Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 14.01.2015 - C-518/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,79
EuGH, 14.01.2015 - C-518/13 (https://dejure.org/2015,79)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2015 - C-518/13 (https://dejure.org/2015,79)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - C-518/13 (https://dejure.org/2015,79)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eventech

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Erlaubnis nur für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der den Bussen vorbehaltenen Spuren - Begriff "staatliche Beihilfe" - Staatliche Mittel - Wirtschaftlicher ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eventech

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Erlaubnis nur für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der den Bussen vorbehaltenen Spuren - Begriff "staatliche Beihilfe" - Staatliche Mittel - Wirtschaftlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Wettbewerb; Staatliche Beihilfen; Art. 107 Abs. 1 AEUV; Erlaubnis nur für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der den Bussen vorbehaltenen Spuren; Begriff staatliche Beihilfe; Staatliche Mittel; Wirtschaftlicher Vorteil; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der Busspuren scheint keine staatliche Beihilfe zu sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    London-Taxis - Benutzung der Busspuren

  • bista.de (Kurzinformation)

    Busspur für Taxen in London

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe durch unentgeltliche Berechtigung zur Benutzung der Busspur

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eventech

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nationale Regelung, wonach die schwarzen Londoner Taxen ("Black cabs") auf den Spuren fahren dürfen, die den Bussen in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 422
  • EuZW 2015, 181
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 14.01.2015 - C-518/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Libert u. a., EU:C:2013:288, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil Libert u. a., EU:C:2013:288, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 14.01.2015 - C-518/13
    Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten aus (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 81).

    Die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, hängt daher nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, EU:C:2003:415, Rn. 82).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

    Auszug aus EuGH, 14.01.2015 - C-518/13
    107 Abs. 1 AEUV untersagt Beihilfen, die "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen", d. h. selektive Beihilfen (Urteil Mediaset/Kommission, C-403/10 P, EU:C:2011:533, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV insoweit die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil Mediaset/Kommission, EU:C:2011:533, Rn. 36).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 14.01.2015 - C-518/13
    Soweit Eventech ihre Argumentation auf die angebliche Ähnlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache mit denen der dem Urteil Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551) zugrunde liegenden Rechtssache stützt, ist festzustellen, dass sich diese Umstände von denen des Ausgangsrechtsstreits unterscheiden.

    In Rn. 106 des Urteils Kommission/Niederlande (EU:C:2011:551) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand u. a. in Form des Erlasses von Geldbußen oder anderen Zwangsgeldern bewirken könnte, da das Königreich der Niederlande den unter diese Maßnahme fallenden Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt hatte, Emissionsrechte zu erwerben, um Geldbußen zu vermeiden, die ohne solche Rechte geschuldet gewesen wären, weil diese Unternehmen die gesetzlichen Grenzen ihrer Stickoxidemissionen überschritten hatten.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

    Auszug aus EuGH, 14.01.2015 - C-518/13
    In Bezug auf das erste von Eventech vorgebrachte Argument eines bevorzugten Zugangs zur vom Staat finanzierten Beförderungsinfrastruktur, für deren Benutzung den London-Taxis keine finanzielle Belastung auferlegt werde, hat der Gerichtshof zwar entsprechend dem Vorbringen von Eventech entschieden, dass die Finanzierung der Errichtung einer wirtschaftlich genutzten Infrastruktur durch eine Kapitalzuführung seitens staatlicher Stellen als Aktionäre zur Gewährung staatlicher Beihilfen führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuGH, 14.01.2015 - C-518/13
    Zur Voraussetzung des Einsatzes staatlicher Mittel ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Begriffs darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 14.01.2015 - C-518/13
    Daher muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109).
  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Zu den Urteilen vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), auf die sich die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erwiderung berufen hat, ist festzustellen, dass der Gerichtshof darin entschieden hat, dass zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden muss.

    Den Urteilen vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), liegen jedoch andere Sachverhalte zugrunde.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    54 In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011 , Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, vom 14. Januar 2015 , Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, und vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

    55 - Urteile vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde (30/59, EU:C:1961:2, S. 43), vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13), vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 58), und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33).

    59 - Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 54).

    60 - Urteile vom 3. März 2005, Heiser (C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 40), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41 und 54) und Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54); im selben Sinne bereits Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41).

    68 - Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 140), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65), vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission (C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64), und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 102).

    69 - Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141 bis 143), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66 und 67), und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 104).

