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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2020 - C-511/18, C-512/18, C-520/18   

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https://dejure.org/2020,29201
EuGH, 06.10.2020 - C-511/18, C-512/18, C-520/18 (https://dejure.org/2020,29201)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-511/18, C-512/18, C-520/18 (https://dejure.org/2020,29201)
EuGH, Entscheidung vom 06. Januar 2020 - C-511/18, C-512/18, C-520/18 (https://dejure.org/2020,29201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    La Quadrature du Net u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation - Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste - Anbieter von Hosting-Diensten und Internetzugangsanbieter - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung

  • heise.de (Pressebericht, 06.10.2020)

    Der "alte Zombie" Vorratsdatenspeicherung lebt

  • tagesschau.de (Pressebericht, 06.10.2020)

    EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Ein Grundsatz mit Ausnahmen

  • lawblog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dämpfer für Speicherfreunde

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Goodbye Vorratsdatenspeicherung

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bauplan einer neuen Vorratsdatenspeicherung

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 209
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 342/20

    Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH 6. Oktober 2020 - C-511/18 ua.- [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 - C-752/18 - [Deutsche Umwelthilfe] Rn. 33; 24. Oktober 2018 - C-234/17 - [XC ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 - C-69/14 - [Târsia] Rn. 26 f. ) .
  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und insbesondere deren Entstehungsgeschichte (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 der Grundsatz der Vertraulichkeit sowohl elektronischer Nachrichten als auch der damit verbundenen Verkehrsdaten aufgestellt wird, der u. a. das grundsätzliche Verbot für jede andere Person als die Nutzer, ohne deren Einwilligung solche Nachrichten und Daten auf Vorrat zu speichern, impliziert (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 107).

    Insbesondere ist es, wie im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie zum Ausdruck kommt, der Wille des Unionsgesetzgebers, die uneingeschränkte Achtung der in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 83, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 106).

    Durch den Erlass der Richtlinie 2002/58 hat der Unionsgesetzgeber somit diese Rechte konkretisiert, so dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Verkehrsdaten anonym bleiben und nicht gespeichert werden dürfen, es sei denn, sie haben darin eingewilligt (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 109).

    Eine solche Bestimmung vermag es daher nicht zu rechtfertigen, dass die Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Daten sicherzustellen, und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Verbot, diese Daten zu speichern, zur Regel wird, soll die letztgenannte Vorschrift nicht weitgehend ausgehöhlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 111).

    Hinsichtlich der Zwecke, die eine Beschränkung der insbesondere in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten rechtfertigen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Aufzählung der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten Zwecke abschließend ist, so dass eine aufgrund dieser Bestimmung erlassene Rechtsvorschrift tatsächlich strikt einem von ihnen dienen muss (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch nationale Rechtsvorschriften auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die nicht nur die Einhaltung der die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten garantierenden Art. 7 und 8 der Charta betreffen, sondern auch der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 muss somit die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, berücksichtigt werden sowie das in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, das eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten als solche zum einen eine Abweichung von dem nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 für alle anderen Personen als die Nutzer geltenden Verbot der Speicherung dieser Daten darstellt und zum anderen einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind; dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Daten ermöglichen insbesondere die Erstellung eines Profils der Betroffenen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen birgt die bloße Vorratsspeicherung durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste angesichts der großen Menge von Verkehrs- und Standortdaten, die durch eine Maßnahme allgemeiner und unterschiedsloser Vorratsspeicherung kontinuierlich gespeichert werden können, sowie des sensiblen Charakters der Informationen, die diese Daten liefern können, Gefahren des Missbrauchs und des rechtswidrigen Zugangs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 118 und 119 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Charta muss somit auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung den in den Art. 3, 4, 6 und 7 der Charta verankerten Rechten und den Zielen des Schutzes der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung schwerer Kriminalität als Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zukommt (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 120 bis 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Verpflichtungen können sich aus Art. 7 auch in Bezug auf den Schutz der Wohnung und der Kommunikation sowie aus den Art. 3 und 4 hinsichtlich des Schutzes der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der Menschen sowie des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ergeben (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein rechtlicher Rahmen zu schaffen, der es erlaubt, die verschiedenen zu schützenden berechtigten Interessen und Rechte miteinander in Einklang zu bringen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 127 und 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58, dass die Mitgliedstaaten eine Vorschrift erlassen können, die von dem in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der Vertraulichkeit abweicht, wenn eine solche Vorschrift "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig" ist, wobei es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, dass eine derartige Maßnahme in einem "strikt" angemessenen Verhältnis zum intendierten Zweck stehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 129).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Beschränkung der u. a. in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was konkret die Bekämpfung schwerer Kriminalität betrifft, müssen die Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, geeignet sein, zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 59, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 133).

    Was die dem Gemeinwohl dienenden Ziele anbelangt, die eine nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassene Vorschrift rechtfertigen können, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), hervor, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Hierarchie zwischen diesen Zielen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung besteht und dass die Bedeutung des mit einer solchen Vorschrift verfolgten Ziels im Verhältnis zur Schwere des daraus resultierenden Eingriffs stehen muss.

