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   EuGH, 23.05.1990 - C-51/90 R, C-59/90 R   

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https://dejure.org/1990,2420
EuGH, 23.05.1990 - C-51/90 R, C-59/90 R (https://dejure.org/1990,2420)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.1990 - C-51/90 R, C-59/90 R (https://dejure.org/1990,2420)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - C-51/90 R, C-59/90 R (https://dejure.org/1990,2420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Comos Tank u.a. / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für den Erlaß - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden

  • EU-Kommission

    Comos Tank u.a. / Kommission

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 186; ; VO 2658/87 Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für den Erlaß - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.09.1988 - 229/88

    Cargill / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.05.1990 - C-51/90
    24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill/Kommission, Slg. 1988, 5183 ) wird ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann.
  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

    So kann das Vorbringen in Bezug auf die behauptete Schwere eines Schadens unter bestimmten Umständen auf der Grundlage eines einfachen Vergleichs zwischen diesem und dem Umsatz des Unternehmens, bei dem der Schaden eintreten könnte, zurückgewiesen werden (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 1981, Arbed u. a./Kommission, 20/81 R, Slg. 1981, 721, Randnr. 14, und vom 23. Mai 1990, Comos-Tank u. a./Kommission, C-51/90 R und C-59/90 R, Slg. 1990, I-2167, Randnrn.

    Zwar wird ein finanzieller Schaden als ein nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er nicht vollständig ersetzt werden kann, was dann der Fall sein kann, wenn der Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (Beschluss Comos-Tank u. a./Kommission, Randnr. 24).

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    257 Zudem kann der in vorstehender Randnummer geltend gemachte finanzielle Schaden angesichts der Finanzkraft von Microsoft, deren Umsatz sich im US-amerikanischen Rechnungsjahr Juli 2002 bis Juni 2003 gemäß Randnummer 1 der Entscheidung auf 30 701 Millionen Euro belief, nicht als schwerwiegend angesehen werden (siehe in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 26).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    In Anbetracht der Quasi-Monopolstellung der Antragstellerin auf dem deutschen Markt könne keine Rede davon sein, dass ihr Bestand durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gefährdet wäre (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnrn.
  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Hierbei sei auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Cosmos-Tank u. a./Kommission (C-51/90 R und C-59/90 R, Slg. 1990, I-2167) zu verweisen.
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    All diese Erwägungen legen die Annahme nahe, daß jedes betroffene Gemeinschaftsunternehmen mit hinlänglicher Genauigkeit feststellen könnte, in welcher Lage es sich befände, wenn der Rat den Vorschlag der Kommission angenommen hätte, und demgemäß den ihm während eines bestimmten Zeitraums infolge der Entscheidung des Rates entstandenen Schaden beziffern könnte, so daß, falls erforderlich, ein angemessener finanzieller Ausgleich zugesprochen werden könnte (vgl. für gleichartige Fälle Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Cosmos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 31, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts in den Rechtssachen Industries des poudres sphériques/Rat, a. a. O., Randnr. 32, und Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, a. a. O., Randnrn.
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    Was im Übrigen den Versuch der Antragstellerinnen angeht, nachzuweisen, dass sich die Aufrechterhaltung der Richtlinie 2004/73 auf den Handelswert ihrer Lizenz nachteilig auswirken werde, so fehlt es, da bezüglich ihrer finanziellen Situation keine Beweise vorliegen, auch an dem Nachweis dafür, dass erstens ein solcher Schaden schwer wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 26), dass zweitens die Existenz der Antragstellerinnen gefährdet sein könnte (siehe oben, Randnrn. 85 f.) und dass drittens der genannte Schaden nicht finanziell ausgeglichen werden könnte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

    47 - Die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage eine Aussetzung des Vollzugs anzuordnen, ist nie ausdrücklich bestätigt worden, bleibt jedoch offen (vgl. Beschlüsse vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 33, und vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache T-203/95 R, Connolly/Kommission, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    (155) - Beschluß vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R (Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26, Hervorhebung von mir); siehe auch die Beschlüsse vom 26. September 1988 in der Rechtssache 29/88 R (Cargill/Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 17), vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R (Comos Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24) und vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R (Italsolar/Kommission, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 15).
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein Schaden, der bei seinem Eintritt nicht beziffert werden könnte, als nicht wieder gutzumachen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 31; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-41/97 R, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1997, II-447, Randnr. 47, und vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, Randnr. 65).
  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

    Hinsichtlich der Schwere des Schadens, der mit dem Verlust von Marktanteilen verbunden ist, ist daran zu erinnern, dass in Fällen, in denen es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen handelt, die Schwere eines materiellen Schadens u. a. im Hinblick auf die Größe des Unternehmens bewertet werden muss (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 156, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Comos Tank u. a./Kommission, C-51/90 R und C-59/90 R, Slg. 1990, I-2167, Randnrn.
  • EuG, 05.08.2003 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission

  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 07.04.2000 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

  • EuGH, 25.10.1990 - C-257/90

    Italsolar / Kommission

  • EuG, 15.07.1997 - T-179/97

    Nederlandse Antillen / Rat

  • EuGH, 23.05.1990 - C-59/90

    Schadenersatzklage wegen Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;

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