Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 19.07.2012 - C-522/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18476
EuGH, 19.07.2012 - C-522/10 (https://dejure.org/2012,18476)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-522/10 (https://dejure.org/2012,18476)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-522/10 (https://dejure.org/2012,18476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten - Anwendbarkeit - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Reichel-Albert

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten - Anwendbarkeit - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit

  • EU-Kommission

    Reichel-Albert

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten - Anwendbarkeit - Art. 21 AEUV - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung grenzüberschreitender Kindererziehungszeiten bei der Altersrente; Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg (Deutschland) eingereicht am 9. November 2010 - Doris Reichel-Albert gegen Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialgericht Würzburg - Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 935
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
    Zur Stützung ihrer Klage berief sie sich auf die Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, Slg. 2002, I-1343), und trug vor, dass sie damals nicht vollständig von Deutschland nach Belgien verzogen sei.

    Wenn nämlich eine Person wie Frau Reichel-Albert ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, ist davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Elsen, Randnrn.

    Demnach ist festzustellen, dass die deutschen Rechtsvorschriften in einem Fall wie dem von Frau Reichel-Albert anwendbar sind und sie, was die Berücksichtigung und Anrechnung der von ihr zurückgelegten Kindererziehungszeiten im Rahmen der Altersversicherung angeht, während dieser Zeiten nicht den Rechtsvorschriften des Staates unterlag, in dem sie wohnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Elsen, Randnr. 28).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, dabei jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die nach Art. 21 AEUV gewährleistete Freizügigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Elsen, Randnr. 33, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 43).

  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
    Zur Stützung ihrer Klage berief sie sich auf die Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, Slg. 2002, I-1343), und trug vor, dass sie damals nicht vollständig von Deutschland nach Belgien verzogen sei.

    Daher wäre, selbst wenn das Bestehen von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f, der durch die Verordnung Nr. 2195/91 - also nachdem Frau Reichel-Albert die Zeiten für die Erziehung ihrer Kinder in Belgien zurückgelegt hatte - in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden ist, zu berücksichtigen sein sollte, diese Bestimmung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens für eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten im Rahmen der Altersversicherung dennoch nicht relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil Kauer, Randnr. 31).

    25 bis 28, und Kauer, Randnr. 32).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-256/07

    Mitsui & Co. Deutschland - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Rechtssicherheit es im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, sofern dies nicht ausnahmsweise aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels geboten ist, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist und aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Vorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C-256/07, Slg. 2009, I-1951, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
    Dadurch wird eine solche Person in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, weniger günstig behandelt, als wenn sie von den Erleichterungen, die ihr der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt, nicht Gebrauch gemacht hätte (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
    Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, führt jedoch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspricht, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (Urteil vom 9. November 2006, Turpeinen, C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 22).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, dabei jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die nach Art. 21 AEUV gewährleistete Freizügigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Elsen, Randnr. 33, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
    Außerdem hat der betroffene Mitgliedstaat nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche aufgrund objektiver Erwägungen gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, Slg. 2011, I-3787, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Wien (Österreich) ein und machte geltend, ihre Situation erfülle zwar nicht die in Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 festgelegten Voraussetzungen, aber gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), seien die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von Art. 21 AEUV zu berücksichtigen, da sie vor und nach den in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten gearbeitet habe und in Österreich sozialversichert gewesen sei und diese Zeiträume daher eine hinreichende Verbindung zum österreichischen Sozialversicherungssystem aufwiesen.

    Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass die Lösung des Urteils vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sei, da hier anders als in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei die Verordnung Nr. 987/2009 zeitlich anwendbar sei.

    Es weist jedoch darauf hin, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt mit dem Sachverhalt der Rechtssache vergleichbar sei, in dem das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen sei, und dass der Umstand, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausschließlich in Österreich gearbeitet und Versicherungszeiten erworben habe, im Einklang mit der mit diesem Urteil begründeten Rechtsprechung einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem österreichischen Sozialversicherungssystem belegen könne.

    Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Republik Österreich gemäß der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), in dem der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vergleichbar sei, verpflichtet wäre, diese Zeiträume nach Art. 21 AEUV zu berücksichtigen, falls Art. 44 dahin ausgelegt werden müsse, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handle.

    Sollte hingegen Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sein, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handelt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), begründete Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat die von der betreffenden Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten nach Art. 21 AEUV berücksichtigen muss, auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar ist, der im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der zu diesem Urteil geführt hat, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 987/2009 fällt, in dem die betroffene Person aber nicht die in Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt.

    Im Übrigen konnten die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 noch nicht vom Gerichtshof verkündet worden war, beim Erlass dieser Verordnung nicht im Hinblick auf ihre etwaige Kodifizierung berücksichtigt werden.

    Zweitens ist zu prüfen, ob die Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgeht, auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragen werden kann, in der die betreffende Person, obwohl die Verordnung Nr. 987/2009 zeitlich anwendbar ist, nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen.

    Im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), hat der Gerichtshof in den Rn. 24 bis 29 zunächst festgestellt, dass die Verordnung Nr. 987/2009 in einem solchen Fall in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist, und entschieden, dass unter diesen Umständen grundsätzlich die in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Vorschriften anzuwenden sind.

    So hat der Gerichtshof zum einen in den Rn. 35 und 36 des Urteils vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), festgestellt, dass, wenn eine Person ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung besteht, so dass für die Berücksichtigung und Anrechnung der von ihr zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente die Rechtsvorschriften dieses ersten Mitgliedstaats anwendbar sind.

    Da, wie sich aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betroffene Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen.

    Außerdem ist der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie sich aus den Rn. 22 bis 25 des vorliegenden Urteils ergibt, mit dem in Rn. 56 des vorliegenden Urteils dargestellten Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen ist, vergleichbar, da zum einen im vorliegenden Fall die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausschließlich im rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach ihrem Umzug nach Ungarn und anschließend Belgien, wo sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, und sie zum anderen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten zur Gewährung einer Altersrente in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat.

    So besteht wie beim Sachverhalt, der im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), in Rede stand, eine hinreichende Verbindung zwischen den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten und den aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich erworbenen Versicherungszeiten.

    Folglich besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens wie die betroffene Person in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen ist, nur deshalb benachteiligt ist, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, was gegen Art. 21 AEUV verstößt.

    Daraus folgt, dass der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in andere Mitgliedstaaten, in denen sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, nach der auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgehenden Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, diese Zeiten gemäß Art. 21 AEUV für die Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen.

  • EuGH, 22.02.2024 - C-283/21

    Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Das vorlegende Gericht wirft aber die Frage auf, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), die streitigen Zeiten in Anbetracht einiger Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer "hinreichenden Verbindung" zwischen diesen streitigen Zeiten und den im deutschen Rentenversicherungssystem zurückgelegten Zeiten nahelegten, nach Art. 21 AEUV für die Berechnung der deutschen Rente der Klägerin des Ausgangsverfahrens wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigen müsse.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass sich das Ausgangsverfahren von dem Verfahren unterscheide, in dem das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen sei.

    Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475) - erweiternd dahin gehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?.

    Allerdings wirft es die Frage auf, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf Art. 21 AEUV gemäß der auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgehenden Rechtsprechung verpflichtet ist, diese Erziehungszeiten zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet dessen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor und unmittelbar nach der Zurücklegung der Erziehungszeiten für ihre Kinder im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande - des Mitgliedstaats, in dem sie nicht nur zeitweise, sondern für viele Jahre wohnte - im Gegensatz zu der in der bezeichneten Rechtssache betroffenen Person keine Tätigkeit ausgeübt hat, für die Pflichtbeiträge in Deutschland entrichtet wurden.

    Da Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), insoweit auf einen Fall übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betreffende Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Rente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 62).

    Folglich darf der für die in Rede stehende Rente leistungspflichtige Mitgliedstaat bei einem derartigen Sachverhalt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht allein deshalb ausschließen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, da er andernfalls seine eigenen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, benachteiligen und damit gegen Art. 21 AEUV verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, EU:C:2012:475, Rn. 41, 42 und 44, sowie vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 64).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Insofern komme auch keine Anwendung des EuGH Urteils vom 19.2.2012 in der Sache RS C-522/10 "Reichel-Albert" in Betracht.

