Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2008 - C-506/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1119
EuGH, 26.02.2008 - C-506/06 (https://dejure.org/2008,1119)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2008 - C-506/06 (https://dejure.org/2008,1119)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - C-506/06 (https://dejure.org/2008,1119)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik Richtlinie 92/85/EWG Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin Verbot der Kündigung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin - Verbot der Kündigung ...

  • EU-Kommission PDF

    Mayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin - Verbot der Kündigung ...

  • EU-Kommission

    Mayr

    Sozialpolitik − Richtlinie 92/85/EWG − Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin − ...

  • Wolters Kluwer

    Kündigungsschutz einer sich der Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterziehenden Arbeitnehmerin; Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs; Begriff der schwangeren ...

  • Betriebs-Berater

    Unmittelbare Diskriminierung durch Kündigung wegen künstlicher Befruchtung EuGH

  • hensche.de

    Schwangerschaft, Mutterschutz, Unkündbarkeit

  • Betriebs-Berater

    Unmittelbare Diskriminierung durch Kündigung wegen künstlicher Befruchtung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 92/85/EWG Art. 2 Buchst. a d; ; Richtlinie 76/207/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik: Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin - Verbot ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE ARBEITNEHMERIN IN EINEM VORGERÜCKTEN STADIUM EINER IN-VITRO-FERTILISATION BEFINDET, VERSTÖSST GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Diskriminierende Kündigung wegen künstlicher Befruchtung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin - Verbot der Kündigung ...

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen künstlicher Befruchtung

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerin darf nicht wegen In-vitro-Fertilisation gekündigt werden; Arbeitsrecht

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen künstlicher Befruchtung

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Schwangerschaft durch In-vitro-Befruchtung unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz bei Kinderwunschbehandlung (IVF) - www.kinderwunschanwalt.de -

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Diskriminierungschutz bei In-vitro-Fertilisation

  • 123recht.net (Pressemeldung, 26.2.2008)

    Embryo im Reagenzglas bringt noch keinen Mutterschutz // Kündigung wegen kommender Schwangerschaft aber rechtswidrig

  • 123recht.net (Kurzinformation, 17.4.2008)

    Mutterschutz und künstliche Befruchtung Wann beginnt die Schwangerschaft?

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 14. Dezember 2006 - Sabine Mayr gegen Bäckerei und Konditorei Gerhard Flöckner OHG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 2 lit. a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 216
  • NZA 2008, 345
  • FamRZ 2008, 669 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt wird, Arbeitnehmerinnen vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteile vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42, und vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

    24 und 25, McKenna, Randnr. 47, und Paquay, Randnr. 29).

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, Tele Danmark, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

    16, 24 und 25, McKenna, Randnr. 47, und Paquay, Randnr. 29).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-191/03

    McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des

    Auszug aus EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt wird, Arbeitnehmerinnen vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteile vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42, und vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

    24 und 25, McKenna, Randnr. 47, und Paquay, Randnr. 29).

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).

    16, 24 und 25, McKenna, Randnr. 47, und Paquay, Randnr. 29).

  • EuGH, 30.06.1998 - C-394/96

    Brown

    Auszug aus EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, Tele Danmark, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

    Da die Kündigung wegen Schwangerschaft oder aus einem im Wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund nur bei Frauen in Betracht kommt, stellt sie nach Auffassung des Gerichtshofs eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Randnr. 13, Brown, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

    Auszug aus EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, Tele Danmark, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
    Aber auch wenn die Richtlinie 92/85 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist, kann sich der Gerichtshof entsprechend seiner Rechtsprechung veranlasst sehen, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, auf die das vorlegende Gericht bei der Darlegung seiner Frage nicht Bezug genommen hat (Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-109/00

    Tele Danmark

    Auszug aus EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
    Aber auch wenn die Richtlinie 92/85 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist, kann sich der Gerichtshof entsprechend seiner Rechtsprechung veranlasst sehen, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, auf die das vorlegende Gericht bei der Darlegung seiner Frage nicht Bezug genommen hat (Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64).
  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

    Auszug aus EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 237/14

    Kündigung - Mutterschutz - Diskriminierung

    Der Vorgang läuft in mehreren Schritten ab, darunter die hormonelle Stimulation der Eierstöcke mit dem Ziel, mehrere Eizellen gleichzeitig zur Reifung zu bringen, die Follikelpunktion, die Entnahme der Eizellen, die Befruchtung einer oder mehrerer Eizellen mit aufbereiteten Spermien, die Einsetzung der befruchteten Eizelle oder Eizellen in die Gebärmutter und die Einnistung (vgl. EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 30, Slg. 2008, I-1017) .

    b) Aus Gründen der Rechtssicherheit kann eine Schwangerschaft bei Durchführung einer In-vitro-Fertilisation frühestens im Zeitpunkt des Embryonentransfers und nicht bereits mit Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers der Frau beginnen (EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 41, Slg. 2008, I-1017) .

