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Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2018 - C-498/16   

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https://dejure.org/2018,846
EuGH, 25.01.2018 - C-498/16 (https://dejure.org/2018,846)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2018 - C-498/16 (https://dejure.org/2018,846)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - C-498/16 (https://dejure.org/2018,846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems

  • Europäischer Gerichtshof

    Schrems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 und 16 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Sammelklage gegen Facebook in Österreich - Verbrauchereigenschaft von Schrems

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 und 16 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Maximilian Schrems/Facebook

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für eigene Klage eines Verbrauchers bzw. "unechte Sammelklage" gegen Facebook ("Schrems")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Herr Schrems kann wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook Ireland erheben

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian Schrems - Klage in Österreich gegen Facebook Irland für eigen Ansprüche möglich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schrems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 und 16 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer ...

  • heise.de (Pressebericht, 25.01.2018)

    Niederlage für Max Schrems: EuGH lehnt Sammelklage gegen Facebook ab

  • heise.de (Pressebericht, 11.03.2018)

    Max Schrems darf Facebook in Österreich verklagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Sammelklage gegen Facebook

  • lto.de (Pressebericht, 25.01.2018)

    Datenschützer Schrems - Keine Sammelklage gegen Facebook

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Sammelklage gegen Facebook in Österreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klageerhebung in Österreich gegen Facebook Ireland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verbrauchereigenschaft von Schrems - keine Sammelklage gegen Facebook

  • spiegel.de (Pressebericht, 25.01.2018)

    Sammelklage gegen Facebook nicht zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Max Schrems kann keine Verbraucher-Sammelklagen gegen Facebook erheben

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Professionelle Wahrnehmung von Verbraucherrechten hindert nicht die Eigenschaft als Verbraucher

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sammelklage verhindert: Facebook erfolgreich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Datenschützer darf gegen Facebook als Verbraucher klagen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein EU-Verbrauchergerichtsstand für abgetretene Ansprüche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Sammelklage gegen Facebook - Maximilian Schrems kann nur wegen eigener Ansprüche Klage gegen Facebook Ireland erheben

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.11.2017)

    Klage gegen Online-Netzwerk: Max Schrems allein gegen Facebook

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Schrems gegen Facebook": Keine Sammelklage durch die Hintertür

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Jenseits von Verbands- und Musterfeststellungsklagen: Das Abtretungsmodell vor dem EuGH

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schrems

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Datenschutzrechtliche "Sammelklagen" im Zuständigkeitsregime der Brüssel Ia-VO" von Prof. Dr. Michael Stürner, M.Jur. und Dr. Christoph Wendelstein, original erschienen in: JZ 2018, 1083 - 1092.

  • taz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 26.01.2018)

    Max Schrems über das Facebook-Urteil: "Von allen guten Geistern verlassen"

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1003
  • ZIP 2018, 1317
  • MDR 2018, 543
  • EuZW 2018, 197
  • K&R 2018, 165
  • afp 2018, 42
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Handeln von natürlichen Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) vom 25. Januar 2018 (C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 29 ff., 32, zu Art. 15, 16 der VO [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVVO; im Folgenden aF]; nunmehr Art. 17, 18 EuGVVO).

    Auch die Sachkunde, die dem Kläger als Tischler zu eigen sein mag, nimmt ihm die Verbrauchereigenschaft nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 39; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 27; vom 10. Dezember 2020 - C-774/19, juris Rn. 38 ff.).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner gelten, was notwendigerweise den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz werden in dieser Verordnung abschließend die Fälle aufgezählt, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Verordnung Nr. 1215/2012 - u. a. in ihrem Art. 17 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

    Der Begriff "Verbraucher" im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Also muss dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig in dem Sinne eng ausgelegt werden, dass er einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich ist (Urteile vom 14. März 2013, Ceská spo?™itelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).

    Außerdem ist dieser Begriff im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsvorschriften in diesen Art. 15 bis 17 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff "Verbraucher" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der in Abgrenzung zu dem des "Unternehmers" definiert wird, einen objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verliert der Einzelne nicht aufgrund besonderer Kenntnisse auf dem den Vertrag betreffenden Gebiet die Eigenschaft eines "Verbrauchers" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Der Nutzer solcher Dienste könnte sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 37 und 38).

    Zwar sind, worauf in Rn. 28 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, kann sich nämlich auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff als relevant erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Verbrauchergerichtsstand auch bei Geltendmachung von Ansprüchen aus

    aa) Maßgebend für die Frage, ob eine Person als Verbraucher im vorgenannten Sinne gehandelt hat, ist die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags verbunden mit dessen Natur und Zielsetzung (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 29 - Schrems/Facebook).

    Die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ist auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 30 - Schrems/Facebook).

    Der Verbraucherbegriff hängt dabei nicht von den Kenntnissen und Informationen der Person ab (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 39 - Schrems/Facebook).

    Die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Lugano-Übk II setzt grundsätzlich voraus, dass die Parteien des Rechtsstreits selbst Vertragspartner sind (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 45 - Schrems/Facebook; Urteil vom 26. März 2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552 Rn. 61-65 - Králová/Primera Air Scandinavia).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27), sowie vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54).
  • OLG Hamm, 21.03.2023 - 21 U 116/21

    Online-Glücksspiel, gesetzliches Verbot, Rückforderung, Kondiktionsausschluss

    Deshalb fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, welche die VO zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH NJW 2018, 1003, 1004).

    Eine Forderungsabtretung kann für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH NJW 2018, 1003, 1005).

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Genussrechtsbeteiligung an österreichischer Gesellschaft: ordentliche Kündigung

    Dabei ist der Verbraucherbegriff eng auszulegen, so dass für die Frage, ob eine Person als Verbraucher gehandelt hat, maßgeblich die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht ihre subjektive Stellung ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 25).

    Die Zuständigkeit ist bei Verbrauchersachen auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 48; BGH a.a.O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    48 Wobei auch zu bedenken ist, dass diese Lösung, praktisch betrachtet, dem entspricht, was typischerweise der (in der Tat Schutz gewährende) Klägergerichtsstand bei Verbraucherverträgen nach der Brüssel-Verordnung wäre - vgl. allgemein Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37).
  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Genussrechtsbeteiligung an österreichischer Gesellschaft: Schadensersatz für

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • LG Berlin, 09.08.2018 - 27 O 355/18

    Facebook muss Löschung eines von Meinungsfreiheit gedeckten Kommentars und

  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    MCP

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Bremen, 26.11.2021 - 4 S 166/21

    Anwaltsvertrag über Internet - Gericht am Kanzleisitz zuständig

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Verweisung, Rechtsverfolgungskosten, Verfahren, Ermessen, Verweisungsantrag,

  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 617/19
  • OLG Köln, 05.09.2019 - 24 U 34/19
  • OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 465/19
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Rechtsprechung
   EuGH, 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1363
EuGH, 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 101
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor verhängt hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor bleiben bestehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor bleiben bestehen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 06.09.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    Dagegen stellen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Freistaat Bayern kontrollieren könne, eine Hilfserwägung dar, so dass die gegen sie gerichtete Argumentation des Rechtsmittelführers ins Leere geht (Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 69, sowie Beschluss vom 14. Januar 2016, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM, C-278/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:20, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Juli 2018, LM (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56) und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (EU:C:2018:517).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    In Anbetracht des mit dieser Ziffer verfolgten und in Ziff. 6 derselben Leitlinien wiedergegebenen Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt (vgl. oben Rn. 764), ist der Begriff "Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen" dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Bestimmung des Werts der Verkäufe kann die Kommission somit auf den Gesamtpreis abstellen, den das Unternehmen seinen Kunden auf dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, ohne dass es erforderlich ist, die verschiedenen Elemente dieses Preises in Abhängigkeit davon zu unterscheiden oder abzuziehen, ob sie Gegenstand einer Koordinierung gewesen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 66 und 67).

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    In Anbetracht des mit dieser Ziffer verfolgten und in Ziff. 6 derselben Leitlinien wiedergegebenen Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt, ist der Begriff "Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen" dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Bestimmung des Werts der Verkäufe kann die Kommission somit auf den Gesamtpreis abstellen, den das Unternehmen seinen Kunden auf dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, ohne dass es erforderlich ist, die verschiedenen Elemente dieses Preises in Abhängigkeit davon zu unterscheiden oder abzuziehen, ob sie Gegenstand einer Koordinierung gewesen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 66 und 67).

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    So ist der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, besser geeignet, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54 und 59, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 145 und 149, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 81).

    In Ziff. 6 bestimmen die Leitlinien, dass "[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [des Verstoßes] ... eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 56, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 147, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42773
Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16 (https://dejure.org/2017,42773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.11.2017 - C-498/16 (https://dejure.org/2017,42773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. November 2017 - C-498/16 (https://dejure.org/2017,42773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schrems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff des Verbrauchers - Soziale Medien - Facebook-Konten und Facebook-Seiten - Abtretung von Ansprüchen durch Verbraucher ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff des Verbrauchers - Soziale Medien - Facebook-Konten und Facebook-Seiten - Abtretung von Ansprüchen durch Verbraucher ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschützer vor dem EuGH: Generalanwalt lehnt Sammelklage gegen Facebook ab

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.11.2017)

    Sammelklage gegen Facebook in Österreich nicht möglich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Es handelt sich folglich weder um mehrere Anspruchsinhaber noch klagt ein Vertreter das Recht Dritter ein; vielmehr beruht das Abtretungsmodell auf herkömmlichen materiell-rechtlichen und zivilprozessualen Instrumenten (vgl. schon Gsell , WuM 2018, 537, 539; Gsell , BKR 2021, 521, 529: Abtretungsmodell als "unechte Sammelklage"; in diese Richtung auch GA Bobek , Schlussanträge vom 14. November 2017, Rs. C-498/16, ECLI:EU:C:2017:863 Rn. 69 - Schrems, der klarstellt, dass die Geltendmachung mehrerer erworbener Ansprüche eines Klägers gegen denselben Beklagten nur "schwierig" als Sammelklage bezeichnet werden kann; vgl. zur Abgrenzung des Abtretungsmodells von der "Gruppenklage" auch Bundesministerium für Wirtschaft, Bundesministerium für Justiz, Bundeskartellamt u.a., Gemeinsame Stellungnahme vom 14. Juli 2008, S. 6, abrufbar unter: https://tinyurl.com/2p9mm4s4; sowie Bundesrat, Beschluss vom 4. Juli 2008, BR-Drs.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

    72 Rechtssache C-498/16, EU:C:2017:863, Nrn. 119 bis 123.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzensorten -

    31 In ähnlichem Sinne vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Schrems (C-498/16, EU:C:2017:863, Nr. 123).
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