    Zu Recht beziehe sich die Beklagte für die gebotene Abgrenzung auf das Urteil des EuGH vom 19.7.2012, C-522/10 "Reichelt-Albert".

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.7.2012, C-522/10 - Reichelt-Albert) verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, sofern dies nicht ausnahmsweise aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels geboten ist, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist und aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Vorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.

    Vielmehr ergibt sich aus Art. 87 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, der gemäß Art. 93 der Verordnung Nr. 987/2009 für die von dieser geregelten Sachverhalte gilt, dass diese keinen Anspruch für den Zeitraum vor Beginn ihrer Anwendung, dem 1.5.2010, begründet (EuGH, Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10).

    So besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.7.2012, C-522/10-Reichelt-Albert) zwischen den Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung, wenn eine Person ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat (vgl. ferner Urteile des EuGH vom 1.4.2008, C-212/06 (Elsen) und vom 7.2.2002, C-28/00 (Kauer)).

    21 AEUV ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.7.2012, C-522/10 - Reichel-Albert) dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

    Der EuGH hat einen Verstoß unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot daher für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in einem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 C 135/99 ]; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 14.7.2015, L 2 R 236/14).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer (und Gleiches muss wohl für Bürger anderer Staaten der Europäischen Union mit hinreichender Beziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gelten) allein deshalb benachteilige, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und dort aufzuhalten, führe jedoch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspreche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruhe, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (EuGH, Urteil vom 19.7.2012, C-522/10- Reichel-Albert).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.08.2019 - L 7 R 3806/18
    Deshalb seien die Regelungen des Deutschen Rechts - entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - juris Rdnrn. 30, 33) am Maßstab des Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu messen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - juris, Rdnr. 32) könne der Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur auf den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats beruhen, dessen Recht die betroffene Person bei Geburt des Kindes unterlegen habe.

    Zwar hätten sich die deutschen Rentenversicherungsträger darauf verständigt, Kindererziehungszeiten in europarechtskonformer Auslegung des § 56 SGB VI in Verbindung mit dem EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-522/10 zu berücksichtigen.

    Ein Rückgriff auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-522/10 sei jedenfalls vor dem Hintergrund der aufgrund der britischen Versicherungszeiten der Klägerin unterschiedlichen Sachlage weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt und damit nicht möglich.

    Es sei zwar zutreffend, dass die Sachverhalte der drei einschlägigen Urteile des EuGH (Urteil vom 23. November 2000 - C-135/99 - Urteil vom 7. Februar 2002 - C-28/00 - und Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 -) dadurch gekennzeichnet seien, dass die Klägerinnen der dortigen Verfahren Versicherungszeiten nur in einem Mitgliedstaat zurückgelegt hätten, wogegen die Klägerin vorliegend neben den Versicherungszeiten in Deutschland auch solche in Großbritannien zurückgelegt habe.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - juris Rdnrn. 24 ff.) ist die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 987/2009) auf Sachverhalte vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 2010 nicht anzuwenden.

    Der EuGH hat hierzu ausgeführt, selbst wenn das Bestehen von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO (EWG) Nr. 1408/71, der durch die Verordnung Nr. 2195/91 - somit nach Zurücklegung der Zeiten für die Erziehung der Kinder sowohl im dortigen Verfahren als auch im vorliegenden Verfahren - in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden ist, zu berücksichtigen sein sollte, wäre diese Bestimmung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens für eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten im Rahmen der Altersversicherung dennoch nicht relevant (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - juris Rdnr. 34).

    Der EuGH hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - juris Rdnr. 35): "Wenn eine Person ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, ist davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung besteht".

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - L 18 R 227/19
    Der EuGH habe Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 in der Entscheidung vom 10.07.2012 - C-522/10 (Reichel-Albert) erweiternd ausgelegt.

