Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 08.11.2012 - C-511/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33673
EuGH, 08.11.2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,33673)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,33673)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,33673)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BLC Baumarkt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - ...

  • EU-Kommission

    BLC Baumarkt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht bei steuerpflichtiger und steuerbefreiter Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen; Umsatzschlüssel zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EU-rechtliche Zulässigkeit der Ermittlung des anteiligen Vorsteuerabzugs bei teils mehrwertsteuerfreier teils -pflichtiger Vermietung eines Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei steuerpflichtiger und steuerbefreiter Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen; Umsatzschlüssel zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung nach Flächen- oder Umsatzverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug: Wie wird der Pro-rata-Satz berechnet?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzschlüssel bei der Berechnung der abziehbaren Vorsteuer gemischt-genutzter Grundstücke ist zulässig, wenn er präziser ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei gemischt-genutztem Grundstück

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteueraufteilung nach Flächen- oder Umsatzverhältnis?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Drittstaatsangehörigen auf "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers"

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Maßstäbe für die Vorsteueraufteilung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung nach Umsätzen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2010 - Finanzamt Hildesheim gegen BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3
    Aufteilung; Gebäude; Grundstück; Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2731
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-511/10
    In einem solchen Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, Slg. 2008, I-10409, Randnr. 17).

    Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie auf der Grundlage eines Pro-rata-Satzes zu berechnen, der anhand von Art. 19 der Sechsten Richtlinie ermittelt wird (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 18).

    Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Zweck von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie, dessen Bestimmungen für ganz bestimmte Fälle gelten sollen, da sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darauf abzielen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 24).

    Was die in einer solchen Situation für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs geltenden Regeln betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme der Regeln, denen bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Sechsten Richtlinie zu folgen ist, der ausdrücklich auf die Berechnungsregel in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie verweist, die Regeln des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie nicht anwendbar sind, wenn ein bestimmter Anwendungsfall einer der anderen besonderen Regelungen in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 21).

    Aus dem Wortlaut der Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt sich nämlich, dass die letztgenannte Bestimmung nur auf den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie verweist und damit nur für den in der ersten dieser beiden Bestimmungen bezeichneten Pro-rata-Satz eine detaillierte Berechnungsregel festlegt (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 22) sowie, im Wege der Extension, für den nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Richtlinie durchzuführenden Vorsteuerabzug.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-511/10
    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Befugnis unter Berücksichtigung von Zweck und Systematik der Richtlinie wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Anbetracht erstens des Zwecks von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie, der es, worauf in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen, zweitens der Systematik von Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie und drittens des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht und als dessen Umsetzung Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 angesehen werden kann, bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen durch die Richtlinie übertragen werden, darauf zu achten haben, dass die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs möglichst präzise ist (vgl. entsprechend zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten das Urteil Securenta, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof insbesondere einige Klarstellungen zur Tragweite des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) sowie zu der Möglichkeit eines Mitgliedstaats vorzunehmen, nach einer Gesetzesänderung den ursprünglichen Vorsteuerabzug für die Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung zu berichtigen, und zwar auch für die Gebäudeteile, deren Verwendung nicht von der ursprünglich geplanten Verwendung abweicht.

    Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts meines Erachtens auf der Grundlage des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) relativ einfach beantwortet werden können, nämlich in dem Sinne, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie einen Mitgliedstaat daran hindern, systematisch und undifferenziert für alle gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen einer anderen Methode der Berechnung des Umfangs des Rechts auf Vorsteuerabzug als dem in diesen Artikeln vorgesehenen Umsatzschlüssel den Vorrang einzuräumen.

    Laut dem vorlegenden Gericht wirft der Rechtsstreit erstens Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) auf.

    In diesem Kontext fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) nicht seinerseits die bestehende Besteuerungspraxis in Frage gestellt habe.

