Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2019 - C-502/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44172
EuGH, 19.12.2019 - C-502/19 (https://dejure.org/2019,44172)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-502/19 (https://dejure.org/2019,44172)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-502/19 (https://dejure.org/2019,44172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Junqueras Vies

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschleunigtes Verfahren - Institutionelles Recht - Bürger der Europäischen Union, der ins Europäische Parlament gewählt wurde, als er sich im Rahmen eines Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand - Art. 14 EUV - Begriff "Mitglied des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Vorrechte und Befreiungen

  • zeit.de (Pressemeldung, 19.12.2019)

    Inhaftierter katalanischer EU-Abgeordneter muss Mandat antreten dürfen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Katalanischer Separatistenführer genießt Immunität

  • archive.ph (Pressebericht, 19.12.2019)

    Inhaftierter Katalane genießt Immunität

  • taz.de (Pressebericht, 19.12.2019)

    Katalonischer Politiker: Inhaftierter genießt doch Immunität

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 19.12.2019)

    Junqueras siegt gegen Spanien: EuGH spricht katalonischem Separatistenführer Immunität zu

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.07.1986 - 149/85

    Wybot / Faure

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    Hierzu führt es aus, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Mai 1964, Wagner (101/63, EU:C:1964:28), und vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, EU:C:1986:310), Art. 9 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union ausgelegt und zum einen entschieden habe, dass der darin enthaltene Begriff "Sitzungsperiode" autonom definiert werden müsse und nicht unter Verweis auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten, um allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments Immunitäten während des gleichen Zeitraums zu gewährleisten, und zum anderen, dass der zeitliche Anwendungsbereich dieser Immunitäten weit zu fassen sei, so dass diese den gesamten Zeitraum, während dessen dieses Organ in ordentlichen Sitzungen tage, abdeckten.

    Hinsichtlich der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments so gewährten Befreiungen sieht Art. 9 Abs. 1 dieses Protokolls Befreiungen vor, die ihnen gleichermaßen während der gesamten Dauer der Sitzungsperiode einer bestimmten Legislaturperiode des Europäischen Parlaments zugutekommen, selbst wenn es nicht tatsächlich tagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot, 149/85, EU:C:1986:310, Rn. 12 und 27).

    Diese Auslegung wird durch die mit dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union verfolgten Ziele bestätigt, die, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, darin bestehen, den Organen der Union einen vollständigen und effektiven Schutz gegen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen ihres ordnungsgemäßen Funktionierens und ihrer Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot, 149/85, EU:C:1986:310, Rn. 12 und 22, Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 19, sowie Urteil vom 22. März 2007, Kommission/Belgien, C-437/04, EU:C:2007:178, Rn. 56).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof die Beantwortung dieser Fragen nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-393/07

    Italien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    Es fügt jedoch hinzu, dass unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmungen, des von ihnen verfolgten Ziels und des normativen Kontexts, in den sie sich einfügten, wie er vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, EU:C:2005:429), sowie vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275), aufgefasst worden sei, davon ausgegangen werden könne, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Immunitäten nur für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die ihren Sitz in diesem Organ eingenommen hätten, oder zumindest die Personen gälten, die von den zuständigen nationalen Behörden in die Liste der Personen aufgenommen worden seien, die die nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments verlangten Anforderungen erfüllt hätten.

    Das Europäische Parlament selbst verfügt über keine allgemeine Zuständigkeit, die es ermächtigt, die Rechtmäßigkeit einer solchen Bekanntgabe in Frage zu stellen oder deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 55 bis 57, 60 und 67).