    71 - Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission ("Tubemeuse", C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 43), vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 81), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 68), und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 107).

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Aus dem Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 45), ergebe sich aber, dass ein solcher Umstand erheblich sei, um eine Einstufung als staatliche Beihilfen auszuschließen, soweit es darum gehe, dass öffentliche Infrastrukturen Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt würden.

    Dieses Ergebnis wird durch Rn. 45 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), die in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses angeführt ist und auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen bezieht, nicht in Frage gestellt.

    Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 45 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), betont, aus den ihm vorliegenden Akten gehe eindeutig hervor, dass die Busspuren in London (Vereinigtes Königreich) nicht zugunsten eines spezifischen Unternehmens und auch nicht zugunsten einer besonderen Kategorie von Unternehmen wie der der London-Taxis oder der Erbringer von Busdienstleistungen errichtet wurden und diesen nicht nach ihrer Errichtung zugewiesen wurden, sondern dass sie als Teil des Londoner Straßennetzes und insbesondere zur Erleichterung des öffentlichen Verkehrs mit Bussen errichtet wurden.

    Gleichwohl hat der Gerichtshof in den Rn. 54 bis 61 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), dem Gericht, das ihm die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, die Prüfung der Frage nahegelegt, ob die Londoner Taxis dadurch, dass sie die Busspuren, deren Nutzung den Funkmietwagen untersagt war, kostenlos befahren durften, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil hatten.

    Der Begriff der Beihilfe kann daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oben in Rn. 127 gezogene Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, das sie in ihren Schriftsätzen auf die Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T-475/04, EU:T:2007:196), sowie in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497), gestützt hat und dem zufolge nicht zwingend ein Ausschreibungsverfahren stattgefunden haben müsse, um in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat öffentliche Ressourcen verwalte, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen zu können.

    In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Er hat nämlich im Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9)(62), in Bezug auf die London-Taxis ("black cabs") erteilte Genehmigung zur Benutzung von Busspuren mit Bedacht die Frage geprüft, ob sich diese Taxis und die Funkmietwagen ("minicabs") in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befanden.

    32- C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 61.

    41 - Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82), und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 54 und 55).

    49- Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101), und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53).

    65- Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55).

    66- Vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 59 bis 61).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, werden dann nicht vom Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Regelung folgt, zu der sie gehören (vgl. Urteile vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41 und 42, vom 22. Dezember 2008 , British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82 und 83, vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und 75, sowie vom 14. Januar 2015 , Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 54 und 55).

    53 Die Prüfung der Frage, ob eine solche Maßnahme selektiv ist, fällt somit im Wesentlichen mit der Prüfung zusammen, ob die Maßnahme für diese Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern in nicht diskriminierender Weise gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015 , Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

    Zum anderen ähnele die Verwaltungspraxis, die Grenzhändler dann nicht zur Erhebung eines Pfands zu verpflichten, wenn die Käufer die Exporterklärung unterzeichneten, zumindest sehr weitgehend der Fallgestaltung einer ausdrücklichen Erlaubnis, wie es in der Rechtssache Eventech (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 16) der Fall gewesen sei.

    Zur Voraussetzung des Einsatzes staatlicher Mittel ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Beihilfe" nach ständiger Rechtsprechung nicht nur positive Leistungen wie Subventionen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Begriffs darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Begründetheit des Vorbringens der IGG, wonach ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Nichtverhängung einer Geldbuße und dem Staatshaushalt nur festgestellt werden könne, wenn die Verhängung einer Geldbuße rechtlich möglich sei, ist darauf zu verweisen, dass es jedem Rechtssystem inhärent ist, dass ein im Voraus als rechtmäßig und erlaubt definiertes Verhalten die Rechtssubjekte keinen Sanktionen aussetzt (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 36).

    Da die Praxis der Grenzhändler, kein Pfand zu erheben, somit ein im Voraus als rechtmäßig und erlaubt definiertes Verhalten ist, das diese Händler keinen Sanktionen aussetzt, stellt die Nichtverhängung einer Geldbuße folglich keine Maßnahme dar, die aus staatlichen Mitteln gewährt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    Auch die Berufung der Republik Österreich auf das Urteil Eventech(76) überzeugt mich nicht.

    All das bedeutet, dass das Urteil Eventech(78) in keiner Weise das weiter gehende Vorbringen trägt, dass die Kommission die Frage hätte prüfen müssen, ob die Gewährung von Beihilfe(n) dieser Art allgemein den Wettbewerb verzerren könnte.

    76 Urteil vom 14. Januar 2015 (C-518/13, EU:C:2015:9).

    77 Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65).

    78 Urteil vom 14. Januar 2015 (C-518/13, EU:C:2015:9).

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung bedarf, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 91).

    Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn diese die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 92).

    Sie durfte daher davon ausgehen, dass die Femern gewährten Finanzierungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten, zumal die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste abhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 69, und vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 31).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-50/21

    Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der

    Ebenso seien die beiden Fragen zum Verbot staatlicher Beihilfen unzulässig, da der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), ähnliche Fragen eindeutig beantwortet habe, ohne dass sich das vorlegende Gericht im Geringsten zu der Notwendigkeit geäußert habe, im vorliegenden Fall diese Rechtsprechung zu differenzieren oder klarzustellen.

    Zur Voraussetzung des Einsatzes staatlicher Mittel ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Begriffs darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Programm zur

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

  • VG Mainz, 21.02.2024 - 3 K 149/23

    Raumordnungsentscheidung keine EU-Beihilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 351/20

    Corona-Pandemie; Mund-Nasenbedeckung; Aussagefähigkeit von PCR-Tests; kein

  • EuG, 13.12.2018 - T-630/15

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuG, 13.12.2018 - T-631/15

    Stena Line Scandinavia / Kommission

  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

  • EuG, 21.12.2021 - T-209/15

    Gmina Kosakowo / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-77/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,26673
Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13 (https://dejure.org/2014,26673)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.09.2014 - C-518/13 (https://dejure.org/2014,26673)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 2014 - C-518/13 (https://dejure.org/2014,26673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eventech

    'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV - Regelung des Zugangs zu öffentlichen Infrastrukturen und deren Nutzung - Erlaubnis für Taxen, nicht aber Funkmietwagen zur Benutzung der Busspuren in der Region Greater London - Übertragung ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen durch behördliche Erlaubnis zur Nutzung der Busspur durch Taxifahrzeuge unter Ausschluss von Funkmietwagen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV - Regelung des Zugangs zu öffentlichen Infrastrukturen und deren Nutzung - Erlaubnis für Taxen, nicht aber Funkmietwagen zur Benutzung der Busspuren in der Region Greater London - Übertragung ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 107 Abs. 1 ; AEUV Art. 267
    Staatliche Beihilfen durch behördliche Erlaubnis zur Nutzung der Busspur durch Taxifahrzeuge unter Ausschluss von Funkmietwagen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13
    33 - C-280/00, EU:C:2003:415 (im Folgenden: Urteil oder Rechtssache Altmark).

    37 - Vgl. Urteil Altmark (EU:C:2003:415, Rn. 77), wo der Gerichtshof lediglich ausführt, dass " es keineswegs ausgeschlossen ist , dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann" (Hervorhebung nur hier).

    Alle diese Quellen stammen jedoch aus der Zeit vor dem Urteil Altmark (EU:C:2003:415).

    43 - Vgl. Urteil Altmark (EU:C:2003:415, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13
    7 - Vgl. Urteile Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72) und Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).

    Vgl. auch Urteile Portugal/Kommission ("Azoren", C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 54) sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (EU:C:2011:732, Rn. 75).

    29 - Vgl. entsprechend Urteile Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (EU:C:2011:732, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13
    17 - Urteil Kommission/Niederlande (EU:C:2011:551, im Folgenden: Urteil NO x ).

    21 - EU:C:2011:551.

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

    Da dieses Verhalten damit nach der Regelung erlaubt ist, kann die Nichtverhängung einer Geldbuße gegen diese Unternehmen, soweit die Erlaubnis nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen führt, nicht als ein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 36, 37 und 49).

    Zudem hat der Gerichtshof befunden, dass jedem Rechtssystem Maßnahmen inhärent sind, durch die bestimmte Verhaltensweisen von Sanktionen freigestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 36), und Generalanwalt Wahl hat in Nr. 39 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Eventech (C-518/13, EU:C:2014:2239) ausgeführt, dass Geldbußen Instrumente aus dem Bereich der öffentlichen Ordnung sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    Der gleiche Standpunkt wird in mehreren jüngeren Schlussanträgen von Generalanwälten vertreten, vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Eventech (C-518/13, EU:C:2014:2239, Nr. 35) und Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 54), der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242, Nr. 82), des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:289, Nr. 29) und des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Banco Santander und Santusa (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Nr. 80).
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