Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 06.06.2005 | Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2007 - C-503/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,357
EuGH, 18.07.2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,357)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,357)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben - Kündigung eines Vertrags

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben - Kündigung eines Vertrags

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben - Kündigung eines Vertrags

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Nichtergreifung der aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erforderlichen Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat als Vertragsverletzung; Vorheriger Antrag auf Auslegung eines Urteils durch die Kommission als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vertragsverletzungsverfahren: Verträge, die unter Verstoß gegen das Vergaberecht geschlossen wurden und noch andauern, müssen beendet werden (keine Geltung des Grundsatzes "pacta sunt servanda")

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 228 Abs. 1; ; Richtlinie 89/665/EWG Art. 2 Abs. 6; ; Richtlinie 89/665/EWG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Institutionelles Recht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben - Kündigung eines Vertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Bestandsschutz für vergaberechtswidrige Verträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben - Kündigung eines Vertrags

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vertragsbeendigung bei Vergaberechtsverstoß

Besprechungen u.ä. (4)

  • dstgb-vis.de (Entscheidungsanmerkung)

    Schlussanträge im Verfahren zum Bestandsschutz von vergaberechtswidrigen Verträgen

  • dstgb-vis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberechtswidrige Verträge

  • kapellmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pacta hin, pacta her - Vergabefehler wiegen schwer!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabebezogenes Vertragsverletzungsverfahren: Das Ende des Grundsatzes "pacta sunt servanda"! (IBR 2007, 504)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 7. Dezember 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 228 EG - Versäumnis, dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 nachzukommen - Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 474
  • EuZW 2007, 514
  • NZBau 2007, 594
  • DVBl 2007, 1165
  • VergabeR 2007, 597
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609), betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn (Deutschland) und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig (Deutschland) ergeben, und diesen Mitgliedstaat zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft ein Zwangsgeld zu zahlen in Höhe von 31 680 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil hinsichtlich des Vertrags der Gemeinde Bockhorn, und in Höhe von 126 720 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um jenem Urteil hinsichtlich des Vertrags der Stadt Braunschweig nachzukommen, und zwar jeweils von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung der Maßnahmen.

    Das genannte Urteil Kommission/Deutschland.

    Zudem verlange das Gemeinschaftsrecht keine Kündigung der beiden Verträge, auf die sich das genannte Urteil Kommission/Deutschland bezogen habe.

    Da die Bundesrepublik Deutschland nach Ansicht der Kommission nicht die sich aus dem Urteil Kommission/Deutschland ergebenden Maßnahmen ergriffen hat, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

    Der Rechtsstreit über die Frage, welche Folgen sich aus dem Urteil Kommission/Deutschland ergäben, hätte durch einen Antrag auf Auslegung des Urteils und nicht im Wege einer Klage nach Art. 228 EG entschieden werden können und müssen.

    Die durch die Missachtung der Richtlinie 92/50 erfolgte Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs dauert nämlich während der gesamten Dauer der Erfüllung der unter Verstoß gegen diese Richtlinie geschlossenen Verträge fort (Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

    Erstens hat der Gerichtshof bereits zu Art. 2 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/665 festgestellt, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zwar erlaubt, die Wirkungen der unter Verstoß gegen die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschlossenen Verträge aufrechtzuerhalten, und somit das berechtigte Vertrauen der Vertragspartner schützt, sie jedoch nicht, ohne die Tragweite der die Schaffung des Binnenmarkts betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags zu beschränken, dazu führen kann, dass das Verhalten des Auftraggebers gegenüber Dritten nach Abschluss dieser Verträge als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen ist (Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 39).

    Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß dieser Vorschrift in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01), in Bezug auf die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig (Deutschland) ergeben.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Dazu ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Drittens ist in Bezug auf Art. 295 EG - "Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt" - daran zu erinnern, dass dieser Artikel nicht dazu führt, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrags entzogen ist (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Zweitens ist zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie dem Grundsatz pacta sunt servanda und dem Grundrecht auf Eigentum zu bemerken, dass sich ein Mitgliedstaat - wenn diese Grundsätze und dieses Grundrecht auch dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber von dessen Vertragspartner bei einer Kündigung des Vertrags geltend gemacht werden können - keinesfalls auf diese Möglichkeit berufen kann, um die Nichtdurchführung eines eine Vertragsverletzung nach Art. 226 EG feststellenden Urteils zu rechtfertigen und sich dadurch seiner gemeinschaftsrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 72).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Außerdem betrifft Art. 2 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/665 - die sicherstellen soll, dass in allen Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die in Umsetzung dieses Rechts ergangen sind, Möglichkeiten einer wirksamen und raschen Nachprüfung bestehen, um die tatsächliche Anwendung der Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten (Urteil vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 71) - seinem Wortlaut nach den Ersatz des Schadens, den eine Person durch einen Rechtsverstoß eines öffentlichen Auftraggebers erlitten hat.
  • EuGH, 20.04.1988 - 146/85

    Maindiaux u.a. / ESC

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Da die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einem Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG nachzukommen, mit dem Gegenstand eines solchen Urteils nichts zu tun hat, kann diese Frage nicht Gegenstand eines Antrags auf Auslegung dieses Urteils sein (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 20. April 1988, Maindiaux u. a./WSA u. a., 146/85 und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988, 2003, Randnr. 6).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-126/03

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Nach Art. 228 Abs. 1 EG hat danach der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2004, Kommission/Deutschland, C-126/03, Slg. 2004, I-11197, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Zu der auf Art. 3 der Richtlinie 89/665 gestützten Einrede der Unzulässigkeit, auf die die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge hinweist, ist zu bemerken, dass das in dieser Vorschrift vorgesehene besondere Verfahren eine vorbeugende Maßnahme darstellt, die von den Befugnissen der Kommission aus den Art. 226 EG und 228 EG weder abweichen noch sie ersetzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
    Da der Gerichtshof nämlich befugt ist, eine von der Kommission nicht vorgeschlagene finanzielle Sanktion aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 90), ist die Klage aufgrund der bloßen Tatsache, dass die Kommission auf einer bestimmten Stufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof erklärt, dass ein Zwangsgeld nicht mehr geboten sei, nicht unzulässig.
  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Daran ändere auch das Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153), nichts, in dem sich der Gerichtshof nur zu den Auswirkungen von Art. 2 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/665 auf das Vertragsverletzungsverfahren geäußert habe.

    Die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland verkenne die grundlegende Bedeutung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, das sich vom Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Richtlinie 89/665 insbesondere hinsichtlich des Zwecks und der geschützten Interessen unterscheide (Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Sie kann beim Gerichtshof daher die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 22, vom 5. November 2002, Kommission/Belgien, C-471/98, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 39, und vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 30).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665, der den Mitgliedstaaten erlaubt, die Wirkungen der unter Verstoß gegen die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschlossenen Verträge aufrechtzuerhalten, und somit das berechtigte Vertrauen der Vertragspartner schützt, nicht, ohne die Tragweite der die Schaffung des Binnenmarkts betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags zu beschränken, dazu führen kann, dass das Verhalten des Auftraggebers gegenüber Dritten nach Abschluss dieser Verträge als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen ist (Urteile vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 39, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 33).

    Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665 keine Auswirkungen auf eine gemäß Art. 226 EG oder Art. 228 EG angestrengte Klage haben kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

    Wie aus ihrem zweiten und ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht, soll diese Richtlinie nämlich sicherstellen, dass in allen Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die in Umsetzung dieses Rechts ergangen sind, Möglichkeiten einer wirksamen Nachprüfung bestehen, um die tatsächliche Anwendung der Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 71, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

    Selbst wenn ein erfolgreicher Bieter diese Grundsätze bei einer Kündigung des Vertrags den öffentlichen Auftraggebern gegenüber geltend machen könnte, kann sich nämlich ein Mitgliedstaat keinesfalls auf diese Möglichkeit berufen, um eine Vertragsverletzung nach Art. 226 EG zu rechtfertigen und sich dadurch seiner gemeinschaftsrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-2749, Randnr. 72, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

    Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Bestimmungen als Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechte im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten sollen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 36, vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 58, vom 14. September 2004, Kommission/Italien, C-385/02, Slg. 2004, I-8121, Randnr. 19, und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien, C-157/06, Slg. 2008, I-7313, Randnr. 23).

    15 und 16, vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, Randnr. 23, vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 58, vom 14. September 2004, Kommission/Italien, Randnr. 19, und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien, Randnr. 23).

    9 bis 11 und 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, zwischen der Entscheidung, die Software zu ersetzen, und dem Abschluss des betreffenden Vertrags mehrere Monate verstrichen sind, wäre es offensichtlich möglich gewesen, zumindest ein beschleunigtes nicht offenes Verfahren nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 93/36 durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1992, Kommission/Spanien, C-24/91, Slg. 1992, I-1989, Randnr. 14, vom 2. August 1993, Kommission/Italien, Randnr. 13, und vom 18. November 2004, Kommission/Deutschland, Randnr. 23).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-17/09

    Kommission / Deutschland - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665 keine Auswirkungen auf eine nach Art. 226 EG oder Art. 228 EG angestrengte Klage haben kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 34) und dass diese Schlussfolgerung auch für die Richtlinie 89/665 als Ganzes gilt (Urteil vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, C-275/08, Randnr. 33).

    Angesichts ihres Aufbaus ist diese Richtlinie nicht als eine Regelung anzusehen, nach der sich auch die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft bestimmen, um die es in Art. 226 EG geht (Urteil vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

    Die nationalen Nachprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 89/665 und die Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG unterscheiden sich nämlich sowohl hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits als auch hinsichtlich ihrer Zielsetzung voneinander, da das nationale Nachprüfungsverfahren dem Schutz der nicht berücksichtigten Bieter dient, während das Vertragsverletzungsverfahren im allgemeinen Interesse die Beachtung des Gemeinschaftsrechts sicherstellt (Urteil vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

    Somit kann die Richtlinie 89/665, die in ihrem Art. 1 Abs. 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam nachgeprüft werden können, nicht die Anwendung von Art. 226 EG in Frage stellen, soll nicht die Tragweite der Bestimmungen des EG-Vertrags beschränkt werden (Urteil vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, Randnr. 37).

    Dem steht das etwaige Risiko nicht entgegen, dass nicht berücksichtigte Bieter, wie die Bundesrepublik Deutschland vorträgt, die in den nationalen Nachprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Fristen umgehen, indem sie die Kommission mit einer Beschwerde im Hinblick auf eine auf Art. 226 EG gestützte Klage befassen (Urteil vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, Randnr. 38).

    19 und 20 des vorliegenden Urteils ergibt, ist es nämlich im allgemeinen Interesse allein Sache der Kommission, zu entscheiden, ob sie auf der Grundlage von Art. 226 EG vorgeht (Urteil vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, Randnr. 39).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    Zu der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Hellenische Republik Maßnahmen zur Rückforderung verschiedener Beihilfebeträge angekündigt und darauf hingewiesen hat, dass Olympic Airways einen Verwaltungsrechtsbehelf eingelegt habe, dass es Schwierigkeiten bei der Quantifizierung der zurückzuzahlenden Beträge gebe und die Rückzahlungsmodalitäten komplex seien, genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 22).

    33, 45 und 46, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

    Daher ist ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

    Zu den Anforderungen an den Beweis für die Durchführung einer die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anordnenden Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er vorsieht, dass die Rückforderung dieser Beihilfen auf anderem Wege als durch Barzahlung erfolgen soll, der Kommission alle Informationen zur Verfügung stellen muss, anhand deren sie überprüfen kann, ob das gewählte Mittel eine geeignete Umsetzung der Entscheidung darstellt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

  • OLG Schleswig, 04.11.2014 - 1 Verg 1/14

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Kreis Schleswig-Flensburg kann von

    Aus europarechtlicher Sicht ist diese Frage zu verneinen: Die Mitgliedstaaten können zwar das berechtigte Vertrauen der Vertragspartner in den Bestand vergaberechtswidrig geschlossener Verträge schützen, doch können sie (und ihre Untergliederungen [hier der BG]) sich nicht selbst - ebenfalls - auf Vertrauensschutz stützen, um sich einer Pflicht zur Beendigung eines gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechtsverstoßes zu entziehen (EuGH, Urt. v. 18.07.2007, C-503/04, NZBau 2007, 594).