  • EuGH, 22.03.2007 - C-437/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Protokoll über

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    Diese Auslegung wird durch die mit dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union verfolgten Ziele bestätigt, die, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, darin bestehen, den Organen der Union einen vollständigen und effektiven Schutz gegen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen ihres ordnungsgemäßen Funktionierens und ihrer Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot, 149/85, EU:C:1986:310, Rn. 12 und 22, Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 19, sowie Urteil vom 22. März 2007, Kommission/Belgien, C-437/04, EU:C:2007:178, Rn. 56).
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    Diese Auslegung wird durch die mit dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union verfolgten Ziele bestätigt, die, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, darin bestehen, den Organen der Union einen vollständigen und effektiven Schutz gegen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen ihres ordnungsgemäßen Funktionierens und ihrer Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot, 149/85, EU:C:1986:310, Rn. 12 und 22, Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 19, sowie Urteil vom 22. März 2007, Kommission/Belgien, C-437/04, EU:C:2007:178, Rn. 56).
  • EuGH, 21.10.2008 - C-200/07

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE IMMUNITÄT DER

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    Zudem obliegt es dem vorlegenden Gericht, unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere des in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV genannten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zu beurteilen, welche Wirkungen den Immunitäten, die Herr Junqueras Vies in eventuellen anderen Verfahren wie den in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten genießt, zukommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579, Rn. 41).
  • EGMR, 20.12.2016 - 14737/08

    USPASKICH v. LITHUANIA

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    In dieser doppelten Hinsicht zielen die zugunsten der Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehenen Immunitäten darauf ab, die Unabhängigkeit dieses Organs bei der Erfüllung seiner Aufgabe sicherzustellen, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf die verschiedenen Formen parlamentarischer Immunität, die in den demokratischen politischen Systemen eingeführt wurden, festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138, und EGMR, 20. Dezember 2016, Uspaskich/Litauen, CE:ECHR:2016:1220JUD001473708, § 98).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    Dadurch trägt diese Immunität auch dazu bei, die Effektivität des in Art. 39 Abs. 2 der Charta der Grundrechte garantierten passiven Wahlrechts sicherzustellen, das in dieser den Ausdruck des in Art. 14 Abs. 3 EUV und in Art. 1 Abs. 3 des Akts von 1976 verankerten Grundsatzes der allgemeinen, unmittelbaren, freien und gleichen Wahl darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 44), indem den Personen, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, ermöglicht wird, die Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um ihr Mandat aufzunehmen.
  • EGMR, 17.05.2016 - 42461/13

    KARÁCSONY ET AUTRES c. HONGRIE

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    In dieser doppelten Hinsicht zielen die zugunsten der Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehenen Immunitäten darauf ab, die Unabhängigkeit dieses Organs bei der Erfüllung seiner Aufgabe sicherzustellen, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf die verschiedenen Formen parlamentarischer Immunität, die in den demokratischen politischen Systemen eingeführt wurden, festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138, und EGMR, 20. Dezember 2016, Uspaskich/Litauen, CE:ECHR:2016:1220JUD001473708, § 98).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-502/19
    Dieser Beschluss wurde erstens damit begründet, dass sich Herr Junqueras Vies bei Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in Untersuchungshaft befand, so dass die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vorgelegten Fragen so anzusehen waren, dass sie sich im Rahmen eines eine inhaftierte Person betreffenden Rechtsstreits im Sinne von Art. 267 Abs. 4 AEUV stellen, und zweitens damit, dass mit diesen Fragen eine Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung erlangt werden sollte, die sich wegen ihrer Art auf die weitere Inhaftierung von Herrn Junqueras Vies auswirken konnte, falls diese Bestimmung auf ihn anwendbar sein sollte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. September 2011, Achughbabian, C-329/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:630, Rn. 9 bis 12, und entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 29 bis 31).
  • EuGH, 12.05.1964 - 101/63

    Albert Wagner gegen Jean Fohrmann und Antoine Krier.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

  • EuGH, 30.09.2011 - C-329/11

    Achughbabian

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Was drittens das Argument anbelangt, die nach § 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnungen seien gesetzgeberischer Natur, was erforderlich sei, um die demokratische Legitimation zu gewährleisten, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EUV die Arbeitsweise der Union auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruht, der den in Art. 2 EUV genannten Wert der Demokratie konkretisiert (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115" Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), entschied der Gerichtshof u. a., dass bei einer Person, deren Wahl ins Parlament amtlich bekannt gegeben worden ist, der aber nicht gestattet wurde, bestimmten Anforderungen nachzukommen, die nach innerstaatlichem Recht nach einer solchen Bekanntgabe vorgesehen sind, und sich zum Parlament zu begeben, um an dessen erster Sitzung teilzunehmen, davon auszugehen ist, dass sie nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) Immunität genießt.

