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   EuGH, 02.04.2020 - C-500/18   

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EuGH, 02.04.2020 - C-500/18 (https://dejure.org/2020,6380)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-500/18 (https://dejure.org/2020,6380)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-500/18 (https://dejure.org/2020,6380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucuresti

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie 2004/39/EG - Begriffe "Kleinanleger" und "Verbraucher" - Voraussetzungen, um sich auf die Verbrauchereigenschaft berufen zu können - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Reliantco Investment und Reliantco Investment Limassol Sucursala Bucuresti

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • WM 2020, 870
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf Verträge wie Differenzgeschäfte, die zwischen einer natürlichen Person und einer Finanzgesellschaft geschlossen werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Geschäfte in den Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 49).

    Im Übrigen setzt Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht voraus, dass der Verbraucher im Rahmen eines zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossenen Vertrags in einer bestimmten Weise handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Faktoren wie der Wert der aufgrund der von Verträgen wie finanziellen Differenzgeschäften getätigten Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, die etwaigen Kenntnisse oder die etwaige Erfahrung einer Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder aber ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 59).

    Zur Frage, ob es für die Einstufung einer Person als "Verbraucher" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 von Bedeutung ist, dass es sich bei dieser Person um einen "Kleinanleger" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer Person als "Kleinanleger" im Sinne der letztgenannten Bestimmung für sich genommen grundsätzlich keine Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung dieser Person als "Verbraucher" im Sinne der erstgenannten Bestimmung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 77).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Zudem hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung von Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der auch Art. 17 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, entschieden, dass dieses Übereinkommen nicht dahin ausgelegt werden kann, dass nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag unter die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 des Übereinkommens fallen, während andere Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Verbindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können, unter andere Vorschriften fielen (Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C-96/00, EU:C:2002:436, Rn. 56).

    Die Notwendigkeit, eine Häufung der Gerichtsstände für ein und denselben Vertrag möglichst zu vermeiden, besteht nämlich erst recht, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C-96/00, EU:C:2002:436, Rn. 57).

    Angesichts der Tatsache, dass es bei einer Häufung der Gerichtsstände dazu kommen kann, dass insbesondere eine als schwach angesehene Partei wie der Verbraucher benachteiligt ist, muss dieser Verbraucher im Interesse einer geordneten Rechtspflege ein und dasselbe Gericht mit allen Streitfragen befassen können, zu denen ein Vertrag führen kann, zu dessen Abschluss er angeblich dadurch veranlasst wurde, dass der Gewerbetreibende Formulierungen verwendet hat, die den Vertragspartner in die Irre führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C-96/00, EU:C:2002:436, Rn. 58).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-579/18

    Comida paralela 12 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Jedoch kann zum einen der Gerichtshof, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückweisen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 20).

    Zum anderen führt wegen der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 21).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Die in Rn. 69 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung verstärkt die notwendige Kohärenz zwischen der Auslegung der Verordnung Nr. 1215/2012 und der Auslegung der Verordnung Nr. 864/2007 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43), da sowohl das Recht, das auf eine Verpflichtung anzuwenden ist, die sich aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags ergibt, als auch das für eine Klage in Bezug auf eine solche Verpflichtung zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Vertrags, dessen Abschluss beabsichtigt wird, bestimmt werden.
  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Diese Feststellung wird zudem durch den Titel des Abschnitts 4 ("Zuständigkeit bei Verbrauchersachen"), zu dem Art. 15 gehört, in Kapitel II dieser Verordnung bestätigt, der etwa nach seiner französischen Sprachfassung die "Compétence en matière de contrats conclus par les consommateurs" (Zuständigkeit bei von Verbrauchern geschlossenen Verträgen) betrifft (Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, EU:C:2009:303, Rn. 52 und 53).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 23).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Das vorlegende Gericht verweist auch auf das Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass nur Verträge, die eine Einzelperson außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung zum Schutz des Verbrauchers fallen, wohingegen dieser Schutz bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestehe, nicht gerechtfertigt ist.
  • EuGH, 24.10.2019 - C-35/19

    Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées)

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Zudem spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 24. Oktober 2019, État belge, C-35/19, EU:C:2019:894, Rn. 29).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26).
  • LG Landshut, 08.10.2021 - 75 O 1849/20

    Onlinewetten, Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag, Konzessionsverfahren, Ince,

    Der Verbraucherbegriff nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist autonom und nach ständiger Rechtsprechung des EuGH "eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann." (EuGH Urt. v. 2.4.2020 - C-500/18, BeckRS 2020, 4829).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten

    Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 159/09, juris Rn. 22 zu einer auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG gestützten Klage; EuGH Urteil vom 02.04.2020 - C-500/18, Reliantco Investments LTD, Rn. 58ff.; Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Geimer, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 17 Rn. 73).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 2. April 2020, Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucure?Ÿti, C-500/18, EU:C:2020:264, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann zum einen der Gerichtshof, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückweisen (Urteil vom 2. April 2020, Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucure?Ÿti, C-500/18, EU:C:2020:264, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen führt im Hinblick auf den Geist der Zusammenarbeit, der das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof anhand der in der Akte enthaltenen Angaben trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 2. April 2020, Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucure?Ÿti, C-500/18, EU:C:2020:264, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung:

    Auch hat der EuGH entschieden - im Kontext allerdings eines Verbrauchervertrags und für das Verhältnis zwischen vertraglicher und vorvertraglicher Haftung -, dass eine Klage eines Verbrauchers aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Kapitel II Abschnitt 4 der Brüssel Ia-VO fällt, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist (EuGH, Urt. vom 2.4.2020, C-500/18, Tz. 73 - AU./. Reliantco Investments LTD).
  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

    Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht sowohl die Verbrauchereigenschaft des Klägers als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 EuGVVO, die gegenständlich auf (vertragliche und deliktische) Ansprüche gestützte Klagen eines Verbrauchers erfasst, die untrennbar mit einem - wie hier - tatsächlich geschlossenen Verbrauchervertrag verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 - AU ./. Reliantco Investments -, WM 2020, 870 Rn. 58 ff.; ebenso schon zu Art. 13 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - Gabriel -, Slg. 2002 I-6367 Rn. 56; vgl. ferner Gottwald, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 6), zutreffend bejaht.

    Dabei ist der Verbraucherbegriff eng auszulegen, so dass für die Frage, ob eine Person als Verbraucher gehandelt hat, maßgeblich die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht ihre subjektive Stellung ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 25).

    Die Zuständigkeit ist bei Verbrauchersachen auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 48; BGH a.a.O.).

    Bei einer privaten Vermögensanlage ist unerheblich, woher das Geld stammt und wie hoch die Anlage ist (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 53 f.; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - IX ZR 73/16 -, juris Rn. 18 f. und vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 26).

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Bei einer privaten Vermögensanlage ist unerheblich, woher das Geld stammt und wie hoch die Anlage ist (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-500/18, juris Rn. 53 f. - AU/Reliantco Investments; BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - IX ZR 73/16, juris Rn. 18 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    143 Vgl. zu Kapitel II Abschnitt 4 der Brüssel-Ia-Verordnung Urteile vom 11. Juli 2002, Gabriel (C-96/00, EU:C:2002:436, Rn. 54 bis 58), und vom 2. April 2020, Reliantco Investment und Reliantco Investment Limassol Sucursala Bucure?Ÿti (C-500/18, EU:C:2020:264, Rn. 58 bis 73), sowie zu Kapitel II Abschnitt 5 dieser Verordnung meine Schlussanträge in der Rechtssache Bosworth und Hurley (Nrn. 91 bis 103).
  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

    Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht sowohl die Verbrauchereigenschaft der Klägerin als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 EuGVVO, die gegenständlich auf (vertragliche und deliktische) Ansprüche gestützte Klagen eines Verbrauchers erfasst, die untrennbar mit einem - wie hier - tatsächlich geschlossenen Verbrauchervertrag verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 - AU ./. Reliantco Investments -, WM 2020, 870 Rn. 58 ff.; ebenso schon zu Art. 13 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - Gabriel -, Slg. 2002 I-6367 Rn. 56; vgl. ferner Gottwald, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 6), zutreffend bejaht.

    Dabei ist der Verbraucherbegriff eng auszulegen, so dass für die Frage, ob eine Person als Verbraucher gehandelt hat, maßgeblich die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht ihre subjektive Stellung ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 25).

    Die Zuständigkeit ist bei Verbrauchersachen auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 48; BGH a.a.O.).

    Bei einer privaten Vermögensanlage ist unerheblich, woher das Geld stammt und wie hoch die Anlage ist (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 53 f.; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - IX ZR 73/16 -, juris Rn. 18 f. und vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 26).

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

    Dabei ist der Verbraucherbegriff eng auszulegen, so dass für die Frage, ob eine Person als Verbraucher gehandelt hat, maßgeblich die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht ihre subjektive Stellung ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 25).

    Die Zuständigkeit ist bei Verbrauchersachen auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 48; BGH a.a.O.).

    Bei einer privaten Vermögensanlage ist unerheblich, woher das Geld stammt und wie hoch die Anlage ist (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 53 f.; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - IX ZR 73/16 -, juris Rn. 18 f. und vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 26).

  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 617/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, Schrems, NJW 2018, 1003 Rn. 28 ff., vom 3. Oktober 2019 - C-208/18, Petruchová, ZIP 2020, 385 Rn. 41 f., 62, 71 und 76, vom 2. April 2020 - C-500/18, Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucure?Ÿti, WM 2020, 870 Rn. 47 f., 51 und vom 2. April 2020 - C-329/19, Condominio di Milano, via Meda, WM 2020, 881 Rn. 26 ff.).
  • LG Heidelberg, 08.12.2022 - 5 O 160/21

    Rückforderung der Spieleinsätze beim Online-Glücksspiel

  • EuGH, 02.06.2022 - C-196/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LG Köln, 13.10.2021 - 26 O 77/20
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