    Ob dazu eine außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB (vgl. LG München, Urt. v. 20.12.2005, 33 O 16465/00, NZBau 2006, 269; Jaeger, EWiR 2008, 107) oder die "nächstmögliche ordentliche Kündigung" und eine anschließende Neuausschreibung geboten ist, ist bislang nicht abschließend geklärt (vgl. Wagner-Cardenal/Scharf/Dierkes, NVwZ 2011, 1297/1299).

    Die Frage, ob die (hier betroffenen) "Altverträge" bzw. die "Aufstockung" vergaberechtswidrig sind, bedarf deshalb auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2007 (a.a.O.) keiner Entscheidung.

  • OLG Frankfurt, 03.05.2016 - 11 Verg 12/15

    Frist für Geltendmachung unzulässiger De-facto-Vergabe

    Soweit sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 10.04.2003 in den Rechtssachen C-20/01 und C 28/01 sowie vom 18.07.2007 in der Rechtssache C-503/04 eine primärrechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten ergibt, vergaberechtswidrig zustande gekommene Verträge zu beenden, begründet dies nach allgemeiner Auffassung keinen subjektiven Bieterrechtsschutz (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. November 2014 - 1 Verg 1/14 -, juris Rdnr. 73; KG, Beschluss vom 10.04.2012, Verg 7/11 - juris Rdnr. 99 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2008 - VII- Verg 23/08 -, juris Rdnr. 60; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. März 2012 - Verg W 15/11 -, juris Rdnr. 41).
  • OLG Schleswig, 28.08.2015 - 1 Verg 1/15

    Rettungsdienst Schleswig-Flensburg - Vergabenachprüfungsverfahren:

    Ob - wie der Beschwerdegegner meint - für einen durchsetzbaren Kündigungsanspruch zusätzlich zu fordern wäre, dass die Vergaberechtswidrigkeit der (auf "ewig" abgeschlossenen) Altverträge zuvor durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs festgestellt worden sein muss, ist bislang nicht entschieden; in dem im Senatsbeschluss vom 04.11.2014 zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2007 (C-503/04, NZBau 2007, 594 ff. [Rn. 36 f.]) ist nur entschieden worden, dass sich der öffentliche Auftraggeber der "Behebung" einer Verletzung des europäischen Gemeinschaftsrechts durch Vertragsbeendigung nicht dadurch entziehen kann, dass er den Altvertrag für "bestandsgeschützt" hält.
  • EuGH, 12.11.2009 - C-199/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Zum anderen ist zu betonen, dass Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665, der mit Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 92/13 identisch ist, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf eine Klage nach Art. 226 EG keine Auswirkung haben kann (Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 34).
  • VK Münster, 26.09.2007 - VK 17/07

    Unterliegt Grundstückskaufvertrag mit Gemeinde dem Vergaberecht?

    Die Antragstellerin verweist zudem auf die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2007, Rs. C-503/04, wonach vergaberechtswidrige Verträge zwingend zu beenden sind.

    cc) Weiterhin lässt die Kammer auch die Rechtsprechung des EuGH, 18.07.2007, Rs. C-503/04, wonach vergaberechtswidrige Verträge nach europäischem Recht unter keinem Gesichtspunkt Bestandsschutz, auch nicht nach der nationalen Regelung pacta sunt servanda genießen, dahingestellt.

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 und 46, und das oben angeführte Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass dieser Staat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, nach Art. 260 Abs. 1 AEUV die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, da die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einem Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren nachzukommen, nicht Gegenstand eines Urteils nach Art. 258 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C-503/04, EU:C:2007:432, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • VK Hessen, 04.09.2008 - 69d-VK-30/08

    Verkauf eines Grundstücks mit Bauverpflichtung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

  • BVerwG, 20.08.2009 - 4 BN 11.09

    Berechtigung einer Gemeinde zur vorsorglichen Durchführung eines ergänzenden

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 08.11.2012 - C-244/11

    Die griechische Regelung über die vorherige Genehmigung des Erwerbs von

  • EuGH, 21.12.2011 - C-465/10

    'Chambre de commerce und d''industrie de l''Indre' - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuG, 29.03.2011 - T-33/09

    Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2008 - Verg 23/08

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens

  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2008 - 4 O 201/06

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen

  • BFH, 28.04.2008 - VII B 152/07

    Beschränkung des Bezugs von Steuerzeichen aufgrund festgestellter

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • VK Düsseldorf, 12.03.2008 - VK-3/08

    Aufhebung des Vertragsschlusses?