    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 19) darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat eine andere Methode der Zurechnung der gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen als die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehene nur "für einen bestimmten Umsatz wie die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" verwenden könne.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata- Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata- Satzes (Urteil BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689).

    b) Gelten die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Klarstellungen zur Tragweite des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) betreffend die Berechnungsweise des Vorsteuerabzugs zum einen bezüglich Bau- oder Herstellungskosten eines sogenannten "gemischt genutzten" Gebäudes, d. h. eines Gebäudes, das zu Zwecken bestimmt ist, die sowohl Umsätze mit einem Recht auf Vorsteuerabzug (wie Vermietung an Gewerbetreibende von gewissen Gebäudeteilen) als auch Umsätze ohne ein Recht auf Vorsteuerabzug (wie Vermietung zu Wohnzwecken) implizieren (erste Frage, Buchst. a), und zum anderen bezüglich Kosten der Nutzung und Unterhaltung dieses Gebäudes (erste Frage, Buchst. b).

    Diese Bedenken gleichen bis auf einige Nuancen denen, die in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgeworfen wurden, in der das Vorabentscheidungsersuchen unter ähnlichen Voraussetzungen ebenfalls vom Bundesfinanzhof stammte.

    Im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17 und 18) hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass "[e]s ... gegen die Sechste Richtlinie [verstieße], wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hätte, Rechtsvorschriften wie die vom vorlegenden Gericht angeführten zu erlassen, die allgemein von der Regelung der Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie abweichen", wobei er darauf hingewiesen hat, dass "[d]iese Auslegung ... im Übrigen dem Zweck von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie [entspricht], dessen Bestimmungen für ganz bestimmte Fälle gelten sollen ...".

    Gleichwohl bedeutet, wie ich später darlegen werde, die vom Gerichtshof in den Rn. 17 bis 19 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) getroffene Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, was seinerseits zur Unanwendbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gegenüber dem Einzelnen führen muss.

    Wie sich insbesondere aus den Urteilen BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056) ergibt, haben die Mitgliedstaaten, wenn sie von der ihnen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, zwei kumulative Voraussetzungen zu beachten.

    Nach den Darlegungen des Gerichtshofs im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) konkretisieren diese beiden Voraussetzungen offenbar die Wahrung des Zwecks, der Ziele und der Grundsätze der Sechsten Richtlinie.

    Obwohl das vorlegende Gericht der ersten dieser Voraussetzungen einige Ausführungen widmet, hat es den Gerichtshof nicht direkt nach den Konsequenzen gefragt, die aus der Nichteinhaltung dieser Voraussetzung durch die Bundesrepublik Deutschland, die sich jedoch aus den Rn. 17 bis 19 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ergibt, zu ziehen sind.

    So fragt sich das vorlegende Gericht zum einen nur im Hinblick auf die Berechnung desjenigen Vorsteuerabzugsrechts, das sich auf die Aufwendungen zur Erhaltung und Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes bezieht, ob unter der angenommenen Voraussetzung, dass man eine andere Methode für die Berechnung des Vorsteuerabzugs als den Aufteilungsschlüssel nach den diese Aufwendungen betreffenden Umsätzen wie diejenige anwenden darf, die in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) auf die Baukosten des dort fraglichen Gebäudes anwendbar war, diese Ausweitung weiterhin die Voraussetzung erfüllen würde, "einen bestimmten Umsatz" zu betreffen.

    Das vorlegende Gericht bittet hingegen um keine Klarstellung zu dem Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG und den sich aus dieser Bestimmung ergebenden äußerst subsidiären Charakter des Umsatzschlüssels nach der Verkündung des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) beibehalten hat.

    Anders gesagt, das vorlegende Gericht scheint das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ungeachtet der allgemeinen Formulierung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG so auszulegen, "als ob" der Gerichtshof unter der einzigen Voraussetzung, dass die alternative anwendbare Berechnungsmethode präziser ist, den deutschen Gesetzgeber dazu ermächtigt hätte, einer anderen Berechnungsmethode als dem Umsatzschlüssel den Vorrang einzuräumen.

    Es ist richtig, dass das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) eine Reihe von Unklarheiten aufweist.

    Sie ist jedoch nur darauf gerichtet, die zweite in der Rechtsprechung BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen.

    Das vorlegende Gericht gliedert diese Frage danach, ob die Eingangsaufwendungen zum einen die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes (bereits in der Rechtssache BLC Baumarkt [C-511/10, EU:C:2012:689] fraglich) und zum anderen die Unterhaltungskosten dieses Gebäudes (die nicht Gegenstand der Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs in der letzteren Rechtssache waren) betreffen.

    Der Ursprung dieser Frage scheint auch in einer Zweideutigkeit oder zumindest einer ungeschickten Formulierung in den Gründen des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) zu liegen.

    Was zweitens die sich aus dem Wortlaut von Rn. 23 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ergebende Zweideutigkeit betrifft, so kann diese anhand des Urteilstenors und anderer übereinstimmender Randnummern seiner Begründung leicht geklärt werden.

    Folglich meine ich, dass die Auffassung der deutschen Regierung zurückzuweisen ist, wonach die Wahl einer direkten Zuordnung der Kosten zu bestimmten Teilen eines (gemischt genutzten) Gebäudes keinen anderen "Aufteilungsschlüssel" nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie in der Auslegung des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) darstelle und in diesem Fall nur Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie anwendbar sei, da Abs. 5 dieses Artikels nur für Aufwendungen relevant sei, die nicht einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden könnten, wie die Kosten für die Unterhaltung gemeinschaftlicher Teile.

    Meine dritte und letzte Bemerkung betrifft die Tragweite des Begriffs "bestimmter Umsatz" im Sinne des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689).

    4 - Um den von Generalanwalt Cruz Villalón in Nr. 44 seiner Schlussanträge in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245) verwendeten Ausdruck aufzugreifen.

    9 - Vgl. insbesondere Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 53), Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 17), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 13) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28).

    10 - Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 18), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 14) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 29).

    11 - Vgl. Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 19) und BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 15).

    12 - Vgl. Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

    13 - Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 18).

    14 - Vgl. Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16 und 22), Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

    15 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 19 und 24).

    18 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17).

    19 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 18, 24, 26 und Urteilstenor).

    21 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 44).

    22 - Nach den Worten von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 52).

    23 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 33).

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Das Revisionsverfahren ruhte im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2010 V R 19/09 (BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090) bis zum Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) BLC Baumarkt vom 8. November 2012 C-511/10 (EU:C:2012:689, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 79) und der Nachfolgeentscheidungen dazu (BFH-Urteile vom 22. August 2013 V R 19/09, BFHE 243, 8, UR 2014, 68, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2014, 65, und vom 7. Mai 2014 V R 1/10, BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444).

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (EuGH-Urteil vom 8. November 2012 C-511/10 --BLC Baumarkt--, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

    b) Gelten die vom EuGH im Urteil --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    32 Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie von bestimmten der in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie angeführten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen, eine andere Berechnungsmethode als die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte anwenden können, vorausgesetzt u. a., die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der erstgenannten Methode (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).

    Um den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs "möglichst präzise" zu berechnen (vgl. EuGH-Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 23), gilt dabei die Methode, die eine genauere Aufteilung ermöglicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444, Rz 33).

    Zwar muss die vom Mitgliedstaat gewählte Berechnungsmethode zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht zwingend die genauestmögliche sein, vielmehr muss die gewählte Methode nur ein präziseres Ergebnis gewährleisten als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. EuGH-Urteil Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, MwStR 2016, 614, Rz 33, unter Hinweis auf Nr. 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi, EU:C:2015:777, und auf den Tenor des EuGH-Urteils BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

    Denn in dem vom EuGH in Bezug genommenem Urteil BLC Baumarkt (EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79) ging es nicht darum, ob bei der Vorsteueraufteilung das Abstellen auf sämtliche Umsätze eines Unternehmens (Gesamtumsätze) präziser ist als ein objektbezogener Schlüssel (Einzelobjekt).

    Zu entscheiden war über die Vorsteueraufteilung bei Errichtung (nur) eines bestimmten Gebäudes unter Rückgriff auf entweder die Vermietungsumsätze (nur) für dieses Gebäude oder unter Rückgriff auf den Flächenschlüssel (nur) für dieses Gebäude (Rz 7 des EuGH-Urteils BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (EuGH-Urteil vom 8. November 2012 C-511/10 --BLC Baumarkt--, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

    b) Gelten die vom EuGH im Urteil --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    Jedenfalls ermögliche der Flächenschlüssel im Streitfall gegenüber dem objektbezogenen Umsatzschlüssel keine präzisere Aufteilung der Vorsteuerbeträge, wie dies nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. November 2012 C-511/10 --BLC Baumarkt-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 79) erforderlich sei.

    Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2010 V R 19/09 (BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090) mit Zustimmung der Beteiligten bis zum Ergehen des EuGH-Urteils --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) zum Ruhen gebracht und nach Ergehen der Nachfolgeentscheidung (BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 19/09, BFHE 243, 8, BFH/NV 2014, 278) fortgesetzt.

    b) Der EuGH hat im Urteil --BLC Baumarkt-- zu § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG entschieden, dass diese Vorschrift insoweit nicht dem Unionsrecht entspricht, als sie für sämtliche --und nicht nur für bestimmte-- Fälle der gemischten Verwendung eine vom Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab (Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) abweichende Regelung trifft (vgl. Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 17, 19).

    Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG erlaube es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aber, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleiste eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Leitsatz).

    Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob dies hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach einem Flächenschlüssel der Fall ist (vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 24, 25).

    a) Nach dem EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob bei "einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" (Leitsatz und Rz 26) "die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Flächenmethode" (also § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) "eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs [gewährleistet] als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode" (Rz 24 f.).

    Auch in dem EuGH-Verfahren --BLC Baumarkt-- stimmten alle Verfahrensbeteiligten in der Beurteilung überein, dass die auf das Flächenkriterium gestützte Methode der Zuordnung in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens V R 19/09, d.h. in Fällen, in denen es um die Errichtung gemischt genutzter Gebäude geht, ein genaueres Ergebnis hinsichtlich des abziehbaren Teils sicherstellt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 26. April 2012 --BLC Baumarkt--, juris, Rz 19, 48; s. dazu auch Marchal/Salder, UR 2012, 968, 972).

    cc) Fraglich ist nach Auffassung des Senats, ob nach Ergehen des EuGH-Urteils --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) an dieser --auf Rz 21 des EuGH-Urteils --Armbrecht-- (Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) gestützten-- Rechtsprechung des BFH und an der ihr folgenden Praxis festzuhalten ist (vgl. dazu auch Michel, HFR 2014, 348, unter 3.b bb (3)).

    Diese Methode ermöglicht nach Auffassung des Senats präzisere Ergebnisse bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Sinne des EuGH-Urteils --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) als eine "prozentuale" Aufteilung der Verwendung des gesamten Gebäudes zu steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, Leitsatz 4 und unter II.2.b aa.

    c) Ferner besteht nach Auffassung des Senats unionsrechtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob ab dem 1. Januar 2004 angefallene Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gleichfalls in der Regel nach dem Flächenschlüssel aufzuteilen sind, oder ob das EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) entgegensteht, wonach diese Vorschrift nur für "bestimmte Umsätze" unionsrechtskonform sein kann (vgl. Rz 17 und 19 des EuGH-Urteils --BLC Baumarkt--).

    aa) Bedenken dagegen, dass hier das unionsrechtliche Gebot der Rechtssicherheit gewahrt wurde, bestehen schon deshalb, weil die --eine Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG möglicherweise rechtfertigende-- Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nach der Rechtsprechung des EuGH über das Unionsrecht hinausgeht, indem § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG für alle --und nicht nur für bestimmte-- Fälle der gemischten Verwendung eine von der Grundregel in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung trifft (vgl. dazu EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 17, 19).

    Zudem ist § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur insoweit unionsrechtskonform, als "hinsichtlich eines bestimmten Umsatzes" eine andere Aufteilungsmethode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode gewährleistet - was allerdings nicht von vornherein klar ist, sondern erst geprüft werden muss (vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Leitsatz, Rz 24 f.).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft der Rechtsstreit erstens Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie auf, die der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), vorgenommen hat.

    Zum anderen habe der Gerichtshof in Rn. 19 des Urteils vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), klargestellt, dass ein Mitgliedstaat eine andere Aufteilungsmethode für gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen als die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehene nur "für einen bestimmten Umsatz wie die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" heranziehen könne.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689).

    b) Gelten die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie von bestimmten der in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie angeführten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen, eine andere Berechnungsmethode als die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte anwenden können, vorausgesetzt u. a., die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der erstgenannten Methode (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).

    Was den Zusammenhang angeht, in dem Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie steht, geht aus Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie hervor, dass der als Vorsteuer abziehbare Betrag der Mehrwertsteuer auf die gemischt genutzten gelieferten Gegenstände und bezogenen Dienstleistungen unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels festgesetzt wird, bei dem es sich um den in dieser Bestimmung angeführten Umsatzschlüssel oder um einen anderen gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählten Aufteilungsschlüssel handeln kann, sofern dieser für die betreffende Tätigkeit präzisere Ergebnisse bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 19/09

    Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

    Hierauf hat der EuGH (Erste Kammer) mit Urteil vom 8. November 2012 C-511/10, BLC Baumarkt (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968) für Recht erkannt, Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG sei dahin auszulegen, "dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes".

    b) Nach dem EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 Rdnr. 17 verstieße es jedoch gegen die Richtlinie 77/388/EWG, wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hätte, Rechtsvorschriften zu erlassen, die allgemein von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichen, da derartige Rechtsvorschriften das im zwölften Erwägungsgrund genannte Ziel der Richtlinie in Frage stellen würden, wonach die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden müssen.

    Dementsprechend lässt Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG Sonderregelungen nur "für ganz bestimmte Fälle" zu, um "bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen" (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 Rdnr. 18).

    Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG dient ebenso wie Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG dem Ziel, "zu präziseren Ergebnissen zu gelangen" (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 Rdnr. 18).

    Zudem hat der EuGH in seinem Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 den möglichen Anwendungsbereich einer auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Sonderregelung nicht unter den Vorbehalt eines Regel-Ausnahmeverhältnisses gestellt.

    Denn diese Bestimmung erlaubt es nach dem EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Leitsatz "zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes".

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Mit Zustimmung der Beteiligten hatte der Senat durch Beschluss vom 8. Dezember 2010 ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968) angeordnet, die am 8. November 2012 erging.

    Diese Regelungen sollen "für ganz bestimmte Fälle gelten", da sie "unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darauf abzielen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen" (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Rdnr. 18; so auch EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2008 C-488/07, Royal Bank of Scotland, Slg. 2008, I-10409, Rdnr. 23).

    Ist nach dem EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 (Leitsatz sowie Rdnrn. 18 und 24) die Ermittlung des Pro-rata-Satzes für den Abzug von Vorsteuern vorrangig nach einem --von den Umsatzmethoden abweichenden-- Aufteilungsschlüssel zulässig, wenn sich dieser Aufteilungsschlüssel auf einen "bestimmten Umsatz" bezieht und die herangezogene Methode eine "präzisere Bestimmung" des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode gewährleistet, so gilt danach für die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG: Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere -- präzisere -- wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

    a) Nach Auffassung des EuGH (im Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Leitsatz sowie unter Rdnr. 19) können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz "wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen Umsatzschlüssel nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 174 MwStSystRL) vorschreiben.

    Um den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs "möglichst präzise" zu berechnen (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Rdnr. 23), gilt die Methode, die eine genauere Aufteilung ermöglicht.

  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/15

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

    Die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 UStG führt im Falle der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes grundsätzlich zur Anwendung des objektbezogenen Flächenschlüssels, da dieser im Sinne des EuGH-Urteils BLC Baumarkt vom 8. November 2012, C-511/10 (EU:C:2012:689 Leitsatz sowie Rz 18 und 24) eine präzisere Berechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht als die Aufteilung nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens und nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel.
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 4/10

    Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen -

    Nach dem EuGH-Urteil vom 8. November 2012 C-511/10 --BLC Baumarkt-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 79) sei es möglich, die Vorsteuerbeträge abweichend vom Umsatzmaßstab zu verteilen.

    Für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen geht die Richtlinie 77/388/EWG in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 als Regel-Aufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus, soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, unter II.1.b; vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 15).

    aa) Der EuGH hat zu dem durch Art. 5 Nr. 19 Buchst. d, Art. 25 Abs. 4 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) dem § 15 Abs. 4 UStG angefügten Satz 3, der bestimmt, dass eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist, entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleiste eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Leitsatz).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-183/13

    Banco Mais - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs.

    Allerdings muss jeder Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Berechnungsregel abzuweichen, Gebrauch macht, Zweck und Systematik dieser Richtlinie sowie die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, beachten (Urteile BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 22, und Crédit Lyonnais, EU:C:2013:541, Rn. 52).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, um zu präziseren Ergebnissen bei der Bestimmung des Umfangs des Abzugsrechts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 24, und BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 23 und 24).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass in Anbetracht erstens des Wortlauts von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie, zweitens des Zusammenhangs, in den sich diese Vorschrift einfügt, drittens der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit und viertens des Zwecks des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie, jeder Mitgliedstaat, der von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, darauf zu achten hat, dass die Modalitäten der Berechnung des Abzugsrechts die präzisere Feststellung des Teils der Mehrwertsteuer erlauben, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 23).

    Die Sechste Richtlinie verbietet es daher nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines bestimmten Umsatzes eine andere Aufteilungsmethode oder einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode anwenden, vorausgesetzt, diese Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode (vgl. in diesem Sinne Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 24).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    Wie der Generalanwalt Mengozzi in Nr. 90 seiner Schlussanträge vom 25.11.2015 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2015:777) ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils BLC Baumarkt vom 08.11.2012 - C-511/10 (EU:C:2012:689, UR 2012, 968) nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile Banco Mais vom 10.07.2014 - C-183/13, EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz 29; Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 - C-332/14, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, Rz 33; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, Rz 42).
  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

  • BFH, 03.07.2014 - V R 2/10

    Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

  • FG Hamburg, 24.09.2013 - 1 K 194/11

    Vorsteuerabzug aus Mietaufwendungen des gewerblichen Zwischenmieters eines

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 13.09.2016 - 15 K 2390/12

    Anwendung der Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 RL 2006/112/EG bei der Ermittlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • FG Münster, 17.03.2015 - 15 K 2390/12

    Aufteilungsschlüssel bei der gemischten Verwendung von Eingangsumsätzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-383/18

    Lexitor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2022 - 12 K 1295/20

    Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Pkw, der zur Ausführung sowohl von

  • FG Nürnberg, 31.07.2012 - 2 K 539/09

    Kürzung der Vorsteuer aus einem Generalmietvertrag wegen einer nicht zum

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-511/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,4564
Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,4564)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,4564)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. April 2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,4564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BLC Baumarkt

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die gleichzeitig für steuerpflichtige Umsätze und befreite Umsätze genutzt werden - Vermietung eines Gebäudes zu Wohn- und Geschäftszwecken - Berechnung des Pro-rata-Satzes des ...

  • EU-Kommission

    BLC Baumarkt

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die gleichzeitig für steuerpflichtige Umsätze und befreite Umsätze genutzt werden - Vermietung eines Gebäudes zu Wohn- und Geschäftszwecken - Berechnung des Pro-rata-Satzes des ...

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  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-511/10
    Dieser Zweck besteht nach dem Urteil RBS, Randnr. 24, gerade darin, dass "den Mitgliedstaaten [unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen] ermöglicht werden soll, zu präziseren Ergebnissen zu gelangen".

    6 - C-488/07, Slg. 2008, I-10409, im Folgenden: Urteil RBS.

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-511/10
    In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteile Abbey National, Randnr. 37, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 34)" (Randnr. 17).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-511/10
    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark (C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 27).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-511/10
    13 - In diesem Sinne eindeutig geäußert hat sich der Gerichtshof beispielsweise im Urteil vom 13. März 2008, Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement (C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    4 - Um den von Generalanwalt Cruz Villalón in Nr. 44 seiner Schlussanträge in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245) verwendeten Ausdruck aufzugreifen.

    21 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 44).

    22 - Nach den Worten von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 52).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    14 - Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 33), der feststellt, dass die in Art. 19 der Sechsten Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel des Vorsteuerabzugs "grundsätzlich eine gerechte und angemessen genaue Berechnung des schließlich abzugsfähigen Betrags" erlaubt.

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 42).

    42 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 29), der feststellt, dass die Abweichung nach Buchst. d "die Möglichkeit anderer Pro-rata-Sätze" voraussetzt.

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