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   EuGH, 04.02.2020 - C-515/17 P, C-561/17 P   

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https://dejure.org/2020,1029
EuGH, 04.02.2020 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2020,1029)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2020 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2020,1029)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2020,1029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • Betriebs-Berater

    Lehrvertrag zwischen einer Universität und dem sie vertreten-den Rechtsberater steht dessen Unabhängigkeit nicht entgegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Forschung, Information, Bildung, Statistiken - Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines Lehrvertrags zwischen einer Partei und ihrem Anwalt nicht mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Prozessbevollmächtigten vor den Unionsgerichten ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lehrbeauftragter als Anwalt: Nicht jede Verbindung zum Mandanten macht abhängig

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Unabhängigkeit bei anwaltlicher Vertretung vor den Unionsgerichten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Unabhängigkeit des Anwalts bei universitärem Lehrauftrag

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1277
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • EuGH, 24.03.2022 - C-529/18

    PJ/ EUIPO - Rechtsmittel - Grundsätze des Unionsrechts - Art. 19 der Satzung des

    Am 4. Februar 2020 hat der Gerichtshof das Urteil Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73) verkündet.

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).

    In der Sache ist, soweit es um die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei vor den Unionsgerichten geht, darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, der nach deren Art. 56 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die den Begriff "Anwalt" betreffende erste Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass diese mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wird durch den Kontext bestätigt, in den sich Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einfügt, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 genannten Partei nur durch einen Anwalt erfolgen kann, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können, der sich gegebenenfalls der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 60).

    Diese Feststellung wird durch das Ziel bestätigt, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62).

    Gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Bedeutung dieses Begriffs im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten entwickelt hat und das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, unter Beachtung der geltenden Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Unabhängigkeitserfordernis nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die positive Definition des Begriffs der Unabhängigkeit des Anwalts hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, die Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62 bis 64).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, reicht jedoch das bloße Bestehen einer wie auch immer gearteten zivilrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten nicht für die Annahme aus, dass sich dieser Anwalt in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Beachtung des Unabhängigkeitskriteriums zu verteidigen, offensichtlich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 und 67).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-110/21

    Universität Bremen/ REA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung

    Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertreter aufgrund der wesentlichen Funktionen, die er innerhalb der juristischen Person ausübe, in deren Namen er die Klage erhoben habe, nach der in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), angeführten ständigen Rechtsprechung nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden könne und dass diese Funktionen offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigten, seiner Aufgabe - der Verteidigung der Interessen seines Mandanten - nachzukommen (Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses).

    Dieses Ergebnis werde nicht durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), entkräftet, in dem der Gerichtshof die Tragweite des Begriffs "Unabhängigkeit" präzisiert habe, jedoch weder seine bisherige ständige Rechtsprechung in Frage gestellt habe noch den Vorschlägen des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774) hinsichtlich des Ansatzes für die Prüfung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefolgt sei (Rn. 28 bis 34 des angefochtenen Beschlusses).

    Was sodann die den Begriff "Anwalt" betreffende erste Voraussetzung in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese mangels eines dortigen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 60).

    So kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 61).

    Dies wird durch den Regelungszusammenhang dieser Bestimmung bestätigt, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei nur durch einen Anwalt erfolgen kann, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können, der sich gegebenenfalls der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen darf (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 60, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 62).

    Diese Feststellung wird durch das Ziel bestätigt, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, besteht dieses Ziel darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 63).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 64).

    Zwar wurde im Übrigen der Begriff der anwaltlichen "Unabhängigkeit" ursprünglich im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit von Dokumenten im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt - wobei nach der Rechtsprechung hierzu der Anwalt ein Hilfsorgan der Rechtspflege ist, der in deren höherem Interesse seinen Mandanten rechtlich unterstützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, sowie vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42) - gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Definition dieses Begriffs im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten in jüngerer Zeit weiterentwickelt hat und dass das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 65).

    In diesem Zusammenhang ist die Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 66).

    In Bezug auf die positive Definition des Begriffs "Unabhängigkeit" hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser Begriff nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindung geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigt, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62 bis 64, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 69).

    Da der Gerichtshof entschieden hat, dass eine bloße zivilrechtliche vertragliche Verbindung zwischen einem Anwalt und der von ihm vertretenen Universität nicht für die Annahme genügt, dass der Anwalt sich in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Wahrung der Unabhängigkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 und 67), ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen einem Hochschullehrer und der von ihm vertretenen Universität ebenfalls unzureichend, um anzunehmen, dass sich der Hochschullehrer in einer Situation befindet, in der er die Interessen dieser Universität nicht verteidigen kann.

  • EuG, 16.12.2020 - T-660/19

    Universität Bremen/ REA - Nichtigkeitsklage - Förderprojekt - Rahmenprogramm für

    Selbst wenn die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), ergangen ist, die nach Ansicht der REA von der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte abweichen, vom Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung für zutreffend erachtet werden sollten, führe dies zum selben Ergebnis, nämlich dass die Klägerin durch ihren Prozessvertreter nicht rechtmäßig vertreten worden sei.

    Somit ist davon auszugehen, dass Herr C. U. Schmid unter den Umständen des vorliegenden Falles aufgrund der wichtigen Funktionen, die er innerhalb der juristischen Person, in deren Namen er Klage erhoben hat, innehat und tatsächlich ausübt, nach der ständigen Rechtsprechung, die in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), angeführt ist, nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden kann.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), nicht entkräftet.

    In den Rn. 61 bis 63 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hat der Gerichtshof nämlich auf seine Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen, die von Anwälten erhoben werden, die im Verhältnis zum Kläger als Dritte angesehen werden können, und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Ziel, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, darin besteht, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hervorgehoben, dass die dem Anwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zu seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung bestimmte Situationen angeführt, in denen der Vertreter der juristischen Person, der die Klage erhoben hat, nicht hinreichend unabhängig war, nämlich wenn der Anwalt über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn der Anwalt eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn der Anwalt Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

    Nachdem der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft hatte, hat er in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils lediglich entschieden, dass in dem ihm vorgelegten Verfahren die Verbindung zwischen dem Rechtsberater und der von diesem vertretenen Universität nicht für die Annahme genügte, dass sich der Rechtsberater in einer Situation befand, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigte.

    Aus dem Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), geht somit hervor, dass der Gerichtshof lediglich die Tragweite des Begriffs der Unabhängigkeit präzisiert hat, und zwar dahin, dass nicht jede beliebige Verbindung als Beeinträchtigung der Pflicht zur Unabhängigkeit angesehen werden kann, sondern nur Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht, mit dem für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Grad an Unabhängigkeit im Widerspruch stehen.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen kann; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.03.2022 - T-727/20

    Kirimova/ EUIPO

    In Bezug auf den Begriff "Anwalt" ist festzustellen, dass dieser mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, dass eine Partei im Sinne dieser Vorschrift für die Erhebung einer Klage beim Gericht verpflichtet ist, sich eines Dritten zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ziel des Erfordernisses einer rechtlichen Vertretung durch einen Dritten entspricht dem Rollenverständnis des Anwalts, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege handelt und vor allem tätig wird, um in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, die Unabhängigkeit des Anwalts nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 64 und 67).

    Diese Bindungen müssen mit anderen Worten schwerwiegende Gründe dafür darstellen, dass der Anwalt als nicht hinreichend unabhängig anzusehen ist, um die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und 62).

    So hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass allein die Verbindung, die sich aus einem zivilrechtlichen Vertrag über einen Lehrauftrag ergibt, nicht genügt, um dem betreffenden Lehrtätigen die Fähigkeit abzusprechen, seine Universität als Anwalt zu vertreten (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 bis 68).

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Österreich/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 3

    Des Weiteren handelt es sich bei der Beurteilung des Gerichts, wonach sich den Ausführungen in dem streitigen Beschluss entnehmen lasse, dass ohne ein Tätigwerden des Vereinigten Königreichs Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie nicht rechtzeitig erfolgt wären, um eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels ohne einen Verfälschungsvorwurf nicht überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P sowie C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-511/21

    Kommission/ Calhau Correia de Paiva

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-712/22

    WT/ Kommission

    En revanche, lorsque le Tribunal a constaté ou apprécié les faits, la Cour est compétente pour exercer, en vertu de l'article 256 TFUE, un contrôle sur la qualification juridique de ces faits et les conséquences de droit qui en ont été tirées par le Tribunal (voir, en ce sens, arrêts du 4 février 2020, Uniwersytet Wroclawski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, EU:C:2020:73, point 47, ainsi que du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 57).
  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Das Vorbringen eines Streithelfers ist nur insoweit zulässig, als es sich in dem durch die Anträge und Gründe der Hauptparteien festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 51).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteile vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 55, sowie vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Venezuela/ Rat

    Im Übrigen ergibt sich noch allgemeiner aus der Rechtsprechung, dass nicht nur juristischen Personen des Privatrechts, sondern auch öffentliche Stellen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sind (vgl. zum Beispiel Urteile vom 1. Februar 2018, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-264/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:60, Rn. 2, und vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P sowie C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 69).
  • EuGH, 09.10.2018 - C-181/18

    Polen / Kommission

  • EuG, 01.07.2022 - T-275/22

    Tercero/ EUAA

  • EuG, 25.06.2021 - T-42/21

    Fundacja Instytut na rzecz kultury prawnej Ordo Iuris/ Parlament

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuGH, 09.10.2018 - C-117/18

    PGNiG Supply & Trading/ Kommission

  • EuGH, 20.09.2018 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB

  • EuGH, 18.01.2019 - C-342/18

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission

  • EuG, 17.12.2021 - T-719/21

    Correia de Matos / Kommission

  • EuG, 05.07.2021 - T-128/21

    Bese/ EUIPO - Mixtec (rubyred CRANBERRY)

  • EuG, 05.07.2021 - T-191/21

    Svenska Metallkompaniet/ EUIPO - Otlav (Ferrures pour fenêtres)

  • EuG, 31.07.2020 - T-385/20

    Kloetsch/ Deutschland - Schadensersatzklage - Mangelnde Vertretung des Klägers -

  • EuG, 30.04.2020 - T-87/20

    De la Riva Bosch/ Kommission

  • EuG, 27.10.2021 - T-378/21

    Piperea/ Parlament und Rat

  • EuG, 23.04.2021 - T-9/21

    Pichler/ Gerichtshof der Europäischen Union - Nichtigkeitsklage - Mangelnde

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-110/21

    Universität Bremen/ REA - Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der

  • EuG, 04.02.2021 - T-352/18

    Germann Avocats/ Kommission

  • EuG, 17.11.2020 - T-495/20

    SB Hotels Spain/ EUIPO - SBEEG Holdings Licensing (sbhotels)

  • EuG, 16.06.2020 - T-137/16

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2019 - C-515/17 P, C-561/17 P   

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https://dejure.org/2019,5095
EuGH, 27.02.2019 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2019,5095)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2019 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2019,5095)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2019,5095)
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 10.03.2023 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:174, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2023 - C-625/22

    Grail/ Kommission und Illumina

    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:174, Rn. 8 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:174), ist der Antrag der Association of Corporate Counsel Europe (Vereinigung der Unternehmensjuristen Europas) auf Zulassung als Streithelferin zurückgewiesen worden.
  • EuGH, 01.10.2019 - C-178/19

    Hongrie - Ville de Paris u.a./ Kommission

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroclawski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 8 ainsi que jurisprudence citée).

    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante qu'une association professionnelle représentative, ayant pour objet la protection des intérêts de ses membres, peut être admise à intervenir lorsque le litige soulève des questions de principe de nature à affecter lesdits intérêts (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroclawski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 10 ainsi que jurisprudence citée).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-177/19

    Allemagne - Ville de Paris u.a./ Kommission

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroclawski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 8 ainsi que jurisprudence citée).

    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante qu'une association professionnelle représentative, ayant pour objet la protection des intérêts de ses membres, peut être admise à intervenir lorsque le litige soulève des questions de principe de nature à affecter lesdits intérêts (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroclawski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 10 ainsi que jurisprudence citée).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-179/19

    Kommission/ Ville de Paris u.a.

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroclawski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 8 ainsi que jurisprudence citée).

    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante qu'une association professionnelle représentative, ayant pour objet la protection des intérêts de ses membres, peut être admise à intervenir lorsque le litige soulève des questions de principe de nature à affecter lesdits intérêts (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroclawski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 10 ainsi que jurisprudence citée).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-597/18

    Rat/ K. Chrysostomides & Co. u.a.

    En effet, les termes «solution du litige» renvoient à la décision finale demandée, telle qu'elle serait consacrée dans le dispositif de l'arrêt ou de l'ordonnance à intervenir (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroc??awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 7 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-621/20

    SRB/ Landesbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung als

    Nach ständiger Rechtsprechung kann insoweit ein repräsentativer Berufsverband, der als Zweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder hat, als Streithelfer zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:174, Rn. 10, sowie vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C-179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 7).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-806/19

    Kommission/ HSBC Holdings u.a.

    Ainsi, c'est en tenant compte, notamment, de l'objet du litige sur pourvoi, tel qu'il ressort des conclusions des parties principales et des moyens avancés au soutien de ces conclusions, qu'il y a lieu d'apprécier l'intérêt d'un demandeur à intervenir à la solution de ce litige (ordonnances du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 9, ainsi que du 28 janvier 2020, VodafoneZiggo Group/Commission, C-689/19 P, non publiée, EU:C:2020:50, point 9).
  • EuGH, 28.01.2020 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Ainsi, c'est en tenant compte, notamment, de l'objet du litige sur pourvoi, tel qu'il ressort des conclusions des parties principales et des moyens avancés au soutien de ces conclusions, qu'il y a lieu d'apprécier l'intérêt d'un demandeur à intervenir à la solution de ce litige (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2019, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2019:174, point 9).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Antrag auf

  • EuGH, 14.07.2022 - C-815/21

    Amazon.com u.a./ Kommission

  • EuGH, 16.07.2020 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU - Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang

  • EuG, 16.06.2020 - T-137/16

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17 P, C-561/17 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30591
Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2019,30591)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.09.2019 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2019,30591)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 2019 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2019,30591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

    Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung nicht privilegierter Kläger in Klageverfahren - Anwaltsbegriff - Autonomer unionsrechtlicher Begriff - Gelegenheit zur Heilung von Mängeln der Rechtsvertretung

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung nicht privilegierter Kläger in Klageverfahren - Anwaltsbegriff - Autonomer unionsrechtlicher Begriff - Gelegenheit zur Heilung von Mängeln der Rechtsvertretung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Forschung, Information, Bildung, Statistiken - Generalanwalt Bobek: Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen hat, dass ein Dozentenvertrag zwischen einem Kläger und seinem Rechtsvertreter zur Folge habe, dass das Erfordernis einer unabhängigen ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Anwaltliche Unabhängigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 16.12.2020 - T-660/19

    Universität Bremen/ REA - Nichtigkeitsklage - Förderprojekt - Rahmenprogramm für

    Selbst wenn die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), ergangen ist, die nach Ansicht der REA von der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte abweichen, vom Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung für zutreffend erachtet werden sollten, führe dies zum selben Ergebnis, nämlich dass die Klägerin durch ihren Prozessvertreter nicht rechtmäßig vertreten worden sei.

    Somit ist davon auszugehen, dass Herr C. U. Schmid unter den Umständen des vorliegenden Falles aufgrund der wichtigen Funktionen, die er innerhalb der juristischen Person, in deren Namen er Klage erhoben hat, innehat und tatsächlich ausübt, nach der ständigen Rechtsprechung, die in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), angeführt ist, nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden kann.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), nicht entkräftet.

    In den Rn. 61 bis 63 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hat der Gerichtshof nämlich auf seine Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen, die von Anwälten erhoben werden, die im Verhältnis zum Kläger als Dritte angesehen werden können, und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Ziel, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, darin besteht, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hervorgehoben, dass die dem Anwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zu seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung bestimmte Situationen angeführt, in denen der Vertreter der juristischen Person, der die Klage erhoben hat, nicht hinreichend unabhängig war, nämlich wenn der Anwalt über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn der Anwalt eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn der Anwalt Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

    Mithin hat der Gerichtshof weder seine bisherige ständige Rechtsprechung in Frage gestellt, noch ist er den Vorschlägen des Generalanwalts hinsichtlich des "neuen Ansatz[es] für die Prüfung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union], wobei diese Neuausrichtung sowohl den materiellen Gehalt dieser Bestimmungen als auch die verfahrensrechtlichen Folgen einer Nichteinhaltung betrifft" (Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 30), gefolgt.

    Nachdem der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft hatte, hat er in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils lediglich entschieden, dass in dem ihm vorgelegten Verfahren die Verbindung zwischen dem Rechtsberater und der von diesem vertretenen Universität nicht für die Annahme genügte, dass sich der Rechtsberater in einer Situation befand, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigte.

    Aus dem Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), geht somit hervor, dass der Gerichtshof lediglich die Tragweite des Begriffs der Unabhängigkeit präzisiert hat, und zwar dahin, dass nicht jede beliebige Verbindung als Beeinträchtigung der Pflicht zur Unabhängigkeit angesehen werden kann, sondern nur Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht, mit dem für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Grad an Unabhängigkeit im Widerspruch stehen.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen kann; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.03.2022 - T-727/20

    Kirimova/ EUIPO

    Die Frage der Unabhängigkeit des Anwalts ist auch im Hinblick auf das Recht jeder Person, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie das Recht, sich dort beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, die in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werden, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nrn. 78 und 104).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertretung ein Vertrauensverhältnis erfordert, das auf einer privaten Entscheidung vertraglicher Natur gründet, wobei dem Rechtsuchenden die Wahl seines Anwalts freisteht und der Anwalt grundsätzlich seine Mandanten frei auswählen kann (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 111).

    Unter Berücksichtigung der Rolle des Anwalts beim wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Interessen seines Mandanten (siehe oben, Rn. 19) und von Art. 47 der Charta der Grundrechte dürfen Eingriffe in das Verhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen, die klar und zwingend "den [Schutz des] Kläger[s] vor seinem Anwalt" gebieten (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 111).

    Daraus folgt, dass die Fälle, in denen der Anwalt an der Vertretung seines Mandanten gehindert sein kann, von solcher Art und solchem Umfang sein müssen, dass der Anwalt - selbst wenn er formal im Verhältnis zum Mandanten ein Dritter sein sollte - offenkundig wirtschaftliche oder persönliche Bindungen zum Rechtsstreit oder zu einer der Parteien hat, die seine tatsächliche Unabhängigkeit in Frage stellen (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 137).

    Die Missachtung des Erfordernisses der anwaltlichen Unabhängigkeit kann gleichwohl in einer großen Vielfalt von anderen Sachverhalten festgestellt werden, die daher in jedem Einzelfall zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35, und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 64).

    Außerdem war das Gericht der Ansicht, dass bei einer Kapitalbeteiligung von 10 % an der klagenden Gesellschaft der Anwalt die Voraussetzung nicht erfüllt, in Bezug auf diese Gesellschaft ein unabhängiger Dritter zu sein (Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 37, 38, 40 und 41, Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroclawski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 43), und zwar auch dann, wenn kein sich aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihnen ergebendes Unterordnungsverhältnis vorliegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

    43 Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 103) ausgeführt hat, "ist die Rechtsvertretung von maßgeblicher Bedeutung für die geordnete Rechtspflege.

    44 Generalanwalt Bobek hat dazu in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 111) ausgeführt: "Soweit sich aus ... der Praxis in den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Thema ergibt, dann ist es somit darin zu sehen, dass die Rechtsvertretung in erster Linie eine Frage privater Entscheidung und (beiderseitiger) Vertragsfreiheit ist.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-110/21

    Universität Bremen/ REA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung

    Dieses Ergebnis werde nicht durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), entkräftet, in dem der Gerichtshof die Tragweite des Begriffs "Unabhängigkeit" präzisiert habe, jedoch weder seine bisherige ständige Rechtsprechung in Frage gestellt habe noch den Vorschlägen des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774) hinsichtlich des Ansatzes für die Prüfung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefolgt sei (Rn. 28 bis 34 des angefochtenen Beschlusses).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Ministerstwo Sprawiedliwosci

    43 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nrn. 103 und 104).
  • EuG, 21.12.2021 - T-6/20

    Dr. Spiller/ EUIPO - Rausch (Alpenrausch Dr. Spiller) - Unionsmarke -

    Diese Prüfung erfolgt nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts und besteht in einer formalen Überprüfung des gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Ausweises (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 116).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-110/21

    Universität Bremen/ REA - Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der

    8 C-515/17 P und C-561/17 P (EU:C:2019:774) (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Uniwersytet Wroclawski).
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Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2018 - C-515/17 P, C-561/17 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,65827
EuGH, 05.07.2018 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2018,65827)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2018 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2018,65827)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2018,65827)
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Verfahrensgang

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