Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 26.09.2018 | EuGH, 13.11.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 29.01.2020 - C-522/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1320
EuGH, 29.01.2020 - C-522/18 (https://dejure.org/2020,1320)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.2020 - C-522/18 (https://dejure.org/2020,1320)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - C-522/18 (https://dejure.org/2020,1320)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,1320) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Dabei hat es insbesondere auf die grundlegende Bedeutung hingewiesen, die diese Fragen für den Bestand der Union als Rechtsgemeinschaft hätten, sowie darauf, dass diese Fragen vorgelegt worden seien, als die streitigen nationalen Bestimmungen noch in Kraft gewesen seien, dass das Gesetz vom 21. November 2018, das zur Umsetzung des Beschlusses vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), erlassen worden sei, mit dem der Gerichtshof die vorläufige Aussetzung dieser nationalen Bestimmungen angeordnet habe, keinen endgültigen Charakter habe und dass diese nationalen Bestimmungen nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden seien.

    Überdies hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), das nach der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, für Recht erkannt, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie zum einen die Anwendung der Maßnahme vorgesehen hat, wonach das Ruhestandsalter der im Amt befindlichen Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), die vor dem 3. April 2018 ins Amt berufen wurden, herabgesetzt wurde, und zum anderen dem Präsidenten der Republik Polen die Befugnis verliehen hat, die aktive Amtszeit der Richter dieses Gerichts nach seinem Ermessen über das neu festgesetzte Ruhestandsalter hinaus zu verlängern.

    Hier ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem das Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) in der vorliegenden Rechtssache gestellt worden ist, zunächst der Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), und sodann der Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), erlassen wurde, mit denen der Republik Polen insbesondere aufgegeben wurde, zum einen die Anwendung von Art. 37 §§ 1 bis 4 und Art. 111 §§ 1 und 1a des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht sowie aller aufgrund dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen auszusetzen und zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von diesen Bestimmungen betroffenen Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) ihr Amt auf der Stelle, die sie am 3. April 2018, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, innehatten, in derselben Rechtsstellung mit denselben Rechten und zu denselben Beschäftigungsbedingungen, wie sie ihnen bis zum 3. April 2018 zuteilgeworden sind, weiter ausüben können.

  • EuGH, 03.03.2016 - C-537/15

    Euro Bank

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt voraus, dass das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Rechtstreit eine Entscheidung erlassen muss, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, Di Donna, C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 26, vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko, C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 44, sowie Beschluss vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. November 2018 hatte damit zur Folge, dass die an den Gerichtshof gerichteten Vorlagefragen im Hinblick auf die Entscheidung, die vom vorlegenden Gericht in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu treffen ist, gegenstandslos geworden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Di Donna, C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 27 bis 31, und Beschluss vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 33 bis 35).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt voraus, dass das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Rechtstreit eine Entscheidung erlassen muss, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, Di Donna, C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 26, vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko, C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 44, sowie Beschluss vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich diese Vorfrage im Kontext des Ausgangsverfahrens jetzt aber nicht mehr stellt, wird das vorlegende Gericht bei der von ihm im Ausgangsverfahren zu erlassenden Entscheidung keine Veranlassung mehr haben, die Antwort, die der Gerichtshof auf die Vorlagefragen geben könnte, zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko, C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 44).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-492/11

    Di Donna - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Mediation in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt voraus, dass das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Rechtstreit eine Entscheidung erlassen muss, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, Di Donna, C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 26, vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko, C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 44, sowie Beschluss vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. November 2018 hatte damit zur Folge, dass die an den Gerichtshof gerichteten Vorlagefragen im Hinblick auf die Entscheidung, die vom vorlegenden Gericht in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu treffen ist, gegenstandslos geworden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Di Donna, C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 27 bis 31, und Beschluss vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 33 bis 35).

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Dabei hat es insbesondere auf die grundlegende Bedeutung hingewiesen, die diese Fragen für den Bestand der Union als Rechtsgemeinschaft hätten, sowie darauf, dass diese Fragen vorgelegt worden seien, als die streitigen nationalen Bestimmungen noch in Kraft gewesen seien, dass das Gesetz vom 21. November 2018, das zur Umsetzung des Beschlusses vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), erlassen worden sei, mit dem der Gerichtshof die vorläufige Aussetzung dieser nationalen Bestimmungen angeordnet habe, keinen endgültigen Charakter habe und dass diese nationalen Bestimmungen nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden seien.

    Hier ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem das Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) in der vorliegenden Rechtssache gestellt worden ist, zunächst der Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), und sodann der Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), erlassen wurde, mit denen der Republik Polen insbesondere aufgegeben wurde, zum einen die Anwendung von Art. 37 §§ 1 bis 4 und Art. 111 §§ 1 und 1a des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht sowie aller aufgrund dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen auszusetzen und zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von diesen Bestimmungen betroffenen Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) ihr Amt auf der Stelle, die sie am 3. April 2018, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, innehatten, in derselben Rechtsstellung mit denselben Rechten und zu denselben Beschäftigungsbedingungen, wie sie ihnen bis zum 3. April 2018 zuteilgeworden sind, weiter ausüben können.

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt folglich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-522/18

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Auf sie wurde im Übrigen bereits in Rn. 15 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. November 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:909), abgehoben, mit dem für die vorliegende Rechtssache das beschleunigte Verfahren angeordnet wurde.
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht mehr erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Insoweit ist nämlich zweitens zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 267 AEUV geregelte Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2018 - C-619/18

    Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
    Hier ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem das Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) in der vorliegenden Rechtssache gestellt worden ist, zunächst der Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), und sodann der Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), erlassen wurde, mit denen der Republik Polen insbesondere aufgegeben wurde, zum einen die Anwendung von Art. 37 §§ 1 bis 4 und Art. 111 §§ 1 und 1a des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht sowie aller aufgrund dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen auszusetzen und zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von diesen Bestimmungen betroffenen Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) ihr Amt auf der Stelle, die sie am 3. April 2018, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, innehatten, in derselben Rechtsstellung mit denselben Rechten und zu denselben Beschäftigungsbedingungen, wie sie ihnen bis zum 3. April 2018 zuteilgeworden sind, weiter ausüben können.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2018 - C-522/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31143
EuGH, 26.09.2018 - C-522/18 (https://dejure.org/2018,31143)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - C-522/18 (https://dejure.org/2018,31143)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - C-522/18 (https://dejure.org/2018,31143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,31143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-522/18
    D'ailleurs, ces incertitudes sont susceptibles d'avoir un impact sur le fonctionnement du système de coopération judiciaire qu'incarne le mécanisme de renvoi préjudiciel prévu à l'article 267 TFUE, clef de voute du système juridictionnel de l'Union européenne, auquel l'indépendance des juridictions nationales, et notamment celle des juridictions statuant, comme la juridiction de renvoi, en dernier ressort, est essentielle [voir, en ce sens, avis 2/13 (Adhésion de l'Union à la CEDH), du 18 décembre 2014, EU:C:2014:2454, point 176, et arrêt du 27 février 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, point 43].
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-522/18
    D'ailleurs, ces incertitudes sont susceptibles d'avoir un impact sur le fonctionnement du système de coopération judiciaire qu'incarne le mécanisme de renvoi préjudiciel prévu à l'article 267 TFUE, clef de voute du système juridictionnel de l'Union européenne, auquel l'indépendance des juridictions nationales, et notamment celle des juridictions statuant, comme la juridiction de renvoi, en dernier ressort, est essentielle [voir, en ce sens, avis 2/13 (Adhésion de l'Union à la CEDH), du 18 décembre 2014, EU:C:2014:2454, point 176, et arrêt du 27 février 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, point 43].
  • EuGH, 15.11.2018 - C-619/18

    Kommission/ Polen

    Eine Form dieser Zusammenarbeit ist der Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV, Schlüsselelement des Gerichtssystems der Europäischen Union, für das die Unabhängigkeit nationaler Gerichte, und insbesondere die der letztinstanzlichen Gerichte, von grundlegender Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych, C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 15).

    Vor diesem Hintergrund ist eine rasche Antwort des Gerichtshofs aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl im Interesse der Union als auch des betreffenden Mitgliedstaats geeignet, die Unsicherheiten im Hinblick auf grundlegende Fragen des Unionsrechts zu beseitigen, die insbesondere das Vorliegen etwaiger Eingriffe in bestimmte von diesem garantierte Grundrechte und die Auswirkungen betreffen, die die Auslegung dieses Rechts auf die Zusammensetzung und die Bedingungen für das Funktionieren des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych, C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 15).

  • EuGH, 19.10.2018 - C-621/18

    Wightman u.a.

    Nach der Rechtsprechung kann es, wenn eine Rechtssache große Ungewissheit hervorruft, die Grundfragen des nationalen Verfassungsrechts und des Unionsrechts berührt, in Anbetracht der besonderen Umstände einer solchen Rechtssache erforderlich sein, sie im Einklang mit Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch zu erledigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:168, Rn. 7 bis 9, und vom 26. September 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych, C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 14 bis 16).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-522/18

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych

    Le 26 septembre 2018, 1e président de la Cour a rendu l'ordonnance Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (C-522/18, non publiée, EU:C:2018:786).

    1) Le point 4 de l'ordonnance du président de la Cour du 26 septembre 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (C-522/18, non publiée, EU:C:2018:786), doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 11.12.2018 - C-668/18

    Uniparts

    D'ailleurs, ces incertitudes sont susceptibles d'avoir un impact sur le fonctionnement du système de coopération judiciaire qu'incarne le mécanisme de renvoi préjudiciel prévu à l'article 267 TFUE, clef de voute du système juridictionnel de l'Union européenne, auquel l'indépendance des juridictions nationales, et notamment celle des juridictions statuant, comme la juridiction de renvoi, en dernier ressort, est essentielle [ordonnance du président de la Cour du 26 septembre 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych, C-522/18, non publiée, EU:C:2018:786, point 15 ; voir également, en ce sens, avis 2/13 (Adhésion de l'Union à la CEDH), du 18 décembre 2014, EU:C:2014:2454, point 176, et arrêt du 27 février 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, point 43].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.2018 - C-522/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38169
EuGH, 13.11.2018 - C-522/18 (https://dejure.org/2018,38169)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2018 - C-522/18 (https://dejure.org/2018,38169)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2018 - C-522/18 (https://dejure.org/2018,38169)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,38169) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.09.2018 - C-522/18

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-522/18
    Le 26 septembre 2018, 1e président de la Cour a rendu l'ordonnance Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (C-522/18, non publiée, EU:C:2018:786).

    1) Le point 4 de l'ordonnance du président de la Cour du 26 septembre 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (C-522/18, non publiée, EU:C:2018:786), doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 29.01.2020 - C-522/18

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych

    Auf sie wurde im Übrigen bereits in Rn. 15 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. November 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:909), abgehoben, mit dem für die vorliegende Rechtssache das beschleunigte Verfahren angeordnet wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht