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   EuGH, 07.09.2017 - C-506/16   

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https://dejure.org/2017,32600
EuGH, 07.09.2017 - C-506/16 (https://dejure.org/2017,32600)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - C-506/16 (https://dejure.org/2017,32600)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - C-506/16 (https://dejure.org/2017,32600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Neto de Sousa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Richtlinie 84/5/EWG - Richtlinie 90/232/EWG - Fahrer, der für den Unfall verantwortlich ist, in dessen Folge seine im Fahrzeug mitfahrende Ehegattin verstarb - Nationale ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Richtlinie 84/5/EWG - Richtlinie 90/232/EWG - Fahrer, der für den Unfall verantwortlich ist, in dessen Folge seine im Fahrzeug mitfahrende Ehegattin verstarb - Nationale ...

  • rechtsportal.de

    Verkehrsunfallrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Neto de Sousa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Richtlinie 84/5/EWG - Richtlinie 90/232/EWG - Fahrer, der für den Unfall verantwortlich ist, in dessen Folge seine im Fahrzeug mitfahrende Ehegattin verstarb - Nationale ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 304
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-506/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26).

    Die Erste Richtlinie schreibt in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, EU:C:2011:158, Rn. 31, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen zudem bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würden diese Richtlinien ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die Pflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte (Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 32).

    Diese Regelung ist somit nicht dahin ausgestaltet, dass die Versicherungsdeckung der Haftpflicht für Dritten entstandene Schäden, die bei einem Versicherten festgestellt wird, begrenzt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 35).

    Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr berühren, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt sein muss, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 38).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-506/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würden diese Richtlinien ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die Pflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte (Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 32).

  • EuGH, 01.02.2017 - C-144/16

    Município de Palmela - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-506/16
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C-144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-506/16
    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, EU:C:2011:158, Rn. 31, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

    8 Vgl. zuletzt Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642, Rn. 23), und vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro (C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 26).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 im Einklang steht (Urteile vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2017, Neto de Sousa, C-506/16, EU:C:2017:642, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

    34 Vgl. z. B. auch Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642), und vom 4. September 2018 , Juliana ( C-80/17, EU:C:2018:661), oder meine kürzlich verkündeten Schlussanträge in der anhängigen Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-253/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    5 Zur Veranschaulichung vgl. Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642, Rn. 23), und vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro (C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 26).
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