    Das Kündigungsverbot in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG soll die schwangere Arbeitnehmerin vor der Gefahr schützen, die die Möglichkeit einer Entlassung für ihre psychische und physische Verfassung darstellt (vgl. EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 34, Slg. 2008, I-1017 zu Art. 10 Nr. 1 der MutterschutzRL) .

    Um die Sicherheit und den Schutz jeder schwangeren Arbeitnehmerin zu gewährleisten, ist nach den unionsrechtlichen Vorgaben von dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft auszugehen (EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 37, 40, aaO zu Art. 10 Nr. 1 der MutterschutzRL) .

    Sie stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 46, Slg. 2008, I-1017; 8. September 2005 - C-191/03 - [McKenna] Rn. 47, Slg. 2005, I-7631; jeweils zur MutterschutzRL) .

    Da die Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer In-vitro-Fertilisation ausschließlich Frauen betreffen, führt die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die hauptsächlich aus dem Grund erfolgt, dass sie beabsichtigt, sich dieser Behandlung zu unterziehen, ebenfalls zu einer unmittelbaren Geschlechtsdiskriminierung (vgl. EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 50, Slg. 2008, I-1017 zur MutterschutzRL; siehe auch LAG Köln 3. Juni 2014 - 12 Sa 911/13 - zur Nichtverlängerung eines Arbeitsverhältnisses) .

  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Was die Bedeutung angeht, die dem Begriff des menschlichen Embryos in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie zukommt, ist hervorzuheben, dass es sich bei der Definition des menschlichen Embryos zwar um ein Thema handelt, das in vielen Mitgliedstaaten gesellschaftspolitisch sehr sensibel und von deren unterschiedlichen Traditionen und Werthaltungen geprägt ist, der Gerichtshof durch das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aber nicht dazu aufgerufen ist, auf Fragen medizinischer oder ethischer Natur einzugehen, sondern sich darauf zu beschränken hat, die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie juristisch auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2008, Mayr, C-506/06, Slg. 2008, I-1017, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-363/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl lässt sich für Eltern eines im Rahmen

    Insbesondere im Hinblick auf das Urteil Mayr erinnere ich daran, dass der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen ist, dass sich eine Arbeitnehmerin, die sich einer Befruchtung in vitro unterziehe, nicht auf den Kündigungsschutz der Richtlinie 92/85 berufen könne, wenn die befruchteten Eizellen noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden seien(23).

    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und im Urteil Mayr, wie es scheint, zwischen einer geschlechtsspezifischen medizinischen Behandlung (im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft) und einer geschlechtsspezifischen Krankheit (im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, aber nach Ende des Mutterschaftsurlaubs) unterschieden(29).

    Der im Urteil Mayr verfolgte Ansatz scheint sich eng an dem mit der In-vitro-Fertilisation verfolgten Ziel zu orientieren, durch einen medizinischen Eingriff bei der Frau eine Schwangerschaft herbeizuführen.

    17 - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2008, Mayr (C-506/06, Slg. 2008, I-1017, Randnr. 31).

    20 - Urteil Mayr (Randnr. 44).

    23 - Urteil Mayr (Randnr. 53).

    25 - Urteil Mayr (Randnr. 54).

    27 - Urteil Mayr (Randnr. 50).

    31 - Urteil Mayr (Randnr. 51).

  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

    Aus diesem Grund sei es offensichtlich, dass vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft auszugehen ist, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten (EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 39 f.) .
  • LAG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - 4 Sa 32/21

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Berechnung des Beginns der

    Es muss also für diesen Sonderkündigungsschutz zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Schwangerschaft bereits bestanden haben (EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - Mayr).

    Es ist - um die Sicherheit und den Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin zu gewährleisten - vom frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft auszugehen (EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - Mayr; BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 -).

    Lediglich wenn bei einer Darlegung über statistische Wahrscheinlichkeiten eine Bandbreite typische Geschehensabläufe verbliebe, ließe sich unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der schwangeren Arbeitnehmerin ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt (EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - Mayr) ohne Verstoß gegen Beweisgrundsätze allenfalls vertreten, den frühestmöglichen Zeitpunkt aus dieser Bandbreite zugrundezulegen.

  • EuGH, 18.03.2014 - C-167/12

    Nach dem Unionsrecht muss einer Bestellmutter, die im Rahmen einer

    Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Antwort, die der Gerichtshof in dem Urteil vom 26. Februar 2008, Mayr (C-506/06, Slg. 2008, I-1017), auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen gemäß Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 gegeben hat.

    Was die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54 genannten Diskriminierungen betrifft, stellt die Versagung eines Mutterschaftsurlaubs in dem Fall, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, dann eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des genannten Buchst. a dar, wenn der wesentliche Grund für diese Versagung ausschließlich für Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Dekker, C-177/88, Slg. 1988, I-3941, Rn. 10, vom 5. Mai 1994, Habermann-Beltermann, C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Rn. 14, und Mayr, Rn. 50).

  • LAG Sachsen, 07.03.2014 - 3 Sa 502/13
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2008 - C-506/06 - Rz. 41, NZA 2008, 345) entgegen der Ansicht der Klägerin keine klare Aussage dahingehend getroffen, dass im Falle einer künstlichen Befruchtung der Schutz der Schwangeren bereits mit dem Einsetzen der befruchteten Eizelle beginnt.

    Das Kündigungsverbot soll verhindern, dass sich die Gefahr, aus Gründen entlassen zu werden, die mit ihrem Zustand in Verbindung stehen, schädlich auf die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen auswirken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2008 - C-506/06 - Rz. 39/40, NZA 2008, 345, 346).

    (b) Da eine In-Vitro-Fertilisation und die sich daraus ergebende Möglichkeit der Schwangerschaft nur Frauen betrifft, stellt eine Kündigung einer Arbeitnehmerin, die hauptsächlich aus diesen Gründen erfolgt, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2008 - C-506/06 - Rz. 50, NZA 2008, 345, 347).

  • LAG Köln, 03.06.2014 - 12 Sa 911/13

    Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung

    Entsprechendes gilt für Ausfallzeiten infolge einer In-Vitro-Fertilisation (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-506/06 NZA 2008, 345, Rz. 40 ff.).

    (c) Die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer befürchteten Schwangerschaft der Beklagten oder damit verbundenen Arbeitsausfällen bedeutet eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2001 - C-438/99, NZA 2001, 1243, Rz. 47; ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl., § 15 TzBfG Rz. 7; APS/Backhaus, 4. Aufl., § 15 TzBfG Rz. 118; Gräfl, 3. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 48 und Gräfl/u.a.-Spinner, § 17 TzBfG Rz. 71; zur Entlassung: EuGH, Urteil vom 08. September 2005 - C-191/03, NZA 2005, 1105, Rz. 47; zur In-Vitro-Fertilisation: EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-506/06 NZA 2008, 345, Rz. 50; Urteil vom 04. Oktober 2001 - C-109/00, NJW 2002, 123, Rz. 25).

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

    Was die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54 genannten Diskriminierungen betrifft, stellt die Versagung eines Mutterschaftsurlaubs in dem Fall, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, dann eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des genannten Buchst. a dar, wenn der wesentliche Grund für diese Versagung ausschließlich für Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Dekker, C-177/88, Slg. 1990, I-3941, Rn. 10, vom 5. Mai 1994, Habermann-Beltermann, C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Rn. 14, und vom 26. Februar 2008, Mayr, C-506/06, Slg. 2008, I-1017, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-167/12

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott haben bei legaler Ersatzmutterschaft

    6 - Vgl. das Urteil vom 26. Februar 2008, Mayr (C-506/06, Slg. 2008, I-1017).

    10 - Urteil Mayr (zitiert in Fn. 6, Randnr. 38).

    18 - Urteil Mayr (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 38 ff.).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 12.12.2013 - C-292/12

    Ragn-Sells - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/98/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-507/12

    Saint Prix - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Diskriminierung aus

  • ArbG Berlin, 30.07.2009 - 33 Ca 5772/09

    Benachteiligung bei der Einstellung wegen der Weltanschauung Marxismus-Leninismus

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-63/08

    Pontin - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14

    Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und

  • EGMR, 04.02.2021 - 54711/15

    JURCIC v. CROATIA

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-506/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,26723
Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-506/06 (https://dejure.org/2007,26723)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.11.2007 - C-506/06 (https://dejure.org/2007,26723)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. November 2007 - C-506/06 (https://dejure.org/2007,26723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mayr

    Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen - Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin - Richtlinie 76/207/EWG - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • EU-Kommission PDF

    Mayr

    Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen - Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin - Richtlinie 76/207/EWG - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • EU-Kommission

    Mayr

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.11.2007)

    Embryo im Reagenzglas bringt noch keinen Kündigungsschutz // Schwangerschaft beginnt erst im Bauch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-506/06
    39 - Rechtssache C-460/06.
  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-506/06
    34- So wie das Urteil Dekker vom selben Tag für die Weigerung, eine schwangere Frau zu beschäftigen (C-177/88, Slg. 1990, I-3941).
  • EuGH, 03.02.1994 - C-13/93

    Office national de l'emploi / Minne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-506/06
    Ebenso das Urteil vom 3. Februar 1994, Minne (C-13/93, Slg. 1994, I-371).
  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-506/06
    33 - Rechtssache C-179/88, Slg. 1990, I-3979.
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