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist das Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die schwerere Grundrechtseingriffe enthalten als solche, die mit den übrigen Zielen gerechtfertigt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135 und 136).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 168).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass das Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit dem zentralen Anliegen entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft durch die Verhütung und Repression von Tätigkeiten zu schützen, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135).

    Eine solche Bedrohung unterscheidet sich somit ihrer Art, ihrer Schwere und der Besonderheit der sie begründenden Umstände nach von der allgemeinen und ständigen Gefahr, dass - auch schwere - Spannungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit auftreten, oder schwerer Straftaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 136 und 137).

    Dies gilt auch in Anbetracht der Ziele der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit sowie der Bedeutung, die ihnen beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 141 und 142 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere beschränken solche Rechtsvorschriften, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen könnten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 143 und 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen hat der Gerichtshof in Rn. 168 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), klargestellt, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.

    Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, das vor der Verkündung der Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152), beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht jedoch die Auffassung vertreten, dass nur eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten eine wirksame Bekämpfung schwerer Kriminalität ermöglichen würde.

    Allerdings hat der Gerichtshof in Bezug auf eine solche Speicherung festgestellt, dass, um die widerstreitenden Rechte und berechtigten Interessen miteinander in Einklang zu bringen, wie es die in den Rn. 50 bis 53 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt, zu berücksichtigen ist, dass im Fall einer im Internet begangenen Straftat und insbesondere im Fall des Erwerbs, der Verbreitung, der Weitergabe oder der Bereitstellung im Internet von Kinderpornografie im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. 2011, L 335, S. 1) die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt sein kann, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 153 und 154).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung allein der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, grundsätzlich nicht gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 der Charta verstößt, sofern diese Möglichkeit von der strikten Einhaltung der materiellen und prozeduralen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die die Nutzung dieser in den Rn. 155 und 156 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), genannten Daten regeln müssen.

    Was erstens die gezielte Vorratsspeicherung anbelangt, so hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf objektiven Kriterien beruhenden nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, mit denen zum einen Personen erfasst werden können, deren Verkehrs- und Standortdaten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten zu offenbaren, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine Gefahr für die nationale Sicherheit zu verhüten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 111, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 148).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass diese objektiven Kriterien zwar je nach den zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten getroffenen Maßnahmen unterschiedlich sein können, zu den erfassten Personen aber insbesondere diejenigen gehören können, die zuvor im Rahmen der einschlägigen nationalen Verfahren und auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien als Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats eingestuft wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 110, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 149).

    Dabei kann es sich insbesondere um Orte handeln, die durch eine erhöhte Zahl schwerer Straftaten gekennzeichnet sind, um Orte, an denen die Gefahr, dass schwere Straftaten begangen werden, besonders hoch ist, wie Orte oder Infrastrukturen, die regelmäßig von einer sehr hohen Zahl von Personen aufgesucht werden, oder um strategische Orte wie Flughäfen, Seehäfen, Bahnhöfe oder Mautstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Dauer der in den Rn. 76 bis 81 des vorliegenden Urteils beschriebenen Maßnahmen gezielter Speicherung das im Hinblick auf das verfolgte Ziel sowie die sie rechtfertigenden Umstände absolut Notwendige nicht überschreiten darf, unbeschadet einer etwaigen Verlängerung wegen des fortbestehenden Erfordernisses einer solchen Speicherung (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 151).

    Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass während dieser Verarbeitung und Speicherung Situationen auftreten können, die es erforderlich machen, die betreffenden Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten oder von Beeinträchtigungen der nationalen Sicherheit über diese Fristen hinaus zu speichern, und zwar sowohl dann, wenn die Taten oder Beeinträchtigungen bereits festgestellt werden konnten, als auch dann, wenn nach einer objektiven Prüfung aller relevanten Umstände der begründete Verdacht besteht, dass sie vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 160 und 161).

    In einer solchen Situation steht es den Mitgliedstaaten angesichts dessen, dass nach den Ausführungen in den Rn. 50 bis 53 des vorliegenden Urteils die widerstreitenden Rechte und berechtigten Interessen miteinander in Einklang gebracht werden müssen, frei, in Rechtsvorschriften, die sie gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen, vorzusehen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben wird, für einen festgelegten Zeitraum die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 163).

    Angesichts der Schwere des Eingriffs in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte, der mit einer solchen Speicherung verbunden sein kann, sind nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori , der Schutz der nationalen Sicherheit geeignet, diesen Eingriff zu rechtfertigen, sofern diese Maßnahme sowie der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten die Grenzen des absolut Notwendigen, wie sie in den Rn. 164 bis 167 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), dargelegt sind, einhalten.

    Dazu gehören die Daten des Opfers sowie seines sozialen oder beruflichen Umfelds (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 165).

