlern, die bezüglich ...

  • datenbank.nwb.de

    Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen - Leistungen von Vermittlern, die bezüglich solcher Umsätze tätig sind - Beweisregelung bezüglich der Ausfuhr von Gegenständen - Zollanmeldung - Carnet TIR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Cartrans Spedition

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 153 - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen - Leistungen von Vermittlern, die bezüglich ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Cartrans Spedition

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Beförderung; Bestimmungsland; Carnet TIR; Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuerbefreiung; Nachweis; Versandverfahren; Vorsteuerabzug; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.02.2017 - C-21/16

    Euro Tyre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.11.2018 - C-495/17
    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.11.2018 - C-495/17
    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz - der die logische Folge des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist und den die Mitgliedstaaten, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beachten müssen, wenn sie die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen festlegen - gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist folglich erforderlich, dass Steuerpflichtige ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen (Urteil vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Nachweispflichten eines Steuerpflichtigen nach den im nationalen Recht dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen und nach der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis zu bestimmen sind (Urteil vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2017 - C-288/16

    L.C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2018 - C-495/17
    146 Abs. 1 Buchst. e in Titel IX Kapitel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlegt den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Beförderung, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen nach Orten außerhalb der Union stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 20).

    Erstens ist, was die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung anbelangt, zunächst darauf hinzuweisen, dass diese die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene ergänzt und wie diese die Besteuerung der betreffenden Dienstleistungen an deren Bestimmungsort sicherstellen soll, d. h. an dem Ort, an dem die ausgeführten Erzeugnisse verbraucht werden (Urteil vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 19).

    Insoweit hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Mehrwertsteuerbefreiungen eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, befunden, dass sich aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie - wonach Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Beförderung, von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen stehen - ergibt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang nicht nur voraussetzt, dass die betreffenden Dienstleistungen ihrem Gegenstand nach zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr beitragen, sondern auch, dass diese Dienstleistungen unmittelbar an - je nachdem - den Ausführer oder den Empfänger der Gegenstände, auf die sich diese Bestimmung bezieht, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 08.11.2018 - C-495/17
    Ein solcher Grenzübertritt und das Eintreffen der Gegenstände im Bestimmungsdrittland, die das Carnet TIR somit bescheinigt, stellt aber eines der Merkmale eines Ausfuhrumsatzes dar, das diesen von einem Umsatz unterscheidet, der innerhalb der Union stattfindet (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 37).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-275/18

    Vins

    Diese Steuerbefreiung soll die Besteuerung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen an deren Bestimmungsort sicherstellen, d. h. an dem Ort, an dem die ausgeführten Erzeugnisse verbraucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 34).

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse gleichwohl die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 37).

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 38).

    Der bloße Umstand, dass ein Ausführer die betreffenden Gegenstände nicht in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt hat, bedeutet nicht, dass eine solche Ausfuhr nicht tatsächlich stattgefunden hat (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 40).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 41).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 42).

    Da, wie die tschechische Regierung im Wesentlichen geltend macht, eine mangelnde Überführung der zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das entsprechende Zollverfahren häufig zur Folge haben könnte, den Steuerbehörden die Prüfung der tatsächlichen Verbringung dieser Gegenstände aus dem Gebiet der Union zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, trifft es zwar zu, dass die tatsächliche Ausfuhr im Hinblick auf den in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten sicheren Nachweis den zuständigen Steuerbehörden gegenüber hinreichend nachgewiesen werden muss, wobei sich dieses Erfordernis auf die materiellen Anforderungen bezieht, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiung gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 48).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-653/18

    Unitel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 38, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 29).

    Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert ferner der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 40, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 32).

    Zum einen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 42, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 35).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 41, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 33).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-676/22

    B2 Energy

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Nachweispflichten eines Steuerpflichtigen nach den im nationalen Recht dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen und nach der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis zu bestimmen sind (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Steuerbehörden im Hinblick auf die Mehrwertsteuerbefreiung alle in ihrem Besitz befindlichen Nachweise, wie die vom vorlegenden Gericht angeführten Dokumente, gebührend berücksichtigen müssen, um zu prüfen, ob diese Dokumente gegebenenfalls das wahrscheinliche Vorliegen einer tatsächlichen Lieferung der in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung beförderten Gegenstände untermauern können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 66 und 67).

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    c) Eines Rückgriffs auf die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kreuzmayr vom 21.02.2018 - C-628/16, EU:C:2018:84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 337, m. Anm. Klenk, Rz 46; Cartrans Spedition vom 08.11.2018 - C-495/17, EU:C:2018:887, HFR 2018, 1000, m. Anm. Klenk, Rz 55 f.) bedarf es deshalb vorliegend nicht.
  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

    Denn ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt, kann sich für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Euro Tyre, EU:C:2017:106, Rz 39; Cartrans Spedition vom 08.11.2018 - C-495/17, EU:C:2018:887, Rz 41).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, muss ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Euro Tyre, EU:C:2017:106, Rz 40; Cartrans Spedition, EU:C:2018:887, Rz 41).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    eine "Beteiligung" des Steuerpflichtigen mit seinem Umsatz an der auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18, Unitel, UR 2019, 849, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 33f.; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-81/15, Kapnoviomichania Karelia, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2016, 271, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 54),.

    eine "Verknüpfung" der Umsätze des Steuerpflichtigen mit der auf einer anderen Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Dagegen stellen Dokumente wie der CMR-Frachtbrief und das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versandbegleitdokument, das auf der Grundlage der von der Zollbehörde überprüften Versandanmeldung erstellt wurde, aber auch die Rechnung und der Beförderungsvertrag Aspekte dar, die die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung für Beförderungsleistungen, die mit der Einfuhr von Gegenständen in Zusammenhang stehen, grundsätzlich zu berücksichtigen haben, es sei denn, diese Behörden haben konkrete Gründe für Zweifel an der Echtheit oder Zuverlässigkeit dieser Dokumente (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 67).

    Dagegen darf die Gewährung dieser Befreiung nach der in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung nicht von der zwingenden Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Dienstleistungserbringer zum Nachweis, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind, spezifische, von der nationalen Regelung vorgeschriebene Dokumente vorlegt, unter Ausschluss jedes anderen Beweismittels, das bei der zuständigen Steuerbehörde die erforderliche Überzeugung begründen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 49).

    Hingegen können diese Behörden nicht aus dem bloßen Umstand, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, eines oder mehrere der von einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgeschriebenen spezifischen Dokumente vorzulegen, ableiten, dass dies nicht der Fall war (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 52).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Dieses Erfordernis, das sich somit auf die materiellen Voraussetzungen bezieht, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiung gewährt wird, kann demnach nur als eine rein formale Pflicht im Sinne der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 47 und 48, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 36).

    Jedoch kann eine alle anderen Beweismodalitäten ausschließende Beweismodalität nicht vorgeschrieben werden, und jedes Beweismittel, das bei der zuständigen Steuerbehörde die erforderliche Überzeugung begründet, ist zuzulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 49 und 50).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 19/18

    Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls

    ausgeführt-- keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann, erübrigen sich Ausführungen des Senats zur Frage, ob er, der Kläger, hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung von Leistungen, für die ausschließlich platzierungsabhängige Preisgelder gezahlt werden, unionsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. hierzu EuGH-Urteile Kreuzmayr vom 21.02.2018 - C-628/16, EU:C:2018:84, Rz 46; Cartrans Spedition vom 08.11.2018 - C-495/17, EU:C:2018:887, Rz 55 f.) beanspruchen oder sich auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (zu Anwendungsfällen dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2019 - XI R 3/17, BFHE 265, 549, BStBl II 2021, 953, Rz 27 ff.) berufen kann.
  • FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16

    Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei

    Allein ihre, der Klägerin, Sichtweise entspreche der Auffassung des EuGH, die dieser nochmal mit dem EuGH-Urteil Cartrans Spedition SRL vom 08.11.2018 - C-495/17 bestätigt habe.

    Auch nachweislich erfolgte Ausfuhrlieferungen sind allerdings gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG nach der maßgeblichen und nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutigen EuGH-Rechtsprechung (siehe EuGH, Urteil vom 21.02.2008 - C-271/06, Netto Supermarkt, juris; EuGH, Urteil vom 08.11.2018, Cartrans Spedition - C-495/17, EU: C: 2018:887, Rn. 40, 41, juris und EuGH, Urteil vom 28.03.2019, Milan Vins - C-275/18, EU: C:2019:265, Rn. 32-34, juris) ebenso wie nachweislich erfolgte innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (EuGH Große Kammer, Urteil vom 07.12.2010 - C-285/09, R, EU: C: 2010:742, juris; EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - C-273/11, Mecsek-Gabona, EU: C: 2012:587, juris; EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-131/13, C - 163/13, C- 164/13, Italmoda, EU: C: 2014:2455, juris; EuGH, Urteil vom 14.06.2017 - C-26/16, Santogal, EU: C: 2017:453, juris; siehe auch Treiber, MwStR 2015, 626 mwN) im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften zur Ausfuhrlieferung und zur innergemeinschaftlichen Lieferung dann nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einem sonstigen Betrug des Erwerbers verknüpft ist ( EuGH, Urteil vom 21.06.2012 - C-80/11, - C-142/11, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, juris; EuGH, Urteil vom 06.07.2006 - C-439/04, - C- 440/04, Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, juris) und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einen sonstigen Betrug zu verhindern (zur richtlinienkonformen Auslegung: BGH, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 StR 41/09, juris; EuGH Große Kammer, Urteil vom 07.12.2010 - C-285/09, R, EU: C: 2010:742, juris; BVerfG, Urteil vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06, Honeywell, juris).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-495/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19335
Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-495/17 (https://dejure.org/2018,19335)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.07.2018 - C-495/17 (https://dejure.org/2018,19335)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - C-495/17 (https://dejure.org/2018,19335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cartrans Spedition

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 153 - Steuerbefreiungen - Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen - Beweis, dass die beförderten Gegenstände aus dem Unionsgebiet ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 12. Juli 2018. Cartrans Spedition Srl gegen Direc?£ia Generala Regionala a Finan?£elor Publice Ploie?Ÿti - Administra?£ia Jude?£eana a Finan?£elor Publice Prahova und Direc?£ia Regionala a Finan?£elor Publice Bucure?Ÿti ...

Verfahrensgang

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