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   EuGH, 26.04.2017 - C-51/16   

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https://dejure.org/2017,11606
EuGH, 26.04.2017 - C-51/16 (https://dejure.org/2017,11606)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2017 - C-51/16 (https://dejure.org/2017,11606)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2017 - C-51/16 (https://dejure.org/2017,11606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stryker EMEA Supply Chain Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden - Kombinierte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden - Kombinierte ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Stryker EMEA Supply Chain Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden - Kombinierte ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Stryker EMEA Supply Chain Services

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 9021, EUV 1212/2014
    Niederlande, Implantat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden - Kombinierte ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-51/16
    Daher sind in die Position 9021 der KN Waren einzureihen, die sich vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, was sie von gewöhnlichen Waren unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 37).

    Zweitens gehören zu den Kriterien, mit denen einfache oder gewöhnliche Waren von solchen unterschieden werden können, die eine medizinische Funktion erfüllen, insbesondere das Kriterium der Art der Herstellung der betreffenden Ware sowie das Kriterium der spezifischen Funktion dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 39).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-51/16
    Zwar fördert die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 35).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-15/05

    Kawasaki Motors Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-51/16
    Insoweit geben zum einen die Erläuterungen zum HS und zum anderen die Erläuterungen zur KN nützliche Hinweise für die zolltarifliche Einreihung von Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auch wenn diese Erläuterungen nur der Auslegung dienen und nicht rechtsverbindlich sind (vgl. Urteil vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, EU:C:2006:259, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-51/16
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass die Kommission eine Tarifierungsverordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen, dass eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der mit ihr eingereihten Ware identisch sind (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 63).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-273/09

    Premis Medical - Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-51/16
    Außerdem kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C-273/09, EU:C:2010:809, Rn. 43).
  • EuGH, 18.05.2011 - C-423/10

    Delphi Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-51/16
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Mai 2011, Delphi Deutschland, C-423/10, EU:C:2011:315, Rn. 23).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-227/17

    Medtronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die analoge Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Waren, die den von ihr erfassten Waren entsprechen, zwar eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer fördert, doch ist eine solche analoge Anwendung weder erforderlich noch möglich, wenn der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 61 und 62).
  • BFH, 27.02.2019 - VII R 1/18

    Zur Einreihung von Einlegesohlen

    Dies lässt darauf schließen, dass die "spezifische Funktion" (vgl. EuGH-Urteil Stryker EMEA Supply Chain Services vom 26. April 2017 C-51/16, EU:C:2017:298, ZfZ 2017, 272) orthopädischer Einlagen in erster Linie in der "Stützung des Fußgewölbes" besteht, und spricht gegen die Annahme, dass das Tragen von Einlagen eine dauerhafte "Heilung" des Fußes bewirken muss.

    9021 10 KN auch serienmäßig hergestellte ("mass produced") Einlagen erfasst, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass derartige, in Handarbeit maßgefertigte Einlegesohlen speziell angepasst und sorgfältig und präzise gefertigt werden können (Eigenschaften, die Waren der Pos. 9021 KN "im Allgemeinen" aufweisen, vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2001, 499, ZfZ 2001, 128; EuGH-Urteile Stryker EMEA Supply Chain Services, EU:C:2017:298, ZfZ 2017, 272; 3M Medica GmbH vom 24. März 1994 C-148/93, EU:C:1994:123, EuGHE 1994, I-1123).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-306/18

    KORADO

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Uroplasty, C-514/04, EU:C:2006:464, Rn. 42, und vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 40).

    In Bezug auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2015/23 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen die Kommission eine Tarifierungsverordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der eingereihten Ware identisch sind (Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 63, sowie vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn die Durchführungsverordnung 2015/23 anwendbar sein sollte, ist eine solche Anwendung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht erforderlich, wenn er dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 62).

  • EuGH, 16.05.2019 - C-138/18

    Estron

    Für die Bestimmung der zolltariflichen Einreihung der fraglichen Verbinder ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Erläuterungen zum HS als auch die zur KN nützliche Hinweise geben, auch wenn sie nur der Auslegung dienen und nicht rechtsverbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 45).

    Drittens hat der Gerichtshof in Bezug auf die KN-Position 9021 - unter Verweis namentlich auf die HS-Erläuterung zu Kapitel 90 - bereits entschieden, dass sich die in diese Position eingereihten Waren vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, was sie von gewöhnlichen Waren unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 47).

  • FG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4 K 1080/21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH gehört zu den Kriterien, mit denen einfache oder gewöhnliche Waren von solchen unterschieden werden können, die eine medizinische Funktion i.S.d. Position 9021 KN erfüllen, insbesondere das Kriterium der Art der Herstellung der betreffenden Ware sowie das Kriterium der spezifischen Funktion dieser Ware (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2017 C-51/16, ECLI:EU:C:2017:298, Randnr. 51).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-677/18

    Amoena

    Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, dass die Kommission nach Stellungnahme des AZ eine solche Verordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann (Urteile vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 54), wobei eine solche Situation der Rechtsunsicherheit insbesondere im Fall von Unterschieden in der Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis zwischen den Mitgliedstaaten betreffend die zolltarifliche Einreihung ein und derselben Ware bestehen kann.
  • EuGH, 19.10.2017 - C-556/16

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion -

    Außerdem ist der Verwendungszweck der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware zu berücksichtigen, da dieser ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-372/17

    Vision Research Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-24/22

    PR Pet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der

    Selbst wenn aber angenommen würde, dass die Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 tatsächlich entsprechend anwendbar wären, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche entsprechende Anwendung weder erforderlich noch möglich, wenn der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 62); dies ist vorliegend der Fall.
  • FG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 11 K 3730/16

    (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Verordnung

    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (vgl. Urteile des EuGH vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, ECLI:EU:C:2006:464 - Uroplasty - Rn. 42; vom 22. September 2016 Rs. C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 - Kawasaki Motors Europe - Rz. 56 und vom 26. April 2017, Rs. C-51/16, ECLI:EU:C:2017:298 - Stryker EMEA Supply Chain Services - Rn. 40).
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