Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 20.09.2018 - C-51/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29032
EuGH, 20.09.2018 - C-51/17 (https://dejure.org/2018,29032)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - C-51/17 (https://dejure.org/2018,29032)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - C-51/17 (https://dejure.org/2018,29032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    OTP Bank und OTP Faktoring

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Bindende Rechtsvorschriften - Art. 3 Abs. 1 - Begriff ,Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde" - Klausel, die ...

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Überprüfung der Missbräuchlickeit einer Vertragsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das Wechselkursrisiko auf dem Darlehensnehmer lastet und die nicht auf bindenden Rechtsvorschriften beruht, kann gerichtlich überprüft werden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    OTP Bank und OTP Faktoring

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Bindende Rechtsvorschriften - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde" - Klausel, die nach ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wechselkursrisiko auf dem Darlehensnehmer bei Fremdwährungsdarlehen abwälzbar?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wechselkursrisiko in Fremdwährungsdarlehen: Gerichtliche Überprüfung unklarer Vertragsklauseln auf ihre Missbräuchlichkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Darlehensvertrag - Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Überprüfung der Missbräuchlickeit einer Vertragsklausel

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    OTP Bank und OTP Faktoring

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Bindende Rechtsvorschriften - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde" - Klausel, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 207
  • WM 2018, 1925
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Insoweit genügt der Hinweis, dass es den innerstaatlichen Gerichten, selbst bei Vorliegen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der betreffenden Rechtsfrage, unbenommen bleibt, den Gerichtshof zu befassen, wenn sie es für angebracht halten, ohne dass der Umstand, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, einer neuerlichen Entscheidung des Gerichtshofs entgegenstünde (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zum anderen muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat allerdings auch entschieden, dass das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme - insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden - eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vertragsklauseln, die die Frage des Wechselkursrisikos regeln und nicht von diesen Änderungen durch den Gesetzgeber erfasst werden, fallen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und sind der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 43).

    Insoweit ergibt sich im Zusammenhang mit auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, nicht auf die bloße Verständlichkeit der Vertragsklauseln in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was Fremdwährungskredite wie die im Ausgangsverfahren streitigen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat - die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes auf die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A - Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 49).

    Zum anderen muss der Gewerbetreibende, im vorliegenden Fall also die Bank, die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines Fremdwährungskredits darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 50).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Erste Devisenkredit-Gesetz infolge zum einen des Beschlusses Nr. 2/2014 PJF der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen ( Magyar Közlöny 2014/91., S. 10975) und zum anderen des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), andererseits erlassen worden sei.

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich sowohl dieser Beschluss der Kúria (Oberster Gerichtshof) als auch das Erste Devisenkredit-Gesetz auf das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), stützen.

    Dies könnte besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher haben, denn da eine solche Nichtigerklärung grundsätzlich zur Folge hat, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, würde sie eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84).

    Für einen Verbraucher ist es nämlich von grundlegender Bedeutung, dass er rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist, damit er entscheiden kann, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Im Übrigen ist der Umstand, dass die die Wechselkursspanne betreffenden Bedingungen somit nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, kein Hindernis dafür, dass die Anforderungen, die sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie u. a. in den Rn. 32 bis 34 des Urteils vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367), angeführt wird, ergeben, für alle anderen von dieser Richtlinie erfassten Gegenstände und insbesondere für die Verfahrensregeln anwendbar bleiben, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Rechte gewahrt werden, die dem Rechtssuchenden aus dieser Richtlinie erwachsen.

    Hierzu hat der Gerichtshof auf die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hingewiesen, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden (Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Diese Pflicht des nationalen Gerichts ist als notwendig angesehen worden, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den diese Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Für den Fall, dass die Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher zuweist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt: Ist die Ausnahmevorschrift des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie auch eine Vertragsklausel erfasst, die zwingenden Rechtsvorschriften im Sinne von Rn. 26 des Urteils vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), entspricht, die nach dem Vertragsschluss erlassen wurden oder in Kraft getreten sind? Fällt in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift auch eine Vertragsklausel, die nach dem Vertragsschluss infolge einer bindenden Rechtsvorschrift, mit der die - die Vertragsdurchführung unmöglich machende, durch eine missbräuchliche Klausel verursachte - Unwirksamkeit geheilt wird, rückwirkend Vertragsbestandteil geworden ist?.

    Dieser Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich angenommen werden darf, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, Klauseln anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 - vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 - die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Was insbesondere das Ziel und die allgemeine Systematik der Richtlinie 93/13 betrifft, so verpflichtet diese in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der den Verbrauchern gewährte Schutz beruht, die Mitgliedstaaten zum einen mit ihrem Art. 6 Abs. 1 dazu, vorzusehen, "dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind", und zum anderen, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 ergibt, dazu, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Speziell zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Vorschrift zwar von den Mitgliedstaaten verlangt, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind, dass jedoch unbeschadet dessen durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64 und 65).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    In Anbetracht dessen muss das nationale Gericht von Amts wegen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-446/17

    Woonhaven Antwerpen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-51/17
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher aufgeführten Bedingungen Anwendung findet, die durch eine nationale Regelung festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 31).
  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat - die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes für die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A - Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss der Gewerbetreibende die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat - die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes auf die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A - Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss der Gewerbetreibende die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Dabei kann dahinstehen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie auch solche Klauseln erfasst, die auf dispositiven Rechtsvorschriften beruhen (zu zwingenden Rechtsvorschriften vgl. EuGH, Urt. v. 20. September 2018, C-51/17 - OTP Bank, NJW 2019, 207 Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs ist in der vorliegenden Rechtssache das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750) ausgesetzt worden.

    Der Gerichtshof hat sich auch in seinem Urteil OTP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750) mit einer anderen Frage befasst.

    3 Vgl. insbesondere Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367), vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), und vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Sziber (C-483/16, EU:C:2018:9), des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache OTP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:303), und des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Dunai (C-118/17, EU:C:2018:921).

    7 Vgl. in dieser Hinsicht Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367), vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), und vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207).

    19 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 33 und 34).

    20 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 84 bis 91).

    25 Vgl. z. B. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78), und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 86).

    30 Vgl. z. B. Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. z. B. Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Der Gerichtshof hat seine Beurteilung der Wirksamkeit der ungarischen Rechtsvorschriften in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), bestätigt und überdies festgestellt, dass nach Art. 4 der Richtlinie 93/13 die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden müssen, ungeachtet des Umstands, dass der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und deshalb für nichtig erklärt hat(13).

    Der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), ergangen ist, ist gemein, dass es bei beiden um die Auswirkungen der oben genannten Rechtsvorschriften, nämlich der Gesetze DH 1 bis DH 3, geht.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), ergangen ist, stellte sich vor allem die Frage, inwiefern die Klauseln über das Wechselkursrisiko, die durch das Eingreifen des ungarischen Gesetzgebers integraler Bestandteil des Vertrags werden, in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen können.

    In Anknüpfung an die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750) (die sich aus der Antwort auf die zweite Vorlagefrage ergeben), bin ich der Ansicht, dass die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hier auszuschließen ist.

    Was nun ebendiese durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes DH 1 und § 10 des Gesetzes DH 3 vorgeschriebene Ersetzung der Klausel über die Wechselkursspanne durch eine Klausel, wonach der von der ungarischen Nationalbank festgelegte, zum Fälligkeitszeitpunkt geltende Wechselkurs zwischen den Vertragsparteien Anwendung findet, angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der nationale Gesetzgeber dadurch bestimmte Bedingungen für die in auf Fremdwährungen lautenden Darlehensverträgen enthaltenen Verpflichtungen festlegen wollte (vgl. Rn. 62 des Urteils vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750).

    3 Es handelt sich vor allem um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703), vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367), und schließlich vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), ergangen sind.

    4 Ich verweise insbesondere auf die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367), und zuletzt vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), ergangen sind, in denen gerade die im Jahr 2014 angenommenen ungarischen Rechtsvorschriften in Frage gestellt wurden.

    13 Vgl. Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27), sowie vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Zu diesen letztgenannten Klauseln, die durch diese Gesetze rückwirkend Bestandteil der betreffenden Darlehensverträge geworden sind, hat der Gerichtshof in den Rn. 62 bis 64 des Urteils vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), ausgeführt, dass diese Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen können, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nicht auf die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher aufgeführten Bedingungen Anwendung findet, die durch eine nationale Regelung festgelegt sind.

    Was zum Zweiten die Klauseln über das Wechselkursrisiko anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 65 bis 67 des Urteils vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), bereits entschieden hat, dass die Erwägungen in Rn. 36 des vorliegenden Urteils nicht bedeuten, dass diese Klauseln in ihrer Gesamtheit ebenfalls vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen sind, da die Änderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 des Ersten und aus § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes ergeben, nicht für die gesamte Frage des Wechselkursrisikos maßgebend sein sollten, was den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Darlehensvertrags und dem seiner Umwandlung in ungarische Forint aufgrund des Dritten Devisenkredit-Gesetzes betrifft.

    Dazu ist zweitens darauf hinzuweisen, dass zu den Vertragsklauseln über das Wechselkursrisiko aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass diese Klauseln, wenn sie den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags darstellen, unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen und der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen sind, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    dd) Soweit die Revision (vgl. erneut Fervers/Gsell, NJW 2019, 2569, 2573) bezweifelt, dass die mit der sogenannten Dreijahreslösung einhergehende "Rügeobliegenheit" des Verbrauchers mit der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vereinbaren sei, wonach das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. etwa EuGH, C-421/14, NZM 2018, 130 Rn. 43 - Banco Primus; C-51/17, NJW 2019, 207 Rn. 87 - OTP Jelzálogbank u.a.; jeweils mwN), beruht dies wiederum auf einem Fehlverständnis der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    32 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47), sowie Urteil vom 8. Februar 2017, Carrefour Hypermarchés (C-562/15, EU:C:2017:95, Rn. 31), Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C-632/16, EU:C:2018:599, Rn. 56), Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51), Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 78).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Daher muss das nationale Gericht als Erstes nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteile vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750 Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-81/19

    Banca Transilvania - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • LAG Hamm, 14.11.2018 - 2 Sa 458/18

    Auslegung einer vor Inkrafttreten des MiLoG arbeitsvertraglich vereinbarten

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • EuGH, 06.12.2021 - C-670/20

    ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-383/18

    Lexitor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10885
Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17 (https://dejure.org/2018,10885)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.05.2018 - C-51/17 (https://dejure.org/2018,10885)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - C-51/17 (https://dejure.org/2018,10885)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    OTP Bank und OTP Faktoring

    Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautende Kreditverträge - Erlass von Rechtsvorschriften durch einen Mitgliedstaat, um missbräuchlichen Vertragsklauseln abzuhelfen - Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG und ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines Mitgliedstaats auf eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln wegen fehlender Klarheit gerichtlich nachprüfbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    In Bezug auf die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens strittigen Punkte weisen die Kläger in ihren schriftlichen Erklärungen besonders darauf hin, dass sie sich, anders als bei dem vom Gerichtshof kürzlich im Urteil Andriciuc(15) behandelten Problem, auf den Missbrauch aufgrund des Fehlens der von § 203 Abs. 6 und 7 Hpt geforderten klaren und verständlichen Informationen stützten.

    Vgl. auch Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19 und 20).

    15 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703).

    36 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. z. B. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189), und vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703).

    Vgl. Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary (C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 27), in dem das Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 22), zitiert wird.

    54 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703).

    Zu den Leitentscheidungen zur Transparenz, die dem Urteil Andriciuc vorausgingen, zählen die Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), vom 30. April 2014, Kásler (C-26/13, EU:C:2014:282), vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127), vom 23. April 2015, Van Hove (C-96/14, EU:C:2015:262), und vom 9. Juli 2015, Bucura (C-348/14, EU:C:2015:447).

    55 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 50).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    Das Vorabentscheidungsersuchen des F?'városi Ítél?'tábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) betrifft eine weitere Streitigkeit(2) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (im Folgenden: Urteil Kásler)(3), in dem es um die Vereinbarkeit von auf eine Fremdwährung - vor allem auf Schweizer Franken - lautenden Klauseln in ungarischen Verbraucherkreditverträgen mit Unionsrecht ging.

    Im Vorlagebeschluss geht es im Kern darum, ob die Abhilfemaßnahmen der Gesetze DH 1 und DH 3 - Maßnahmen, die der ungarische Gesetzgeber im Anschluss an die Entscheidungen des Gerichtshofs im Urteil Kásler und der Kúria (Oberster Gerichtshof) im Beschluss Nr. 2/2014(20) erlassen hat - nach dem Unionsrecht überprüfbar und mit ihm vereinbar sind.

    Das bedeutet, dass die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof im Urteil Kásler vom 30. April 2014 und die anderen in dieser Rechtssache relevanten Vorschriften der Richtlinie 93/13 (nämlich die Art. 3, 5 und 6 Abs. 1 sowie Art. 7) auf Vertragsklauseln anwendbar sind, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 93/13 am 31. Dezember 1994(25) bestehen.

    Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 beziehen sich auch auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, wozu der Gerichtshof beispielsweise im Urteil Kásler festgestellt hat, dass Art. 7 Abs. 1 die Mitgliedstaaten verpflichte, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird"(28); daneben ist Art. 7 darauf angelegt, Mittel zur Abschreckung vor Verstößen gegen die Richtlinie 93/13 zu gewährleisten(29).Ferner ist Art. 8 der Richtlinie 93/13 zu beachten, wonach die "Mitgliedstaaten ... auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [können], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten"(30).

    Dieses Gericht hat neben der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kásler und der einschlägigen Rechtsprechung der Kúria (Oberster Gerichtshof) die Kriterien für die Feststellung, ob eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst ist, zu berücksichtigen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellt und in den Rn. 43 bis 50 des Urteils Andriciuc(54) ausführlich dargestellt sind.

    3 C-26/13, EU:C:2014:282.

    6 Urteil vom 30. April 2014, Kásler (C-26/13, EU:C:2014:282).

    18 Urteile vom 30. April 2014, Kásler (C-26/13, EU:C:2014:282), und vom 21. Dezember 2016, Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980).

    28 Urteil vom 30. April 2014, Kásler (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kásler (C-26/13, EU:C:2014:85, Nr. 105).

    Zu den Leitentscheidungen zur Transparenz, die dem Urteil Andriciuc vorausgingen, zählen die Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), vom 30. April 2014, Kásler (C-26/13, EU:C:2014:282), vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127), vom 23. April 2015, Van Hove (C-96/14, EU:C:2015:262), und vom 9. Juli 2015, Bucura (C-348/14, EU:C:2015:447).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    9 Vgl. im Zusammenhang mit missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil Aziz (oben in Fn. 9 angeführt).

    12 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50).

    19 Vgl. z. B. Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    "Um dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen und insbesondere im Anschluss an die Verkündung des Urteils Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) wurden mit dem Gesetz 1/2013 u. a. die Artikel des Zivilprozessgesetzes über das Vollstreckungsverfahren bei hypothekarisch belasteten Sachen geändert.

    So ermöglicht bei den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten Verfahren ein auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützter und innerhalb einer gewöhnlichen Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, mit dem die Vollstreckung angeordnet wird, eingelegter Einspruch des Vollstreckungsschuldners nunmehr, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt wird ... Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere seit dem Urteil Aziz ... entwickelt worden ist, ausgelegt wird, der vom spanischen Gesetzgeber gewählten und mit dem Gesetz 1/2013 eingeführten Übergangsfrist entgegensteht." Vgl. auch z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).

    60 Vgl. z. B. Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    Für den Fall, dass die Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher zuweist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt: Ist die Ausnahmevorschrift des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie auch eine Vertragsklausel erfasst, die zwingenden Rechtsvorschriften im Sinne von Rn. 26 des Urteils vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), entspricht, die nach dem Vertragsschluss erlassen wurden oder in Kraft getreten sind? Fällt in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift auch eine Vertragsklausel, die nach dem Vertragsschluss infolge einer bindenden Rechtsvorschrift, mit der die - die Vertragsdurchführung unmöglich machende, durch eine missbräuchliche Klausel verursachte - Unwirksamkeit geheilt wird, rückwirkend Vertragsbestandteil geworden ist?.

    22 Zum Beispiel Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. z. B. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189), und vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703).

    40 Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28).

    Zu den Leitentscheidungen zur Transparenz, die dem Urteil Andriciuc vorausgingen, zählen die Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), vom 30. April 2014, Kásler (C-26/13, EU:C:2014:282), vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127), vom 23. April 2015, Van Hove (C-96/14, EU:C:2015:262), und vom 9. Juli 2015, Bucura (C-348/14, EU:C:2015:447).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    21 Vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 22).

    26 Vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 24).

    31 Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 34).

    41 Vgl. insbesondere die Rn. 21 und 23 des Urteils vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    14 Vgl. z. B. Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 73 und 74).

    Zu den Leitentscheidungen zur Transparenz, die dem Urteil Andriciuc vorausgingen, zählen die Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), vom 30. April 2014, Kásler (C-26/13, EU:C:2014:282), vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127), vom 23. April 2015, Van Hove (C-96/14, EU:C:2015:262), und vom 9. Juli 2015, Bucura (C-348/14, EU:C:2015:447).

    59 Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 74).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    Für ein weiteres Beispiel vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 69 bis 70).

    So ermöglicht bei den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten Verfahren ein auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützter und innerhalb einer gewöhnlichen Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, mit dem die Vollstreckung angeordnet wird, eingelegter Einspruch des Vollstreckungsschuldners nunmehr, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt wird ... Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere seit dem Urteil Aziz ... entwickelt worden ist, ausgelegt wird, der vom spanischen Gesetzgeber gewählten und mit dem Gesetz 1/2013 eingeführten Übergangsfrist entgegensteht." Vgl. auch z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).

    42 Siehe kürzlich Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 bis 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    Vgl. z. B. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189), und vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703).

    44 Vgl. Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die "Gebote" der Art. 38 und 47 der Charta "für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 [gelten]".

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    So ermöglicht bei den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten Verfahren ein auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützter und innerhalb einer gewöhnlichen Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, mit dem die Vollstreckung angeordnet wird, eingelegter Einspruch des Vollstreckungsschuldners nunmehr, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt wird ... Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere seit dem Urteil Aziz ... entwickelt worden ist, ausgelegt wird, der vom spanischen Gesetzgeber gewählten und mit dem Gesetz 1/2013 eingeführten Übergangsfrist entgegensteht." Vgl. auch z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).

    48 Vgl. z. B. Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 37).

  • EuGH - C-487/13 (anhängig)

    Caixabank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
    So ermöglicht bei den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten Verfahren ein auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützter und innerhalb einer gewöhnlichen Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, mit dem die Vollstreckung angeordnet wird, eingelegter Einspruch des Vollstreckungsschuldners nunmehr, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt wird ... Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere seit dem Urteil Aziz ... entwickelt worden ist, ausgelegt wird, der vom spanischen Gesetzgeber gewählten und mit dem Gesetz 1/2013 eingeführten Übergangsfrist entgegensteht." Vgl. auch z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).

    48 Vgl. z. B. Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 37).

  • EuGH - C-485/13 (anhängig)

    Caixabank

  • EuGH - C-484/13 (anhängig)

    Caixabank

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

  • EuGH, 22.02.2018 - C-126/17

    ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2018 - C-483/16

    Sziber - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11

    RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12

    Pohotovosť - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt N. Wahl sind Vertragsklauseln, die für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14

    BBVA

  • EuGH, 09.07.2015 - C-348/14

    Bucura

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-312/14

    Banif Plus Bank

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15

    Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

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