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Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2016 - C-518/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28622
EuGH, 15.09.2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Europäischer Gerichtshof

    Senatex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Senatex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • IWW
  • IWW

    Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179, Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Rechnungsangaben im Rahmen der Erbringung juristischer Dienstleistungen

  • Betriebs-Berater

    Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne MwSt-Id.Nr. - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 , Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei rückwirkender Berichtigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in den zugrundeliegenden Rechnungen

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechnung berichtigt: Vorsteuerabzug bereits im Ausstellungsjahr möglich!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Berichtigung fehlerhafter Rechnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung zugelassen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung ist zulässig und erlaubt rückwirkenden Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit; Anforderungen an die Leistungsbeschreibung und das Leistungsdatum in Rechnungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungskorrektur ermöglicht

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug: Entspannung in Sicht - Bislang lehnt die Finanzverwaltung den rückwirkenden Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen ab.

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rechnungsberichtigung und geänderter Vorsteuerabzug rückwirkend möglich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rechnungskorrektur: Nie wieder Nachzahlungszinsen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungskorrektur

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    MwSt: Darf der Rechnungsempfänger selbst berichtigen?

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Berichtigung fehlerhafter Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs: EuGH lässt Rückwirkung zu

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Senatex

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 14 Abs 4 Nr 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EUV 282/2011 Art 178, EUV 282/2011 Art 168
    Rückwirkung, Rechnung, Steuernummer, Rechnungsberichtigung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2325
  • DB 2016, 13
  • DB 2016, 2214
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34).

    Drittens hat der Gerichtshof zwar in Rn. 38 des Urteils vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112 dürfen sie Maßnahmen erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Maßnahmen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 62).

    Um die Nichtbefolgung formeller Anforderungen zu ahnden, kommen jedoch andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung in Betracht, etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und dass dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), sowie in Rn. 34 des Urteils vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), sowie in Rn. 34 des Urteils vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

    Der Senat hat am 14. Oktober 2015 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Senatex GmbH (Az. des EuGH C-518/14) beschlossen.

    a) Der EuGH hat mit Urteil Senatex GmbH vom 15. September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2211) entschieden, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Sache Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211) ausdrücklich offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann.

    Denn nach dem EuGH-Urteil Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211, Rz 42) steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, nach der im Fall einer Rechnungsberichtigung Nachzahlungszinsen entstehen.

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Zweitens ist bezüglich des Zusammenhangs, in dem Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37).

    Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen

    So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.2018 - C-518/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,3681
EuGH, 28.02.2018 - C-518/16 (https://dejure.org/2018,3681)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-518/16 (https://dejure.org/2018,3681)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-518/16 (https://dejure.org/2018,3681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ZPT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 - Art. 35 AEUV - De-minimis-Beihilfe in Form eines Steuervorteils - Nationale Rechtsvorschrift, die Investitionen in die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen von der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 - Art. 35 AEUV - De-minimis-Beihilfe in Form eines Steuervorteils - Nationale Rechtsvorschrift, die Investitionen in die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen von der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    ZPT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 - Art. 35 AEUV - De-minimis-Beihilfe in Form eines Steuervorteils - Nationale Rechtsvorschrift, die Investitionen in die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen von der ...

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1998/2006 Art 1 Buchst d, AEUV Art 35
    Unionsrecht, Binnenmarkt, Ausfuhrbeschränkungen, Steuererleichterung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPT

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ausfuhr; Beihilfe; De-minimis-Beihilfe; Diskriminierung; Drittland; Steuererleichterung; Unionsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h. wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Definition geht hervor, dass die Qualifizierung als "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung" das Vorliegen beschränkender Wirkungen auf den Handel voraussetzt (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 42).

    Diese Wirkungen mögen noch so unbedeutend sein (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 52), sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar sind (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Der Grundsatz der Rechtskraft steht demnach der Anerkennung der Haftung des Staates für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen nicht entgegen (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 39 und 40).

