Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 29.03.2012 | Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2012 - C-417/10, C-500/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,4622
EuGH, 29.03.2012 - C-417/10, C-500/10 (https://dejure.org/2012,4622)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - C-417/10, C-500/10 (https://dejure.org/2012,4622)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - C-417/10, C-500/10 (https://dejure.org/2012,4622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,4622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Direkte Besteuerung - Einstellung von bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren - Rechtsmissbrauch - Art. 4 Abs. 3 EUV - Vom Vertrag garantierte Freiheiten - Diskriminierungsverbot - Staatliche Beihilfen - Verpflichtung, eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    3M Italia

    Direkte Besteuerung - Einstellung von bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren - Rechtsmissbrauch - Art. 4 Abs. 3 EUV - Vom Vertrag garantierte Freiheiten - Diskriminierungsverbot - Staatliche Beihilfen - Verpflichtung, eine ...

  • EU-Kommission

    3M Italia

    Direkte Besteuerung - Einstellung von bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren - Rechtsmissbrauch - Art. 4 Abs. 3 EUV - Vom Vertrag garantierte Freiheiten - Diskriminierungsverbot - Staatliche Beihilfen - Verpflichtung, eine ...

  • Wolters Kluwer

    Einstellung überlanger Steuerverfahren zur direkten Besteuerung in letzter Instanz; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 267
    Einstellung überlanger Steuerverfahren zur direkten Besteuerung in letzter Instanz; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione

  • datenbank.nwb.de

    Einstellung von Steuerverfahren in Italien mit Unionsrecht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und der Commissione tributaria centrale anhängig sind und vor mehr als zehn Jahren eingeleitet wurden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Angemessene Verfahrensdauer in Steuersachen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 23. August 2010 - Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/3 M Italia SpA

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 93, EG Art 87
    Direkte Steuern; Mißbrauch; Rechtsmissbrauchsverbot

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte suprema di cassazione - Körperschaftsteuer - Nationale Regelung, die je nach Sitzort von Gesellschaften einen jeweils anderen Besteuerungssatz für ihre Dividenden vorsieht - Handelsgeschäft unter Beteiligung von Gesellschaften mit Sitz ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Sie wirft die Frage auf, ob der in den Urteilen vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), und vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, Slg. 2008, I-897), verankerte Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs auf dem Gebiet der harmonisierten Steuern auf nicht harmonisierte Steuern wie die direkten Steuern angewandt werden kann.

    Stellt das Rechtsmissbrauchsverbot in Steuersachen, wie es in den Urteilen Halifax u. a. und Part Service umschrieben worden ist, nur im Bereich der harmonisierten Steuern und in den von sekundären Gemeinschaftsrechtsnormen geregelten Bereichen einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, oder erstreckt es sich, wenn es um den Missbrauch von Grundfreiheiten geht, auf die Bereiche der nicht harmonisierten Steuern, z. B. der direkten Steuern, sofern grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle besteuert werden, wie etwa in dem Fall, in dem eine Gesellschaft Nutzungsrechte an Aktien einer anderen Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, erwirbt?.

    Daher sind die auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ergangenen Urteile Halifax u. a. und Part Service, auf die das vorlegende Gericht mit der Frage Bezug nimmt, ob sich das in diesen Urteilen aufgestellte Rechtsmissbrauchsverbot auf den Bereich nicht harmonisierter Steuern erstreckt, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Art. 107 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnrn.

    Jedoch fallen staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe, wenn sich diese Differenzierung aus der Natur oder der Systematik der Regelung ergibt, in die sie eingebunden sind (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, Slg. 2010, I-5243, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Zur dritten Voraussetzung ist festzustellen, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 78).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnr. 17).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Zum anderen muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Folglich ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Rechtsmissbrauch im Bereich der direkten Besteuerung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995), vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, Slg. 2007, I-2107), vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, Slg. 2008, I-9099), und Glaxo Wellcome ergibt, ebenfalls nicht einschlägig.
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Die direkten Steuern fallen nach ständiger Rechtsprechung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
    Da diese Freiheiten auf ihrem jeweiligen Gebiet die spezielle Ausprägung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 31), steht auch dieses Verbot der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 3 Abs. 2bis Buchst. b des Decreto-legge Nr. 40/2010 in einem die direkte Besteuerung betreffenden Verfahren nicht entgegen.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, Randnr. 37).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Dagegen handelt es sich bei nationalen Maßnahmen, die unterschiedslos auf alle Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar sind, um allgemeine und damit nicht selektive Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184" Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    31 Was Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), betreffe, habe das Gericht den zweiten Satz dieser Randnummer nicht berücksichtigt, in dem der in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegte Grundsatz zum Ausdruck komme, dass eine Maßnahme selektiv sei, wenn sie geeignet sei, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, zu begünstigen.

    40 Auch der von der Kommission befürworteten Auslegung des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), könne nicht gefolgt werden.

    58 Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems, in das sie sich einfügen, ergeben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. April 2004 , Niederlande/Kommission, C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 42 und 43, vom 8. September 2011 , Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 und 65, und vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 40).

    59 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteil vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass diese Bezugnahme in späteren Urteilen, in denen auf diesen Grundsatz hingewiesen wird, fehlt (vgl. u. a. Urteile vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73, und vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39).

    85 Außerdem trifft es zu, dass, wie das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in Rn. 70 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat, der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), entschieden hat, dass der Umstand, dass nur diejenigen Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für den Erhalt der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Maßnahme erfüllten, diese Maßnahme in Anspruch nehmen konnten, als solcher der Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    51 Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39), vom 26. April 2018, ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Nr. 27), sowie vom 28. Juni 2018, Lowell Financial Services/Kommission (C-219/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:508, Rn. 87).

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59), sowie vom 28. Juni 2018, Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 94).

    59 Vgl. Urteil vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39 bis 44).

    82 Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 36), vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 40), sowie vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission (C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 38).

  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der

    Das mit der Vorschrift verfolgte agrarstrukturelle Ziel (dazu näher unten 2 a) steht der Qualifikation der Versagungen von Genehmigungen zu den Verkäufen der Beteiligten zu 1 als staatliche Beihilfen nicht entgegen, da Art. 107 Abs. 1 AEUV die Beihilfen nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern nach ihren Wirkungen beschreibt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14 Rn. 52 unter Hinweis auf das Urteil vom 29. März 2012 "3M Italia", C-417/10, EU:C:2012:184 Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    In Rn. 66 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 70 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission zitiere das Gericht nur den ersten Satz von Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184)(43), obwohl der zweite Satz dieser Rn. 42 den in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Grundsatz widerspiegele, wonach eine Maßnahme selektiv sei, wenn sie geeignet sei, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, zu begünstigen.

    Der von der Kommission befürworteten Auslegung des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), könne auch nicht gefolgt werden.

    Gemäß Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), kann nämlich zwar "[d]er Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können, ... als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen", eine solche steuerliche Maßnahme ist jedoch selektiv, wenn sie eine Unterscheidung zwischen vergleichbaren Situationen oder Transaktionen vornimmt(71).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 63 und 64), und vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    71 - Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), tatsächlich für Recht erkannt, dass "[d]er Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können, ... als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen [kann]", er hat jedoch anschließend in derselben Rn. 42 festgestellt, dass sich die Personen, denen die in dieser Rechtssache in Rede stehende Maßnahme nicht zugutekommt, nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die im Hinblick auf das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel mit derjenigen der Steuerpflichtigen, denen die Maßnahme zugutekommt, vergleichbar ist.

    Angesichts der Tatsache, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen die Vergleichbarkeit zwischen dem Erwerb von Beteiligungen eines in Spanien steuerpflichtigen Unternehmens an einem "ausländischen Unternehmen" und dem Erwerb von Beteiligungen eines in Spanien steuerpflichtigen Unternehmens an einem in Spanien ansässigen Unternehmen nicht in Frage gestellt hat, ist meines Erachtens die Relevanz von Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184) im vorliegenden Fall sehr gering.

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Nach dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs (vgl. entsprechend Urteil 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 33) darf die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht so weit ausgedehnt werden, dass sie missbräuchliche Praktiken der Freiwilligenorganisationen oder ihrer Mitglieder deckt.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet diese Bestimmung nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    36 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 40), vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 und 65), und vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission (C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 42 und 43).

    46 Vgl. nur Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 ff.), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 23), vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73), und vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35).

    47 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 24), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 94), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59), und vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    48 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 40), vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 und 65), und vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission (C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 42 und 43).

    51 Siehe dazu Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 ff.), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 23), vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73), und vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35).

    54 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 51), Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54) und Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 49 und 58), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 35), vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 19), vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42), und vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

  • EuGH, 16.03.2017 - C-493/15

    Identi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2012 - C-197/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák verstößt das flämische Dekret über die

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 26.02.2015 - T-135/12

    Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2012 - C-500/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7951
EuGH, 29.03.2012 - C-500/10 (https://dejure.org/2012,7951)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - C-500/10 (https://dejure.org/2012,7951)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - C-500/10 (https://dejure.org/2012,7951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,7951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Art. 2 und 22 - Automatische Einstellung der bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren

  • Europäischer Gerichtshof

    Belvedere Costruzioni

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Art. 2 und 22 - Automatische Einstellung der bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren

  • EU-Kommission

    Belvedere Costruzioni

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Art. 2 und 22 - Automatische Einstellung der bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren“

  • Wolters Kluwer

    Automatische Einstellung überlanger Steuerverfahren zur Mehrwertsteuer in dritter Instanz; Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale sezione di Bologna

  • rechtsportal.de

    Automatische Einstellung überlanger Steuerverfahren zur Mehrwertsteuer in dritter Instanz; Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale sezione di Bologna

  • datenbank.nwb.de

    Einstellung von Steuerverfahren in Italien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    In Italien geltende Ausnahmeregelung, nach der lang andauernde Verfahren automatisch eingestellt werden, ist mit Unionsrecht vereinbar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Commissione tributaria centrale - Sezione di Bologna (Italien), eingereicht am 19. Oktober 2010 - Ufficio IVA di Piacenza/Belvedere Costruzioni Srl

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione tributaria centrale di Bologna - Mehrwertsteuer - Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1015
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
    Sie meint allerdings, dass die Anwendung dieser Bestimmung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie in ihrer Auslegung im Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, Slg. 2008, I-5457), bewirken könne, da sie ein endgültiges Hindernis für die Einziehung der Mehrwertsteuerschuld bilde, deren gerichtliche Feststellung von der Finanzverwaltung ausdrücklich beantragt werde.

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 39).

    Zweitens ist eine solche Maßnahme nicht mit den Maßnahmen vergleichbar, die Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Kommission/Italien ergangen ist.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnr. 17).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
    Zum anderen muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnr. 17).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Mittel der Union zu garantieren, darf diesem Grundsatz deshalb nicht zuwiderlaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Handelsunternehmen

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Construzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    4 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    11 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20).

    12 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 21).

    13 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

    Vgl. auch Urteil Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2011:754, Nr. 47).

    15 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

    18 - C-500/10, EU:C:2011:754, Nr. 36.

    20 - Vgl. Urteil Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 28).

    23 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2011:754, Nr. 48).

    24 - Vgl. Urteil Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23 bis 25).

    25 - Vgl. Urteil Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann nur für unzulässig erklärt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Außerdem steht diese Situation, da sie auf die Vermeidung der in einem Mitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer hinausläuft, im Widerspruch sowohl zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV , Art. 325 AEUV sowie Art. 2 , Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, als auch zum dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, 39 und 46, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20 bis 22, sowie Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs im Hinblick auf das Unionsrecht geboten, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV und die Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25, und WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 21).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 74, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    EuGH-Vorlage - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

    Der mehrwertsteuerliche Neutralitätsgrundsatz verbietet es insbesondere, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2006 - C-169/04, Abbey National, Slg. 2006, I-4027, Rn. 56; vom 29. Juli 2010 - C-188/09, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or??owski, Slg. 2010, I-7639, Rn. 26; vom 29. März 2012 - C-500/10, Belvedere Costruzioni, UR 2012, 768, Rn. 22; vom 7. März 2013 - C-424/11, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., UR 2013, 300, Rn. 20; vom 13. März 2014 - C-464/12, ATP Pensionservice, MwStR 2014, 294, Rn. 44; vom 29. November 2018 - C-264/17, Mensing, UR 2019, 32, Rn. 32).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn ein nationales Gericht dem Gerichtshof nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben liefert, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind, diese Frage als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16, und Beschluss Stefan, C-329/13, EU:C:2014:815, Rn. 24).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren, darf der Beachtung dieser Rechte nämlich nicht zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 46 und 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

    43 - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Eigenmittel-Beschlusses; vgl. ergänzend Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22) sowie Urteil Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 71 und 72).

    52 - Urteil Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 28).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 20.06.2013 - C-259/12

    Rodopi-M 91 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

  • EuGH, 08.05.2014 - C-329/13

    Stefan - Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/4/EG - Gültigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4302
Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10 (https://dejure.org/2011,4302)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.11.2011 - C-500/10 (https://dejure.org/2011,4302)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. November 2011 - C-500/10 (https://dejure.org/2011,4302)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,4302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belvedere Costruzioni

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten - Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie - Einstellung gerichtlicher Verfahren ohne Entscheidung in dritter Instanz

  • EU-Kommission PDF

    Belvedere Costruzioni

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten - Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie - Einstellung gerichtlicher Verfahren ohne Entscheidung in dritter Instanz

  • EU-Kommission

    Belvedere Costruzioni

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten - Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie - Einstellung gerichtlicher Verfahren ohne Entscheidung in dritter Instanz“

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    37 bis 39 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/06, Kommission/Italien(6):.

    Im Licht des Urteils in der Rechtssache Kommission/Italien (C-132/06) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dies mit dem EU-Recht vereinbar ist.

    Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die streitige Bestimmung einen allgemeinen Verzicht der Art darstelle, die der Gerichtshof in der Rechtssache C-132/06 beanstandet habe, und daher aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie den in jenem Urteil angeführten mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

    Die italienische Regierung meint, die streitige Bestimmung sei im Unterschied zu der Amnestie, die Gegenstand der Rechtssache C-132/06 gewesen sei, eine rein verfahrensrechtliche Vorschrift für das Verfahren vor den Finanzgerichten und wirke auf einer Ebene, die der Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung staatlicher Verpflichtungen im Bereich der Überprüfung und Erhebung als Mehrwertsteuer geschuldeter Forderungen nachgelagert sei.

    Hilfsweise trägt die italienische Regierung vor, dass die streitige Bestimmung anders als die Amnestie, die Gegenstand der Rechtssache C-132/06 gewesen sei, das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht schwerwiegend beeinträchtige und auch nicht Steuerpflichtige begünstige, die sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hätten(15).

    Was das vorlegende Gericht wissen möchte, ist, ob diese Wirkung als "allgemeiner und undifferenzierter Verzicht auf die Überprüfung steuerbarer Umsätze" im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 oder als einem solchen so hinreichend ähnlich anzusehen ist, dass er ebenso gegen das Unionsrecht verstößt.

    Vergleich mit den in der Rechtssache C-132/06 fraglichen Bestimmungen.

    Die Wirkung der streitigen Bestimmung unterscheidet sich deutlich von derjenigen der Bestimmungen, die in der Rechtssache C-132/06 in Rede standen.

    Ihr verfahrensrechtlicher Charakter wird auch dadurch unterstrichen, dass sie nicht nur auf die Mehrwertsteuer Anwendung findet, wie dies bei den in der Rechtssache C-132/06 fraglichen Bestimmungen der Fall war, sondern auf alle Arten von Steuern betreffende Rechtsmittelverfahren vor der Commissione tributaria centrale.

    Es lässt sich daher nicht behaupten, dass die streitige Bestimmung "die jeden Mitgliedstaat treffende Verantwortlichkeit ..., die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen", in gleicher Weise in Frage stellt wie die in der Rechtssache C-132/06 in Rede stehenden Bestimmungen.

    Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung der Corte di cassazione zu Art. 16 des Gesetzes Nr. 289/2002, dessen Art. 8 und 9 Gegenstand der Klage der Kommission in der Rechtssache C-132/06 waren und für die der Gerichtshof die Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt hat.

    Die streitige Bestimmung stellt nach Ansicht der Kommission einen allgemeinen Verzicht im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 dar und nicht eine Streitbeilegung im Einzelfall, die sie offenbar für zulässig hält.

    Beide Ansätze sind alles andere als ein idealer Weg, die gesamte geschuldete Steuer zu erheben, aber keiner von ihnen erscheint unzulässig oder einem allgemeinen Verzicht im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 vergleichbar.

    Nach alledem vertrete ich daher die Auffassung, dass die streitige Bestimmung im vorliegenden Fall nicht mit den in der Rechtssache C-132/06 in Rede stehenden vergleichbar ist und keinen Verstoß Italiens gegen seine Verpflichtung darstellt, die ordnungsgemäße Anwendung des Mehrwertsteuersystems sicherzustellen.

    Die streitige Bestimmung erscheint jedoch unter einem Gesichtspunkt fraglich, nämlich im Licht u. a. des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/06 zum Erfordernis der "steuerlichen Neutralität", also zur Verpflichtung, "bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede zu schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt"(30).

    44, 45 und 47 des Urteils in der Rechtssache C-132/06.

    37 bis 39 des Urteils in der Rechtssache C-132/06, zitiert oben in Nr. 7.

    24 - Vgl. Erwägungsgründe 2 und 14 der Sechsten Richtlinie und Randnr. 39 des Urteils in der Rechtssache C-132/06.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    14 - Rechtssache C-417/10, 3M Italia, in der die mündliche Verhandlung unmittelbar vor derjenigen des vorliegenden Verfahrens stattfand.
  • EGMR, 18.10.2001 - 30127/96

    SCIORTINO v. ITALY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    27 - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK durch überlange Verfahren in Italien, auch mit einer Dauer von weniger als 10 Jahren, festgestellt (vgl. z. B. Urteile vom 18. Oktober 2001, Sciortino/Italien, Nr. 30127/96, 2. Sektion, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    28 - Was Verfahren vor den Unionsgerichten betrifft, vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt (C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnrn.
  • EGMR, 29.03.2006 - 36813/97

    SCORDINO c. ITALIE (N° 1)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    19 ff., und vom 29. März 2006, Sciortino/Italien [Nr. 1], Große Kammer, Nr. 36813/97, Slg. 2006-V, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    22 - Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-382/02

    Cimber Air

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Sechste Richtlinie gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnt, auszulegen ist, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Urteil vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, Slg. 2004, I-8379, Randnr. 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht