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Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,139
EuGH, 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 (https://dejure.org/2011,139)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 (https://dejure.org/2011,139)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 (https://dejure.org/2011,139)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als 'Lieferung von Gegenständen' oder als 'Dienstleistung' - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bog

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fleischerei Nier

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CinemaxX (früher Flebbe Filmtheater)

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lohmeyer

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...

  • EU-Kommission PDF

    Bog

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...

  • EU-Kommission

    Bog

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als ‚Lieferung von Gegenständen‘ oder als ‚Dienstleistung‘ - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in ...

  • IWW
  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung"; Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder Imbisswagen oder in Kinofoyers [Popcorn, ...

  • Betriebs-Berater

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als 'Lieferung von Gegenständen' oder als 'Dienstleistung'; Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als 'Lieferung von Gegenständen' oder als 'Dienstleistung'; Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers [Popcorn, ...

  • datenbank.nwb.de

    Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder in Kinofoyers - Auslegung des Begriffs "Nahrungsmittel"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abnahme von Speisen und Getränken ist eine Lieferung, wenn die Dienstleistungsanteile nicht überwiegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen dar.

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bog

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Imbisswagen, der Partyservice und der Snack im Kinofoyer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Imbissverkauf ist Lieferung von Gegenständen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Einmal Currywurst, aber bitte mit 7 %

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr unterliegt ermäßigtem Mehrwertsteuersatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgabe von Speisen im Kino, am Imbissstand und durch Partyservice

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen im Kino, am Imbissstand und durch einen Partyservice

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer an der Imbissbude und bei einem Partyservice

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch auf Lieferungen standardisiert zubereiteter Speisen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abgabe standardisiert zubereiteter Speisen unterliegt dem verminderten Steuersatz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abgabe verzehrfertiger Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers unterliegen ermäßigtem Mehrwertsteuersatz

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verkauf von Speisen und Getränken: Die EuGH-Entscheidungen und ihre Folgen für Vereine

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 6 Abs 1, RL 77/388/EWG Anh H Kat 1, RL 77/388/EWG Art 2 Nr 1, RL 77/388/EWG Art 5 Abs 1
    Mahlzeit; Nahrungsmittel; Partyservice; Restaurationsleistung; Zubereitung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung des Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1064
  • DB 2011, 689
  • BStBl II 2013, 256
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    In den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09.

    Lothar Lohmeyer (C-501/09).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Burgdorf und Herrn Bog (Rechtssache C-497/09), der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, ehemals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (im Folgenden: CinemaxX), und dem Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (Rechtssache C-499/09), Herrn Lohmeyer und dem Finanzamt Minden (Rechtssache C-501/09) sowie der Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fleischerei Nier) und dem Finanzamt Detmold (Rechtssache C-502/09) über die Frage, ob verschiedene Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und ob sie, falls es sich dabei um eine Lieferung von Gegenständen handelt, als Verkauf von "Nahrungsmitteln" im Sinne von Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen.

    Rechtssache C-501/09.

    Da die Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie mit Beschluss des Präsidenten vom 3. Februar 2010 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit den ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, der zweiten Frage in der Rechtssache C-501/09 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-502/09, die zusammen zu behandeln sind, begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Aufschluss darüber, ob die in den vier Ausgangsverfahren in Rede stehenden verschiedenen Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und wie sich zusätzliche Dienstleistungselemente insoweit auswirken könnten.

    Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 fraglichen Tätigkeiten nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen oder -ständen zum sofortigen warmen Verzehr.

    63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt.

    Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.

    Daraus folgt, dass auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, auf die zweite Frage in der Rechtssache C-501/09 und auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-502/09 zu antworten ist, dass die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass.

    Mit der dritten Frage in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09 sowie der ersten Frage in den Rechtssachen C-501/09 und C-502/09, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie, wenn die in den einzelnen Ausgangsverfahren fraglichen Umsätze Lieferungen von Gegenständen darstellen, auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten umfasst.

    Mithin ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09 sowie auf die erste Frage in den Rechtssachen C-501/09 und C-502/09 zu antworten, dass bei Lieferung von Gegenständen der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Ob es sich in einem konkreten Fall so verhält, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23).

    Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C-502/09 fraglichen erbracht werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr. 29).

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

    Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, Slg. 1996, I-2395), zur Abgrenzung der Lieferung von Gegenständen von der Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zwischen Restaurationsumsätzen und Umsätzen, die sich auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezögen, unterschieden habe.

    Unter Hinweis auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 18. Dezember 2008, dass der Vorgang der Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

    Der Bundesfinanzhof vertritt unter Berufung auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien die Ansicht, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens eine einheitliche Leistung seien, wenn zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt würden, und dass der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

    Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung wie diejenigen, um die es in den verschiedenen Ausgangsverfahren geht, als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln, und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn.

    Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die Tische abräumen (Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 13).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    20 und 22, sowie Aktiebolaget NN, Randnrn.

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C-502/09 fraglichen erbracht werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr. 29).

    Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Mit der Sechsten Richtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 48).

    Hierzu stellt die Rechtsprechung des Gerichtshofs klar, dass dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. insbesondere Urteil Halifax u. a., Randnr. 51).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Da die Sechste Richtlinie keine Definition des Begriffs "Nahrungsmittel" enthält, ist er in seinem Kontext innerhalb der Sechsten Richtlinie auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Januar 2001, Kommission/Spanien, C-83/99, Slg. 2001, I-445, Randnr. 17, und vom 18. März 2010, Erotic Center, C-3/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

    Zudem können die ermäßigten Mehrwertsteuersätze nach dieser Bestimmung nur auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden, die in Anhang H der Richtlinie aufgeführt sind (vgl. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 18, und Erotic Center, Randnr. 15).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-3/09

    Erotic Center - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Da die Sechste Richtlinie keine Definition des Begriffs "Nahrungsmittel" enthält, ist er in seinem Kontext innerhalb der Sechsten Richtlinie auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Januar 2001, Kommission/Spanien, C-83/99, Slg. 2001, I-445, Randnr. 17, und vom 18. März 2010, Erotic Center, C-3/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

    Zudem können die ermäßigten Mehrwertsteuersätze nach dieser Bestimmung nur auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden, die in Anhang H der Richtlinie aufgeführt sind (vgl. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 18, und Erotic Center, Randnr. 15).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mehrwertsteuerbestimmungen, die Ausnahmen von einem Grundsatz darstellen, eng auszulegen, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. insbesondere Urteile vom 30. September 2010, EMI Group, C-581/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 28. Oktober 2010, AXA UK, C-175/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • EuGH, 11.02.2010 - C-88/09

    Graphic Procédé - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 30.06.2011 - V R 18/10

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als

    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den zum gemeinsamen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 angeordnet.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die ihm vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:.

    Ebenso wie in den Verfahren C-497/09 und C-501/09 biete der Kläger an seinem Imbissstand kein einziges der aufgeführten Dienstleistungsbestandteile an.

    Aus Randziffer 73 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272 ergebe sich, dass selbst umfangreicheres und eigenes Mobiliar nicht ausschließlich dazu bestimmt gewesen sei, den Verzehr solcher Lebensmittel möglicherweise zu erleichtern.

    Nachdem es zunächst die Vorentscheidung verteidigt hatte, trägt es im Anschluss an das EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 vor:.

    Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt entspreche im Wesentlichen den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09.

    b) Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 56; BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 55/06, BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673; vom 1. April 2009 XI R 3/08, BFH/NV 2009, 1469), die eine Lieferung darstellt und die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 28, 31 und 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; in BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).

    bb) Zu  der Frage, ob die einheitliche Leistung bei der Abgabe standardisiert zubereiteter, verzehrfertiger Speisen an mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissständen als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH im Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 entschieden, dass die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr das überwiegende Element der betreffenden Umsätze darstellt, da die Dienstleistungselemente nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen bestehen, d.h. "ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen.

    aa) Verzehrvorrichtungen sind bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 73).

    Im Hinblick auf das EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 hält der Senat daran nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).

    Aus der Antwort zu 2 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272 ergibt sich, dass dies im Einklang mit Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG steht, weil Anhang H auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

    Als für Restaurationsleistungen charakteristische Dienstleistungsbestandteile erwähnt der EuGH im Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 69 zwar Kellnerservice, Beratung und Bedienung der Kunden im eigentlichen Sinne sowie das Vorhandensein geschlossener, temperierter Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Speisen, Garderobe und Toiletten und die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck.

    Während die Bereitstellung "behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit" nur als geringfügige Nebenleistung anzusehen sind und am dominierenden Charakter einer Lieferung von Gegenständen nichts ändern (Rdnr. 70 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272), verlangen dem Verzehr dienliche Elemente, wie die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar --im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos-- einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen (EuGH-Urteil Bog u.a in UR 2011, 272 Rdnr. 79).

  • BFH, 30.06.2011 - V R 35/08

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Leistungen des Betreibers eines

    Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., UR 2011, 272).

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die Fragen wie folgt beantwortet:.

    b) Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 56; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2008 V R 55/06, BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673; vom 1. April 2009 XI R 3/08, BFH/NV 2009, 1469), die eine Lieferung ist und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nrn. 28, 31 und 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).

    bb) Zu  der Frage, ob die einheitliche Leistung bei der Abgabe standardisiert zubereiteter, verzehrfertiger Speisen an mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissständen als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH auf das zu dem das vorliegende Verfahren betreffenden Vorabentscheidungsersuchen C-497/09 entschieden, dass die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr das überwiegende Element der betreffenden Umsätze darstellt, wenn die Dienstleistungselemente nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen bestehen, d.h. "ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen.

    Unter diesen Umständen stellen diese Elemente nur geringfügige Nebenleistungen dar und können am dominierenden Charakter der Hauptleistung, d.h. dem einer Lieferung von Gegenständen, nichts ändern" (Rdnr. 70 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272).

    "Ob die Kunden die genannten behelfsmäßigen Vorrichtungen benutzen, ist ohne Bedeutung, da der sofortige Verzehr an Ort und Stelle, der kein wesentliches Merkmal des betreffenden Umsatzes darstellt, nicht für dessen Natur bestimmend sein kann" (Rdnr. 74 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272).

    Aus dem 2. Leitsatz des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272 ergibt sich, dass dies im Einklang mit Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG steht, weil Anhang H auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

  • BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von

    Der EuGH hat diese und in weiteren Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen mit Urteil vom 10. März 2011 Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) wie folgt beantwortet:.

    Nach der im Streitfall ergangenen Entscheidung des EuGH stellen die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen dar (EuGH-Urteil --Bog u.a.-- in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Leitsatz 1).

    "75     Was die Tätigkeiten eines bei Festen und Feierlichkeiten in Anspruch genommenen Partyservice wie die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-502/09 fraglichen angeht, so sind, wie sich aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, je nach den Kundenwünschen mehrere Kombinationen von Umsätzen denkbar, die von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu einer umfassenden Leistung reichen können, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar (Tische und Stühle), die Darreichungsform der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann.

    Die gelieferten --aufeinander abgestimmten-- Speisen für 70 Personen --wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni-- sind jedenfalls keine Standardspeisen, wie sie typischerweise als Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen vorgenommen werden, an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kinos abgegeben werden (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 68, 77).

    Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern, ist mithin nicht als Lieferung anzusehen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 77).

    bb) Der EuGH hat in seiner zum vorliegenden Streitfall ergangenen Entscheidung berücksichtigt, dass im Rahmen eines Partyservice bereitgestelltes Geschirr und Besteck sowie überlassene Stehtische --im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos-- einen gewissen, nicht nur geringfügigen personellen Einsatz erfordern, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 79).

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen nach Maßgabe der vom EuGH gerade auch für den vorliegenden Streitfall aufgestellten Grundsätze zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 62, 75 bis 80).

  • FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16

    Umsatzsteuer: Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 10.3.2011 (C-497/09, 499/09, 501/09 und 502/09, Rs. Bog, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2013, 256) machte sie geltend, dass es sich nach Würdigung der Gesamtumstände beim Verkauf der in den Filialen zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Waren in erheblichen Umfang um die Lieferung von Nahrungsmitteln handele, da wesentliche und prägende Dienstleistungselemente im Rahmen dieser Umsätze fehlten.

    Maßgeblich sei nach der EuGH-Rechtsprechung insbesondere das Bestehen eines Kellner-Services, das Vorhandensein geschlossener und temperierter Räume speziell für den Verzehr der dargebotenen Speisen und Getränke, das Vorhalten von Toiletten und Garderobeneinrichtungen, die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck, die Möglichkeit individueller Menüzusammenstellung bzw. Speisenzubereitung und die Verfügbarkeit qualitativ höherwertige Gerichte, die über die Lieferung standardisierter Speisen hinausgingen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256).

    Da die KG Stühle und Tische zum Verzehr vor Ort angeboten und auch weitere Serviceleistungen - Überlassung von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung, teilweises Vorhalten von Garderoben und Toiletten - erbracht habe, unterschieden sich die streitgegenständlichen Leistungen von denjenigen, die dem EuGH-Urteil vom 10.3.2011 (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256) zugrunde gelegen hätten.

    Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256; BFH-Urteile vom 18.2.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.8.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.).

    Auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und dem Ein- und Abdecken mit Geschirr kann insoweit Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 2.5.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282).

    Allein das Vorhalten behelfsmäßiger Vorrichtungen - also einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die einer beschränkten Anzahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen - stellt demgegenüber nur eine geringfügige Nebenleistung dar, die in der Gesamtschau hinter die Lieferung der Lebensmittel zurücktritt (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256).

    Der mit ihrer Erbringung einhergehende personelle Einsatz der KG kann - insbesondere im Vergleich zu dem erforderlichen personellen Einsatz im Falle eines Außer-Haus-Verkaufes - nicht mehr als nur geringfügig im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256) angesehen werden.

  • BFH, 30.06.2011 - V R 3/07

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von

    Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. in UR 2011, 272).

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die Fragen wie folgt beantwortet:.

    Das FA vertritt hierzu die Auffassung, der EuGH gehe zu Unrecht davon aus, dass --ebenso wie in den Verfahren C-497/09 und C-501/09-- auch im vorliegenden Verfahren nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen vorgehalten würden.

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).

    bb) Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung beim Verkauf von Popcorn und Tortilla-Chips (Nachos) in einem Kino als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH in dem das vorliegende Verfahren (C-499/09) betreffenden Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 ausgeführt:.

    74   Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.

    Aus der Antwort zu Leitsatz Nr. 2 des EuGH im Urteil Bog u.a in UR 2011, 272 ergibt sich, dass dies im Einklang mit Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG steht, weil Anhang H auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Burgdorf und Herrn Bog (Rechtssache C-497/09), der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, ehemals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (im Folgenden: CinemaxX), und dem Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (Rechtssache C-499/09), Herrn Lohmeyer und dem Finanzamt Minden (Rechtssache C-501/09) sowie der Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fleischerei Nier) und dem Finanzamt Detmold (Rechtssache C-502/09) über die Frage, ob verschiedene Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und ob sie, falls es sich dabei um eine Lieferung von Gegenständen handelt, als Verkauf von "Nahrungsmitteln" im Sinne von Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen.

    Rechtssache C-497/09.

    Rechtssache C-499/09.

    18 bis 23 des vorliegenden Urteils zur Rechtssache C-497/09 dargelegten hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Da die Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie mit Beschluss des Präsidenten vom 3. Februar 2010 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit den ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, der zweiten Frage in der Rechtssache C-501/09 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-502/09, die zusammen zu behandeln sind, begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Aufschluss darüber, ob die in den vier Ausgangsverfahren in Rede stehenden verschiedenen Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und wie sich zusätzliche Dienstleistungselemente insoweit auswirken könnten.

    Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 fraglichen Tätigkeiten nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen oder -ständen zum sofortigen warmen Verzehr.

    63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt.

    Gleiches gilt für den Verkauf von Popcorn und "Tortilla"-Chips in Kino-Foyers, wie er im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-499/09 in Rede steht.

    Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.

    Daraus folgt, dass auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, auf die zweite Frage in der Rechtssache C-501/09 und auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-502/09 zu antworten ist, dass die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass.

    Mit der dritten Frage in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09 sowie der ersten Frage in den Rechtssachen C-501/09 und C-502/09, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie, wenn die in den einzelnen Ausgangsverfahren fraglichen Umsätze Lieferungen von Gegenständen darstellen, auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten umfasst.

    Mithin ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09 sowie auf die erste Frage in den Rechtssachen C-501/09 und C-502/09 zu antworten, dass bei Lieferung von Gegenständen der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich nämlich, dass die Zubereitung eines warmen Endprodukts allein dem betreffenden Umsatz nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen könne (Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 68 und 69).

    Im Fall komplexer Umsätze, die eine Reihe von Einzelleistungen und Handlungen umfassen, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Feststellung, ob der betreffende Umsatz als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist, sämtliche Umstände, unter denen dieser Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische und dominierende Bestandteile zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls festgestellt, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht nicht nur auf die quantitative, sondern auch die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 62).

    Da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung, wie dem Darbieten der Waren in Regalen oder dem Ausstellen einer Rechnung, verbunden ist, können bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistung an der Gesamtheit eines komplexen Geschäfts, zu dem auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt hingegen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 14, und vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Dienstleistungselementen, die Bewirtungsumsätze auszeichnen, und insbesondere zur dem Kunden zur Verfügung gestellten Infrastruktur hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass, wenn die Abgabe von Nahrungsmitteln nur mit der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen einhergeht, d. h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die nur einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen, wodurch nur ein geringfügiger personeller Einsatz erforderlich ist, diese Elemente nur geringfügige Nebenleistungen darstellen, die am dominierenden Charakter der Hauptleistung, d. h. dem einer Lieferung von Gegenständen, nichts ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 70).

    Wenn sich die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt sie jedoch nicht den überwiegenden Bestandteil des betreffenden Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 67 und 68).

    In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof u. a. Aspekte wie die Anwesenheit von Kellnern, einen Service, der insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch besteht, geschlossene sowie temperierte Räume speziell für den Verzehr der Nahrungsmittel oder auch Garderoben und Toiletten sowie die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar oder Gedeck (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 69).

  • BFH, 12.10.2011 - V R 66/09

    Zubereitung von Speisen im Altenwohnheim und Pflegeheim - Abgrenzung zwischen

    Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) zu beachten.

    a) Danach ist die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272, Leitsatz 1 erster Gedankenstrich).

    Der EuGH führt hierfür an, dass es sich in diesem Fall um die Abgabe von "Standardspeisen" als Ergebnis einer "einfachen, standardisierten Zubereitung" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 74) handelt, bei der sich "die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 68).

    Auf die Lieferung von Nahrungsmitteln i.S. von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der ermäßigte Steuersatz auch dann angewendet werden, wenn die Speise oder Mahlzeit durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet wird (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272, Leitsatz 2).

    b) Demgegenüber sind die Tätigkeiten eines Partyservices außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272, Leitsatz 1 zweiter Gedankenstrich).

    Bei einem Partyservice, dessen Leistungen "von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu einer umfassenden Leistung reichen können, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar (Tische und Stühle), die Darreichungsform der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 75), ist die Abgabe von Speisen, die "nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern", als Dienstleistung anzusehen.

    Der EuGH stellt hierfür auf die "Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 77) sowie darauf ab, dass die Speisen "in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert oder ... [durch den Unternehmer] aufgewärmt" werden, wobei für "den Kunden wesentlich ist, dass die Speisen genau zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt geliefert werden (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 78).

    Denn Leistungen eines Partyservices, die auch in der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bestehen können (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 75), sind nur dann keine sonstigen Leistungen, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden oder besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272, Leitsatz 1 zweiter Gedankenstrich).

    Die Auffassung von Nieskens (UR 2011, 281), wonach "Menüauswahl und weiteren Dienstleistungselementen wie Gestellung von Personal, Besteck, Geschirr etc." --unabhängig vom Vorliegen einer Standardspeise-- entscheidende Bedeutung zukommen soll, lässt sich mit den Grundsätzen des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272 nicht vereinbaren, denn der EuGH stellt für das Vorliegen einer Lieferung durch einen Partyservice auf die Lieferung einer "Standardspeise ohne zusätzliches Dienstleistungselement", nicht aber allgemein auf die Lieferung einer "Speise ohne zusätzliches Dienstleistungselement" ab.

    Danach lagen von der Klägerin als der (in den Streitjahren) umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängerin "bestellte" Speisen (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnrn. 68 und 77) vor.

  • BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21

    Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines

    Nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Bog vom 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 (EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256) handele es sich beim Verkauf der in den Filialen zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Waren um ermäßigt zu besteuernde Lieferungen von Nahrungsmitteln.

    Dazu ist nicht nur die quantitative, sondern auch die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen der Lieferung zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteile Bog, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 61 und 62; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz 48 und 49).

    b) Da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung (z.B. Darbieten der Waren in Regalen, Ausstellen einer Rechnung) verbunden ist, sind bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistungen an der Gesamtheit eines komplexen Geschäfts nur diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (vgl. EuGH-Urteile Hermann vom 10.03.2005 - C-491/03, EU:C:2005:157, Rz 22; Bog, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 63; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz 50).

    c) Restaurationsumsätze sind durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei Weitem überwiegen; etwas anderes gilt hingegen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen (vgl. EuGH-Urteile Faaborg-Gelting Linien, EU:C:1996:184, BStBl II 1998, 282, Rz 14; Bog, EU:C:2011:135, Rz 64; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz 51).

    Wenn die Abgabe von Nahrungsmitteln nur mit der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen (d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die nur einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen) einhergeht und dadurch nur ein geringfügiger personeller Einsatz erforderlich ist, stellen diese Elemente geringfügige Nebenleistungen dar, die am Vorliegen einer Lieferung nichts ändern können (vgl. EuGH-Urteile Bog, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 70; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz 53).

    Wenn sich die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt sie nicht den überwiegenden Bestandteil des betreffenden Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen (vgl. EuGH-Urteile Bog, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 67 und 68; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz 54).

    aa) Zu berücksichtigen sind u.a. Aspekte wie die Anwesenheit von Kellnern, ein Service (der insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch besteht), geschlossene und temperierte Räume speziell für den Verzehr der Nahrungsmittel oder auch Garderoben und Toiletten sowie die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar oder Gedeck (vgl. EuGH-Urteile Bog, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 69; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz 60).

    (1) Zwar ist, worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, bei der Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen (z.B. sofern möblierte Bereiche zugleich auch als Warteraum und Treffpunkt dienen, vgl. EuGH-Urteil Bog, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 73; BFH-Urteile in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, Rz 26; in BFH/NV 2018, 63, Rz 16 f.).

  • BFH, 08.06.2011 - XI R 33/08

    Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbissstand -

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 5/10

    Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln - Inhalt der Entscheidungsgründe

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 03.08.2017 - V R 15/17

    Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest

  • BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

  • EuGH, 20.04.2023 - C-282/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

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  • BFH, 14.02.2019 - V R 22/17

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  • FG Hamburg, 01.08.2016 - 2 V 115/16

    Aussetzung der Vollziehung: Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei

  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 2/21

    Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung

  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

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    Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters

  • BFH, 03.08.2017 - V R 61/16

    Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

  • BFH, 10.06.2011 - V B 74/09

    Leistungen eines Partyservice unterliegen dem Regelsteuersatz - Keine

  • BFH, 27.02.2014 - V R 14/13

    Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen

  • FG Düsseldorf, 22.11.2017 - 5 K 3337/14

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Verwaltungs- und Personalkostenbeiträgen bei

  • FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15

    Umsatzsteuer: Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 24/11

    Zur umsatzsteuerfreien Kreditgewährung im Rahmen eines

  • FG Münster, 12.02.2013 - 15 K 4005/11

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf Umsätze aus

  • BFH, 14.07.2011 - V S 8/11

    Keine Erfolgsaussichten bei Klage gegen Regelsteuersatz für Menüservice an

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

  • FG München, 22.02.2017 - 3 K 2670/14

    Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt dem

  • BFH, 26.09.2019 - V R 36/18

    Einheitliche Leistungen

  • BFH, 11.04.2013 - V R 28/12

    Steuersatz beim Partyservice - Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von

  • BFH, 14.03.2018 - V B 142/17

    Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, Verkauf von Speisen an einer "Heißen Theke"

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.10.2011 - 4 K 1582/09

    Regelsteuersatz für Essensversorgung von Kindergärten auch ohne Gestellung von

  • BFH, 13.09.2016 - X B 146/15

    Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines

  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen

  • BFH, 24.07.2017 - XI B 37/17

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten unterliegt dem Regelsteuersatz -

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 - 6 V 2435/14

    Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1120/12

    Die Lieferung eines Spanferkels kann dem regulären Steuersatz unterliegen

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

  • FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20

    Umsatzsteuer - Unterliegen Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern,

  • EuGH, 08.11.2012 - C-165/11

    Profitube - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendbarkeit - Zollkodex der

  • BFH, 14.06.2011 - V B 19/11

    Nachträgliche Divergenz setzt Zulässigkeit der Beschwerde voraus

  • BFH, 08.06.2011 - XI R 38/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 06. 2011 XI R 37/08 - Abgrenzung Lieferung

  • BFH, 16.03.2023 - V R 17/21

    Grundstücksbezug sonstiger Leistungen

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 28/11

    Umsatzsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

  • BFH, 08.06.2011 - XI R 36/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 06. 2011 XI R 37/08 - Abgrenzung Lieferung

  • FG Niedersachsen, 24.11.2022 - 5 K 57/22

    Biergarten; ermäßigter Steuersatz; Restaurationsumsatz; Steuersatz

  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14

    Umsatzsteuer 2011

  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18

    Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernde Lieferung; Vorliegen einer dem

  • FG Münster, 23.02.2012 - 5 V 4511/11

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

  • BFH, 22.12.2011 - V R 47/10

    Ermäßigter Steuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

  • FG Sachsen, 05.02.2020 - 5 K 1604/19

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der

  • BFH, 29.08.2013 - XI B 79/12

    Umsatzsteuertarif bei Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem

  • FG München, 31.08.2016 - 3 K 874/14

    Keine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG für unechte

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - 1 K 515/11

    Zur Frage, wann Leistungen eines Partyservices dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs.

  • BFH, 20.02.2014 - XI B 85/13

    Zulässigkeit und Grenzen einer tatsächlichen Verständigung; Regelsteuersatz -

  • BFH, 28.10.2014 - V B 92/14

    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten

  • OLG Brandenburg, 24.06.2016 - 11 U 19/15

    Steuerberaterhaftung: Schadensersatz wegen fehlerhafter Verfahrensführung in

  • FG Köln, 12.06.2019 - 2 K 1632/18

    Umsatzsteuer: Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit § 59 Nr.

  • FG Münster, 06.04.2017 - 5 K 3168/14

    Umsatzsteuer: Sind Prämien für Ärzte eines Versorgungsnetzes von der Umsatzsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.01.2015 - 5 V 5260/14

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2012

  • FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11

    Vermittlung von Sportwetten

  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 1819/18

    Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09

    Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung - Ablehnung des

  • FG Düsseldorf, 19.06.2023 - 5 K 404/14

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Abgabe zubereiteter Speisen in

  • FG Nürnberg, 30.04.2019 - 2 K 358/17

    Umsatzsteuer 2011

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Richtlinie 2001/110/EG - Art. 2 Abs. 4 - Angabe des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur

  • FG München, 18.11.2020 - 3 K 1438/19

    Steuerrecht - "Atlaslogie"- keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i.S.v. § 4 Nr.

  • FG Saarland, 22.08.2023 - 1 K 1270/21

    Die Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Bezug von E-Paper für Print-Abonnenten

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

  • FG Thüringen, 21.01.2014 - 4 K 409/12

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze einer radiologischen Gemeinschaftspraxis aus der

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

  • FG Sachsen, 31.07.2013 - 2 K 326/11

    Regelsteuersatz: an Bedürfnisse von Kindern angepasste, aus mehreren Kompententen

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.2009 - C-439/07 und C-499/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1925
EuGH, 04.06.2009 - C-439/07 und C-499/07 (https://dejure.org/2009,1925)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - C-439/07 und C-499/07 (https://dejure.org/2009,1925)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - C-439/07 und C-499/07 (https://dejure.org/2009,1925)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Beleggen, Risicokapitaal, Beheer

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • EU-Kommission PDF

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • EU-Kommission

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • IWW
  • Judicialis

    Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese steuerpflichtige Gewinne erzielt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der Rechtsformneutralität für den Herkunftsstaat

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 24. September 2007 - Belgische Staat / KBC-Bank NV

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 4 Abs 1, Richtlinie 90/435/EWG Art 4 Abs 1, EWGRL 435/90 Art 4 Abs 2, Richtlinie 90/435/EWG Art 4 Abs 2, EG Art 56, EG Art 43
    Ansässigkeit; Belgien; EG; Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer; Muttergesellschaft; Steuerbefreiung; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG sowie des Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich und Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Diese Frage entspricht der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, in der das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, Slg. 2009, I-0000), ergangen ist.

    Zudem betreffen die Ausgangsverfahren und der Rechtsstreit, in dem das Urteil Cobelfret ergangen ist, die Anwendung derselben nationalen Regelung.

    Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil Cobelfret ist somit in vollem Umfang auf die in den Ausgangsverfahren gestellte erste Frage übertragbar.

    Im Urteil Cobelfret hat das Gericht entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

    Erstens hat der Gerichtshof festgestellt, dass zum einen die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden ist und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie steht und dass zum anderen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie insbesondere keine Voraussetzung dahin gehend vorsieht, dass andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, damit die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden nicht versteuert werden (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass eine Regelung, die vorsieht, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden der Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft hinzugerechnet werden und anschließend von der Besteuerungsgrundlage nur insoweit ein 95 % dieser Dividenden entsprechender Betrag abgezogen wird, als bei der Muttergesellschaft ein steuerpflichtiger Gewinn vorliegt, zur Folge hat, dass diese Gesellschaft in den vollen Genuss dieses Vorteils nur unter der Voraussetzung kommen kann, dass sie im gleichen Zeitraum in Bezug auf ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte kein negatives Ergebnis erzielt hat (Urteil Cobelfret, Randnr. 35).

    Die Mitgliedstaaten können jedoch nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, etwa das Vorliegen steuerpflichtiger Gewinne bei der Muttergesellschaft voraussetzen, und damit die Möglichkeit, in den Genuss der mit der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile zu kommen, von Bedingungen abhängig machen (Urteil Cobelfret, Randnr. 36).

    Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wie sich aus den ihm vorgelegten Akten ergibt, die belgischen Steuervorschriften grundsätzlich den Vortrag von Verlusten auf spätere Steuerjahre zulassen, so dass sich die Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden auf die Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft in dem Steuerjahr auswirkt, das auf das Jahr folgt, in dem die entsprechenden Dividenden bezogen worden sind; diese Besteuerungsgrundlage erhöht sich durch die Verminderung der vortragbaren Verluste (Urteil Cobelfret, Randnr. 39).

    Demzufolge hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die genannte Verminderung der Verluste der Muttergesellschaft, auch wenn die von ihr bezogenen Dividenden in dem Steuerjahr ihrer Ausschüttung nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, dahin gehend auswirken kann, dass diese Dividenden in späteren Steuerjahren indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, wenn ihr Betriebsergebnis positiv ist, und dass eine solche Wirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat zunächst entschieden, dass sich aus der Verwendung des Ausdrucks "besteuert ... nicht" in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 anstelle des Verbs "befreit" nicht ableiten lässt, dass die Richtlinie eine solche Auswirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs auf die Verluste der Muttergesellschaft zulässt, da nach der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 90/435 nichts darauf hinweist, dass es einen nennenswerten Unterschied zwischen den Konzepten gibt, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne "nicht besteuert" oder dass sie "befreit" werden; der Gerichtshof bezieht sich im Übrigen abwechselnd auf den Begriff "Befreiung" und die Verpflichtung im Sinne des genannten Art. 4 Abs. 1, "nicht zu besteuern" (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Auch wenn das Königreich Belgien mit der Anwendung dieser Regelung auf sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden bestrebt sein sollte, jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, rechtfertigt dies somit nicht die Anwendung einer Regelung, die mit dem in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    In Bezug auf das Vorbringen, dass die Beschränkung des EBE-Abzugs mindestens zum selben Ergebnis wie das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 genannte Anrechnungssystem führe und nichts dafür spreche, dass das in Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Vorschrift vorgesehene System zu einem günstigeren Ergebnis führe als das System des zweiten Gedankenstrichs, erinnert der Gerichtshof schließlich daran, dass zum einen die Wahl zwischen dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem nicht notwendig dazu führt, dass bei der Dividenden beziehenden Gesellschaft dasselbe Ergebnis erzielt wird, und dass zum anderen ein Mitgliedstaat, der sich bei der Umsetzung einer Richtlinie für eines der in ihr vorgesehenen alternativen Systeme entschieden hat, sich nicht auf die Wirkungen oder Beschränkungen berufen kann, die sich aus der Durchführung des anderen Systems hätten ergeben können (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ist eine unbedingte Vorschrift, die hinreichend genau ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden (Urteil Cobelfret, Randnr. 65), ohne dass sie allerdings den Mitgliedstaaten, die sich für das Befreiungssystem entschieden haben, vorschreibt, wie sie dieses System umzusetzen haben.

    Außerdem definiert Art. 2 dieser Richtlinie deren Anwendungsbereich in Abhängigkeit von den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Gesellschaftsformen, während ihr Art. 3 Abs. 1 eine Mindestbeteiligung festsetzt, ab der eine Gesellschaft als Muttergesellschaft und eine andere als ihre Tochtergesellschaft im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann (Urteil Cobelfret, Randnr. 20).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    Zudem kann nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 jeder Mitgliedstaat bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können, wobei allerdings, wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 28).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 einem Mitgliedstaat gestattet, als nicht absetzbare Verwaltungskosten einen Pauschalbetrag festzusetzen, der 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf, ohne dass danach unterschieden wird, ob sich dieser Mitgliedstaat für eine Befreiungsregelung oder für eine Anrechnungsregelung entschieden hat (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 45).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Falls die Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass die belgische Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf Gewinnausschüttungen unvereinbar ist, die eine belgische Muttergesellschaft von einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, und wenn man das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161), auf Gewinnausschüttungen einer in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft erstreckt, ist es dann mit Art. 56 Abs. 1 EG unvereinbar, dass Belgien die fragliche Regelung weiterhin unverändert auf die von einer in einem Drittstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden anwendet, weil diese Dividenden dann ungünstiger behandelt werden als inländische Dividenden und EU-Dividenden?.

    41 und 42, vom 25. Juni 1992, Federconsorzi, C-88/91, Slg. 1992, I-4035, Randnr. 10, und Leur-Bloem, Randnrn.

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sind (Urteile Dzodzi, Randnr. 42, vom 12. November 1992, Fournier, C-73/89, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23, Leur-Bloem, Randnr. 33, und vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verbieten es die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 19).

    Demgemäß hat der Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtungen des Ursprungsmitgliedstaats ausgeführt, dass die Steuerautonomie, über die die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des gemeinschaftlichen Steuerrechts verfügen, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen und Höhe der Besteuerung der verschiedenen Niederlassungsformen von im Ausland tätigen inländischen Gesellschaften festlegen können, soweit sie ihnen eine Behandlung gewähren, die gegenüber vergleichbaren inländischen Niederlassungen nicht diskriminierend ist (Urteil Columbus Container Services, Randnrn.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 44, vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und Beschluss vom 23. April 2008, The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 53).

    Zu diesem Zweck bestimmt er im Rahmen der Bestimmungen des mit "Der Kapital- und Zahlungsverkehr" überschriebenen Kapitels des EG-Vertrags, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821, Randnr. 19, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 37, A, Randnr. 20, und Beschluss The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 90).

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 44, vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und Beschluss vom 23. April 2008, The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 53).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Zu diesem Zweck bestimmt er im Rahmen der Bestimmungen des mit "Der Kapital- und Zahlungsverkehr" überschriebenen Kapitels des EG-Vertrags, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821, Randnr. 19, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 37, A, Randnr. 20, und Beschluss The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 90).
  • EuGH, 25.06.1992 - C-88/91

    Federconsorzi / AIMA

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    41 und 42, vom 25. Juni 1992, Federconsorzi, C-88/91, Slg. 1992, I-4035, Randnr. 10, und Leur-Bloem, Randnrn.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verbieten es die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verbieten es die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 78), soll mit der Richtlinie, die nach ihrem Art. 1 Gewinnausschüttungen betrifft, die Gesellschaften eines Mitgliedstaats von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zufließen, gewährleistet werden, dass die Ausschüttung von Gewinnen durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Art. 63 AEUV verbietet nämlich grundsätzlich, dass ein Mitgliedstaat die Dividenden in diesem Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften und die Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat unterschiedlich behandelt (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, Slg. 2009, I-4409, Randnr. 71).

    39 und 40, und Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, Randnrn.

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Die Mitgliedstaaten können daher nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07

    Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bei Nichtabziehbarkeit von nach DBA-USA

    Das gleiche gelte in der Rechtssache C-439/07 (EuGH, Beschluss vom 4. Juni 2009).

    Auch lasse das Finanzgericht Köln die von der Finanzverwaltung vorgetragene EuGH-Entscheidungen "Burda" (Urteil vom 26. Juni 2006, Rs C-284/06) und "KBC Bank" (Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs C-439/07) unbeachtet, obwohl die nationalen Gerichte verpflichtet seien, die vom EuGH getroffenen Feststellungen bei der Anwendung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Die Befürworter dieser Ansicht berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des EuGH vom 21. Januar 2010 Rs. C-311/08 "SGI" (IStR 2010, 144), vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda" und vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/07 "Lasertec" sowie auf den Beschluss des EuGH vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank".

    Aus dem angeführten Beschluss vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank" (dort Rz 68ff.), in welchem der EuGH das Verfahren an das vorlegende Gericht zur Entscheidung zurückverwiesen hat, lässt sich ebenfalls nicht eindeutig entnehmen, dass in dem Fall neutraler Rechtsvorschriften und tatsächlicher beherrschender Beteiligung die Kapitalverkehrsfreiheit zugunsten der Niederlassungsfreiheit verdrängt würde (vgl. die Kritik bei Völker, IStR 2009, 705).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Bei Fehlen einer solchen Erstattung können die Berücksichtigung der Dividenden und die Verminderung der Verluste der Empfängergesellschaft nämlich in späteren Steuerjahren zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Dividenden führen, wenn das Betriebsergebnis der Empfängergesellschaft positiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 39 und 40, sowie Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art.

    Somit ist festzustellen, dass es den Mitgliedstaaten beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei stand, den inländischen Kreditinstituten, was deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen betrifft, eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden soll, aufzuerlegen, sofern nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53, sowie Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 80).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Zu der --vorliegend nicht einschlägigen Niederlassungsfreiheit-- hat der EuGH ferner in Bezug auf die Behandlung im Aufnahmestaat entschieden, dass diese den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit belässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen und diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (EuGH-Urteil vom 23.2.2006 C-253/03, CLT-UFA, ECLI:EU:C:2006:129, Slg. 2006, I-1831; EuGH-Beschluss vom 4.6.2009 C-439/07 und C-499/07, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, Slg. 2009, I-4446, IStR 2009, 949, Rz. 76 ff.).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Die Bestimmung kann in Verbindung mit den Art. 64 und 65 AEUV also unabhängig von der Kategorie der betroffenen Kapitalbewegungen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unanwendbarkeit der ihr zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften führen (Urteil vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 27, und Beschluss vom 4. Juni 2009 , KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07 , EU:C:2009:339 , Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Die Befürworter dieser Ansicht berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des EuGH vom 21. Januar 2010 Rs. C-311/08 "SGI" (IStR 2010, 144), vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda" und vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/07 "Lasertec" sowie auf den Beschluss des EuGH vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank".

    Aus dem angeführten Beschluss vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank" (dort Rz 68ff.), in welchem der EuGH das Verfahren an das vorlegende Gericht zur Entscheidung zurückverwiesen hat, lässt sich ebenfalls nicht eindeutig entnehmen, dass in dem Fall neutraler Rechtsvorschriften und tatsächlicher beherrschender Beteiligung die Kapitalverkehrsfreiheit zugunsten der Niederlassungsfreiheit verdrängt würde (vgl. die Kritik bei Völker, IStR 2009, 705).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

    Im Übrigen erfasst Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den Fall, dass sich der Sitz der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft im selben Mitgliedstaat wie der Sitz der die Dividenden beziehenden Gesellschaft befindet (Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 57).

    Folglich können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Erfordernisse ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung frei darüber bestimmen, wie das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll (Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 50).

    Außerdem hat der Gerichtshof in anderen Rechtssachen, in denen es um die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ging, darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten frei darüber bestimmen können, wie das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 61, und Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 50 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10

    Ernstliche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • EuGH, 18.10.2012 - C-371/11

    Punch Graphix Prepress Belgium - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 1911/08

    Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung -

  • FG Münster, 27.08.2009 - 8 K 4552/04

    Zulässigkeit der Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08

    X Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2012 - 6 K 2522/09

    Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18

    Brussels Securities - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem

  • EuGH, 15.04.2008 - C-439/07

    KBC Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

  • FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 224/07

    Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b Abs. 5 KStG 2002 und

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.2009 - C-499/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13929
EuGH, 04.06.2009 - C-499/07 (https://dejure.org/2009,13929)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - C-499/07 (https://dejure.org/2009,13929)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - C-499/07 (https://dejure.org/2009,13929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • datenbank.nwb.de

    Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der Rechtsformneutralität für den Herkunftsstaat

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien), eingereicht am 16. November 2007 - NV Beleggen, Risicokapitaal, Beheer / Belgische Staat

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 4 Abs 1, EG Art 43, Richtlinie 90/435/EWG Art 4 Abs 1
    Belgien; Freistellung; Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer; Tochtergesellschaft; Verlustabzug

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    34 Diese Frage entspricht der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, in der das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, Slg. 2009, I-0000), ergangen ist.

    Zudem betreffen die Ausgangsverfahren und der Rechtsstreit, in dem das Urteil Cobelfret ergangen ist, die Anwendung derselben nationalen Regelung.

    Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil Cobelfret ist somit in vollem Umfang auf die in den Ausgangsverfahren gestellte erste Frage übertragbar.

    35 Im Urteil Cobelfret hat das Gericht entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

    36 Erstens hat der Gerichtshof festgestellt, dass zum einen die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden ist und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie steht und dass zum anderen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie insbesondere keine Voraussetzung dahin gehend vorsieht, dass andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, damit die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden nicht versteuert werden (Urteil Cobelfret, Randnrn. 33 und 34).

    37 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass eine Regelung, die vorsieht, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden der Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft hinzugerechnet werden und anschließend von der Besteuerungsgrundlage nur insoweit ein 95 % dieser Dividenden entsprechender Betrag abgezogen wird, als bei der Muttergesellschaft ein steuerpflichtiger Gewinn vorliegt, zur Folge hat, dass diese Gesellschaft in den vollen Genuss dieses Vorteils nur unter der Voraussetzung kommen kann, dass sie im gleichen Zeitraum in Bezug auf ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte kein negatives Ergebnis erzielt hat (Urteil Cobelfret, Randnr. 35).

    38 Die Mitgliedstaaten können jedoch nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, etwa das Vorliegen steuerpflichtiger Gewinne bei der Muttergesellschaft voraussetzen, und damit die Möglichkeit, in den Genuss der mit der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile zu kommen, von Bedingungen abhängig machen (Urteil Cobelfret, Randnr. 36).

    39 Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wie sich aus den ihm vorgelegten Akten ergibt, die belgischen Steuervorschriften grundsätzlich den Vortrag von Verlusten auf spätere Steuerjahre zulassen, so dass sich die Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden auf die Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft in dem Steuerjahr auswirkt, das auf das Jahr folgt, in dem die entsprechenden Dividenden bezogen worden sind; diese Besteuerungsgrundlage erhöht sich durch die Verminderung der vortragbaren Verluste (Urteil Cobelfret, Randnr. 39).

    40 Demzufolge hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die genannte Verminderung der Verluste der Muttergesellschaft, auch wenn die von ihr bezogenen Dividenden in dem Steuerjahr ihrer Ausschüttung nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, dahin gehend auswirken kann, dass diese Dividenden in späteren Steuerjahren indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, wenn ihr Betriebsergebnis positiv ist, und dass eine solche Wirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn. 40 und 41).

    41 Der Gerichtshof hat zunächst entschieden, dass sich aus der Verwendung des Ausdrucks "besteuert ... nicht" in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 anstelle des Verbs "befreit" nicht ableiten lässt, dass die Richtlinie eine solche Auswirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs auf die Verluste der Muttergesellschaft zulässt, da nach der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 90/435 nichts darauf hinweist, dass es einen nennenswerten Unterschied zwischen den Konzepten gibt, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne "nicht besteuert" oder dass sie "befreit" werden; der Gerichtshof bezieht sich im Übrigen abwechselnd auf den Begriff "Befreiung" und die Verpflichtung im Sinne des genannten Art. 4 Abs. 1, "nicht zu besteuern" (Urteil Cobelfret, Randnrn. 42 und 43).

    Auch wenn das Königreich Belgien mit der Anwendung dieser Regelung auf sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden bestrebt sein sollte, jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, rechtfertigt dies somit nicht die Anwendung einer Regelung, die mit dem in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn. 45 und 46).

    43 In Bezug auf das Vorbringen, dass die Beschränkung des EBE-Abzugs mindestens zum selben Ergebnis wie das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 genannte Anrechnungssystem führe und nichts dafür spreche, dass das in Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Vorschrift vorgesehene System zu einem günstigeren Ergebnis führe als das System des zweiten Gedankenstrichs, erinnert der Gerichtshof schließlich daran, dass zum einen die Wahl zwischen dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem nicht notwendig dazu führt, dass bei der Dividenden beziehenden Gesellschaft dasselbe Ergebnis erzielt wird, und dass zum anderen ein Mitgliedstaat, der sich bei der Umsetzung einer Richtlinie für eines der in ihr vorgesehenen alternativen Systeme entschieden hat, sich nicht auf die Wirkungen oder Beschränkungen berufen kann, die sich aus der Durchführung des anderen Systems hätten ergeben können (Urteil Cobelfret, Randnrn. 48 und 50).

    47 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    48 Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ist eine unbedingte Vorschrift, die hinreichend genau ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden (Urteil Cobelfret, Randnr. 65), ohne dass sie allerdings den Mitgliedstaaten, die sich für das Befreiungssystem entschieden haben, vorschreibt, wie sie dieses System umzusetzen haben.

    Außerdem definiert Art. 2 dieser Richtlinie deren Anwendungsbereich in Abhängigkeit von den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Gesellschaftsformen, während ihr Art. 3 Abs. 1 eine Mindestbeteiligung festsetzt, ab der eine Gesellschaft als Muttergesellschaft und eine andere als ihre Tochtergesellschaft im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann (Urteil Cobelfret, Randnr. 20).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    47 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    51 Zudem kann nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 jeder Mitgliedstaat bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können, wobei allerdings, wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 28).

    52 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 einem Mitgliedstaat gestattet, als nicht absetzbare Verwaltungskosten einen Pauschalbetrag festzusetzen, der 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf, ohne dass danach unterschieden wird, ob sich dieser Mitgliedstaat für eine Befreiungsregelung oder für eine Anrechnungsregelung entschieden hat (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 45).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    Falls die Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass die belgische Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf Gewinnausschüttungen unvereinbar ist, die eine belgische Muttergesellschaft von einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, und wenn man das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161), auf Gewinnausschüttungen einer in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft erstreckt, ist es dann mit Art. 56 Abs. 1 EG unvereinbar, dass Belgien die fragliche Regelung weiterhin unverändert auf die von einer in einem Drittstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden anwendet, weil diese Dividenden dann ungünstiger behandelt werden als inländische Dividenden und EU-Dividenden?.

    59 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen der in Art. 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten; die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich insoweit auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. 41 und 42, vom 25. Juni 1992, Federconsorzi, C-88/91, Slg. 1992, I-4035, Randnr. 10, und Leur-Bloem, Randnrn. 32 und 33).

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sind (Urteile Dzodzi, Randnr. 42, vom 12. November 1992, Fournier, C-73/89, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23, Leur-Bloem, Randnr. 33, und vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    64 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 44, vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und Beschluss vom 23. April 2008, The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 53).

    Zu diesem Zweck bestimmt er im Rahmen der Bestimmungen des mit "Der Kapital- und Zahlungsverkehr" überschriebenen Kapitels des EG-Vertrags, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821, Randnr. 19, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 37, A, Randnr. 20, und Beschluss The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 90).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    79 Nach ständiger Rechtsprechung verbieten es die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 19).

    80 Demgemäß hat der Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtungen des Ursprungsmitgliedstaats ausgeführt, dass die Steuerautonomie, über die die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des gemeinschaftlichen Steuerrechts verfügen, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen und Höhe der Besteuerung der verschiedenen Niederlassungsformen von im Ausland tätigen inländischen Gesellschaften festlegen können, soweit sie ihnen eine Behandlung gewähren, die gegenüber vergleichbaren inländischen Niederlassungen nicht diskriminierend ist (Urteil Columbus Container Services, Randnrn. 51 und 53).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sind (Urteile Dzodzi, Randnr. 42, vom 12. November 1992, Fournier, C-73/89, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23, Leur-Bloem, Randnr. 33, und vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    50 Folglich können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Erfordernisse ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung frei darüber bestimmen, wie das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll (vgl. entsprechend für Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 Urteil vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    Zu diesem Zweck bestimmt er im Rahmen der Bestimmungen des mit "Der Kapital- und Zahlungsverkehr" überschriebenen Kapitels des EG-Vertrags, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821, Randnr. 19, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 37, A, Randnr. 20, und Beschluss The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 90).
  • EuGH, 25.06.1992 - C-88/91

    Federconsorzi / AIMA

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    59 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen der in Art. 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten; die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich insoweit auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. 41 und 42, vom 25. Juni 1992, Federconsorzi, C-88/91, Slg. 1992, I-4035, Randnr. 10, und Leur-Bloem, Randnrn. 32 und 33).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-499/07
    79 Nach ständiger Rechtsprechung verbieten es die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 19).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Zu der --vorliegend nicht einschlägigen Niederlassungsfreiheit-- hat der EuGH ferner in Bezug auf die Behandlung im Aufnahmestaat entschieden, dass diese den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit belässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen und diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (EuGH-Urteil vom 23.2.2006 C-253/03, CLT-UFA, ECLI:EU:C:2006:129, Slg. 2006, I-1831; EuGH-Beschluss vom 4.6.2009 C-439/07 und C-499/07, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, Slg. 2009, I-4446, IStR 2009, 949, Rz. 76 ff.).
  • FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 224/07

    Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b Abs. 5 KStG 2002 und

    Dies ergebe sich aus den Beschlüssen des EuGH vom 4. Juni 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-439/07 und C-499/07 (Rn. 69 und 70).
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Rechtsprechung
   EuGH, 15.04.2008 - C-499/07   

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EuGH, 15.04.2008 - C-499/07 (https://dejure.org/2008,96440)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2008 - C-499/07 (https://dejure.org/2008,96440)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2008 - C-499/07 (https://dejure.org/2008,96440)
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