    In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 nahm das Parlament im Anschluss an das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), zur Kenntnis, dass die Kläger mit Wirkung vom 2. Juli 2019 ins Parlament gewählt worden sind (im Folgenden: Kenntnisnahme vom 13. Januar 2020).

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), zwischen der Eigenschaft als Europaabgeordneter und der Ausübung des entsprechenden Mandats unterschieden hat.

    Diese Legislaturperiode beginnt indessen erst zum Zeitpunkt der Eröffnung der ersten nach der Wahl abgehaltenen Sitzung des "neuen" Parlaments, die definitionsgemäß nach der amtlichen Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch die Mitgliedstaaten stattfindet (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 72 und 74).

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 70, 71 und 81), entschieden, dass die Art. 8 und 12 des Wahlakts dahin zu verstehen sind, dass eine Person, deren Wahl ins Europäische Parlament amtlich bekannt gegeben worden ist, aufgrund dieser Bekanntgabe und ab diesem Zeitpunkt für die Zwecke von Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) die Eigenschaft als Mitglied dieses Organs erworben hat und dementsprechend die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Immunität genießt.

    Diese Mitglieder genießen somit die fragliche Immunität, bevor ihr Mandat beginnt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 80).

    Drittens ergibt sich implizit, aber zwangsläufig aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), dass die amtliche Bekanntgabe der Ergebnisse der in Spanien abgehaltenen Wahl vom 26. Mai 2019 in der Bekanntgabe vom 13. Juni 2019 besteht.

    Im vorliegenden Fall stimmten diese Ergebnisse mit den nach Art. 224 Abs. 1 des spanischen Wahlgesetzes bekannt gegebenen überein, wie der Gerichtshof in Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), festgestellt habe, d. h. mit den Ergebnissen der Bekanntgabe vom 13. Juni 2019.

    Diese Auslegung sei durch das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), bestätigt worden, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die "erforderlichen Formalitäten", um einen Sitz als Mitglied des Parlaments einnehmen zu können, vor diesem Organ zu erfüllen seien.

    Daher kann der Umstand, dass das Parlament den Klägern in Anbetracht des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), und nach der Kenntnisnahme vom 13. Januar 2020 gestattet hat, ihre Sitze im Parlament einzunehmen und die mit dem Status als Europaabgeordneten verbundenen Rechte in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, ohne dass eine offizielle Mitteilung des Mitgliedstaats vorlag, die Erwägungen in den obigen Rn. 82 bis 84 und 100 bis 114 nicht in Frage stellen.

    Überdies hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es angesichts der Rechtsunsicherheit über den Status der Kläger nach dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), und dem Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C-646/19 P[R]), nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149), entschieden habe, den Klägern auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung zu gestatten, ihr Amt anzutreten und ihre Sitze im Parlament einzunehmen, ohne jedoch eine Prüfung ihrer Mandate vorzunehmen, da hierfür die vorherige offizielle Mitteilung ihrer Wahl durch die nationalen Behörden erforderlich gewesen sei.

    Viertens tragen die Kläger vor, aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), gehe hervor, dass die "erforderlichen Formalitäten", um im Parlament einen Sitz als Europaabgeordneter einnehmen zu können, ausschließlich vor diesem Organ zu erfüllen seien.

    Dieser Vortrag findet jedoch keine Bestätigung im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), ergangen ist, ausschließlich mit der Frage befasst war, ob Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) dahin auszulegen ist, dass eine Person, deren Wahl ins Europäische Parlament amtlich bekannt gegeben wurde, als sie im Rahmen eines Verfahrens wegen schwerer Straftaten in Untersuchungshaft war, der aber nicht gestattet wurde, bestimmten Anforderungen nachzukommen, die nach dem innerstaatlichen Recht nach einer solchen Bekanntgabe vorgesehen sind, und sich zum Parlament zu begeben, um an dessen erster Sitzung teilzunehmen, Immunität nach diesem Artikel genießt.

    In Rn. 88 und im zweiten Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), hat der Gerichtshof die zweite Frage dahin beantwortet, dass die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) vorgesehene Immunität der betroffenen Person vorbehaltlich eines Antrags auf Aufhebung dieser Immunität ermöglichen muss, sich zum Parlament zu begeben und dort die "vorgeschriebenen Formalitäten" zu erfüllen.