    Es folgt jedoch aus dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, dass es mangels einer unionsrechtlichen Regelung Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über den Ersatz eines Schadens aus einem Unionsrechtsverstoß durch die Entscheidung eines letztinstanzlichen innerstaatlichen Gerichts zuständig ist (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 33).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Frage nach dem Gericht zu befinden, das für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wie die vor dem vorlegenden Gericht erhobene zuständig ist (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Electro Bulgaria und Frontex International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 30).
  • EuGH, 20.03.1990 - 21/88

    Du Pont de Nemours Italiana / USL di Carrara

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Die Gründe, aus denen der Gerichtshof entschieden hat, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die staatlichen Beihilfen nicht dazu dienen können, die Vorschriften des Vertrags über den freien Warenverkehr außer Kraft zu setzen, rechtfertigen nämlich auch die umgekehrte Aussage, d. h., dass diese Bestimmungen und Regeln ein gemeinsames Ziel verfolgen, das darin besteht, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen (Urteile vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19, und vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana, C-21/88, EU:C:1990:121, Rn. 19 bis 21).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Diese Wirkungen mögen noch so unbedeutend sein (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 52), sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar sind (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-330/14

    Szemerey

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Allerdings hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, um eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 30).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Nach Art. 109 AEUV kann jedoch der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Erstens gilt das Verbot von mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung sowohl für die Unionsbehörden als auch für die Mitgliedstaaten, so dass eine Vorschrift des Sekundärrechts auf dieser Grundlage in Frage gestellt werden kann, und zwar auch im Wege einer Vorabentscheidungsfrage zur Beurteilung der Gültigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, EU:C:1984:183, Rn. 15).
  • EuGH, 05.06.1986 - 103/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Die Gründe, aus denen der Gerichtshof entschieden hat, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die staatlichen Beihilfen nicht dazu dienen können, die Vorschriften des Vertrags über den freien Warenverkehr außer Kraft zu setzen, rechtfertigen nämlich auch die umgekehrte Aussage, d. h., dass diese Bestimmungen und Regeln ein gemeinsames Ziel verfolgen, das darin besteht, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen (Urteile vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19, und vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana, C-21/88, EU:C:1990:121, Rn. 19 bis 21).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 28.03.2023 - VI ZR 19/22

    Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kfz als Anspruch eines

    Hierunter fallen nationale Maßnahmen, die tatsächlich Ausfuhren - d.h. Waren, die den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen - stärker betreffen als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt dieses Mitgliedstaats (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2020 - C-648/18, juris Rn. 29 - ANRE/Hidroelectrica; vom 28. Februar 2018 - C-518/16, juris Rn. 43 mwN - ZPT; Becker in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 35 AEUV Rn. 12).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt unter das Verbot des Art. 35 AEUV eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich das Ausscheiden von Waren aus dem Markt des Ausfuhrmitgliedstaats nachteiliger betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt (Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 43).

    Zudem verbietet Art. 35 AEUV jede auch noch so unbedeutende Beschränkung des Handels, sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar ist, so dass sie nicht unter diese Einstufung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 37 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 44).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung in ihrer Auslegung durch die für ihre Anwendung zuständige Behörde eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV darstellt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Maßnahmen als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne dieses Artikels qualifiziert hat, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betreffen als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt dieses Mitgliedstaats (Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der AEU-Vertrag jede auch noch so unbedeutende Beschränkung einer der in ihm vorgesehenen Grundfreiheiten verbietet, es sei denn, ihre Wirkungen werden als zu ungewiss oder zu mittelbar angesehen, damit diese Beschränkung als Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV angesehen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 44, und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 37 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    46 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT (C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 47).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-608/19

    INAIL

    Die Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1407/2013 sind im Gesamtzusammenhang dieser Verordnung zu betrachten, die die Möglichkeit zum Gegenstand hat, bei staatlichen Beihilfen von begrenzter Höhe von der Regel abzuweichen, dass sämtliche Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 50 und 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    57 Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 40), vom 28. Februar 2018, ZPT (C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 22), und vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18

    VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k -

    37 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36, 37, 42 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Februar 2018, ZPT (C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 43 und 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica

    17 Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT (C-518/16, EU:C:2018:126, im Folgenden: Urteil ZPT, Rn. 43).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45415
Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16 (https://dejure.org/2017,45415)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.11.2017 - C-518/16 (https://dejure.org/2017,45415)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. November 2017 - C-518/16 (https://dejure.org/2017,45415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ZPT AD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 - De-minimis-Beihilfen - Art. 1 Abs. 1 Buchst. d - Beihilfe in Form einer Steuererleichterung - Investition in die Herstellung für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse - Nationale Regelung ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 - De-minimis-Beihilfen - Art. 1 Abs. 1 Buchst. d - Beihilfe in Form einer Steuererleichterung - Investition in die Herstellung für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse - Nationale Regelung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    Im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36, 40 und 43), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betreffen kann als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt dieses Mitgliedstaats, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt.

    Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), nicht auf sein Urteil vom 8. November 1979, Groenveld (15/79, EU:C:1979:253) (im Folgenden: Groenveld-Rechtsprechung), Bezug genommen hat, in dem er festgestellt hatte, dass Art. 35 AEUV "sich auf nationale Maßnahmen [bezieht], die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt"(16).

    Meines Erachtens(17) hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), die in der Groenveld-Rechtsprechung aufgestellten enger begrenzten und strengeren Voraussetzungen, die insbesondere auf dem Vorliegen einer Ungleichbehandlung oder einer Diskriminierung zwischen dem Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinem Ausfuhrhandel beruhten, aufgegeben und durch "weniger strenge"(18) Voraussetzungen ersetzt, die auf das Vorliegen einer Beschränkung oder Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten abstellen(19).

    Im Anschluss an das Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), gibt es hinsichtlich der Anwendung von Art. 35 AEUV zwischen den Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne von Art. 40 AEUV unterliegen, und anderen Erzeugnissen keine Unterscheidung mehr.

    20 Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 37).

    22 Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45).

    32 Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    18 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kakavetsos-Fragkopoulos (C-161/09, EU:C:2010:531, Nr. 49).

    19 Im Urteil vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos (C-161/09, EU:C:2011:110, Rn. 27) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung jede Maßnahme darstellt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos (C-161/09, EU:C:2011:110, Rn. 27), ergangen ist, in Rede stehende Erzeugnis getrocknete Weintrauben waren, die einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne von Art. 40 AEUV unterlagen.

    In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-161/09, EU:C:2010:531, Nr. 49), hat Generalanwalt Mengozzi darauf hingewiesen, dass "der Gerichtshof, wenn in dem betreffenden Fall eine gemeinsame Marktorganisation besteht, weniger strenge Maßstäbe an die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung an[legt].

  • EuGH, 21.07.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass "[n]ach Art. 109 AEUV ... der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen [kann], die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind", siehe Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33).

    25 Der Gerichtshof hat geurteilt, dass die Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen eine neue Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll und die den Mitgliedstaaten obliegt, einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt (vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).

    Deshalb sind die Verordnung Nr. 1998/2006 und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht von staatlichen Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37).

    Im Übrigen muss eine bestimmte Beihilferegelung, um die in Rede stehende Ausnahme beanspruchen zu können, alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 45 bis 52).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    19 Im Urteil vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos (C-161/09, EU:C:2011:110, Rn. 27) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung jede Maßnahme darstellt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos (C-161/09, EU:C:2011:110, Rn. 27), ergangen ist, in Rede stehende Erzeugnis getrocknete Weintrauben waren, die einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne von Art. 40 AEUV unterlagen.

  • EuGH, 22.06.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    9 Urteile vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen (C-51/14, EU:C:2015:380, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 45).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 46).

  • EuGH, 08.11.1979 - 15/79

    Groenveld

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), nicht auf sein Urteil vom 8. November 1979, Groenveld (15/79, EU:C:1979:253) (im Folgenden: Groenveld-Rechtsprechung), Bezug genommen hat, in dem er festgestellt hatte, dass Art. 35 AEUV "sich auf nationale Maßnahmen [bezieht], die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt"(16).

    16 Urteil vom 8. November 1979, Groenveld (15/79, EU:C:1979:253, Rn. 7).

  • EuGH, 05.06.1986 - 103/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    10 Urteil vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien (103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19).

    11 Vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien (103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19), vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana (C-21/88, EU:C:1990:121, Rn. 19 bis 22), und vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 57).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    24 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 82), und vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 81).
  • EuGH, 21.09.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    15 Vgl. Urteil vom 21. September 2016, Établissements Fr. Colruyt (C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 33), das Art. 34 AEUV betrifft.
  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16
    24 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 82), und vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 81).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

  • EuGH, 15.06.1976 - 51/75

    EMI Records / CBS United Kingdom

  • EuGH, 11.06.2015 - C-51/14

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuGH, 20.03.1990 - 21/88

    Du Pont de Nemours Italiana / USL di Carrara

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

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