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   EuGH, 20.12.2017 - C-504/16, C-613/16   

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https://dejure.org/2017,48997
EuGH, 20.12.2017 - C-504/16, C-613/16 (https://dejure.org/2017,48997)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-504/16, C-613/16 (https://dejure.org/2017,48997)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-504/16, C-613/16 (https://dejure.org/2017,48997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deister Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 5 - Muttergesellschaft - Holding - Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne - Befreiung - ...

  • Betriebs-Berater

    Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding- Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne/pauschalierende Missbrauchsvermeidungsregelungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer: § 50d Abs. 3 EStG a.F. europarechtswidrig

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EU-Rechtswidrigkeit von § 50d Abs. 3 EstG 2007 ("Deister Holding")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist europarechtswidrig

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Deister Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 5 - Muttergesellschaft - Holding - Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne - Befreiung - ...

  • juve.de (Kurzinformation)

    Deutsche Missbrauchsvorschrift für Auslandsausschüttungen gekippt

Besprechungen u.ä. (3)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 50d Abs. 3 EStG verstößt gegen EU-Recht

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig

  • bblaw.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß von § 50d Abs. 3 EStG gegen Niederlassungsfreiheit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Deister Holding

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54, AEUV Art 63, EWGRL 435/90 Art 5 Abs 1, EWGRL 435/90 Art 1 Abs 2, EStG § 50d Abs 3

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48,
    Anteilseigner; Freistellung; Geschäftsbetrieb; Gewinnausschüttung; Kapitalertragsteuer; Muttergesellschaft; Wohnsitz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 366
  • EuZW 2018, 96
  • WM 2018, 924
  • BB 2018, 672
  • NZG 2018, 794
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Da die Vorlagefragen Vorschriften sowohl der Mutter-Tochter-Richtlinie als auch des AEU-Vertrags betreffen und nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf der Ebene der Europäischen Union abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass durch Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie keine abschließende Harmonisierung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 15 bis 17).

    Auf dieser Grundlage stellt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das grundsätzliche Verbot auf, von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne einem Steuerabzug an der Quelle zu unterwerfen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dem Verbot für die Mitgliedstaaten, eine Quellensteuer auf von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zu erheben, schränkt Art. 5 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Besteuerung von Gewinnen ein, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaften an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausschütten (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da mit der Mutter-Tochter-Richtlinie das Steuersystem für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der Union gelockert werden soll, können die Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, EU:C:1996:387, Rn. 26, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen bezweckt, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen kann eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem unterliegt die gebietsfremde Muttergesellschaft auf jeden Fall dem Steuerrecht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen sind die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu bestimmen, von welcher Verkehrsfreiheit die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus keiner Bestimmung des Unionsrechts hervorgeht, dass die Herkunft der Anteilseigner - seien es natürliche oder juristische Personen - von in der Union ansässigen Gesellschaften für das Recht dieser Gesellschaften, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, eine Rolle spielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Behandlung im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind ferner alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem letzten Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind; jedoch hat er ebenfalls festgestellt, dass, wenn ein Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis nicht nur in Bezug auf die Einkünfte der gebietsansässigen, sondern auch der gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, ausübt, die Situation der gebietsfremden Anteilseigner sich derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner annähert (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten miteinander verknüpft sind und dass sie als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist festzustellen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung unabhängig davon, ob es nach Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie oder als Rechtfertigung einer Beschränkung des Primärrechts geltend gemacht wird, dieselbe Tragweite hat (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 64).

  • EuGH, 08.12.2016 - C-532/15

    Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Zur Wahrung dieses Grundsatzes müssen die von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen vorgesehenen Maßnahmen geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen, und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, EU:C:1987:493, Rn. 15, und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Da mit der Mutter-Tochter-Richtlinie das Steuersystem für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der Union gelockert werden soll, können die Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, EU:C:1996:387, Rn. 26, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteil vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-338/08

    P. Ferrero e C. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, da sie eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorsieht, nämlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe, C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364, Rn. 45, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, da sie eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorsieht, nämlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe, C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364, Rn. 45, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Zur Wahrung dieses Grundsatzes müssen die von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen vorgesehenen Maßnahmen geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen, und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, EU:C:1987:493, Rn. 15, und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
    Die Mitgliedstaaten können die ihnen in diesem Artikel eingeräumte Möglichkeit nämlich jedenfalls nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wahrnehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 38 und 43).
  • EuGH, 14.06.2018 - C-440/17

    GS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 ergibt sich aber, dass durch diese keine solche Harmonisierung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 45).

    Demzufolge können die Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 der Richtlinie 2011/96 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 eine Ausnahme von den Steuerregeln dieser Richtlinie vor, indem er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten ungeachtet der angesprochenen sprachlichen Divergenz, wenn sie die ihnen in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit wahrnehmen, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Wahrung dieses Grundsatzes müssen die von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen vorgesehenen Maßnahmen geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen, und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der besagten Rechtsprechung ergibt sich auch, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorsieht, nämlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich der Richtlinie (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen bezweckt, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mithin kann eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer vom Vertrag verbürgten Grundfreiheit beeinträchtigt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch von dem Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zuerst bedeutet aber der Umstand, dass solche Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft beteiligt sind, für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliegt, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 65).

    Außerdem unterliegt die gebietsfremde Muttergesellschaft auf jeden Fall dem Steuerrecht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen schreibt diese Richtlinie nicht vor, welche Wirtschaftstätigkeit die von ihr erfassten Gesellschaften ausüben müssen oder wie hoch die Einkünfte aus ihrer eigenen Wirtschaftstätigkeit zu sein haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 72).

    Hierbei ist es entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung ohne Belang, dass im Rahmen der Mehrwertsteuer die Verwaltung von Wirtschaftsgütern nicht als Wirtschaftstätigkeit angesehen wird, da für die im Ausgangsverfahren streitige Steuer und die Mehrwertsteuer unterschiedliche Rechtsrahmen gelten, mit denen jeweils unterschiedliche Ziele verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 73).

    Zweitens stellt, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses ergibt, § 50d Abs. 3 EStG 2012, indem er die Gewährung der in Art. 5 der Richtlinie 2011/96 vorgesehenen Befreiung vom Quellensteuerabzug daran knüpft, dass keine der beiden von ihm vorgesehenen und in Rn. 46 des vorliegenden Beschlusses genannten Voraussetzungen erfüllt sein darf, ohne dass die Steuerbehörde einen Anfangsbeweis für das Fehlen wirtschaftlicher Gründe oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, eine allgemeine Hinterziehungs- oder Missbrauchsvermutung auf und beeinträchtigt damit das mit dieser Richtlinie und insbesondere ihrem Art. 5 verfolgte Ziel, das, wie oben in den Rn. 34 bis 36 ausgeführt, darin besteht, die Doppelbesteuerung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen, um Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 69).

    Anders als in dieser Bestimmung vorgesehen, müssen bei einer solchen Prüfung Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale der Unternehmensgruppe, zu der die betreffende Muttergesellschaft gehört, sowie die Strukturen und Strategien dieser Gruppe berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 74).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung in den Bereich der einen oder der anderen Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die allein zur Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beteiligung in dieser Höhe bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter solchen Umständen sind die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falls zu berücksichtigen, um zu bestimmen, von welcher Verkehrsfreiheit die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Herkunft der Anteilseigner von GS keinen Einfluss auf das Recht dieser Gesellschaft hat, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, denn aus keiner Bestimmung des Unionsrechts geht hervor, dass die Herkunft der Anteilseigner - seien es natürliche oder juristische Personen - von in der Union ansässigen Gesellschaften für das Recht dieser Gesellschaften, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, eine Rolle spielt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Behandlung im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem letzten Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, doch er hat ebenfalls festgestellt, dass, wenn ein Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis nicht nur in Bezug auf die Einkünfte der gebietsansässigen, sondern auch der gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, ausübt, die Situation der gebietsfremden Anteilseigner sich derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner annähert (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Ausgangsverfahren befindet sich die gebietsfremde Muttergesellschaft, da sich die Bundesrepublik Deutschland dafür entschieden hat, ihre Besteuerungsbefugnis in Bezug auf die von der gebietsansässigen Tochtergesellschaft an die gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne auszuüben, hinsichtlich dieser Gewinnausschüttungen in einer Situation, die mit der einer gebietsansässigen Muttergesellschaft vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 94).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung als zwingender Grund des Allgemeininteresses es rechtfertigen kann, die Ausübung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat diese Rechtfertigung, ob sie nun in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96 oder als Rechtfertigung einer Beschränkung des Primärrechts geltend gemacht wird, dieselbe Tragweite (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Beteiligung von mindestens 15 % am Nennkapital der Tochtergesellschaft nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 23.01.2019 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteil vom 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119; Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Denn es handelt sich bei den Wandelanleihen um Geldanlagen, die erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen wird (vgl. zum Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit EuGH-Urteile vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding , DStR 2018, 119 Rn. 78; vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann , Slg. 2009, I-8591, Rn. 23).

    Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da ihr spezifisches Ziel nicht ausschließlich in der Verhinderung von rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Konstruktionen zu verhindern, die lediglich zu dem Zweck errichtet werden, ungerechtfertigte Steuervorteile zu nutzen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding , DStR 2018, 119; s.a. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS , DStR 2018, 1479).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding , DStR 2018, 119, Rn. 61 f.).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding , DStR 2018, 119, Rn. 64).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding , DStR 2018, 119, Rn. 70).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding , DStR 2018, 119, Rn. 71).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Die vorrangig zu überprüfende Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG 2012 sei gemäß der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln nicht uneingeschränkt anwendbar, da die Vorschrift, ebenso wie § 50d Abs. 3 EStG 2007 nach der Rechtsprechung des EuGH europarechtswidrig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2022, 2 K 1483/19, EFG 2022, 1607, Tz. 58 ff.; für § 50d Abs. 3 EStG 2007: EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119, für § 50d Abs. 3 EStG 2012: EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, DStR 2018, 1479).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; ebenso zur Vorgängervorschrift in der Fassung vom JStG 2007 EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das spezifische Ziel der grundrechtseinschränkenden Norm in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119).

    Dies berücksichtigend hat die Klägerin entsprechend der damaligen Gesetzes-, Rechtsprechungs- und Verwaltungslage (insbesondere vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119) im Antragsverfahren bei der Prüfung von § 50d Abs. 3 EStG 2012 konsequent auf ihre Muttergesellschaft, die K, abgestellt.

    Bei der Gesamtabwägung im Hinblick auf den Gegenbeweis ist zu berücksichtigen, dass eine passive Wirtschaftstätigkeit für sich allein gesehen im Lichte der EU-Grundfreiheiten unter Missbrauchsgesichtspunkten unschädlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119) und dass allein die Tatsache, dass es an einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb fehlt, es z.B. im Lichte der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (ex-Art. 56 EGV) nicht rechtfertigt, die Erstattung der Kapitalertragsteuer zu versagen (vgl. FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2019, 2 K 1315/13, EFG 2019, 1764).

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 694/15

    Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung

    Im Übrigen werde im Hinblick auf die mangelnde Vereinbarkeit mit Europarecht auf das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-504/16 und C-613/16) und den Beschluss vom 14. Juni 2018 (C-440/17) Bezug genommen.

    Wegen der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten, die aus der Zeit vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 20. Dezember 2017 (C-504/16 und C-613/16) stammen, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18. September 2015, Seiten 9 ff. (Bl. 85 ff. der eFG-Akte) Bezug genommen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; s.a. zur strengeren Gesetzesfassung der Vorgängervorschrift: EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119).

    Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da ihr spezifisches Ziel nicht ausschließlich in der Verhinderung von rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Konstruktionen besteht, die lediglich zu dem Zweck errichtet werden, ungerechtfertigte Steuervorteile zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; s.a. zu § 50d Abs. 3 i.d.F. des JStG 2007 EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das spezifische Ziel der grundrechtseinschränkenden Norm in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 43; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 60).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 61 f.; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang fest-gestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 47; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 64).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 70; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 71).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 48; Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 65).

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 693/15

    Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland

    Im Übrigen werde im Hinblick auf die mangelnde Vereinbarkeit mit Europarecht auf das EuGH-Urteil vom 12. September 2006 (C-196/04) und das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-504/16 und C-613/16) und den Beschluss vom 14. Juni 2018 (C-440/17) Bezug genommen.

    Wegen der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten, die aus der Zeit vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 20. Dezember 2017 (C-504/16 und C-613/16) stammen, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18. September 2015, Seiten 9 ff. (Bl. 85 ff. der eFG-Akte) Bezug genommen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119; s.a. zur geänderten, leicht milderen Gesetzesfassung ab 2012: EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da ihr spezifisches Ziel nicht ausschließlich in der Verhinderung von rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Konstruktionen besteht, die lediglich zu dem Zweck errichtet werden, ungerechtfertigte Steuervorteile zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017,C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; s.a. zu § 50d Abs. 3 i.d.F. des JStG 2007 EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das spezifische Ziel der grundrechtseinschränkenden Norm in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 43; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 60).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119,Rn. 61 f.; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang fest-gestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 47; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 64).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 70; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 71).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2017, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479, Rn. 48; Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding,DStR 2018, 119, Rn. 65).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Die vorrangig zu überprüfende Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG 2007 sei gemäß der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln nicht uneingeschränkt anwendbar, da die Vorschrift, ebenso wie § 50d Abs. 3 EStG 2012 nach der Rechtsprechung des EuGH europarechtswidrig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2022, 2 K 1483/19, EFG 2022, 1607, Tz. 58 ff.; für § 50d Abs. 3 EStG 2007: EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119, für § 50d Abs. 3 EStG 2012: EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, DStR 2018, 1479).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt diese Norm sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV als auch die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; vgl. auch EuGH-Beschluss zu § 50d Abs. 3 EStG 2012 vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Dies berücksichtigend hat die Klägerin entsprechend der damaligen Gesetzes-, Rechtsprechungs- und Verwaltungslage (insbesondere vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119) im Antragsverfahren bei der Prüfung von § 50d Abs. 3 EStG 2007 konsequent auf ihre Muttergesellschaft, die K, abgestellt.

    Bei der Gesamtabwägung im Hinblick auf den Gegenbeweis ist zu berücksichtigen, dass eine passive Wirtschaftstätigkeit für sich allein gesehen im Lichte der EU-Grundfreiheiten unter Missbrauchsgesichtspunkten unschädlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119) und dass allein die Tatsache, dass es an einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb fehlt, es z.B. im Lichte der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (ex-Art. 56 EGV) nicht rechtfertigt, die Erstattung der Kapitalertragsteuer zu versagen (vgl. FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2019, 2 K 1315/13, EFG 2019, 1764).

  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 1483/19

    Entstehen der Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt des Zuflusses

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; ebenso zur Vorgängervorschrift in der Fassung vom JStG 2007 EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das spezifische Ziel der grundrechtseinschränkenden Norm in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang fest-gestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Dabei führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die Beteiligung solcher Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft, denen die betreffende Befreiung nicht zustände, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen hätten, für sich allein nicht bedeute, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479; Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    dd) Bei der Gesamtabwägung sieht der Senat zwar, dass eine passive Wirtschaftstätigkeit für sich allein gesehen im Lichte der EU-Grundfreiheiten unter Missbrauchsgesichtspunkten unschädlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119) und dass allein die Tatsache, dass es an einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb fehlt, es z.B. im Lichte der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (ex-Art. 56 EGV) nicht rechtfertigt, die Erstattung der Kapitalertragsteuer zu versagen (vgl. FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2019 - 2 K 1315/13, EFG 2019, 1764).

  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 140/18

    Kapitalertragsteuer: Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50 Abs. 3 EStG bei

    Es werde Bezug genommen auf die Entscheidungen des EuGH vom 20. Dezember 2016 ("Deister Holding", C-504/16 und C-613/16) und vom 14. Juni 2018 (C-440/17, "GS").

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Urteil vom 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16, DStR 2018, 119; Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, geht über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C 613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 61 f.; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 45).

    Konkret mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG hat der EuGH in diesem Zusammenhang fest-gestellt, dass diese Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind, sondern generell jede Situation erfasst, in der Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft beteiligt sind, denen eine solche Befreiung nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen unmittelbar bezögen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 64; EuGH-Beschluss vom 14. Juni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 43).

    § 50d Abs. 3 EStG begründet eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Möglichkeit lässt, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 70; EuGH-Beschluss vom 14. Ju-ni 2018, C-440/17, GS, DStR 2018, 1479 Rn. 56).

    Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 begründen indes, einzeln oder zusammen betrachtet, keinen Missbrauch oder keine Hinterziehung (EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119, Rn. 71).

  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Der deutsche Gesetzgeber hat zwar mit der Gesetzesänderung durch das BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 den typisierten Missbrauchsvorwurf gemäß § 50d Abs. 3 EStG dahingehend gemildert, dass nicht mehr - wie zuvor in der Gesetzesfassung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) - die drei sachlichen Kriterien des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 EStG kumulativ erfüllt sein müssen, um dem Missbrauchsvorwurf zu entgehen (vgl. hierzu Vorlagebeschlüsse des FG Köln vom 8. Juli 2016, 2 K 2995/12, EFG 2016, 1801, Az. EuGH: C-504/16; vom 31. August 2016, 2 K 721/13, EFG 2017, 51, Az. EuGH: C-613/16).
  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

  • FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

  • BFH, 30.05.2018 - I R 31/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

  • FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13

    Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 1144/17
  • BFH, 10.11.2021 - I R 27/19

    Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG

  • BVerwG, 20.10.2020 - 3 B 35.19

    Einfuhrlizenz: Erfordernis der Niederlassung in einem Mitgliedstaat

  • BFH, 30.05.2018 - I R 35/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

  • FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16

    Besteuerung der Dividenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • FG Köln, 14.11.2018 - 2 K 202/10

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

  • BFH, 09.06.2021 - I B 60/20

    § 50d Abs. 3 EStG auch bei sog. Mäanderstruktur geltungserhaltend zu reduzieren

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • FG Köln, 17.11.2021 - 2 K 1544/20

    EU-Rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2933/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2932/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass eine

  • FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

  • FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 1950/15

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

  • FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19

    Niederlassungsfreiheit

  • FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • FG Köln, 22.09.2022 - 6 K 2661/18

    Streit um den inländischen Steuerzugriff auf Gewinne aus ausländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

  • FG München, 25.08.2021 - 6 K 215/19

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer;

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