  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    Institutionelles Recht

    Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), dass eine Person, deren Wahl ins Parlament amtlich bekannt gegeben worden ist, als sie sich im Rahmen eines Verfahrens wegen schwerer Straftaten in Untersuchungshaft befand, der aber nicht gestattet wurde, bestimmten Anforderungen nachzukommen, die nach dem innerstaatlichen Recht nach einer solchen Bekanntgabe vorgesehen sind, und sich zum Parlament zu begeben, um an dessen erster Sitzung teilzunehmen, Immunität nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 genießt.

    Schließlich entschied der Gerichtshof, dass es dem vorlegenden Gericht obliegt, unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere des in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV genannten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zu beurteilen, welche Wirkungen den Immunitäten, die die betroffene Person in etwaigen anderen Verfahren genießt, zukommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 87 und 90 bis 93).

    Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 befand das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) über die Wirkungen des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Kläger (im Folgenden: Beschluss des Tribunal Supremo vom 9. Januar 2020).

    In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2013 gab der Präsident des Parlaments bekannt, dass das Parlament im Nachgang des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), von der Wahl des Klägers zum Mitglied des Parlaments mit Wirkung vom 2. Juli 2019 Kenntnis nehme.

    Hierzu trägt der Kläger vor, das Parlament habe zum einen die Nichtbeachtung der innerstaatlichen Verfahren sowie des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und zum anderen dessen Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 sowie gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, beurteilen können.

    Werden diesen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit betrachtet, ergibt sich nämlich, dass das Parlament, da die Mitgliedstaaten grundsätzlich dafür zuständig bleiben, das Wahlverfahren zu regeln, über keine Zuständigkeit verfügt, um die Rechtmäßigkeit der amtlichen Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch die Mitgliedstaaten in Frage zu stellen, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 69) oder über Anfechtungen bezüglich die Gültigkeit der Mandate neu gewählter Europaabgeordneter zu befinden, wenn sie auf diejenigen innerstaatlichen Vorschriften gestützt werden, auf die im Wahlakt verwiesen wird (vgl. Art. 12 des genannten Akts und Art. 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger zu Unrecht geltend macht, dass das Parlament angesichts des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), und der Nichtbeachtung dieses Urteils durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) habe feststellen können, dass sein Sitz nicht frei sei.

    Erstens ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach sich im Wesentlichen aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115) ergebe, dass zum einen der Präsident des Parlaments verpflichtet gewesen sei, im Sinne von Art. 8 der Geschäftsordnung tätig zu werden, um die Immunität des Klägers, die dieser nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 genieße, zu schützen, und dass eine solche Initiative zum anderen für die nationalen Behörden bindend gewesen wäre.

    Zunächst ergibt sich die Verpflichtung der spanischen Behörden zur Beachtung der den Europaabgeordneten nach Art. 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 zustehenden Immunitäten unmittelbar aus der Erlangung ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Parlaments (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 81) und nicht aus einer Initiative, die zu ergreifen sich der Präsident gegebenenfalls auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung entschließt.

    Fünftens macht der Kläger geltend, die Klage gegen die angebliche Ablehnung des Antrags von Frau Riba i Giner vom 20. Dezember 2019 sei im Wesentlichen im Einklang mit dem Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament (T-345/05, EU:T:2008:440), zulässig, da der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), entschieden habe, dass sich der Inhalt der Immunität nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 allein anhand des Unionsrechts bestimme.

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 91 des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), entschieden hat, dass das zuständige nationale Gericht nach Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7, wenn es der Auffassung ist, dass die gegen eine Person, die die Eigenschaft als Europaabgeordneter erworben hat, angeordnete Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten ist, unverzüglich die Aufhebung der durch Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 gewährten Immunität beim Parlament beantragen muss (vgl. oben, Rn. 26).

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

    In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 nahm das Parlament im Anschluss an das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), die Wahl von Herrn Puigdemont i Casamajó und Herrn Comín i Oliveres zu Mitgliedern des Parlaments mit Wirkung vom 2. Juli 2019 zur Kenntnis.

