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   EuGH, 10.03.2011 - C-51/10 P   

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https://dejure.org/2011,1022
EuGH, 10.03.2011 - C-51/10 P (https://dejure.org/2011,1022)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-51/10 P (https://dejure.org/2011,1022)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-51/10 P (https://dejure.org/2011,1022)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen - Eintragung des Zeichens '1000' als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen - Angeblich beschreibender Charakter dieses Zeichens - Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. ...

  • damm-legal.de

    Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 40/94
    Die Zahl "1000″ kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden / Zahlen als Marke

  • Telemedicus

    "1000" als Gemeinschaftsmarke

  • Telemedicus

    "1000" als Gemeinschaftsmarke

  • Europäischer Gerichtshof

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen - Eintragung des Zeichens "1000" als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen - Angeblich beschreibender Charakter dieses Zeichens - Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission PDF

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen - Eintragung des Zeichens "1000" als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen - Angeblich beschreibender Charakter dieses Zeichens - Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen - Eintragung des Zeichens ‚1000‘ als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen - Angeblich beschreibender Charakter dieses Zeichens - Kriterien für die Anwendung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke [Zeichen "1000"; Absolutes Eintragungshindernis infolge beschreibenden Charakters; Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. gegen HABM

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "1000"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen - Eintragung des Zeichens "1000" als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen - Angeblich beschreibender Charakter dieses Zeichens - Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ziffern als Gemeinschaftsmarke

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "1000" nicht als Marke schützbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zahl "1000" als Marke schutzfähig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Ziffer 1000 als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig?

Besprechungen u.ä.

  • bbs-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Markenschutz für die Zahl 1000?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-298/06, Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (T"298/06), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 447/2006"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 1035
  • GRUR Int. 2011, 400
 
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Wird zitiert von ... (540)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Der Gerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass die Anwendung dieses Eintragungshindernisses nicht vom Bestehen eines konkreten, gegenwärtigen oder ernsthaften Freihaltebedürfnisses abhängt und dass daher eine Kenntnis der Zahl der Konkurrenten, die ein Interesse an der Verwendung des fraglichen Zeichens haben könnten, unerheblich ist (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 35, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-63/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 58).

    Es spielt darüber hinaus keine Rolle, ob andere Zeichen, die gebräuchlicher als das fragliche sind, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag genannten Waren oder Dienstleistungen existieren (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 57).

    Umgekehrt kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fehlen (vgl. zu der identischen Bestimmung in Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und Campina Melkunie, Randnr. 19).

    Es besteht daher zwischen den jeweiligen Anwendungsbereichen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und dem fraglichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c eine gewisse Überschneidung (vgl. entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 67), wobei sich aber Art. 7 Abs. 1 Buchst. b von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dadurch unterscheidet, dass er alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag.

    Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. entsprechend zu dem identischen Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 31, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 56).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Der Gerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass die Anwendung dieses Eintragungshindernisses nicht vom Bestehen eines konkreten, gegenwärtigen oder ernsthaften Freihaltebedürfnisses abhängt und dass daher eine Kenntnis der Zahl der Konkurrenten, die ein Interesse an der Verwendung des fraglichen Zeichens haben könnten, unerheblich ist (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 35, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-63/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 58).

    Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. entsprechend zu dem identischen Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 31, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 56).

    Zu Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel die Auslegung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung enthaltenen Regel nicht maßgeblich beeinflusst (vgl. zu dem identischen Art. 6 der Richtlinie 89/104 Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 28).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist, besitzt aber vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 19, zu Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30, sowie Beschluss vom 5. Februar 2004, Streamserve/HABM, C-150/02 P, Slg. 2004, I-1461, Randnr. 24).

    Es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteile HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Campina Melkunie, Randnr. 38, sowie Beschluss vom 5. Februar 2010, Mergel u. a. /HABM, C-80/09 P, Randnr. 37).

    Umgekehrt kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fehlen (vgl. zu der identischen Bestimmung in Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und Campina Melkunie, Randnr. 19).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist, besitzt aber vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 19, zu Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30, sowie Beschluss vom 5. Februar 2004, Streamserve/HABM, C-150/02 P, Slg. 2004, I-1461, Randnr. 24).

    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Gemeinschaftsmarke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteile HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Campina Melkunie, Randnr. 38, sowie Beschluss vom 5. Februar 2010, Mergel u. a. /HABM, C-80/09 P, Randnr. 37).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. entsprechend zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 Beschluss vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, Randnr. 17).

    Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Bild digital und ZVS, Randnr. 18).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    58 und 59, und zu Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 45).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 45, und HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Der Gerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass die Anwendung dieses Eintragungshindernisses nicht vom Bestehen eines konkreten, gegenwärtigen oder ernsthaften Freihaltebedürfnisses abhängt und dass daher eine Kenntnis der Zahl der Konkurrenten, die ein Interesse an der Verwendung des fraglichen Zeichens haben könnten, unerheblich ist (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 35, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-63/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 58).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Vielmehr unterstreicht dieser Umstand das Interesse daran, dass das - überdies absolute - Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 tatsächlich auf jedes Zeichen anzuwenden ist, das ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen bezeichnen kann, für die seine Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne zu Art. 6 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, Slg. 2004, I-1725, Randnr. 62).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-150/02

    Streamserve / HABM

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
    Ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist, besitzt aber vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 19, zu Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30, sowie Beschluss vom 5. Februar 2004, Streamserve/HABM, C-150/02 P, Slg. 2004, I-1461, Randnr. 24).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 05.02.2010 - C-80/09

    Mergel u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • EuG, 19.11.2009 - T-298/06

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM (1000)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. u. a. Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 59, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).
  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die eines oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-51/10, Slg. 2011, I-1541 = GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - 1000; BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss).
  • EuG, 24.01.2018 - T-69/17

    Constantin Film Produktion / EUIPO (Fack Ju Göhte) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73).

    Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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