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Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.2012 - C-508/10   

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EuGH, 26.04.2012 - C-508/10 (https://dejure.org/2012,5692)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - C-508/10 (https://dejure.org/2012,5692)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2012 - C-508/10 (https://dejure.org/2012,5692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Richtlinie 2003/109/EG Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Antrag eines Drittstaatsangehörigen mit in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - Antrag eines Drittstaatsangehörigen mit ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2003/109/EG − Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten − Antrag eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Gebühren für Anträge von Drittstaatsangehörigen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Königreich der Niederlande

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen keine überhöhten und unverhältnismäßigen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln verlangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    EuGH nimmt sich der Rechte von Drittstaats-Ausländern an

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 4) - Antrag auf Zuerkennung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 490
  • DÖV 2012, 567
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.11.2001 - C-202/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-508/10
    Selbst wenn entschieden würde, dass die Kommission berechtigt sei, eine solche Rüge in einem fortgeschrittenen Stadium des Vertragsverletzungsverfahrens geltend zu machen, werde vorliegend -anders als im Urteil vom 29. November 2001, Kommission/Italien (C-202/99, Slg. 2001, I-9319), in dem der Gerichtshof einer solchen Rüge stattgegeben habe - auf keine zwingende Bestimmung des Unionsrechts Bezug genommen.

    Zum einen sei eine Klage, mit der dargetan werden solle, dass die niederländische Regelung gegen das System, den Aufbau oder den Geist der Richtlinie 2003/109 verstoße, sehr wohl zulässig, wie der Gerichtshof im angeführten Urteil Kommission/Italien entschieden habe.

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine Klage der Kommission, mit der diese geltend macht, dass eine nationale Regelung gegen das System, den Aufbau oder den Sinn und Zweck einer Richtlinie verstoße, ohne dass die daraus folgende Verletzung des Unionsrechts auf spezielle Vorschriften dieser Richtlinie bezogen werden könnte, nicht allein deswegen als unzulässig qualifiziert werden kann (Urteil vom 29. November 2001, Kommission/Italien, Randnr. 23).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-508/10
    74 und 75 des Urteils vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, Slg. 2010, I-3683), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass das Königreich der Niederlande durch die Einführung und Beibehaltung von Gebühren für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen an türkische Staatsangehörige, die im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangten Gebühren unverhältnismäßig seien, gegen seine sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen verstoßen habe.

    Das angeführte Urteil Kommission/Niederlande lasse sich nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen.

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-508/10
    Denn die Mitgliedstaaten dürfen keine nationale Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 55).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-508/10
    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, und vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, Slg. 2010, I-3713, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-508/10
    Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung obliegt es der Kommission, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-340/02

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-508/10
    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, zum einen seinen sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Frankreich, C-340/02, Slg. 2004, I-9845, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-508/10
    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, und vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, Slg. 2010, I-3713, Randnr. 42).
  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-508/10
    Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung obliegt es der Kommission, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-150/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, zum einen seinen sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Frankreich, C-340/02, Slg. 2004, I-9845, Randnr. 25, und vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, Randnr. 33).

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, Slg. 2010, I-3713, Randnr. 42, und Kommission/Niederlande, Randnr. 34).

    Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung obliegt es der Kommission, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 23, und Kommission/Niederlande, Randnr. 35).

    Daraus folgt, dass die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 36).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ungeachtet des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten nach Art. 5 dieser Richtlinie kann eine Regelung, in der sich der in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Grundsatz der Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumenten zur Bescheinigung der Durchführung einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis nicht wiederfindet, nicht auf diese Richtlinie gestützt werden und ist daher anhand von Art. 34 AEUV zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnrn.

    Da diese nicht regelmäßige Untersuchung zu den technischen Untersuchungen hinzutritt, die kurz zuvor in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, ohne deren Ergebnis anzuerkennen, kann sie bestimmte Betroffene davon abschrecken, solche aus anderen Mitgliedstaaten stammende Fahrzeuge zu kaufen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 73, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 44).

    In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 75, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 59).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Vorschriften den Kriterien entsprechen, auf die in der vorstehenden Randnummer hingewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, C-265/06, Slg. 2008, I-2245, Randnr. 39, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 76, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 37).

    Die vom Königreich Belgien in diesem Zusammenhang angeführten Rechtfertigungsgründe betreffen das Erfordernis, die Ziele des Verbraucher- und des Umweltschutzes sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, die nach der Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, Randnr. 38, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 49, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 60).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger die in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, hat er Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und der weiteren Rechte, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-508/10, Kommission/Niederlande u.a. - ABl EU Nr. C 174 S. 7 = InfAuslR 2012, 253 Rn. 65 ff.).

    Ob die dem Bescheid vom 20. Januar 2012 zugrunde liegende Gebühr für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG - unabhängig von der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers und der damit verbundenen assoziationsrechtlichen Privilegierung - mit der Richtlinie 2003/109/EG zu vereinbaren ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-508/10, Kommission/Niederlande u.a. - ABl EU Nr. C 174 S. 7 = InfAuslR 2012, 253), kann offenbleiben.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

    Insoweit müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75).

    Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die für das Ablegen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Integrationsprüfung anfallenden Kosten wegen ihrer erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Drittstaatsangehörigen überhöht wären (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 74).

  • EuGH, 02.09.2015 - C-309/14

    CGIL und INCA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstellung der langfristig

    Insoweit weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243) darauf hin, dass die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats mit den in der Richtlinie 2003/109 aufgestellten Grundsätzen nur dann vereinbar sein könnten, wenn die verlangten Gebühren, auch wenn sie innerhalb einer Spanne von Werten variieren könnten, bereits vom niedrigsten Wert an nicht auf einen Betrag lauteten, der übermäßig hoch sei und daher außer Verhältnis zu dem Betrag stehe, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats für die Ausstellung eines entsprechenden Dokuments, wie eines nationalen Personalausweises, zu entrichten hätten.

    Im Urteil Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243) seien die Bestimmungen der Rechtsordnung des Königreichs der Niederlande, die bereits bei der geringsten für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verlangten Gebühr ungefähr das Siebenfache der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen hätten, für mit den in der Richtlinie 2003/109 aufgestellten Grundsätzen unvereinbar befunden worden.

    In Anbetracht dessen, dass sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Kosten für die Ausstellung des nationalen Personalausweises in Italien derzeit auf ungefähr zehn Euro belaufen und die geringste Gebühr, die im Dekret von 2011 festgesetzt worden sei, 80 Euro betrage, so dass die finanzielle Belastung, die dem Drittstaatsangehörigen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels für das nationale Hoheitsgebiet auferlegt werde, ungefähr das Achtfache ausmache, äußert dieses Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen mit den Grundsätzen der Richtlinie 2003/109 im Licht des Urteils Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243).

    Zunächst ist zu beachten, dass das vorrangige Ziel der Richtlinie 2003/109, wie aus ihren Erwägungsgründen 4, 6 und 12 hervorgeht, die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Aufenthaltstiteln im Sinne der Richtlinie 2003/109 von der Zahlung von Gebühren abhängig machen dürfen und dass ihnen bei der Festlegung der Gebührenhöhe ein Entscheidungsspielraum zukommt (Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 64).

    Allerdings hat der Gerichtshof klargestellt, dass das den Mitgliedstaaten insoweit zustehende Ermessen nicht schrankenlos ist und die Mitgliedstaaten keine nationale Regelung anwenden dürfen, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2003/109 verfolgten Ziele gefährden und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 65).

    Darüber hinaus müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel für die Umsetzung der Richtlinie 2003/109 zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75).

    Daher steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ausstellung von Aufenthaltstiteln nach der Richtlinie 2003/109 von dem Erhalt von Gebühren abhängig zu machen, doch darf deren Höhe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weder bezwecken noch bewirken, dass ein Hindernis für die Erlangung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie für weitere Rechte, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben, geschaffen wird, da andernfalls sowohl das mit der Richtlinie verfolgte Ziel als auch ihr Geist beeinträchtigt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 69).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervor, dass deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteile vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66, vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 29).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 33 und 34).

    Daraus folgt, dass die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, EU:C:2012:243, Rn. 35 und 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2015 - C-579/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar verstößt eine Integrationspflicht

    22 - Urteil Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 64 und 65).

    31 - Urteil Kommission/Niederlande (EU:C:2012:243, Rn. 70).

    32 - Siehe Mitteilung der Kommission vom 28. September 2011 (KOM[2011] 585, S. 4) sowie Urteil Kommission/Niederlande (EU:C:2012:243, Rn. 78).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mittel zur Umsetzung der Sechsten Richtlinie zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-579/13

    Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte

    In jedem Fall ist hinzuzufügen, dass die Mitgliedstaaten keine nationale Regelung anwenden dürfen, die die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 65).

    Wie aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, ist deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    10 - Urteil Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die Familienzusammenführung

  • EuGH, 18.10.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-432/20

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

  • EuGH, 07.12.2017 - C-636/16

    Gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen kann

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-846/19

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-400/18

    Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Befreiungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-558/14

    Khachab - Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

  • EuGH, 04.10.2012 - C-391/11

    Kommission / Belgien

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EuGH, 12.04.2011 - C-508/10 (https://dejure.org/2011,30973)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2011 - C-508/10 (https://dejure.org/2011,30973)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2011 - C-508/10 (https://dejure.org/2011,30973)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10   

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https://dejure.org/2012,137
Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10 (https://dejure.org/2012,137)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.01.2012 - C-508/10 (https://dejure.org/2012,137)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - C-508/10 (https://dejure.org/2012,137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Höhe der Gebühren für die Zuerkennung der Rechtsstellung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Höhe der Gebühren für die Zuerkennung der Rechtsstellung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    Die Lösung, die im vorstehend angeführten Urteil Kommission/Niederlande zugunsten türkischer Staatsangehöriger gefunden worden sei, die die Rechte beanspruchen könnten, die ihnen durch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei(13) vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation(14) sowie durch Art. 59 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972(15) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls verliehen würden, lasse sich nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen, da die Richtlinie weder eine "Stillhalte"-Regel, die die Einführung neuer Beschränkungen verbiete, noch eine Bestimmung enthalte, die vorschreibe, dass die Höhe der von Drittstaatsangehörigen geforderten Gebühren mit den Gebühren, die von Unionsbürgern verlangt würden, verglichen werden müsse.

    Denn die spezielle "Stillhalte"-Regel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80, der die Einführung neuer Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen verbietet, war die Grundlage für die Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 17. September 2009, Sahin(24), dass türkischen Staatsangehörigen keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der Unionsbürger unverhältnismäßig sind(25).

    Das vorerwähnte Urteil Kommission/Niederlande stützt sich ebenfalls auf die Anwendung dieses Verhältnismäßigkeitserfordernisses in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens und Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    So hat er in einer ersten Reihe von Urteilen entschieden, dass die türkischen Staatsangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem Beschluss Nr. 1/80 nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion haben kann(36).

    14 - Im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80.

  • EuGH, 24.03.1988 - 240/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    19 - Vgl. Urteile vom 24. März 1988, Kommission/Griechenland (240/86, Slg. 1988, 1835, Randnrn.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    33 - Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (C-117/06, Slg. 2007, I-8361, Randnr. 78).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-157/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    37 - Vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Spanien (C-157/03, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    11 - C-92/07, Slg. 2010, I-3683.
  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    24 - C-242/06, Slg. 2009, I-8465.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2011 - C-571/10

    Kamberaj - Richtlinie 2000/43/EG - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    26 - Wie ich in Fn. 36 meiner Schlussanträge vom 13. Dezember 2011 in der zurzeit noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Kamberaj (C-571/10) ausgeführt habe, wird das Ziel der Integration in den Erwägungsgründen 2, 3 und 6 der Richtlinie 2011/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109 (ABl. L 132, S. 1) in ähnlicher Weise dargestellt.
  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    16 - Vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich (C-512/08, Slg. 2010, I-8833) und Elchinov (C-173/09, Slg. 2010, I-8889).
  • EuGH, 14.07.1977 - 8/77

    Sagulo u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    34 - Diese Formulierung ist aus dem Urteil vom 14. Juli 1977, Sagulo u. a. (8/77, Slg. 1977, 1495, Randnr. 8), übernommen worden.
  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10
    30 bis 32), und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnrn. 45 bis 52).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 22.09.1988 - 272/86

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 29.11.2001 - C-202/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

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