    Es ist klarzustellen, dass Gegenstand einer solchen Maßnahme auch die Verkehrs- und Standortdaten sein können, die sich auf den Ort beziehen, an dem eine Person, die möglicherweise Opfer einer schweren Straftat ist, verschwunden ist, sofern diese Maßnahme sowie der Zugang zu den auf diese Weise auf Vorrat gespeicherten Daten die Grenzen des für die Bekämpfung schwerer Straftaten oder den Schutz der nationalen Sicherheit absolut Notwendigen, wie sie in den Rn. 164 bis 167 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), dargelegt sind, einhalten.

    Unter diesen Umständen steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta in der Auslegung durch die auf das Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), zurückgehende Rechtsprechung einer Kombination dieser Maßnahmen nicht entgegen.

    Viertens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass die Verhältnismäßigkeit der nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 getroffenen Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie im Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), zusammenfassend dargestellt ist, verlangt, dass nicht nur die Anforderungen der Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung bezüglich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen.

    Im selben Sinne hat der Gerichtshof in Rn. 145 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), klargestellt, dass selbst die positiven Verpflichtungen, die sich, je nach Fall, für die Mitgliedstaaten aus den Art. 3, 4 und 7 der Charta ergeben können und, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Schaffung von Regeln für eine wirksame Bekämpfung von Straftaten betreffen, keine so schwerwiegenden Eingriffe rechtfertigen können, wie sie mit nationalen Rechtsvorschriften, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, für die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte fast der gesamten Bevölkerung verbunden sind, ohne dass die Daten der Betroffenen einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel aufweisen.

    In der mündlichen Verhandlung hat die dänische Regierung vorgebracht, dass die zuständigen nationalen Behörden zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten haben müssten, die gemäß der aus dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135 bis 139), hervorgegangenen Rechtsprechung allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert worden seien, um einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit zu begegnen.

    Etwas anderes gilt nur, wenn die Bedeutung des mit dem Zugang verfolgten Ziels die Bedeutung des Ziels, das die Speicherung gerechtfertigt hat, übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 165 und 166).

    Eine spätere Kontrolle würde es nämlich nicht ermöglichen, das Ziel der vorherigen Kontrolle zu erreichen, das darin besteht, zu verhindern, dass ein über das absolut Notwendige hinausgehender Zugang zu den fraglichen Daten genehmigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 189, sowie vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 58).

    Nach diesem Grundsatz ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1270 und 1271, vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 157, 158 und 160, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 214 und 215).

    Der Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts würden beeinträchtigt, wenn nationale Gerichte befugt wären, nationalen Bestimmungen, sei es auch nur vorübergehend, Vorrang vor dem Unionsrecht einzuräumen, gegen das sie verstoßen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 216 und 217 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann im Gegensatz zu dem Versäumnis, einer prozeduralen Pflicht wie der vorherigen Prüfung der Auswirkungen eines Projekts, die sich in den speziellen Bereich des Umweltschutzes einfügt, nachzukommen, ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta nicht durch ein Verfahren wie das in der vorstehenden Randnummer erwähnte geheilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 219).

    Würden die Wirkungen nationaler Rechtsvorschriften wie des Gesetzes von 2011 aufrechterhalten, würde dies nämlich bedeuten, dass durch die betreffenden Rechtsvorschriften den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste weiterhin Verpflichtungen auferlegt würden, die gegen das Unionsrecht verstoßen und mit schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte der Personen verbunden sind, deren Daten gespeichert wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 219).

    Das vorlegende Gericht darf somit die ihm nach nationalem Recht obliegende Feststellung der Ungültigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht in ihren zeitlichen Wirkungen beschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 220).

    Was insbesondere die Auslegung der Richtlinie 2002/58 und der Charta durch den Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

    Insoweit ist außerdem klarzustellen, dass in den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), die Wirkungen der vorgenommenen Auslegung nicht zeitlich begrenzt wurden, so dass nach der in Rn. 119 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eine solche Begrenzung nicht in einem nach diesen Urteilen ergangenen Urteil des Gerichtshofs erfolgen kann.

  • EuGH, 20.09.2022 - C-793/19

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2020 ist das Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 und C-794/19 gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18) ausgesetzt worden.

    Nachdem der Gerichtshof am 6. Oktober 2020 sein Urteil in der Rechtssache La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791) erlassen hatte, hat der Präsident des Gerichtshofs am 8. Oktober 2020 die Fortsetzung des Verfahrens in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 und C-794/19 angeordnet.

    Insoweit hat das vorlegende Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehene Speicherpflicht weniger Daten und eine kürzere Speicherungsfrist betreffe, als sie die nationalen Regelungen vorgesehen hätten, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), ergangen sei.

    Schließlich hat es hervorgehoben, dass weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der Frage bestünden, ob die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Speicherung der IP-Adressen mit dem Unionsrecht vereinbar sei, weil zwischen den Rn. 155 und 168 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), eine Inkohärenz bestehe.

    Was das Vorbringen Irlands sowie der französischen, der niederländischen, der polnischen und der schwedischen Regierung anbelangt, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung falle nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58, da sie insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit erlassen worden sei, genügt der Hinweis, dass eine nationale Regelung, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit und zur Bekämpfung der Kriminalität zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten verpflichtet, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fällt (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 104).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 der Grundsatz der Vertraulichkeit sowohl elektronischer Nachrichten als auch der damit verbundenen Verkehrsdaten aufgestellt wird, der u. a. das grundsätzliche Verbot für jede andere Person als die Nutzer, ohne deren Einwilligung solche Nachrichten und Daten auf Vorrat zu speichern, impliziert (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 107, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 35).

    Durch den Erlass der Richtlinie 2002/58 hat der Unionsgesetzgeber somit diese Rechte konkretisiert, so dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Verkehrsdaten anonym bleiben und nicht gespeichert werden dürfen, es sei denn, sie haben darin eingewilligt (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 109, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 37).

    Was die dem Gemeinwohl dienenden Ziele anbelangt, die eine nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassene Vorschrift rechtfertigen können, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), hervor, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Hierarchie zwischen diesen Zielen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung besteht und dass die Bedeutung des mit einer solchen Vorschrift verfolgten Ziels im Verhältnis zur Schwere des daraus resultierenden Eingriffs stehen muss (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 56).

    Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 168, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 67).

    Zwar nimmt die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den Inhalt der Kommunikation sowie die Daten über aufgerufene Internetseiten von der Speicherpflicht aus und schreibt die Speicherung der Funkzellenkennung lediglich zu Beginn der Kommunikation vor, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dies im Wesentlichen auch für die nationalen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 galt, um die es in den Rechtssachen ging, in denen das Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), ergangen ist.

    Die für eine solche Nachverfolgung erforderliche Vorratsspeicherung und Analyse der IP-Adressen stellen daher schwere Eingriffe in die Grundrechte des Internetnutzers aus den Art. 7 und 8 der Charta dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 153).

    Im vorliegenden Fall sind diese Fristen, die gemäß § 113b Abs. 1 TKG vier Wochen für Standortdaten und zehn Wochen für sonstige Daten betragen, zwar deutlich kürzer als die Fristen, die in den nationalen Regelungen, die eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung vorschreiben, vorgesehen sind, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C-140/20, EU:C:2022:258), geprüft hat.

    Gleichwohl verstößt eine Rechtsvorschrift, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung allein der IP-Adressen der Quelle einer Verbindung vorsieht, grundsätzlich nicht gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta, sofern diese Möglichkeit von der strikten Einhaltung der materiellen und prozeduralen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die die Nutzung dieser Daten regeln müssen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 155).

    Schließlich muss eine derartige Maßnahme strenge Voraussetzungen und Garantien hinsichtlich der Auswertung dieser Daten, insbesondere in Form einer Nachverfolgung, in Bezug auf die Online-Kommunikationen und -Aktivitäten der Betroffenen vorsehen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 156).

    Entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts besteht somit kein Spannungsverhältnis zwischen den Rn. 155 und 168 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Dauer der in den Rn. 105 bis 110 des vorliegenden Urteils beschriebenen Maßnahmen gezielter Speicherung das im Hinblick auf das verfolgte Ziel sowie die sie rechtfertigenden Umstände absolut Notwendige nicht überschreiten darf, unbeschadet einer etwaigen Verlängerung wegen des fortbestehenden Erfordernisses einer solchen Speicherung (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 151, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 82).

    In einer solchen Situation steht es den Mitgliedstaaten angesichts dessen, dass nach den Ausführungen in den Rn. 65 bis 68 des vorliegenden Urteils die widerstreitenden Rechte und berechtigten Interessen miteinander in Einklang gebracht werden müssen, frei, in Rechtsvorschriften, die sie gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen, vorzusehen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben wird, für einen festgelegten Zeitraum die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 163, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 86).

    Angesichts der Schwere des Eingriffs in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte, der mit einer solchen Speicherung verbunden sein kann, sind nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori , der Schutz der nationalen Sicherheit geeignet, diesen Eingriff zu rechtfertigen, sofern diese Maßnahme sowie der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten die Grenzen des absolut Notwendigen, wie sie in den Rn. 164 bis 167 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), dargelegt sind, einhalten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 87).

    Dazu gehören die Daten des Opfers sowie seines sozialen oder beruflichen Umfelds (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 165, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 88).

    Es ist klarzustellen, dass Gegenstand einer solchen Maßnahme auch die Verkehrs- und Standortdaten sein können, die sich auf den Ort beziehen, an dem eine Person, die möglicherweise Opfer einer schweren Straftat ist, verschwunden ist, sofern diese Maßnahme sowie der Zugang zu den auf diese Weise auf Vorrat gespeicherten Daten die Grenzen des für die Bekämpfung schwerer Straftaten oder den Schutz der nationalen Sicherheit absolut Notwendigen, wie sie in den Rn. 164 bis 167 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), dargelegt sind, einhalten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 90).

    Unter diesen Umständen steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta in der Auslegung durch die auf das Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), zurückgehende Rechtsprechung einer Kombination dieser Maßnahmen nicht entgegen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 92).

    Viertens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zusammenfassenden Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), ergibt, die Verhältnismäßigkeit der nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 getroffenen Maßnahmen die Einhaltung nicht nur der Erfordernisse der Geeignetheit und der Erforderlichkeit verlangt, sondern auch des Erfordernisses, dass diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen müssen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 93).

    Im selben Sinne hat der Gerichtshof in Rn. 145 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), klargestellt, dass selbst die positiven Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - die sich, je nach Fall, aus den Art. 3, 4 und 7 der Charta ergeben können und, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Schaffung von Regeln für eine wirksame Bekämpfung von Straftaten betreffen - keine so schwerwiegenden Eingriffe rechtfertigen können, wie sie mit nationalen Rechtsvorschriften, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, für die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte fast der gesamten Bevölkerung verbunden sind, ohne dass die Daten der Betroffenen einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel aufweisen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 95).

    In der mündlichen Verhandlung hat die dänische Regierung vorgebracht, dass die zuständigen nationalen Behörden zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten haben müssten, die gemäß der aus dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135 bis 139), hervorgegangenen Rechtsprechung allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert worden seien, um einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit zu begegnen.

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Was schließlich das Ziel betrifft, das mit der DSGVO verfolgt wird, ist festzustellen, dass diese Verordnung, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 207).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Durch den Erlass dieser Richtlinie hat der Unionsgesetzgeber somit die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte konkretisiert, so dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Daten anonym bleiben und nicht gespeichert werden dürfen, es sei denn, sie haben darin eingewilligt (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 109).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 111).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 115 und 116).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Diese Verantwortung entspricht dem zentralen Anliegen, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen, und umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 135).

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist das Ziel, die nationale Sicherheit zu wahren, daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die schwerere Grundrechtseingriffe enthalten als solche, die mit den übrigen Zielen gerechtfertigt werden könnten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 136).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Zu den Voraussetzungen, unter denen Behörden in Anwendung einer gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 getroffenen Maßnahme zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten Zugang zu den von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten gewährt werden darf, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher Zugang nur gewährt werden darf, wenn diese Daten von den Betreibern in einer mit Art. 15 Abs. 1 im Einklang stehenden Weise gespeichert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 167).

    Insoweit hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften entgegensteht, die zu solchen Zwecken präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 168).

    Zu den Zielen, die einen Zugang der Behörden zu Daten, die von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Anwendung einer mit diesen Bestimmungen im Einklang stehenden Maßnahme auf Vorrat gespeichert wurden, rechtfertigen können, ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein solcher Zugang nur mit dem dem Gemeinwohl dienenden Ziel gerechtfertigt werden kann, zu dem die Speicherung den Betreibern auferlegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 166).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Beschränkung der u. a. in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht als schwerwiegend zu charakterisieren sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt werden, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 140 und 146).

    Der Eingriff, der mit einer auf diese Daten abzielenden Maßnahme verbunden ist, kann somit grundsätzlich nicht als schwer eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 157 und 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zugang zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten, wie sie gemäß § 111 1 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, ist in der Tat geeignet, genaue oder sogar sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten gespeichert wurden, zuzulassen, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 117).

    Um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu genügen, wonach sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung), obliegt es daher den zuständigen nationalen Behörden, in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass sich sowohl die Kategorie oder Kategorien erfasster Daten als auch die Dauer, für die der Zugang zu ihnen begehrt wird, nach Maßgabe der konkreten Umstände auf das für die fraglichen Ermittlungen absolut Notwendige beschränken.

    Schließlich ist in Anbetracht dessen, dass das vorlegende Gericht mit dem Antrag befasst ist, anhand von Verkehrs- und Standortdaten erstellte Protokolle für unzulässig zu erklären, weil die Bestimmungen von § 111 1 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation sowohl in Bezug auf die Speicherung der Daten als auch in Bezug auf den Zugang zu ihnen gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 verstießen, darauf hinzuweisen, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts grundsätzlich allein Sache des nationalen Rechts ist, die Vorschriften für die Zulässigkeit und die Würdigung der durch eine unionsrechtswidrige allgemeine und unterschiedslose Speicherung dieser Daten erlangten Informationen und Beweise im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen festzulegen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 222).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel kann aber im nationalen Recht nicht nur durch ein Verbot der Verwertung solcher Informationen und Beweise erreicht werden, sondern auch durch nationale Vorschriften und Praktiken für die Würdigung und Gewichtung der Informationen und Beweise oder durch eine Berücksichtigung ihrer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Strafzumessung (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 225).

    Der Effektivitätsgrundsatz verpflichtet ein nationales Strafgericht somit dazu, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten oder durch einen unionsrechtswidrigen Zugang der zuständigen Behörde zu den fraglichen Daten erlangt wurden, auszuschließen, sofern diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu den Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 226 und 227).

    Die Regelung muss nach innerstaatlichem Recht bindend sein und Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, um zu gewährleisten, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117 und 118, vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere darf sich eine nationale Regelung über den Zugang der zuständigen Behörden zu gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten, die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen wurde, nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 77, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings könnte in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, auch Zugang zu Daten anderer Personen gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung derartiger Aktivitäten leisten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 188).

    In hinreichend begründeten Eilfällen muss die Kontrolle kurzfristig erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

    Privacy International v. Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs and Others (Case C-623/17; ECLI:EU:C:2020:790) and La Quadrature du Net and Others, French Data Network and Others and Ordre des barreaux francophones et germanophone and Others (Cases C-511/18, C-512/18 and C-520/18; ECLI:EU:C:2020:791) 235. On 8 September 2017, the IPT gave judgment in the case of Privacy International, which concerned the acquisition by the intelligence services of bulk communications data under section 94 of the Telecommunications Act 1984 and bulk personal data.
  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21

    Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH 7. April 2022 - C-385/20 - [Caixabank] Rn. 47; 6. Oktober 2020 - C-511/18 ua. - [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 - C-752/18 - [Deutsche Umwelthilfe] Rn. 33; 24. Oktober 2018 - C-234/17 - [XC ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 - C-69/14  - [Târsia] Rn. 26  f.) .
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Da außerdem der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/679 als auch in den der Richtlinie 2002/58 zu fallen scheint und die verarbeiteten IP-Adressen, wie sich aus der in Rn. 102 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, sowohl personenbezogene Daten als auch Verkehrsdaten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 152), ist zu prüfen, ob bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verarbeitung die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

    Wie sich nämlich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ergibt, stellen die Bestimmungen dieser Richtlinie eine Detaillierung und Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Zwecke der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten dar, die erforderlich sind, um u. a. einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 102).

    Damit eine Verarbeitung wie die Speicherung der IP-Adressen von Personen, deren Internetanschlüsse für das Hochladen von Dateisegmenten mit geschützten Werken in Peer-to-Peer-Netzen genutzt wurden, um einen Antrag auf Offenlegung der Namen und Anschriften der Inhaber dieser IP-Adressen zu stellen, als rechtmäßig angesehen werden kann, weil sie die Voraussetzungen der Verordnung 2016/679 erfüllt, ist daher insbesondere zu prüfen, ob eine solche Verarbeitung den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 genügt, denn diese Richtlinie konkretisiert die Grundrechte der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 109).

    Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58 erscheint nämlich die Vorratsspeicherung der IP-Adressen durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste über die Dauer ihrer Zuweisung hinaus im Prinzip nicht erforderlich, um eine Rechnung für die fraglichen Dienste zu erstellen, so dass sich die Feststellung im Internet begangener Rechtsverstöße ohne Rückgriff auf eine Rechtsvorschrift nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 als unmöglich erweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 154).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auskunftsantrag gegenstandslos, wenn die Speicherung der IP-Adressen auf der Grundlage einer solchen Rechtsvorschrift oder zumindest ihre Nutzung zu anderen als den im Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), für zulässig erachteten Zwecken als unionsrechtswidrig anzusehen wären.

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Daher konnten Verarbeitungen personenbezogener Daten durch private Wirtschaftsteilnehmer aufgrund behördlich auferlegter Verpflichtungen gegebenenfalls unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen, denn sie erstreckte sich auf alle die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung oder die Sicherheit des Staates betreffenden Verarbeitungen, unabhängig von deren Urheber (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 101).

    Wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. d und h der DSGVO, dass Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Privatpersonen zu den in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. d genannten Zwecken vorgenommen werden, in ihren Anwendungsbereich fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 102).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn sich den PNR-Daten sensible Informationen über die beförderten Personen entnehmen lassen (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Regelung, die eine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten vorsieht, muss daher stets objektiven Kriterien genügen, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile vom 3. Oktober 2019, A u. a., C-70/18, EU:C:2019:823, Rn. 63, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 133).

    Derartige Bedrohungen unterscheiden sich somit in ihrer Art, in ihrer besonderen Schwere und im spezifischen Charakter der sie begründenden Umstände von der allgemeinen und permanenten Gefahr des Auftretens schwerer Straftaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135 und 136, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 61 und 62).

    Das Vorliegen einer derartigen Bedrohung ist nämlich als solches geeignet, einen Zusammenhang zwischen der Übermittlung und Verarbeitung der betreffenden Daten und der Bekämpfung des Terrorismus herzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 137).

    Ferner muss der Zeitraum der Anwendung auf das absolut Notwendige begrenzt, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbar sein (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 168, und vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 58).

    Hinsichtlich des von Art. 12 Abs. 3 der PNR-Richtlinie erfassten Folgezeitraums steht die Speicherung der PNR-Daten aller Fluggäste, für die das durch die Richtlinie geschaffene System gilt - abgesehen davon, dass ihr aufgrund der großen Menge an Daten, die kontinuierlich gespeichert werden können, Risiken unverhältnismäßiger Nutzung und des Missbrauchs innewohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 119) -, dagegen im Widerspruch zu dem im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie aufgestellten Erfordernis, wonach der Zeitraum, in dem die PNR-Daten vorgehalten werden, nur so lang sein sollte, wie es für den mit ihnen verfolgten Zweck erforderlich ist, und in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen sollte, da der Unionsgesetzgeber das höchste Datenschutzniveau für PNR-Daten schaffen wollte, die eine unmittelbare Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen.

    Nach diesem Grundsatz ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1270 und 1271, vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 214 und 215, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 118).

  • BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16

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  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16

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  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

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  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-349/21

    HYA u.a. (Motivation des autorisations des écoutes téléphoniques) - Vorlage zur

  • EuGH, 16.02.2023 - C-349/21

    Eine Entscheidung zur Genehmigung der Telefonüberwachung muss keine

  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Meta Platforms u.a. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-154/21

    Österreichische Post (Informations relatives aux destinataires de données

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-77/21

    Digi - Vorabentscheidungsersuchen Schutz natürlicher Personen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2021 - 16 B 1733/19

    Anspruch auf Kopie der in einer Sicherheitsakte enthaltenen personenbezogenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Kommission/ Polen () und vie privée des juges) - Art. 258 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-368/20

    Landespolizeidirektion Steiermark (Durée maximale du contrôle aux frontières

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • EuGH, 16.11.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

  • EuGH, 02.09.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit -

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.2022 - 10 S 3406/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20

    ˮGrossmaniaˮ

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20

    VD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-555/21

    UniCredit Bank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2020 - C-511/18 REC, C-512/18 REC, C-520/18 REC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37013
EuGH, 16.11.2020 - C-511/18 REC, C-512/18 REC, C-520/18 REC (https://dejure.org/2020,37013)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2020 - C-511/18 REC, C-512/18 REC, C-520/18 REC (https://dejure.org/2020,37013)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2020 - C-511/18 REC, C-512/18 REC, C-520/18 REC (https://dejure.org/2020,37013)
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   Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18, C-512/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18, C-512/18 (https://dejure.org/2020,139)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.01.2020 - C-511/18, C-512/18 (https://dejure.org/2020,139)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - C-511/18, C-512/18 (https://dejure.org/2020,139)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    La Quadrature du Net u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz des Privatlebens im Bereich der elektronischen Kommunikation - Schutz der nationalen Sicherheit und Terrorismusbekämpfung - Richtlinie 2002/58/EG - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 3 - Art. 15 ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 15.01.2020)

    Nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 15.01.2020)

    Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Keine Wende in Sicht

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Der Begriff "Tätigkeiten" in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 kann daher, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6), auf die er in Nr. 24 seiner Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache Bezug nimmt, im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht so ausgelegt werden, dass er sich auf die Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erstreckt.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 70 bis 72 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) im Wesentlichen ausgeführt hat, nahm Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, auf den sich die genannte Rechtsprechung bezieht, nämlich "Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung [und] die Sicherheit des Staates" generell vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus, ohne anhand des Urhebers der betreffenden Verarbeitung von Daten zu unterscheiden.

    Durch den Erlass dieser Richtlinie hat der Unionsgesetzgeber somit die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte konkretisiert, so dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Daten anonym bleiben und nicht gespeichert werden dürfen, es sei denn, sie haben darin eingewilligt (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 109).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 111).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 115 und 116).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Diese Verantwortung entspricht dem zentralen Anliegen, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen, und umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 135).

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist das Ziel, die nationale Sicherheit zu wahren, daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die schwerere Grundrechtseingriffe enthalten als solche, die mit den übrigen Zielen gerechtfertigt werden könnten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 136).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Der Begriff "Tätigkeiten" in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 kann daher, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht so ausgelegt werden, dass er sich auf die Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erstreckt.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 70 bis 72 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) im Wesentlichen ausgeführt hat, nahm Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, auf den sich die genannte Rechtsprechung bezieht, nämlich "Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung [und] die Sicherheit des Staates" generell vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus, ohne anhand des Urhebers der betreffenden Verarbeitung von Daten zu unterscheiden.

    Die Pflicht zur Vorratsspeicherung, die den Anbietern eines öffentlichen Online-Zugangs zu Kommunikationsdiensten und den Betreibern von Hosting-Diensten durch die in Rn. 195 des vorliegenden Urteils angesprochene nationale Regelung in Bezug auf die mit diesen Diensten verbundenen personenbezogenen Daten auferlegt wird, muss daher, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 141 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) ausgeführt hat, anhand der Richtlinie 2002/58 oder der Verordnung 2016/679 beurteilt werden.

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Der beschließende Senat nimmt insoweit Bezug auf das Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal - London (Vereinigtes Königreich), das als Rechtssache C-623/17 beim Gerichtshof anhängig ist (ABl. C 22 vom 22. Januar 2018, S. 29), die beiden Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"État (Frankreich), die als Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 anhängig sind (ABl. C 392 vom 29. Oktober 2018, S. 7 f.) sowie das Vorabentscheidungsersuchen des Belgischen Verfassungsgerichtshofs, das als Rechtssache C-520/18 anhängig ist (ABl. C 408 vom 12. November 2018, S. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Mittel und Methoden der

    Ich verweise auf den entsprechenden Abschnitt meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18.

    An der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2019, die gemeinsam mit der in den Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18 durchgeführt wurde, haben die Partien der vier Vorabentscheidungsverfahren, die oben genannten Regierungen sowie die Kommission und der Europäische Datenschutzbeauftragte teilgenommen.

    In den Schlussanträgen, die ich heute in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 vorlege, erläutere ich die Gründe, weshalb meines Erachtens die Richtlinie 2002/58 "grundsätzlich zur Anwendung kommt, wenn die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gesetzlich verpflichtet sind, die Daten ihrer Teilnehmer zu speichern und den Behörden Zugang zu gewähren.

    Da das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache besonderen Nachdruck auf die die nationale Sicherheit betreffenden Tätigkeiten der SND legt, erlaube ich mir, einige Nummern meiner heutigen Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 zu diesem Thema wiederzugeben:.

    Ebenso wie in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 und aus ähnlichen Gründen bin ich der Meinung, dass die nationalen Vorschriften, um die es vorliegend geht, nicht die im Urteil Tele2 Sverige und Watson aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, da sie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung personenbezogener Daten vorsehen, die einen detaillierten Bericht über das Leben der betroffenen Personen über eine längere Zeit ermöglicht.

    Ich wiederhole, dass es genügen würde, diese zwingend anwendbaren Voraussetzungen aus den Gründen, die ich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 und C-520/18 dargelegt habe, zu bestätigen, ohne dass es notwendig wäre, "weitere" festzulegen, wie das vorlegende Gericht meint.

    7 Neben dem vorliegenden Fall handelt es sich um die Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a., und C-520/18, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.

    10 Rechtssachen La Quadrature du Net u. a., C-511/18 und C-512/18.

    15 Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, Nr. 42.

    17 Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, Nrn. 44 bis 76.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Facebook Ireland und Schrems

    Vgl. Rechtssache C-623/17, Privacy International (ABl. 2018, C 22, S. 29), und verbundene Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a. sowie French Data Network u. a. (ABl. 2018, C 392, S. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Ich verweise auf die entsprechenden Nummern meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18.

    An der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2019, die gemeinsam mit der in den Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-623/17 durchgeführt wurde, haben die Parteien der vier Vorabentscheidungsverfahren, die oben genannten Regierungen und die norwegische Regierung sowie die Kommission und der Europäische Datenschutzbeauftragte teilgenommen.

    Die erste Frage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens entspricht im Wesentlichen den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, unterscheidet sich von diesen jedoch hinsichtlich der Ziele, denen die nationale Regelung dient, nämlich nicht nur dem Kampf gegen Terrorismus und die schwersten Fälle der Kriminalität oder dem Schutz der nationalen Sicherheit, sondern auch "der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von anderen Taten als denen der schweren Kriminalität" und allgemein allen in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Ziele.

    Da die Mitgliedstaaten hier das Gleiche vortragen wie den anderen Vorabentscheidungsverfahren, verweise ich insoweit auf die Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18(15).

    Wie ich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 erläutere, sind dies die Rechte, die nach Auffassung des Gerichtshofs in diesen Rechtssachen verletzt sein könnten.

    Art. 6 der Charta, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert, wurde auch in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 geltend gemacht, und zur Erheblichkeit dieses Artikels habe ich mich in den entsprechenden Schlussanträgen geäußert, auf die ich mich hiermit beziehe(80).

    7 Neben der vorliegenden Rechtssache (C-520/18, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.) sind dies die Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a., sowie die Rechtssache C-623/17, Privacy International.

    10 Rechtssachen La Quadrature du Net u. a., C-511/18 und C-512/18.

    80 Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, Nrn. 95 ff.

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Der beschließende Senat nimmt insoweit Bezug auf das Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal - London (Vereinigtes Königreich), das als Rechtssache C-623/17 beim Gerichtshof anhängig ist (ABl. C 22 vom 22. Januar 2018, S. 29), die beiden Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"État (Frankreich), die als Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 anhängig sind (ABl. C 392 vom 29. Oktober 2018, S. 7 f.) sowie das Vorabentscheidungsersuchen des Belgischen Verfassungsgerichtshofs, das als Rechtssache C-520/18 anhängig ist (ABl. C 408 vom 12. November 2018, S. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

    3 Im Folgenden: Schlussanträge La Quadrature du Net (EU:C:2020:6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

    27 Zum "teleologischen" und "kontextbezogenen" Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Parlament/Rat vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6, Nrn. 47 und 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

    27 So erst kürzlich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen La Quadrature du net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6, Nr. 123).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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