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Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 und C 520/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1
EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 und C 520/06 (https://dejure.org/2009,1)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2009 - C-350/06 und C 520/06 (https://dejure.org/2009,1)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C 520/06 (https://dejure.org/2009,1)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schultz-Hoff

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • EU-Kommission PDF

    Schultz-Hoff

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • EU-Kommission

    Schultz-Hoff

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Jahresurlaub zeitgleich mit Krankheitsurlaub

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von bezahltem Jahresurlaub im Krankheitsfall aufgrund nationalen Rechts; Gemeinschaftswidrigkeit innerstaatlicher Vorschriften über das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen nicht rechtzeitigen krankheitsbedingten ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von bezahltem Jahresurlaub im Krankheitsfall aufgrund nationalen Rechts; Gemeinschaftswidrigkeit innerstaatlicher Vorschriften über das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen nicht rechtzeitigen krankheitsbedingten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgeltung des bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen Erholungsurlaubs

  • opinioiuris.de

    Schultz-Hoff

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Jahresurlaub - Abgeltung bei Krankheit

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Urlaubsabgeltung; Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub

  • Betriebs-Berater

    Keine Verfallbarkeit von Urlaubsansprüchen

  • hensche.de

    Urlaubsanspruch, Urlaub

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 2003/88/EG Art. 7

  • hensche.de

    Urlaubsanspruch, Urlaub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von bezahltem Jahresurlaub im Krankheitsfall aufgrund nationalen Rechts; Gemeinschaftswidrigkeit innerstaatlicher Vorschriften über das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen nicht rechtzeitigen krankheitsbedingten ...

  • datenbank.nwb.de

    Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfall wegen Krankheit nicht genommener Urlaubsansprüche europarechtswidrig ? Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell i. H. des gewöhnlichen Arbeitsentgelts abzugelten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (52)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Europäischer Gerichtshof bestätigt auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Zweifel an der Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Jahresurlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch darf nicht wegen Krankheit verfallen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haben auch bei langandauernder Krankheit einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schultz-Hoff

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • IWW (Kurzinformation)

    Urlaub - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krank in der Urlaubzeit

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Krankheit - Kein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jahresurlaub wegen Krankheit nicht ausgeübt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Jahresurlaub bleibt trotz Krankheit bestehen

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht bei längerer Krankheit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Finanzieller Ersatz des Anspruchs auf Jahresurlaub

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haben auch bei langandauernder Krankheit einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • channelpartner.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Urlaubsanspruch trotz Krankheit

  • prot-in.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Urlaub verfällt nicht bei längerer Krankheit

  • kanzlei-potthast.de (Kurzinformation)

    Kein krankheitsbedingter Verfall von Urlaubsansprüchen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Jahresurlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen

  • dbb.de PDF, S. 19 (Leitsatz)

    Urlaubsabgeltung bei Krankheit

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 7 BUrlG
    Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Krankheit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verfall wegen Krankheit nicht genommener Urlaubsansprüche widerspricht europäischem Recht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bei dauerhafter Krankheit bleibt Urlaubsanspruch erhalten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Urlaubsrecht - Neue Rechtsprechung des EuGH

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Wegen Krankheit nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Jahresurlaub verfällt nicht durch Krankheit des Arbeitnehmers

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Urlaub trotz Krankheit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Urlaub nach Krankheit bald nur noch bis zu 18 Monaten?

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht bei längerer Krankheit!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ende der Verfallsfrist von Urlaub (zum Ende des Monats März des Folgejahres)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Regelung von Urlaubsansprüchen gekippt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urlaub trotz Krankheit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urlaub-Krankheit-Abgeltung-Vererbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Krankheit verfällt der Urlaub nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ende der Verfallsfrist von Urlaub (zum Ende des Monats März des Folgejahres)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Regelung von Urlaubsansprüchen gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerrechte gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Verfall von Urlaub, der krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nicht genommen werden kann

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub bei Zurruhesetzung eines Beamten?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich unbegrenzte Übertragung des nicht genommen Jahresurlaubs

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Urlaubsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsübertragung bei Langzeiterkrankung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte - Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.1.2009)

    Bei dauerhafter Krankheit bleibt Urlaubsanspruch erhalten

  • 123recht.net (Kurzinformation, 12.2.2009)

    Krankheitsbedingt nicht realisierte Urlaubsansprüche verfallen nicht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung auch bei Krankheit

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EuGH kippt Bundesurlaubsgesetz zum Teil

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kein Verfall von Urlaubsansprüchen, die krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnten.

Besprechungen u.ä. (15)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erholungsurlaub/Urlaubsabgeltung - EuGH kontra BAG: Neue Spielregeln bei der Urlaubsübertragung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft neue Kostenfalle im Arbeitsrecht

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfalle Langzeit-Erkrankte: Urlaub muss in bestimmten Fällen ausgezahlt werden

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Veränderte Grundsätze zur Bildung von Urlaubsrückstellungen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Urlaub vor Rente kann nicht genommen werden: Finanzielle Ersatzansprüche?

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 BUrlG

  • channelpartner.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Urlaubsanspruch trotz Krankheit

  • heuking.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsstaatswidriger Griff in die Kasse des Arbeitgebers? - Rückwirkende Änderung von Arbeitsverträgen durch die Rechtsprechung (Stephan Weth)

  • baublatt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaub - Kurzarbeitergeld (RA Andreas Biedermann; Deutsches Baublatt 2/2009, S. 26)

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfall des tariflichen Mehrurlaubs? - Schicksal des Urlaubsanspruches bei Langzeiterkrankung bleibt ungeklärt (RA Dr. Martin Römermann)

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Jahresurlaub besteht bei Krankheit fort

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zur Urlaubsabgeltung - Folgen für die Praxis

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 30.1.2009)

    Krank - und trotzdem Urlaub(sabgeltung)?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 21. August 2006 - Gerhard Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 495
  • EuZW 2009, 147
  • NZA 2009, 135
  • BB 2009, 504
  • DB 2009, 234
 
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Wird zitiert von ... (447)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    In den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) (C-350/06) und vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) (C-520/06) mit Entscheidungen vom 2. August und vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August und am 20. Dezember 2006, in den Verfahren.

    Stringer u. a. (C-520/06).

    Rechtssache C-520/06.

    Mit der ersten in der Rechtssache C-520/06 gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub keinen bezahlten Jahresurlaub nehmen darf.

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

    Mit der zweiten und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, hilfsweise mit der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war.

    Im Fall einer Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-520/06 wissen, anhand welcher Kriterien die finanzielle Vergütung zu berechnen ist.

    Nach alledem ist auf die zweite und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).

    Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anbelangt, so ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 53).

    Was zunächst die Vorschriften über Mindestruhezeiten in Kapitel 2 der Richtlinie 2003/88 angeht, beziehen sich diese meist auf "jeden Arbeitnehmer", so insbesondere auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnr. 46).

    Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 2003/88 allen Arbeitnehmern unmittelbar verliehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, er hat aber klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 53).

    In demselben Urteil hat der Gerichtshof unterstrichen, dass die zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 93/104 erforderlichen Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen gewisse Unterschiede in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub aufweisen können, dass diese Richtlinie es den Mitgliedstaaten aber nicht erlaubt, bereits die Entstehung eines ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auszuschließen (Urteil BECTU, Randnr. 55).

    Denn wie unter den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil BECTU ergangen ist, in der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten das Entstehen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausschließen können, können die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der von Herrn Schultz-Hoff nicht das Erlöschen dieses Anspruchs vorsehen.

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht den Anspruch auf einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann (vgl. Urteile Merino Gómez, Randnrn.

    Im Urteil Merino Gómez hat er insbesondere ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen ist, dass die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich des bezahlten Jahresurlaubs nicht als erfüllt angesehen werden können, wenn der Mutterschaftsurlaub einer Arbeitnehmerin zeitlich mit dem durch eine betriebliche Kollektivvereinbarung allgemein festgelegten Jahresurlaub für die gesamte Belegschaft zusammenfällt.

    Außerdem war die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 in der Rechtssache, in der das Urteil Merino Gómez ergangen ist, durch die Notwendigkeit geboten, unter Berücksichtigung der anderen in jener Rechtssache einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien die Beachtung der arbeitsvertraglichen Rechte einer Arbeitnehmerin im Fall eines Mutterschaftsurlaubs zu gewährleisten.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet allerdings der Ausdruck "bezahlter [J]ahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 50).

    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 58).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert diese Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    32 und 33, vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 56).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
    32 und 33, vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 56).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) , die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, Slg. 2009, I-179; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881) .

    Daraus folgt, dass bei "ordnungsgemäß krankgeschriebenen" Arbeitnehmern der allen Arbeitnehmern zustehende Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass sie während des Urlaubsjahres tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 20 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 41, aaO) .

    Allerdings hat er dieser grundsätzlichen Feststellung die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06  - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49, Slg. 2009, I-179) .

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Drittens ist es, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof u. a. dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Drittens ist es, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof u. a. dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

    Zu erwähnen ist auch das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), das, wie der Gerichtshof in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt hat, Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation enthält, denen nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 Rechnung zu tragen ist.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06   

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https://dejure.org/2008,4108
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06 (https://dejure.org/2008,4108)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2008 - C-350/06 (https://dejure.org/2008,4108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schultz-Hoff

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub - Urlaubsabgeltungsanspruch - Soziale Grundrechte im Gemeinschaftsrecht - Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist

  • Europäischer Gerichtshof

    Stringer u.a.

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub - Urlaubsabgeltungsanspruch - Soziale Grundrechte im Gemeinschaftsrecht - Gewährung von Jahresurlaub während des Krankheitsurlaubs

  • EU-Kommission PDF

    Stringer u.a.

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub - Urlaubsabgeltungsanspruch - Soziale Grundrechte im Gemeinschaftsrecht - Gewährung von Jahresurlaub während des Krankheitsurlaubs

  • EU-Kommission

    Schultz-Hoff

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub - Urlaubsabgeltungsanspruch - Soziale Grundrechte im Gemeinschaftsrecht - Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist“

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verfall und Abgeltung von nicht genommenen Urlaub

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.1.2008)

    Gutachterin für Urlaubsanspruch auch im Krankenbett // Deutsche Regelung könnte kippen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    7 - Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU (C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 37), vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnrn.

    16 - Zu derselben Schlussfolgerung kommt Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 8. Februar 2001, BECTU (C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Nr. 26).

    25 - Urteil BECTU (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 44).

    27 - Urteil BECTU (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 53).

    30 - Im Urteil BECTU (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 61) stellte der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 93/104 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, "die Art und Weise der Ausübung des Rechts auf Jahresurlaub im Einzelnen festzulegen, indem sie z. B. regeln, wie die Arbeitnehmer den Urlaub nehmen können, der ihnen für die ersten Wochen ihrer Beschäftigung zusteht".

    31 - Gerade dies ist den Mitgliedstaaten jedoch nicht erlaubt (siehe Urteil BECTU, in Fn. 7 angeführt, Randnr. 52).

    55 - Urteile BECTU (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 44), Merino Gómez (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 30) und Robinson-Steele (in Fn. 26 angeführt, Randnr. 60).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    Dieser Grundgedanke findet sich in dem vom Gerichtshof in den Urteilen Merino Gómez(41) und FNV(42) zugrunde gelegten Ansatz wieder.

    24 - Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 28), Dellas u. a. (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 49), vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29), BECTU (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 43).

    41 - Urteil Merino Gómez (in Fn. 24 angeführt).

    45 - Urteile Merino Gómez (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 32), vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 41), vom 30. April 1998, Thibaut (C-136/95, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 25), vom 14. Juli 1994, Webb (C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 20), vom 5. Mai 1994, Habermann-Beltermann (C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 21), und vom 12. Juli 1984, Hofmann (184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25).

    46 - Urteil Merino Gómez (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 38).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    24 - Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 28), Dellas u. a. (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 49), vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29), BECTU (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 43).

    42 - Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging (in Fn. 24 angeführt).

    47 - Urteile Federatie Nederlandse Vakbeweging (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 24) und vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33).

    48 - Urteile Federatie Nederlandse Vakbeweging (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 24), Kommission/Luxemburg (in Fn. 47 angeführt, Randnr. 33) und Merino Gómez (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 41).

    56 - Im Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 32) stellte der Gerichtshof fest, dass die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den Mindestjahresurlaub einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen würde, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anhalten könnte, darauf zu verzichten.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    Der Gerichtshof hat im Urteil Robinson-Steele(60) festgestellt, dass die Richtlinie 2003/88 den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Teile eines einzigen Anspruchs behandelt.

    26 - Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele (C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 57).

    36 - Vgl. Urteile Robinson-Steele (in Fn. 26 angeführt, Randnr. 62) und BECTU (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 41).

    57 - Urteil Robinson-Steele (in Fn. 26 angeführt, Randnr. 58).

    60 - Urteil Robinson-Steele (in Fn. 26 angeführt, Randnr. 58).

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    Wie der Gerichtshof im Urteil Vereinigtes Königreich/Rat(33) in Bezug auf den Begriff der "Mindestvorschriften" im Sinne der früheren Rechtsgrundlage in Art. 118a EG-Vertrag ausgeführt hat, beschränkt diese Bestimmung das Tätigwerden der Gemeinschaft nicht auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, nämlich auf das niedrigste in einem Mitgliedstaat erreichte Schutzniveau.

    33 - Urteil vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat (C-84/94, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 56).

  • EuGH, 23.10.1986 - 92/85

    Hamai / Gerichtshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    Konkret ging es um die Frage, ob eine Arbeitnehmerin aufgrund von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, Art. 11 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 92/85/EWG(43) und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG(44) in Fällen, in denen die zwischen einem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern geschlossenen betrieblichen Kollektivvereinbarungen die Urlaubszeiten für die gesamte Belegschaft festlegen und diese Zeiten mit ihrem Mutterschaftsurlaub zusammenfallen, den Anspruch hat, ihren Jahresurlaub in einem anderen als dem vereinbarten Zeitraum zu nehmen, der nicht mit ihrem Mutterschaftsurlaub zusammenfällt.

    43 - Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348, S. 1).

  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    45 - Urteile Merino Gómez (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 32), vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 41), vom 30. April 1998, Thibaut (C-136/95, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 25), vom 14. Juli 1994, Webb (C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 20), vom 5. Mai 1994, Habermann-Beltermann (C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 21), und vom 12. Juli 1984, Hofmann (184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    45 und 47), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 91), und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1991 - C-345/89

    Strafverfahren gegen Alfred Stoeckel. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    Siehe dazu die Ausführungen von Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen vom 24. Januar 1991, Stöckel (C-345/89, Slg. 1991, I-4047, Nr. 11).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06
    Siehe zuletzt das Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 38), unter Verweis auf die in den Erwägungsgründen der streitgegenständlichen Richtlinie enthaltene Bezugnahme auf die Charta, sowie die Urteile vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, Randnr. 37), und vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, Randnr. 46).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 30.04.1998 - C-136/95

    Thibault

  • EuGH, 05.05.1994 - C-421/92

    Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt

  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-353/99

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    17 Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-350/06, EU:C:2008:37, Nr. 45 und die in Fn. 31 angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. insoweit Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 47); in Bezug auf den Anspruch auf Urlaub vgl. zuletzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 25), in Bezug auf die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs aber bereits die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-520/06, EU:C:2008:38, Nrn. 45, 55 und 56).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    Die Kumulierung mehrerer durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaubszeiten kann die Übertragung des Jahresurlaubs oder eines Teils davon auf das folgende Jahr unvermeidlich machen, weil ein durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub nicht beeinträchtigen darf (EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 56, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 7; 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 24, EuGHE I 2006, 3423; 14. April 2005 - C-519/03 - [Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg] Rn. 33, EuGHE I 2005, 3067; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 31 ff., EuGHE I 2004, 2605; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Sache Schultz-Hoff vom 24. Januar 2008 - C-350/06 - Rn. 56, denen der Senat insoweit zustimmt, deren Auffassung er hinsichtlich der Befristung des Urlaubs(abgeltungs-)anspruchs und seiner Erfüllbarkeit jedoch nicht teilt).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2016 - 4 B 38.14

    EUGH soll Fragen zum Urlaubsrecht klären

    Gegen eine solche Annahme könnte die Überlegung sprechen, dass die ersatzweise finanzielle Vergütung grundsätzlich auch dazu dienen soll, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zeit bezahlter Erholung zu ermöglichen, bevor er in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt, ihn mit anderen Worten in eine Lage zu versetzen, die es ihm erlaubt, seinen Jahresurlaub nachzuholen, und zwar unter vergleichbaren Bedingungen, als wenn er weiter tätig wäre und ein Urlaubsentgelt gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG beziehen würde (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts bzw. der Generalanwältin in den Sachen BECTU vom 8. Februar 2001 - ECLI:EU:C:2001:81 -, Rn 38; Schultz-Hoff vom 24. Januar 2008 - ECLI:EU:C:2008:37 -, Rn. 71; KHS vom - ECLI:EU:C:2011:465 -, Rn. 67).
  • LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

    Für die Auffassung der Kammer streitet weiterhin die nach Art. 9 der ILO-Convention 132 gebotene völkerrechtsfreundliche Interpretation (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak 24.01.2008 - C-350/06 Schultz-Hoff - Fn. 43; vgl. Fn. 53: "Dies habe zur Folge, dass nicht derjenige sanktioniert werde, der die Rechtsverletzung zu vertreten habe [der Arbeitgeber], sondern derjenige, der nicht imstande sei, sein Recht durchzusetzen [der Arbeitnehmer]").

    Indessen verfängt dieser Einwand schon deswegen nicht, weil nach den EuGH-Urteilen vom 20.01.2009 - C-350/06 Schultz-Hoff - und vom 10.09.2009 - C-277/08 Vicente Pereda - der Ausgangspunkt der BAG-Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG befristet sei, nicht mehr zu verteidigen ist (vgl. Schlachter RdA 2009, Sonderbeilage zu Heft 5, 33 f.).

    So obliegt es schon nach der Arbeitszeitrichtlinie dem Arbeitgeber zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer die ihm verliehenen Rechte tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. EuGH 07.09.2006 - C-484/04 Kommission/Vereinigtes Königreich - Juris Rn. 42 f., Schlussanträge-Trstenjak 24.01.2008 - C-350/06 Schultz-Hoff - Rn. 62 [2. Satz], 65).

    (44) Die Annahme, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 3 BUrlG den Urlaubsanspruch befriste, zeitigt überdies Rechtsunsicherheiten, die ebenfalls mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar sind (vgl. EuGH - 16.07.2009 Visciano - Rn. 46, Schlussanträge-Trstenjak - C-350/06 Schultz-Hoff - Rn. 46 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    30 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2008:37, Nrn. 35 und 36).
  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZN 1413/07

    Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit dem Ende des Übertragungszeitraums -

    Gegen die Richtigkeit der Senatsrechtsprechung hat die Generalanwältin in den Schlussanträgen des vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens "Schultz-Hoff" Gesichtspunkte von einigem Gewicht vorgebracht (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 24. Januar 2008 in der Rechtssache C-350/06 [Schultz-Hoff] Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 69 ff. und 85).
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Rechtsprechung
   EuGH, 24.01.2008 - C-520/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,36174
EuGH, 24.01.2008 - C-520/06 (https://dejure.org/2008,36174)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2008 - C-520/06 (https://dejure.org/2008,36174)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - C-520/06 (https://dejure.org/2008,36174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Stringer u.a.

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub - Urlaubsabgeltungsanspruch - Soziale Grundrechte im Gemeinschaftsrecht - Gewährung von Jahresurlaub während des Krankheitsurlaubs“

  • hensche.de

    Urlaubsanspruch, Urlaub

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 20. Dezember 2006 - Stringer u. a. / Her majesty's Revenue and Customs

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (42)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Drittens ist es, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof u. a. dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Drittens ist es, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof u. a. dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

    Zu erwähnen ist auch das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), das, wie der Gerichtshof in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt hat, Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation enthält, denen nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 Rechnung zu tragen ist.

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    In den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) (C-350/06) und vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) (C-520/06) mit Entscheidungen vom 2. August und vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August und am 20. Dezember 2006, in den Verfahren.

    Stringer u. a. (C-520/06).

    Rechtssache C-520/06.

    Mit der ersten in der Rechtssache C-520/06 gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub keinen bezahlten Jahresurlaub nehmen darf.

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

    Mit der zweiten und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, hilfsweise mit der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war.

    Im Fall einer Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-520/06 wissen, anhand welcher Kriterien die finanzielle Vergütung zu berechnen ist.

    Nach alledem ist auf die zweite und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Zu erwähnen ist auch das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), das, wie der Gerichtshof in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt hat, Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation enthält, denen nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 Rechnung zu tragen ist.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Außerdem führt das vorlegende Gericht aus, dass es unter Beachtung der Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), sowie vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), entschieden habe, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfalle, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Bezugszeitraums und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei.

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt werden (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 60, sowie vom 15. September 2011, Williams u. a., C-155/10, EU:C:2011:588, Rn. 26).

    Was erstens die Dauer des Mindestjahresurlaubs angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, sowie vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 27).

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Der EuGH hat mit Urteil vom 20. Januar 2009 ua. erkannt, dass "Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte" (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff], AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    Die Surrogatstheorie konnte für Abgeltungsansprüche bei bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) nicht aufrechterhalten werden.

    (1) Die Kritiker im Schrifttum meinen, vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) seien die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass für (tarif-)vertraglich eingeräumten Mehrurlaub die damaligen höchstrichterlichen Grundsätze zum Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen anzuwenden seien.

    (a) Für einen Regelungswillen, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, müssen auch bei Tarifverträgen, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden, deutliche Anhaltspunkte bestehen.

    Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (vgl. das nach der Vorabentscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1 ergangene Senatsurteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    (bb) Der EuGH verdeutlicht die Klarheit und Exaktheit der Regelungen, indem er den Urlaubsanspruch in der Sache Schultz-Hoff nicht nur als vom Unionsrecht gewährleisteten Anspruch, sondern als "von der Richtlinie unmittelbar gewährtes soziales Recht" und sich "unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruch" bezeichnet (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - Rn. 45 f., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie durch den EuGH nicht vorsehen, dass der Mindestjahresurlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 48, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    bb) Der Senat geht davon aus, dass nationaler Vertrauensschutz vor Ansprüchen, die das sekundäre Unionsrecht gewährleistet, im Privatrechtsverkehr auch ohne weitere Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angenommen werden darf, obwohl der EuGH die Wirkung der Vorabentscheidung Schultz-Hoff auf der Grundlage des Unionsrechts nicht zeitlich begrenzt hat (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    (4) Die Sachverhaltsgestaltungen, die den Junk-Folgeentscheidungen und der Rezeption des EuGH-Urteils in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) durch die Entscheidung des Senats vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) zugrunde liegen, sind nicht vergleichbar (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2009 - 17 Sa 621/09 - zu II 2 d bb (2) (b) der Gründe).

    (cc) Vor der Vorabentscheidung Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) mussten Arbeitgeber ihr Vertrauen auf die Fortdauer der nationalen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums dagegen nicht aktiv betätigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    8 Vgl. insoweit die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-520/06, EU:C:2008:38, Nr. 53 und Fn. 22), in denen zwar Erwägungen zum Anspruch auf Urlaub angestellt, aber auch verschiedene Verfassungen der Mitgliedstaaten erörtert werden und der Schluss gezogen wird, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta Vorbilder in den Verfassungen zahlreicher Mitgliedstaaten hat.

    26 Vgl. insoweit Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 47); in Bezug auf den Anspruch auf Urlaub vgl. zuletzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 25), in Bezug auf die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs aber bereits die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-520/06, EU:C:2008:38, Nrn. 45, 55 und 56).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nicht bereits die Entstehung des sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88 ergebenden Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 53, vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28, und vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34); die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch die Frage, ob bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ein Zeitraum des Elternurlaubs einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen ist.

    Insoweit ist auf den Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub hinzuweisen, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

    In Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sind Arbeitnehmer, die wegen einer Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, und solche, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, somit gleichgestellt (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 40).

    Erstens ist nämlich das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht vorhersehbar (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 51) und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914" Rn. 49).

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), ausgeführt hat, werden in Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), dessen Grundsätze nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 bei deren Auslegung beachtet werden müssen, Fehlzeiten infolge einer Krankheit den Arbeitsversäumnissen "aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen", zugeordnet, die "als Dienstzeit anzurechnen" sind.

    Ferner kann zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein unionsrechtlich gewährleisteter Urlaub nicht das Recht beeinträchtigen, einen anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaub zu nehmen, der einen anderen Zweck als der erstgenannte verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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    Als Zweites habe es in Anwendung der auf die Urteile Schultz-Hoff u.

    In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof im Urteil Schultz-Hoff u.

    Deshalb hat der Gerichtshof im Urteil KHS festgestellt, dass die Lösung, zu der er in seinem Urteil Schultz-Hoff u.

    So hatte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil KHS ergangen ist, über die Frage zu entscheiden, ob die Entscheidung, zu der er im Urteil Schultz-Hoff u.

    Diese Frage konnte sich durchaus stellen, da es dem betroffenen Arbeitnehmer während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz sehr wohl unmöglich war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, so dass dieser Anspruch, wollte man der mit dem Urteil Schultz-Hoff u.

    Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof, wie bereits erwähnt, in seinem Urteil Schultz-Hoff u.

    4 C-350/06 und C-520/06, im Folgenden: Urteil Schultz-Hoff u.

    13 Urteil Schultz-Hoff u.

    14 Urteil Schultz-Hoff u.

    15 Urteil Schultz-Hoff u.

    21 Urteil Schultz-Hoff u.

    22 Urteil Schultz-Hoff u.

    23 Urteil Schultz-Hoff u.

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