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VK Südbayern, 29.04.2010 - Z3-3-3194-1-03-01/10

    § 13 VgV analog auf de-facto-Vergaben anzuwenden

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2008 - 1 KN 153/06

    Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und Formvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-19/13

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2009 - Verg 50/08

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-91/08

    Wall - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Dienstleistungskonzession

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2009 - 6 B 1236/09

    Gewährung von Erholungsurlaub bei krankheitsbedingter Hinderung an der

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2008 - 1 KN 138/06

    Erforderlichkeit einer festen Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05

    Centro Europa 7

  • VK Baden-Württemberg, 07.03.2008 - 1 VK 1/08

    Kommunale Grundstückskaufverträge nicht ausschreibungspflichtig!

  • EuG, 08.04.2014 - T-319/11

    Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

  • VK Schleswig-Holstein, 05.03.2015 - VK-SH 1/15

    "Dynamische Anpassung" des Leistungsumfangs vereinbart: Bieter muss "Mehrarbeit"

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2008 - 2 -4 O 201/06

    Streit um eine de-facto-Vergabe durch Änderung einer nach Ausschreibung

  • VK Düsseldorf, 12.03.2008 - VK-03/08

    Auslegung nationaler Vorschriften aus § 114 Abs. 2 S. 1 Gesetz gegen

  • EuGH, 11.12.2014 - C-677/13

    Kommission / Griechenland

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 06.06.2005 - C-503/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36640
EuGH, 06.06.2005 - C-503/04 (https://dejure.org/2005,36640)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2005 - C-503/04 (https://dejure.org/2005,36640)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2005 - C-503/04 (https://dejure.org/2005,36640)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,36640) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Streithilfe

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Zulassung als Streithelfer im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 228 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6519
Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,6519)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.03.2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,6519)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. März 2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,6519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 Abs. 2 EG - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 Abs. 2 EG - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • ibr-online

    Bestandsschutz für vergaberechtswidrige Verträge?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bestandsschutz von vergaberechtswidrigen Verträgen - "pacta sunt servanda"? (IBR 2007, 266)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
    Mit ihrer Klage ersucht die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben(2).

    A - Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01.

    Der Gerichtshof hat in den Nrn. 1 und 2 des Tenors seines Urteils vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, für Recht erkannt:.

    Zudem wiederholte sie ihre Auffassung, dass das Gemeinschaftsrecht keine Kündigung der beiden Verträge verlange, auf die sich das genannte Urteil Kommission/Deutschland bezogen habe.

    Die Klage der Kommission war nach ihrem ursprünglichen Wortlaut zum einen auf die Feststellung gerichtet, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben.

    Der Rechtsstreit über die Frage, welche Folgen sich aus dem Urteil Kommission/Deutschland ergäben, hätte durch einen solchen Antrag und nicht im Wege einer Klage nach Art. 228 EG entschieden werden müssen.

    Hilfsweise macht die deutsche Regierung geltend, die Klage müsse wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden, da nach der Aufhebung der streitigen Verträge nichts mehr zur Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu veranlassen sei.

    Die Kommission habe ein Interesse an der Klärung der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland zum relevanten Zeitpunkt, als der von der Stadt Braunschweig geschlossene Vertrag noch bestanden habe, dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 bereits nachgekommen sei.

    Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission vorrangig einen Antrag auf Auslegung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 nach Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs stellen müssen.

    Sie beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise die Klage als unzulässig abzuweisen, da nach der Aufhebung der streitigen Verträge nun nichts Weiteres zur Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu veranlassen sei.

    Da die Bundesrepublik Deutschland den beanstandeten Vertrag nicht bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben hat, hat sie nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben.

    Zwar ist jede Missachtung eines Urteils des Gerichtshofs als gravierend anzusehen, so dass der vorliegende Verstoß grundsätzlich mit einem Pauschalbetrag als symbolische Sanktion(64) für die Dauer vom Erlass des Urteils vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, bis zum Abschluss der Aufhebungsverträge geahndet werden könnte; dabei ist jedoch mildernd zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung aus diesem ersten Urteil noch im Laufe des schriftlichen Verfahrens nachgekommen ist.

    - festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben;.

    2 - Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609).

    9 - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 829, Randnr. 13).

    17 - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 15).

    25 - Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, S. 566, spricht von der Doppelspurigkeit des Rechtsschutzsystems bei Verstößen gegen die EG-Vergaberichtlinien.

    30 - Siehe S. 4 der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2004 gemäß Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig.

    37 - Siehe auch Heuvels, K., Fortwirkender Richtlinienverstoß nach De-facto-Vergaben, Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht , 6. Jahrgang (2005), Heft 1, S. 32; Bitterich, K., Kein "Bestandsschutz" für vergaberechtswidrige Verträge gegenüber Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 226 EG, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht , 16. Jahrgang (2005), Heft 4, S. 164; derselbe, Bitterich, K., Kündigung vergaberechtswidrig zu Stande gekommener Verträge durch öffentliche Auftraggeber, Neue Juristische Wochenschrift 26/2006, S. 1845; Prieß, G., Beendigung des Dogmas durch Kündigung: Keine Bestandsgarantie für vergaberechtswidrige Verträge, Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht 2006, S. 220; Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, S. 567; Griller, S., Qualifizierte Verstöße gegen das Vergaberecht - Der Fall St. Pölten, ecolex , 2000, S. 8; Hintersteininger, M., Fehlerhafte Anwendung des EG-Vergaberechts am Beispiel St. Pölten - Zum Urteil des EuGH vom 28.10.1999, Österreichische Juristen-Zeitung 2000, S. 634.

    38 - Siehe Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 12) unter Verweis auf das Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 34 bis 37) sowie Urteil Kommission/Österreich (zitiert in Fn. 18, Randnr. 57) und Urteil vom 31. März 1993, Kommission/Italien (C-362/90, Slg. 1993, I-2353, Randnrn.

    39 - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 12 f.).

    45 - Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht , 2003, S. 567, ist der Auffassung, dass es zum Zweck der Feststellung und Beschreibung des Vertragsverstoßes im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG nicht auf das Schicksal der streitigen Verträge ankam.

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
    27 - Urteile Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 26, Randnr. 66), vom 1. Juni 1994, Kommission/Deutschland (C-317/92, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4), vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27), und Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 26, Randnr. 24).

    33 - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fn. 31).

    34 - Urteil vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 16).

    35 - Urteile Kommission/Italien (zitiert in Fn. 31, Randnr. 41), und Kommission/Griechenland (zitiert in Fn. 24, Randnr. 73).

    36 - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fn. 31, Randnr. 41) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 26. Januar 2006 in derselben Rechtssache (Nr. 24) und Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 33, Randnr. 56).

    Siehe Urteile Kommission/Italien (zitiert in Fn. 34, Randnr. 12), vom 12. Februar 1982, Kommission/Luxemburg (76/81, Slg. 1982, 417, Randnr. 7), vom 3. Oktober 2000, University of Cambridge (C-380/98, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16), und vom 18. Oktober 2001, SIAC (C-19/00, Slg. 2001, I-7725, Randnr. 32).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
    26 - Urteile vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg (C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 65), vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich (C-333/99, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23), vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland (C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnrn.

    27 - Urteile Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 26, Randnr. 66), vom 1. Juni 1994, Kommission/Deutschland (C-317/92, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4), vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27), und Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 26, Randnr. 24).

    28 - Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 26, Randnr. 66) mit Hinweis auf das Urteil vom 13. Juni 2002, Kommission/Spanien (C-474/99, Slg. 2002, I-5293, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    Vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:432, Rn. 22).

    Vgl. auch in Bezug auf Zwangsgelder Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 64 und 65), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:190, Nrn. 62, 63 und 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    32 In diesem Sinne vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:432, Rn. 15).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:190, Nr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-351/07

    CEPAV DUE u.a. - Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Grundsätze der Rechtssicherheit

    25 - Schlussanträge vom 28. März 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Nrn. 73 ff.).

    28 - Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

    Siehe in diesem Zusammenhang meine Schlussanträge vom 28. März 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Nr. 55).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht