Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.03.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2015 - C-479/13, C-502/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3279
EuGH, 05.03.2015 - C-479/13, C-502/13 (https://dejure.org/2015,3279)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - C-479/13, C-502/13 (https://dejure.org/2015,3279)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - C-479/13, C-502/13 (https://dejure.org/2015,3279)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • webshoprecht.de

    Keine ermäßigte Umsatzsteuer auf eBooks in Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lieferung von digitalen und elektronischen Büchern

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lieferung von digitalen und elektronischen Büchern

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Steuerwesen; Mehrwertsteuer; Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes; Lieferung von digitalen und elektronischen Büchern

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer; Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz bei Lieferung von E-Books

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung eines ermäßigten USt-Satzes in Frankreich für die ?Lieferung? von digitalen Büchern und elektronischen Büchern ist unionsrechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders als bei Büchern aus Papier, keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein ermäßigter Steuersatz für eBooks

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuersatz für Lieferung elektronischer Bücher

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders als bei Büchern aus Papier, keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein ermäßigter Steuersatz auf E-Books

  • taz.de (Pressebericht, 05.03.2015)

    Ein E-Book ist kein Buch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine ermäßigte Mehrwertsteuer auf eBooks

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen die MwSt.-RL durch ermäßigten MwSt.-Satz auf Lieferungen von digitalen oder elektronischen Büchern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Lieferung elektronischer Bücher - Mehrwertsteuerrichtlinie schließt Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf "elektronisch erbrachte Dienstleistungen" aus

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.07.2012)

    E-Book-Steuervorteil: EU-Verfahren gegen Frankreich und Luxemburg

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Leistung
    Wirtschaftliche Betrachtungsweise
    Einheitlichkeit der Leistung
    Bücher und E-Books

Sonstiges (5)

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 19.03.2015)

    E-Books: Bundesregierung tritt für gesenkte Mehrwertsteuer ein

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Frankreich

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 6, EGRL 112/2006 Anh 2, EGRL 112/2006 Art 96, EUV 282/2011
    Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz auf digitale Bücher

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 96 und 98 und die Anhänge II und III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) und gegen die Bestimmungen der ...

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 308
  • DB 2015, 722
  • K&R 2015, 324
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-479/13
    Zum Vorbringen der Französischen Republik und des Königreichs Belgien, dass die Lieferung von elektronischen Büchern unter Nr. 6 des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie falle, ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteil NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik und des Königreichs Belgien wird diese Auslegung nicht durch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Frage gestellt, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteil NCC Construction Danmark, EU:C:2009:669, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-479/13
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erlaubt es nämlich nicht, den Geltungsbereich eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszuweiten, soweit es an einer eindeutigen Bestimmung fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-479/13
    Wie die Französische Republik zu Recht geltend macht, hat der Unionsgesetzgeber mit der Einführung des Anhangs III der Richtlinie 2006/112 außerdem das Ziel verfolgt, dass auf die grundlegenden Güter sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sozialen oder kulturellen Zielen dienen, soweit von ihnen keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ausgeht, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-41/09, EU:C:2011:108, Rn. 52).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-479/13
    Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 sind die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien anwendbar (Urteil K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-479/13
    Diese stellt nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Mitgliedstaaten einen Normalsatz der Mehrwertsteuer auf Vorgänge, die dieser Steuer unterliegen, anwenden, und sie ist daher eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Spanien, C-360/11, EU:C:2013:17, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 03.12.2015 - V R 43/13

    Steuersatz bei Überlassung digitaler oder elektronischer Sprachwerke im Sinne des

    Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-479/13 und C-502/13 angeordnet.

    Dieser hat mit Urteilen vom 5. März 2015 über die Sachen entschieden (s. EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik vom 5. März 2015 C-479/13, EU:C:2015:141, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg C-502/13, EU:C:2015:143).

    Die Mitgliedstaaten sind deshalb nicht ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern anzuwenden (EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik, EU:C:2015:141, 1. Leitsatz, Rz 27 ff., 33, 34, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg, EU:C:2015:143, 1. Leitsatz, Rz 35 ff., 40, 41).

    Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSysRL sind die ermäßigten Steuersätze wiederum nicht auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwendbar, wie sie von der Klägerin erbracht wurden (vgl. EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik, EU:C:2015:141, Rz 33, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg, EU:C:2015:143, 1. Leitsatz, Rz 40, 61 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

    14 - Der Gerichtshof hat im Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 53), zwar erklärt, der vom Rat angenommene Text sei "offenkundig" nur eine "redaktionelle Vereinfachung" des Vorschlags der Kommission.

    24 - Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 55 und 56).

    25 - Vgl. zu diesem Inhalt der Regelung die Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 17, 40 und 41), sowie vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 26, 47 und 49); siehe auch die Leitlinie des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer aus der 92. Sitzung vom 7./8. Dezember 2010, Dokument A - taxud.c.1(2011)157667 - 684, sowie zur Bedeutung der Leitlinien meine Schlussanträge in der Rechtssache RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland (C-155/12, EU:C:2013:57, Nrn. 47 bis 50).

    36 - Vgl. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 17 und 35), und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 26 und 42).

    50 - Vgl. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 17 und 40), sowie vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 26 und 47).

  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Der ermäßigte Steuersatz darf nur insoweit angewendet werden, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt (Senatsurteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 32, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Kommission/Niederlande vom 03.03.2011 - C-41/09, EU:C:2011:108, Rz 52; EuGH-Urteil Kommission/Frankreich und Luxemburg vom 05.03.2015 - C-479/13, EU:C:2015:141, Rz 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-174/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem

    34 - Urteil vom 5. März 2015 (C-479/13, EU:C:2015:141).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Vgl. z. B. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 35), vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 42), und vom 7. März 2017, RPO (C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 43 bis 72, insbesondere Rn. 50).
  • FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22

    Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung

    Da es insoweit eindeutige Bestimmungen gibt - hier Art. 98 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anhang III Nr. 7 und Nr. 12a MwStSystRL - wird auch der der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt, der es verbietet, den Geltungsbereich einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung auszuweiten, soweit es keine eindeutige Bestimmung gibt bzw. soweit es an einer eindeutigen Bestimmung fehlt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012, C-174/11, juris Rn. 50, zu einer Steuerbefreiung; EuGH-Urteil vom 5. März 2015, C-479/13, juris Rn. 43 zu einer Steuerermäßigung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

    21 - Vgl. Urteile Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 45) und Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 50); vgl. ebenso zum Geltungsbereich eines ermäßigten Steuersatzes die Urteile Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 43) und Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-347/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar ist eine Internetseite einer

    3 - Ein sehr gutes Beispiel dafür, wie sehr unsere jetzigen rechtlichen Kategorien an der neuen Wirklichkeit vorbeigehen, ist die Unbeholfenheit, mit der wir den Verkauf des digitalisierten Inhalts von Büchern (E-Books) als "Dienstleistung" einstufen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-479/13, EU:C:2015:141, und Kommission/Luxemburg, C-502/13, EU:C:2015:143).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

    22 - Vgl. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 43), und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 51).
  • FG Münster, 28.01.2020 - 15 K 2629/17

    Umsatzsteuer - Welcher Steuersatz ist auf ausschließlich im elektronischen Weg

    Nach der Rechtsprechung des EuGH waren die Mitgliedstaaten in den Streitjahren aufgrund der Richtlinienregelung nicht ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern anzuwenden (EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik vom 5. März 2015, EU:C:2015:141, HFR 2015, 305, Rz. 27 ff., 33, 34, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg, vom 5. März 2015 EU:C:2015:143, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2015, 335, Rz. 35 ff., 40, 41).
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Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2015 - C-502/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3278
EuGH, 05.03.2015 - C-502/13 (https://dejure.org/2015,3278)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - C-502/13 (https://dejure.org/2015,3278)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - C-502/13 (https://dejure.org/2015,3278)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • webshoprecht.de

    Keine ermäßigte Umsatzsteuer von 3 % auf eBooks in Luxemburg

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Steuerwesen; Mehrwertsteuer; Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes; Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern

  • datenbank.nwb.de

    Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz bei Lieferung von E-Books

  • Der Betrieb

    Anwendung eines stark ermäßigten USt-Satzes von 3% in Luxemburg für die ?Lieferung? von digitalen Büchern und elektronischen Büchern ist unionsrechtswidrig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders als bei Büchern aus Papier, keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für E-Book-Downloads

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine ermäßigte Mehrwertsteuer auf eBooks

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Luxemburg

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 96, EGRL 112/2006 Art 97, EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Art 99, EGRL 112/2006 Art 110, EGRL 112/2006 Art 114, EGRL 112/2006 Anh 2, EGRL 112/2006 Anh 3, EUV 282/2011
    Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz auf digitale Bücher

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 96 bis 99, 110 und 114 sowie gegen die Anhänge II und III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) und gegen die ...

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 310 (Ls.)
  • DB 2015, 786
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.03.2012 - C-596/10

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-502/13
    Was die Anwendung von Art. 110 der Mehrwertsteuerrichtlinie anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Wortlauts dieser Bestimmung die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, ermäßigte Steuersätze anzuwenden, die unter dem in Art. 99 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Mindestsatz liegen, vier kumulativen Voraussetzungen unterliegt, darunter der, dass die ermäßigten Steuersätze u. a. mit dem Unionsrecht vereinbar sein müssen (Urteil Kommission/Frankreich, C-596/10, EU:C:2012:130, Rn. 75).

    Unter diesen Umständen kann die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme, ohne dass das Vorliegen der anderen in Art. 110 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen geprüft werden muss, die vom Großherzogtum Luxemburg praktizierte Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3 % auf die Lieferung von elektronischen Büchern nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, EU:C:2012:130, Rn. 76 und 77).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-502/13
    Zum Vorbringen des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs Belgien, wonach die Lieferung von elektronischen Büchern unter Nr. 6 von Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie falle, ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteil NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs Belgien wird diese Auslegung nicht durch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Frage gestellt, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteil NCC Construction Danmark, EU:C:2009:669, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-502/13
    Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 sind die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien anwendbar (Urteil K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 21 und 22).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen, wie sich aus den tatsächlichen Umständen ergibt, die Gegenstand des Urteils K (EU:C:2014:2207) waren, auf eine falsche Prämisse gestützt ist.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-502/13
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erlaubt es nämlich nicht, den Geltungsbereich eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszuweiten, soweit es an einer eindeutigen Bestimmung fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-502/13
    Diese stellt nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Mitgliedstaaten einen Normalsatz der Mehrwertsteuer auf Vorgänge, die dieser Steuer unterliegen, anwenden, und sie ist daher eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Spanien, C-360/11, EU:C:2013:17, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-189/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-502/13
    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (vgl. Urteil Kommission/Österreich, C-189/09, EU:C:2010:455, Rn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 03.12.2015 - V R 43/13

    Steuersatz bei Überlassung digitaler oder elektronischer Sprachwerke im Sinne des

    Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-479/13 und C-502/13 angeordnet.

    Dieser hat mit Urteilen vom 5. März 2015 über die Sachen entschieden (s. EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik vom 5. März 2015 C-479/13, EU:C:2015:141, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg C-502/13, EU:C:2015:143).

    Die Mitgliedstaaten sind deshalb nicht ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern anzuwenden (EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik, EU:C:2015:141, 1. Leitsatz, Rz 27 ff., 33, 34, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg, EU:C:2015:143, 1. Leitsatz, Rz 35 ff., 40, 41).

    Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSysRL sind die ermäßigten Steuersätze wiederum nicht auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwendbar, wie sie von der Klägerin erbracht wurden (vgl. EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik, EU:C:2015:141, Rz 33, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg, EU:C:2015:143, 1. Leitsatz, Rz 40, 61 f.).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Infolgedessen ist die vom Gerichtshof bereits in Rn. 53 des Urteils vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143), getroffene Feststellung zu bekräftigen, dass es sich bei dem Wortlaut von Anhang III Nr. 6 der geänderten Richtlinie 2006/112 nur um eine redaktionelle Vereinfachung des Textes des Richtlinienvorschlags handelt, dessen Wesen in vollem Umfang erhalten blieb.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

    14 - Der Gerichtshof hat im Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 53), zwar erklärt, der vom Rat angenommene Text sei "offenkundig" nur eine "redaktionelle Vereinfachung" des Vorschlags der Kommission.

    24 - Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 55 und 56).

    25 - Vgl. zu diesem Inhalt der Regelung die Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 17, 40 und 41), sowie vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 26, 47 und 49); siehe auch die Leitlinie des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer aus der 92. Sitzung vom 7./8. Dezember 2010, Dokument A - taxud.c.1(2011)157667 - 684, sowie zur Bedeutung der Leitlinien meine Schlussanträge in der Rechtssache RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland (C-155/12, EU:C:2013:57, Nrn. 47 bis 50).

    36 - Vgl. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 17 und 35), und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 26 und 42).

    50 - Vgl. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 17 und 40), sowie vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 26 und 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

    6 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2014, K (C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 21 und 22), und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 33).

    22 - Vgl. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 43), und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 51).

    23 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2013, Kommission/Spanien (C-360/11, EU:C:2013:17, Rn. 18), und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 38).

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    bbb) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile K vom 11.09.2014 - C-219/13, EU:C:2014:2207, HFR 2014, 1032, Rz 24; Oxycure Belgium, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 30; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a., EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 47), ohne dass dadurch jedoch der Geltungsbereich eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ohne eindeutige Bestimmung ausgeweitet werden könnte (EuGH-Urteile Kommission/Luxemburg vom 05.03.2015 - C-502/13, EU:C:2015:143, UR 2015, 308, Rz 51; De Fruytier vom 02.07.2015 - C-334/14, EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 37; Oxycure Belgium, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    19 Computer Associates verweist in dieser Hinsicht auf die Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:649), und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143).

    Vgl. z. B. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Frankreich (C-479/13, EU:C:2015:141, Rn. 35), vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 42), und vom 7. März 2017, RPO (C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 43 bis 72, insbesondere Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-174/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem

    35 - Urteil vom 5. März 2015 (C-502/13, EU:C:2015:143).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität jedoch nicht, den Geltungsbereich eines ermäßigten Steuersatzes ohne eindeutige Bestimmung auszuweiten (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg, C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 51, und vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 37).
  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Was zum anderen den Grundsatz der Neutralität angeht, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 41, und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg, C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 50), ist festzustellen, dass die Steuerpflichtigen, die eine Steuerhinterziehung begangen haben, die insbesondere darin besteht, steuerbare Umsätze und damit zusammenhängende Einnahmen zu verheimlichen, sich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation der Steuerpflichtigen vergleichbar ist, die ihre Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, zur Erklärung und zur Entrichtung der Mehrwertsteuer erfüllen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-601/14

    Kommission / Italien

    25 - Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 56).

    26 - Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-347/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar ist eine Internetseite einer

  • FG Münster, 28.01.2020 - 15 K 2629/17

    Umsatzsteuer - Welcher Steuersatz ist auf ausschließlich im elektronischen Weg

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