    Da jedoch der Beschluss, die Immunität eines Mitglieds des Parlaments aufzuheben, diesem ein wesentliches Element des Status eines Europaabgeordneten entzieht, das die Mitglieder dieses Organs während der gesamten Dauer der Sitzungsperiode einer Wahlperiode in gleicher Weise genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 78), muss das Verfahren, das zum Erlass eines solchen Beschlusses führen kann, dem betroffenen Europaabgeordneten notwendigerweise ausreichende individuelle Garantien bieten.

    Das Königreich Spanien macht geltend, dass die Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes die im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), vorgenommene Interessenabwägung in Frage stellen würde.

    Art. 14 Abs. 3 EUV, der diesen Grundsatz umsetzt, sieht vor, dass die Mitglieder des Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 63 und 64).

    In diesem Zusammenhang sollen die Immunitäten, die den Mitgliedern des Parlaments während der gesamten Sitzungsperiode einer Wahlperiode in gleicher Weise gewährt werden, es ihnen insbesondere ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 76 und 78).

    Diese Immunitäten sollen gemäß dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie auch gewährleisten, dass die Zusammensetzung des Parlaments getreu und vollständig den freien Ausdruck der von den Unionsbürgern in allgemeiner unmittelbarer Wahl getroffenen Entscheidungen darüber widerspiegelt, durch welche Personen sie während einer bestimmten Wahlperiode vertreten sein wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 82 und 83).

  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament

    In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 nahm das Parlament im Anschluss an das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), zur Kenntnis, dass der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) mit Wirkung vom 2. Juli 2019 ins Parlament gewählt worden sind.

    Insbesondere sollen die Befreiungen dem Parlament einen vollständigen und effektiven Schutz gegen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen seines ordnungsgemäßen Funktionierens und seiner Unabhängigkeit gewährleisten (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen gewährt die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität jedem Mitglied des Parlaments die Möglichkeit, sich ungehindert zur ersten Sitzung der neuen Legislaturperiode zu begeben und die Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um sein Mandat aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 85 und 86), weshalb es im vorliegenden Fall nicht um sie ging, da die zuständigen spanischen Behörden mit der Beantragung der Aufhebung der Immunität der Kläger deren Eigenschaft als Mitglied des Parlaments anerkannt hatten und diese ihr Mandat ausübten.

    Auch wenn die Union und insbesondere die Mitglieder ihrer Organe, wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 76), entschieden hat, gemäß Art. 343 AEUV die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Befreiungen genießen müssen, kann diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden, dass die Immunität eines Mitglieds des Parlaments nie aufgehoben werden kann, wenn die Fortsetzung des Verfahrens, in dessen Rahmen die Aufhebung der Immunität beantragt worden ist, möglicherweise die Ausübung seines Mandats behindert oder sogar - am Ende dieses Verfahrens - zu dessen Verlust führt.

    Insbesondere darf die den Europaabgeordneten gewährte Immunität, auch wenn sie dazu beiträgt, die Effektivität des Grundrechts, das das passive Wahlrecht darstellt, sicherzustellen, indem den Personen, die zu Mitgliedern des Parlaments gewählt wurden, ermöglicht wird, die Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um ihr Mandat aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 86), nicht mit diesem Recht verwechselt werden.

  • EuGH, 09.09.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof die Beantwortung dieser Fragen nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-115/21

    Junqueras i Vies/ Parlament

    Am 1. Juli 2019 beschloss das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), das Verfahren über den genannten Rechtsbehelf auszusetzen und dem Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), ergangen ist, Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), hat der Gerichtshof die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Vorlagefragen beantwortet.

    Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 befand das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) über die Konsequenzen, die aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), hinsichtlich des den Rechtsmittelführer betreffenden Strafverfahrens zu ziehen sind.

    Mit der Erklärung vom 13. Januar 2020 gab der Präsident des Parlaments in der Plenarsitzung bekannt, dass dieses Organ erstens im Nachgang des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), von der Wahl des Rechtsmittelführers zum Mitglied des Parlaments mit Wirkung vom 2. Juli 2019 und zweitens nach der Entscheidung der Zentralen Wahlkommission vom 3. Januar 2020 und im Anschluss an den Beschluss des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 9. Januar 2020 vom Freiwerden des Sitzes des Rechtsmittelführers ab dem 3. Januar 2020 Kenntnis nehme.

  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), entschied der Gerichtshof u. a., dass eine Person, deren Wahl ins Parlament amtlich bekannt gegeben worden ist, der aber nicht gestattet wurde, bestimmten Anforderungen nachzukommen, die nach innerstaatlichem Recht nach einer solchen Bekanntgabe vorgesehen sind, und sich zum Parlament zu begeben, um an dessen erster Sitzung teilzunehmen, nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 Immunität genießt.

    In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 nahm das Parlament im Anschluss an das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), zur Kenntnis, dass die Kläger mit Wirkung vom 2. Juli 2019 ins Parlament gewählt worden waren.

    Das Parlament macht außerdem geltend, dass der Präsident des Parlaments angesichts des bevorstehenden Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Junqueras Vies (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115) nicht beabsichtigt habe, eine endgültige Position zu beziehen.

    In diesem Zusammenhang kann die Bezugnahme im vorletzten Punkt der angefochtenen Handlung auf das damals noch zu erlassende Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Junqueras Vies (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115) nicht ausreichen, um der angefochtenen Handlung die vom Parlament behauptete Natur einer Zwischenmaßnahme zu verleihen, insbesondere da diese Bezugnahme als Antwort auf die Berufung der Kläger auf die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in dieser Rechtssache gelesen werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-115/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist das Rechtsmittel von Herrn

    3 Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), ergangen ist.

    4 C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 71.

    5 Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115, Tenor).

    10 Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-502/19, EU:C:2019:1115).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20

    LR Ģenerālprokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 AEUV -

    20 Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a. (C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 19), sowie Urteile vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 82), vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ (C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 47), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 73 und 100).

    65 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 89), und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache OH (Befreiung von der Gerichtsbarkeit) (C-758/19, EU:C:2021:86, Nr. 27).

    105 Siehe dazu auch Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 93), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C-316/19, EU:C:2020:641, Nr. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340

  • EuGH, 22.10.2020 - C-275/19

    Sportingbet und Internet Opportunity Entertainment - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-639/18

    Sparkasse Südholstein - Richtlinie 2002/65/EG - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

  • EuGH, 24.02.2022 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-600/22

    Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/ Parlament - Rechtsmittel -

  • EuGH, 14.12.2023 - C-767/21

    Rivière u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglieder des

  • EuGH, 04.03.2021 - C-193/19

    Migrationsverket

  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

  • EuG, 30.07.2021 - T-272/21

    Le vice-président du Tribunal de l'Union européenne rejette la demande de

  • EuGH, 17.12.2020 - C-316/19

    Die Republik Slowenien hat mit der einseitigen Beschlagnahme von Dokumenten, die

  • EuGH, 14.07.2022 - C-207/21

    Kommission/ Polen (Protocole n° 36) - Rechtsmittel - Nichtigerklärung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-12/19

    Troszczynski / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-116/20

    Avio Lucos

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-353/20

    Skeyes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37705
Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19 (https://dejure.org/2019,37705)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.11.2019 - C-502/19 (https://dejure.org/2019,37705)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. November 2019 - C-502/19 (https://dejure.org/2019,37705)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,37705) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Junqueras Vies

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in Untersuchungshaft befindet und während des strafrechtlichen Hauptverfahrens zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde - Weigerung, dem Betroffenen die Erlaubnis zu erteilen, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in Untersuchungshaft befindet und während des strafrechtlichen Hauptverfahrens zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde - Weigerung, dem Betroffenen die Erlaubnis zu erteilen, ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Vorrechte und Befreiungen - Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ergibt sich der Erwerb des Mandats der europäischen Abgeordneten einzig und allein aus der Wahl durch die Wähler und kann nicht an die anschließende Erfüllung irgendeiner Formalität geknüpft werden

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.1986 - 149/85

    Wybot / Faure

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19
    32 Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, EU:C:1986:310, Rn. 11 bis 13).

    35 Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, EU:C:1986:310, Tenor).

    37 Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, EU:C:1986:310, Rn. 25).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-393/07

    Italien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19
    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den von der spanischen Regierung und der Kommission in ihren Erklärungen angeführten Urteilen vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, EU:C:2005:429), und vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 48).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19
    42 Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 44).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19
    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den von der spanischen Regierung und der Kommission in ihren Erklärungen angeführten Urteilen vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, EU:C:2005:429), und vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

    Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19
    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 78).
  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

    Im Übrigen ist mit dem Parlament und Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958, Nr. 53) darauf hinzuweisen, dass nach der amtlichen Bekanntgabe der Wahlergebnisse mehrere Ereignisse dazu führen können, dass ein Kandidat, dessen Wahl als Europaabgeordneter nach der Stimmenauszählung amtlich bekannt gegeben worden ist, sein Amt nicht antritt und das damit verbundene Mandat nicht ausübt, wie beispielsweise das Vorliegen einer Unvereinbarkeit mit dem Mandat eines Europaabgeordneten oder der Verzicht des gewählten Abgeordneten auf den Amtsantritt.

    Zudem sehen verschiedene parlamentarische Systeme, worauf Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958, Rn. 48) hingewiesen hat, formale Verpflichtungen vor, die von den gewählten Kandidaten vor ihrem tatsächlichen Amtsantritt zu erfüllen sind.

    Schließlich tragen die Kläger unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958, Nr. 51) vor, dass die Tatsache, dass die spanischen Behörden die Wahlergebnisse, wie sie sich aus der Bekanntgabe an das Parlament vom 13. Juni 2019 ergeben hätten, nie mitgeteilt hätten, das Parlament nicht seiner Verpflichtung enthebe, sie gemäß Art. 12 des Wahlakts zur Kenntnis zu nehmen.

    Was schließlich den Verweis der Kläger auf die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958) betrifft, ist daran zu erinnern, dass es in dieser Rechtssache im Wesentlichen um die Frage ging, ob eine Person, deren Wahl amtlich bekannt gegeben wurde, die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) vorgesehene Immunität genießt, um die für ihren Amtsantritt erforderlichen Formalitäten und Anforderungen erfüllen zu können.

    In Nr. 50 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958) hat der Generalanwalt eingeräumt, dass die in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes vorgesehene Anforderung eine Voraussetzung für den tatsächlichen Amtsantritt der zu Europaabgeordneten gewählten Kandidaten in Europa sein könne.

    In diesem Zusammenhang ist Nr. 51 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958) zu lesen, wonach es zwar logisch sei, dass das Parlament über das Ergebnis der Wahlen durch die in Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung genannte offizielle Mitteilung der Mitgliedstaaten unterrichtet werde, diese Mitteilung aber im Wesentlichen nicht den Erwerb der Eigenschaft als Europaabgeordneter zu begründen vermöge.

    Somit kann die von Generalanwalt Szpunar in Nr. 51 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958) zum Ausdruck gebrachte Auffassung nicht zur Unterstützung des Vorbringens der Kläger herangezogen werden, wonach das Parlament zum Zweck der Prüfung der Mandate verpflichtet gewesen wäre, die in der Bekanntgabe vom 13. Juni 2019 enthaltenen Ergebnisse der Wahlen vom 26. Mai 2019 anstelle der von den spanischen Behörden am 17. Juni 2019 offiziell mitgeteilten Ergebnisse zu berücksichtigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-600/22

    Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/ Parlament - Rechtsmittel -

    22 Am Rande sei angemerkt, dass ich, wie auch die Rechtsmittelführer, feststelle, dass das Gericht sowohl in Rn. 107 als auch anschließend in den Rn. 125 und 126 des angefochtenen Urteils meine Schlussanträge in der Rechtssache, die dem Urteil Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958) zugrunde lag, falsch gelesen hat.

    44 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958, Nrn. 55 bis 59).

  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament

    Die Immunität nach Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7, die während der Dauer der Sitzungsperioden des Parlaments gilt, schützt dessen Mitglieder somit für die gesamte Dauer ihres Mandats (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:958, Nr. 83).
  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres

    Er erklärte dann, dass er die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:958) zur Kenntnis genommen habe und die endgültige Entscheidung des Gerichtshofs abwarten werde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht