Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.2015 - C-519/13   

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https://dejure.org/2015,24801
EuGH, 16.09.2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,24801)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,24801)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,24801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpha Bank Cyprus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks - Fehlen einer Übersetzung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpha Bank Cyprus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks - Fehlen einer Übersetzung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen; Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; Verordnung (EG) Nr. 1393/2007; Art. 8; Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks; Fehlen einer Übersetzung eines der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Alpha Bank Cyprus

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Anotato Dikastirio Kyprou (Zypern) - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3500
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
    Was erstens die Ziele der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Verordnung, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. Urteile Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29, und Fahnenbrock u. a., C-226/13, EU:C:2015:383, Rn. 40).

    Wie der Gerichtshof aber bereits mehrfach entschieden hat, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. u. a. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41, sowie entsprechend in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [ABl.

    Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (vgl. Urteile Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 48, sowie Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36).

    Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1393/2007 zur Verwirklichung dieser Ziele geschaffene System betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes ergibt, die Übermittlung der Schriftstücke grundsätzlich zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten "Übermittlungs-" und "Empfangsstellen" erfolgt (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 30).

    Was die Modalitäten einer solchen Lösung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es nur zwei Umstände gibt, unter denen die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 entzogen ist, was zum einen der Fall ist, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, und zum anderen, wenn dieser einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat benannt hat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24).

    In allen anderen Fällen hingegen fällt die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks dann, wenn der Empfänger dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zwangsläufig in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung und muss somit gemäß deren Art. 1 Abs. 1 auf dem Weg bewirkt werden, den die Verordnung selbst dafür vorsieht (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 25).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
    Hierzu sind die Ziele, die mit der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgt werden, und das mit ihr geschaffene System, in das ihr Art. 8 eingefügt ist, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 45).

    L 160, S. 37], die der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausging, Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 64 und 73).

    Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (vgl. Urteile Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 48, sowie Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36).

    Dieses Gericht wird also auf Ersuchen des Antragstellers zu prüfen haben, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war oder nicht (vgl. entsprechend Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 85).

    Hierzu hat es alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen (vgl. Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 80) und zum anderen zu entscheiden, ob in Anbetracht der Art des betreffenden Schriftstücks seine Übersetzung erforderlich ist.

    Die vorstehende Auslegung ermöglicht somit die Gewährleistung von Transparenz - indem der Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner Rechte zu erfahren - und zugleich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 (vgl. entsprechend Urteile Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 46, und Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60), ohne zu einer Verzögerung bei der Übermittlung dieses Schriftstücks zu führen; vielmehr trägt sie dazu bei, die Übermittlung zu vereinfachen und zu erleichtern.

    Diese Lösung wird im Übrigen durch die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
    Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf (vgl. Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 3), was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt.

    Die vorstehende Auslegung ermöglicht somit die Gewährleistung von Transparenz - indem der Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner Rechte zu erfahren - und zugleich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 (vgl. entsprechend Urteile Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 46, und Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60), ohne zu einer Verzögerung bei der Übermittlung dieses Schriftstücks zu führen; vielmehr trägt sie dazu bei, die Übermittlung zu vereinfachen und zu erleichtern.

    Zu den Folgen der Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks durch den Empfänger mit der Begründung, diesem Schriftstück sei keine Übersetzung in eine Sprache, die er verstehe, oder eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats beigefügt, hat der Gerichtshof zudem in Bezug auf die Verordnung Nr. 1348/2000, die der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausging, bereits festgestellt, dass nicht das Verfahren für nichtig zu erklären ist, sondern vielmehr dem Absender zu ermöglichen ist, dem Fehlen des erforderlichen Dokuments durch Übersendung der verlangten Übersetzung abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 38 und 53).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
    Was erstens die Ziele der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Verordnung, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. Urteile Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29, und Fahnenbrock u. a., C-226/13, EU:C:2015:383, Rn. 40).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).

    Auch wenn nämlich die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

    Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte im Übermittlungsmitgliedstaat wirksam geltend zu machen (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 50).

    Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50 und 54, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 66).

    In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62).

    Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 59).

    Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007, wie sie vorstehend in den Rn. 53 und 54 beschrieben worden ist, hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 68).

    Ferner kann, wenn die Empfangsstelle, die zur Vornahme der Zustellung des betreffenden Schriftstücks an seinen Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgerufen ist, das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht beigefügt hat, diese Unterlassung weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich ziehen, da eine solche Folge nicht mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel vereinbar wäre, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 60 bis 66).

    Sie muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ebendieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 67, 70, 72 und 74, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 71).

    Zwar ging es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), und der Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316), ergangen sind, um Verfahren zur Zustellung eines Schriftstücks nach Abschnitt 1 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1393/2007, der die Übermittlung von Schriftstücken durch von den Mitgliedstaaten benannte Übermittlungs- und Empfangsstellen betrifft.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 so auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden, und zwar namentlich mittels der Sicherstellung eines tatsächlichen und wirksamen Empfangs der Schriftstücke (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er nach Art. 5 Abs. 2 EuZVO zu tragen hat (EuGH, Urteil vom 16. September 2015 - C-519/13, Alpha Bank Cyprus, RIW 2015, 748 Rn. 35).
  • OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19

    Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland - Verpflichtung zur

    Auf diese Ziele wird auch in den Erwägungsgründen Nrn. 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 30; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 48).

    Diese Ziele dürfen allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) erwachsen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 31; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 49; BGH, NJW 2007, 775, Rdnr. 16, 27).

    Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedsstaats wirksam geltend zu machen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 32; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 50).

    Unter diesem Blickwinkel ist die EuZustVO daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers der Schriftstücke in Einklang gebracht werden (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 33 m.w.N.; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 51).

  • OLG Köln, 29.11.2017 - 7 VA 16/17

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Beifügung des Formblatts gem. Anh. II zu VO (EG)

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 33; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 51; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 72.

    Die von der Antragsgegnerin vertretene Ansicht, dass es der Beifügung einer Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht durch Beifügung dieses Formblatts nicht bedurft habe, da Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke eingereicht und zugestellt worden seien, entspricht zwar der von der deutschen Regierung in der Rechtssache C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"] geäußerten Position, die der Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen wie folgt zusammengefasst hat:.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 58; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 68; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 56.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 51 ff.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 "Alpha Bank Cyprus", juris Rn. 59 ff.; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 "Alta Realitat", juris Rn. 71; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 "Henderson", juris Rn. 57 f.

  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Dieses Versäumnis kann nur durch eine Zustellung des Formblatts im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der EuZustVO 2007 an den Empfänger geheilt werden (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C 519/13 - juris, vom 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 67; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2017 - 7 VA 16/17 -, Rn. 32 - 33, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    5 Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 71), sowie vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 48).

    9 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "nicht nur dafür Sorge zu tragen [ist], dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält , sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen , die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen" (vgl. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32, und vom 6. September 2018, Catlin Europe, C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 34) (Hervorhebung nur hier).

    12 Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51), und vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33).

    13 Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49).

    15 Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 61).

  • EuGH, 02.06.2022 - C-196/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Nach dem Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 35), obliege jedoch dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich sei, deren Kosten er im Übrigen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zu tragen habe.

    Mangels einer solchen Definition ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1393/2007 im Licht seines Zusammenhangs und der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 28, sowie entsprechend zur Verordnung Nr. 1348/2000 Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 45).

    Diese Unterscheidung zwischen dem Antragsteller und dem angerufenen nationalen Gericht ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1393/2007, insbesondere aus dem Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 41 bis 43), in dem der Gerichtshof hervorgehoben hat, dass das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht zum einen über inhaltliche Fragen zu entscheiden hat, sofern der Antragsteller und der Empfänger des Schriftstücks darüber unterschiedlicher Auffassung sind, und zum anderen für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien, nämlich des Antragstellers und des Empfängers des Schriftstücks, Sorge tragen muss.

    Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf, was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 47 und 48).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch für Recht erkannt, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 in der Weise auszulegen ist, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Empfängers des Schriftstücks gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 51).

  • OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20

    Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung

    Die Belehrung ist nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs stets und ohne Ausnahme zu erteilen; auf eine Kenntnis des Verweigerungsrechts kommt es nicht an (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 58; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 59, 66, 70; Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 55, 57, 65).

    Erst die Nachholung kann die fehlerhafte Zustellung heilen (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 72f.; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 71, 87, 89; Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 65; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Art. 8 EuZustVO Rn. 2; Rauscher in MüKo ZPO, 5. Aufl., Art. 8 EG-ZustellVO Rn. 5; Okonska in Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, Art. 8 VO (EG) 1393/2007 Rn. 59, 61; gegen ein Laufen der Einspruchsfrist beim Europäischen Zahlungsbefehl: EuGH, Urteil vom 06.09.2018 - C-21/17juris-Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15

    Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Vgl. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), und vom 19. Dezember 2012, Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33).

    20 - Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, 55, 72 und 76).

    21 - Vgl. hierzu Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 75 bis 76), und Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 54).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass zur Wahrung der in Art. 47 vorgesehenen Rechte nicht nur dafür Sorge zu tragen ist, dass der Adressat eines Schriftstücks das fragliche Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte im ersuchenden Mitgliedstaat wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 07.07.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • EuGH, 27.02.2020 - C-25/19

    Corporis

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,322
Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,322)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,322)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,322)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpha Bank Cyprus

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks - Erfordernis der Zustellung des Formblatts in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13
    In Rn. 51 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) entschied der Gerichtshof, dass, wenn die Verordnung Nr. 1348/2000 (die durch die Verordnung Nr. 1393/2007 ersetzt wurde) die Folgen bestimmter Tatsachen nicht vorsehe, es Sache des nationalen Gerichts sei, grundsätzlich sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen habe, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet werde.

    In Rn. 52 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) spricht der Gerichtshof im Hinblick auf vergleichbare Fälle von einer "bloß hinhaltenden und offensichtlich missbräuchlichen Verweigerung der Annahme"(28).

    18 - In Rn. 46 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) entschied der Gerichtshof bezüglich der der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausgegangenen Verordnung Nr. 1348/2000, dass "die Wahl der Form der Verordnung statt der von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Form der Richtlinie [ebenso zeigt], welche Bedeutung der Gemeinschaftsgesetzgeber der unmittelbaren Anwendbarkeit und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung beimisst".

    23 - Vgl. entsprechend Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 37 und 39).

    Darüber hinaus stellte der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) fest, dass "mehrere Vorschriften der Verordnung darauf hin[deuten], dass das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden kann".

    25 - Vgl. auch Urteile Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52) sowie Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 76).

    27 - Vgl. Rn. 52 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665).

    35 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 64).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 63).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13
    Die zyprische Regierung ist der Auffassung, a priori sei zwar die Verwendung des in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Formblatts in allen Fällen der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks zwingend erforderlich, doch habe der Gerichtshof im Urteil Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264) offenbar eine Ausnahme von dieser allgemeinen Pflicht für den Fall zugelassen, dass der Empfänger den Inhalt des zugestellten Schriftstücks kenne.

    In Rn. 73 des Urteils Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264) entschied der Gerichtshof, dass, wenn es sich wie in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten bei dem zuzustellenden Schriftstück um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück handelt, das Schriftstück oder die Schriftstücke den Empfänger in die Lage versetzen müssen, seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren des Übermittlungsstaats geltend zu machen, und sich aus ihnen zumindest Gegenstand und Grund des Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, entnehmen lassen müssen(32).

    Vgl. entsprechend Urteile Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 46) sowie Roda Golf & Beach Resort (C-14/08, EU:C:2009:395, Rn. 54) zur Verordnung Nr. 1348/2000.

    15 - Zur Bedeutung der Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Zustellung von Schriftstücken vgl. Urteil Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 47 und 48).

    Vgl. auch Urteil Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60).

    25 - Vgl. auch Urteile Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52) sowie Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 76).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 47) sowie Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 41 bis 45).

    32 - "[D]enn die Übersetzung von Beweisunterlagen kann beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen, während sie jedenfalls nicht für das Verfahren erforderlich ist, das vor dem Gericht des Übermittlungsstaats und in der Sprache dieses Staates abläuft" (vgl. Rn. 74 des Urteils Weiss und Partner [C-14/07, EU:C:2008:264]).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13
    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 24 und 25 des Urteils Alder (C-325/11, EU:C:2012:824).

    11 - Vgl. Rn 37 des Urteils Alder (C-325/11, EU:C:2012:824), in dem der Gerichtshof entschied, dass "die Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 [der Verordnung Nr. 1393/2007], im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes gelesen, die Notwendigkeit vor[sehen], dass die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke mittels eines Formblatts erfolgt und dieses in eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder in eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Staat mehrere Amtssprachen gibt, in zumindest eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, übersetzt ist".

    14 - Vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, der bestimmt: "Gerichtliche Schriftstücke sind unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln." Vgl. Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 47) sowie Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35).

    Vgl. entsprechend Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24 und 25).

    38 - Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29 bis 32).

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