    Die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung im Ausland lägen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.07.2012 (C-522/10, Reichel-Albert) nicht vor.

    Allerdings sei das damalige Urteil in der Rechtssache C-522/10 für den zeitlichen Anwendungsbereich des alten Europarechts, der VO EWG Nr. 1408/71 ergangen.

    Der Sachverhalt der Klägerin weiche erheblich von den EuGH-Entscheidungen C-522/10 bzw.C-576/20 ab.

    Art. 21 AEUV ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.07.2022 - C-576/20 - juris Rdn. 65) dahin auszulegen, dass er den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat in dem Fall, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, nach der auf dem Urteil vom 19.07.2012 (C-522/10 Reichel-Albert) zurückgehenden Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, diesen Zeiten für die Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen.

    Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.07.2012, bei der noch die Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde zuzulegen war, die Notwendigkeit von Arbeit und Beitragszahlung sowohl vor als auch nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat hervorgehoben (C-522/10, Rdn. 35, Reichel-Albert).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16

    Vorlage an Europäischen Gerichtshof

    Ist § 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile des EuGH vom 23.11.2000 (Rs. C-135/99, Slg 2000, I-10409, Elsen) und vom 19.7.2012 (Rs. C-522/10, ECLI:EU:C:2012:475, Reichel-Albert) - erweiternd dahingehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedsstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?.

    Auf der anderen Seite kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im konkreten Fall Kindererziehungszeiten tatsächlich angerechnet werden oder nicht, sondern nur darauf, ob das Recht des Mitgliedstaates die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten überhaupt vorsieht ( so auch Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 1.3.2012 im Fall Reichel-Albert, Az C-522/10, ECLI:EU:C:2012:114, Rdnr 67).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt im Lichte des Art. 21 AEUV eine solche erweiternde Auslegung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nahe ( EuGH, Urteil vom 19.7.2012 Az C-522/10 , Randnummern 35 und 45, ECLI:EU:C:2012:475 ).

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Aus Art. 87 Abs. 1 VO (EG) 883/2004, der nach Art. 93 VO (EG) 987/2009 für Sachverhalte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung gilt, ergibt sich, dass das neue Recht keinen Anspruch für den Zeitraum vor Beginn seiner Anwendung begründet (vgl EuGH Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - "Reichel-Albert" - EuGHE I 2012, 518, RdNr 26) .
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

    Sollte das LSG zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht erfüllt sind, wird es zu prüfen haben, ob diese Vorschrift erweiternd auszulegen ist, weil Zeiten der Kindererziehung andernfalls keine Berücksichtigung finden (vgl Vorlagebeschluss des SG Würzburg vom 9.3.2010 - S 2 R 85/09, anhängig beim EuGH - Az C-522/10) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - L 32 AS 2045/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Anspruch eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbietet der Grundsatz der Rechtssicherheit es im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, sofern dies nicht ausnahmsweise aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels geboten ist, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist und aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Vorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10, Rdnr. 25, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-256/07, Rdnr. 32, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 09. März 2006 - C-293/04, Rdnrn. 20, 21 und 24, zitiert nach juris).

    Unter Abschluss der Verarbeitung ist daher, um den zeitlichen Anwendungsbereich der DS-GVO eindeutig bestimmen zu können, der Abschluss im formal-rechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10, Rdnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    Vgl. auch Nr. 45 der Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114), wo der Generalanwalt anmerkt, dass eines der Kernprinzipien für die Auslegung der Vorläufer-Verordnung zur Verordnung Nr. 883/2004 ist, dass "die Versicherten - gemäß ständiger Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit - nicht verlangen können, dass ihr Umzug in einen anderen Mitgliedstaat keine Auswirkungen auf die Art oder das Niveau der Leistungen hat, die sie in ihrem Herkunftsstaat beanspruchen konnten".

    47 Schlussanträge in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114, Nr. 45).

    75 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Februar 1992, Di Prinzio (C-5/91, EU:C:1992:76), vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C-132/96, EU:C:1998:427), vom 17. Dezember 1998, Lustig (C-244/97, EU:C:1998:619), vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart (C-619/11, EU:C:2013:92), vom 21. Februar 2013, Salgado González (C-282/11, EU:C:2013:86).

    Vgl. zu Art. 21 AEUV das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475, Rn. 38): "[Es] ... ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, dabei jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die nach Art. 21 AEUV gewährleistete Freizügigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne [Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647, Rn. 33), und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, (C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43]).".

  • BVerfG, 06.03.2017 - 1 BvR 2740/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der rentenrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13

    Anrechnung einer Erziehung des Kindes im Ausland als Kindererziehungszeit

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - L 22 R 788/14

    Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung des Versicherungsverlaufs und

  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 15/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 33 R 851/13

    Kindererziehungszeiten - Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung -

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

  • BSG, 08.09.2023 - B 5 R 25/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - L 2 R 966/13

    Fehlt es an Beschäftigungszeiten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • BSG, 11.04.2018 - B 5 R 12/17 BH

    Höhere Regelaltersrente und Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und

  • BSG, 29.09.2017 - B 13 R 365/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • LSG Hessen, 28.11.2017 - L 3 U 51/16

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - L 16 R 259/16

    Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21

    Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2020 - L 17 R 354/17

    Berechnung der Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • BSG, 21.04.2022 - B 5 R 35/22 B

    Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bei der Berechnung einer

  • SG Hamburg, 31.07.2015 - S 6 U 80/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - L 8 R 810/12
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,859
Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10 (https://dejure.org/2012,859)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - C-522/10 (https://dejure.org/2012,859)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - C-522/10 (https://dejure.org/2012,859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reichel-Albert

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Prüfung eines Anspruchs auf ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 662
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 28.04.2004 - C-373/02

    Öztürk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    38 - Vgl. u. a. die Urteile, die in den Nrn. 41 ff. der Schlussanträge in der Rechtssache Öztürk (Urteil vom 28. April 2004, C-373/02, Slg. 2004, I-3605) zitiert werden, in denen Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer festgestellt hatte, dass die Rechtsprechung "zu der Feststellung gelangt [ist], dass der Gleichheitssatz für die Zubilligung des Anspruchs auf bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Vergünstigungen für Wanderarbeitnehmer verlangt, dass jeder Mitgliedstaat bestimmte Tatsachen berücksichtigt, die in den anderen Mitgliedstaaten eingetreten sind, um diese denjenigen gleichzustellen, die im Inland eingetreten sind".
  • EuGH, 04.10.1991 - C-196/90

    Fonds voor Arbeidsongevallen / De Paep

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    32 - Die Wahl des anwendbaren Rechts ist ausgeschlossen, da die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden (für die Verordnung Nr. 1408/71 vgl. Urteil vom 4. Oktober 1991, De Paep, C-196/90, Slg. 1991, I-4815, Randnr. 18).
  • EuGH, 10.03.1992 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer / Twomey

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    30 - Das Urteil Kauer verweist insoweit auf das Urteil Ten Holder (Randnr. 14) sowie das Urteil vom 10. März 1992, Twomey (C-215/90, Slg. 1992, I-1823, Randnr. 10).
  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    Daraus folgt auch, dass die Mitgliedstaaten nicht bestimmen können, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 23. September 1982, Kuijpers, 276/81, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    7 - Urteil vom 7. Februar 2002 (C-28/00, Slg. 2002, I-1343).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    23 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34), vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a. (C-345/09, Slg. 2010, I-9879), und meine Schlussanträge in der letztgenannten Rechtssache (Nr. 72).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    21 - Vgl. entsprechend Urteil Kauer (Randnr. 26) zu den Voraussetzungen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann, sowie Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C-440/09, Slg. 2011, I-1033, Randnrn. 26 und 27), zu den Voraussetzungen für den Aufbau von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten nach diesen Rechtsvorschriften.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    14 - Urteil vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos (C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    22 - Eine Kumulierung der Rechtsvorschriften verschiedener Staaten, die nebeneinander auf ein und dieselbe Leistung anwendbar sind, ist nicht möglich, weil die sich möglicherweise daraus ergebenden Komplikationen vermieden werden sollen (Urteil vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21); ein Sozialversicherter kann aber Leistungen unterschiedlicher Art, wie eine Altersrente und Familienbeihilfen, auf die Rechtsvorschriften verschiedener Staaten anwendbar sind, kumulieren (Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
    22 - Eine Kumulierung der Rechtsvorschriften verschiedener Staaten, die nebeneinander auf ein und dieselbe Leistung anwendbar sind, ist nicht möglich, weil die sich möglicherweise daraus ergebenden Komplikationen vermieden werden sollen (Urteil vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21); ein Sozialversicherter kann aber Leistungen unterschiedlicher Art, wie eine Altersrente und Familienbeihilfen, auf die Rechtsvorschriften verschiedener Staaten anwendbar sind, kumulieren (Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Randnr. 31).
  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

  • EuGH, 07.07.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • EuGH, 21.01.2003 - C-512/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14

    Zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen

    Zur Begründung ihrer Klage, die sie wegen der weiterhin teilweise nicht anerkannten rentenrechtlichen Zeiten für die Erziehung von F. und G. fortgeführt hat, hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die einschlägigen deutschen Vorschriften (§§ 56 f. SGB VI) seien europarechtskonform dahin auszulegen, dass die streitigen Zeiten trotz ihres Wohnsitzes in den Niederlanden zu berücksichtigen seien, und sich hierzu insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Reichel-Albert (Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10) berufen.

    Dies ergebe sich, wie das SG sodann näher ausgeführt hat, aus den Kollisionsregeln der hier noch maßgeblichen VO (EWG) Nr. 1408/71 (Hinweis auf EuGH, Urteil v. 19. Juli 2012, Rs. C-522/10, Reichel- Albert, Rn. 27 f.; 31 ff.).

    Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit mit Sekundärrecht sei nicht Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009, denn diese Verordnung sei nur anwendbar für Fälle, in denen die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach dem 1. Mai 2010 ergangen seien (Hinweis auf EuGH, Urteil v. 19. Juli 2012, Rs. C-522/10, Reichel-Albert).

    Die Vorgängervorschrift VO (EWG) Nr. 1408/71 enthalte keine Bestimmung über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (nochmals Hinweis auf EuGH, Urteil v. 19. Juli 2012, Rs. C-522/10, Reichel-Albert).

    Die Tatsache, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die soziale Sicherheit möglicherweise nicht neutral sei, d.h. je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile haben könne, sei die unmittelbare Folge dessen, dass der zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehende Unterschied beibehalten worden sei (Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 1. März 2012, Rechtssache C-522/10, Reichel-Albert).

    Der für die Auslegung europäischen Rechts maßgeblich zuständige Europäische Gerichtshof hat sich jedoch in einer (später ergangenen und vom BSG daher noch nicht berücksichtigten) Entscheidung (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel- Albert; insoweit zust. Bokeloh in seiner Anm. zur genannten Entscheidung: ZESAR 2012, 487/488) gegen die Anwendung des neuen Rechts in Fällen wie dem hiesigen ausgesprochen: Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es, so der EuGH, im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, sofern dies nicht ausnahmsweise aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels geboten und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei und aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Vorschriften eindeutig hervorgehe, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei.

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund allerdings in der Entscheidung Reichel-Albert auf Art. 21 AEUV zurückgegriffen und diesen für die Beantwortung der Frage herangezogen, ob die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats (hier wie dort: die DRV) dazu verpflichtet sei, diejenigen Kindererziehungszeiten wie im Inland zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, die zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit in dem ersten Mitgliedstaat eingestellt und ihren Wohnsitz vorübergehend im Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, ohne dort eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel- Albert).

    Der EuGH hat dies unter Heranziehung des Art. 21 AEUV in seiner Ausprägung als Benachteiligungsverbot für den Fall bejaht, dass eine Person - wie die dortige Klägerin - ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hatte; in diesem Fall sei davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, eine hinreichende Verbindung bestehe (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel-Albert - unter Verweis auf die Urteile Elsen [vom 23. November 2000 - C-135/99 -] und Kauer [vom 7. Februar 2002 - C-28/00 -]).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer (und Gleiches muss wohl für Bürger anderer Staaten der Europäischen Union - wie die Klägerin - mit hinreichender Beziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gelten) allein deshalb benachteilige, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und dort aufzuhalten, führe jedoch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspreche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruhe, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - Reichel- Albert).

  • SG Darmstadt, 19.05.2014 - S 6 R 352/08
    Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus den Kollisionsregeln der VO 1408/71 (vgl. EuGH, Urteil v. 19.07.2012, Rs. C-522/10, "Reichel-Albert", Rz. 27 f.; 31 ff.).

    Dass sie Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung in Deutschland zeitlich erst deutlich nach der Rückkehr aus den Niederlanden erwarb und in Deutschland vor dem Wegzug in die Niederlande nicht versicherungspflichtig und zeitlich nur in geringem Umfang beschäftigt war (vgl. EuGH, Urteil v. 12.06.1986, C-302/84, "Ten Holder", Rz. 15), ändert an der hinreichenden Verbindung der Klägerin zum deutschen Recht durch ihre Erwerbstätigkeit allein in Deutschland (vgl. EuGH, Urteil v. 19.07.2012, Rs. C-522/10, "Reichel-Albert", Rz 35 f.; EuGH, Urteil v. 7.02.2002, C-28/00, "Kauer", Rz. 32; EuGH, Urteil v. 23.11.2000, C-135/99, "Elsen", Rz. 26; vgl. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 13 Rz. 12) nichts.

    13 Abs. 2 f) VO 1408/71, der mit Wirkung ab 29.07.1991 eingefügt wurde, ist auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, da die Kinder der Klägerin vor diesem Zeitpunkt geboren wurden (bisher soweit ersichtlich vom EuGH offengelassen; vgl. EuGH, Urteil v. 19.07.2012, Rs. C-522/10, "Reichel-Albert", Rz. 34).

    Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit mit Sekundärrecht ist nicht Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009, denn diese Verordnung ist nur anwendbar für Fälle, wo die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach dem 1.05.2010 ergangen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 19.07.2012, Rs. C-522/10, "Reichel-Albert", Rz. 27).

    Die Vorgängervorschrift VO 1408/71 enthält keine Bestimmung über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (vgl. EuGH, Urteil v. 19.07.2012, Rs. C-522/10, "Reichel-Albert", Rz. 27).

    Die Tatsache, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die soziale Sicherheit möglicherweise nicht neutral ist, d.h. je nach Einzelfall Vorteile oder gar Nachteile haben kann, ist die unmittelbare Folge dessen, dass der zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehende Unterschied beibehalten wurde (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 1.03.2012, Rechtssache C-522/10, "Reichel-Albert", Rz. 45).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16

    Vorlage an Europäischen Gerichtshof

    Auf der anderen Seite kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im konkreten Fall Kindererziehungszeiten tatsächlich angerechnet werden oder nicht, sondern nur darauf, ob das Recht des Mitgliedstaates die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten überhaupt vorsieht ( so auch Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 1.3.2012 im Fall Reichel-Albert, Az C-522/10, ECLI:EU:C:2012:114, Rdnr 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) -

    36 Vgl. ähnlich auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114, Nrn. 43, 45 und 46).

    45 C-522/10, EU:C:2012:114.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    Vgl. auch Nr. 45 der Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114), wo der Generalanwalt anmerkt, dass eines der Kernprinzipien für die Auslegung der Vorläufer-Verordnung zur Verordnung Nr. 883/2004 ist, dass "die Versicherten - gemäß ständiger Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit - nicht verlangen können, dass ihr Umzug in einen anderen Mitgliedstaat keine Auswirkungen auf die Art oder das Niveau der Leistungen hat, die sie in ihrem Herkunftsstaat beanspruchen konnten".

    47 Schlussanträge in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114, Nr. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114, Nr. 44).

    51 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (EU:C:2012:114, Nr. 45).

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