Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.2005 - C-525/03   

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https://dejure.org/2005,4004
EuGH, 27.10.2005 - C-525/03 (https://dejure.org/2005,4004)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - C-525/03 (https://dejure.org/2005,4004)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - C-525/03 (https://dejure.org/2005,4004)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelungen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalteten - Unzulässigkeit der Klage

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelungen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalteten - Unzulässigkeit der Klage

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelungen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalteten - Unzulässigkeit der Klage

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtungen der Italienischen Republik; Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge; Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden in Italien aus der Luft

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG; ; Richtlinie 93/36/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/50/EWG; Richtlinie 93/36/EWG
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelungen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalteten - Unzulässigkeit der Klage; Sachgebiete: Niederlassungsrecht und freier ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsverletzung wegen Nichtumsetzung der Lieferrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelungen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalteten - Unzulässigkeit der Klage

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. Dezember 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Fehlender Nachweis des Bestehens dringlicher Gründe, die den Rückgriff des Auftraggebers auf das ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8 ).

    13 Nach Artikel 226 Absatz 2 EG kann eine Vertragsverletzungsklage nur dann erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht in der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 9).

    14 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
    12 Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Kommission, wenn sie ihre Befugnisse aus Artikel 226 Absatz 2 EG wahrnimmt, kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zukommt, die Ausführung des Vertrages und der auf seiner Grundlage von den Organen erlassenen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995 in der RechtssacheC-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, und vom 10. April 2003 in den RechtssachenC-20/01 undC-28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 29).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
    12 Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Kommission, wenn sie ihre Befugnisse aus Artikel 226 Absatz 2 EG wahrnimmt, kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zukommt, die Ausführung des Vertrages und der auf seiner Grundlage von den Organen erlassenen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995 in der RechtssacheC-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, und vom 10. April 2003 in den RechtssachenC-20/01 undC-28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 29).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8 ).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-114/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
    14 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).
  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
    14 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
    10 Ebenfalls unbeachtlich ist der von der Kommission ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage geltend gemachte Umstand, dass die Italienische Republik die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht anerkannt hat, da das Vertragsverletzungsverfahren von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen abhängt, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einer Handlung des abgeleiten Rechts obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der RechtssacheC-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14, und vom 18. Januar 2001 in der RechtssacheC-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnr. 23).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
    10 Ebenfalls unbeachtlich ist der von der Kommission ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage geltend gemachte Umstand, dass die Italienische Republik die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht anerkannt hat, da das Vertragsverletzungsverfahren von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen abhängt, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einer Handlung des abgeleiten Rechts obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der RechtssacheC-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14, und vom 18. Januar 2001 in der RechtssacheC-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnr. 23).
  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Italien (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, C-525/03, Slg. 2005, I-9405, I-9407, Nrn. 46 bis 49) ausgeführt hat, kann keine Bekanntmachungspflicht bestehen, wenn in den Vergaberichtlinien eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist, die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen und ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung eines Angebots möglich ist.
  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Damit werde nämlich der Grundsatz ne bis in idem verletzt, weil der Verstoß in Bezug auf diese Kategorie von Aufträgen vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, Slg. 2005, I-9405), untersucht und beurteilt worden sei.

    Sie betont auch, dass die Rechtssache, in der das angeführte Urteil Kommission/Italien ergangen sei, einen anderen Streitgegenstand gehabt habe als die vorliegende Klage.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Die Kommission erhob Klage beim Gerichtshof gemäß Art. 226 EG, die zu dem Urteil vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03 führte(6).

    Was das Corpo Forestale dello Stato (Ministerium für Landwirtschaft und Forsten) anlangt, soll diese Stelle nicht nur die Kaufverträge abgeschlossen haben, die Gegenstand der Rechtssache C-525/03 waren, sondern auch noch einen weiteren "Agusta"-Hubschrauber gekauft haben.

    Da der Gerichtshof über diesen Beschluss bereits im Urteil C-525/03(10) entschieden habe, sei der Grundsatz ne bis in idem verletzt.

    Darüber hinaus sei der Streitgegenstand in der Rechtssache C-525/03 ein anderer als im vorliegenden Fall gewesen.

    Meiner Meinung war Streitgegenstand der Rechtssache C-525/03 ein konkreter einzelstaatlicher Beschluss (nämlich der Beschluss Nr. 3231), mit dem erlaubt wurde, abweichend von den Richtlinien über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf das Verhandlungsverfahren zurückzugreifen.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, C-525/03, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 14).

    12 und 13, sowie Kommission/Italien, Randnr. 16).

    Diese Situation unterscheidet sich von derjenigen in der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Kommission/Italien ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-237/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Zur zweiten Rüge stellte der Gerichtshof unter Hinweis auf das Urteil Kommission/Italien fest, dass sich im gegebenen Fall "der von DEI ... im Rahmen des streitigen Auftrags geschlossene Vertrag bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch im Stadium der Durchführung [befand], da die Arbeiten erst zu 85 % beendet waren", womit der "Vertrag ... noch nicht alle seine Wirkungen erschöpft " hatte(19).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof kürzlich(21) mit einer Begründung, die sich im Kern mit dem oben in Nr. 41 zitierten Urteil Kommission/Italien deckt, eine Klage für unzulässig erklärt hat, mit der die Kommission der Italienischen Republik vorwarf, dass sie im Rahmen eines Beschlusses über dringende Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden in Italien aus der Luft entgegen den Richtlinien 92/50 und 93/96 und den Art. 43 EG und 49 EG die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Verfahren der freihändigen Auftragsvergabe gestattet hatte(22).

    21 - Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, Slg. 2005, I-9405).

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (zitiert oben in Nr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    25 - Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, Slg. 2005, I-9405, Randnrn.

    23 bis 26), in dem der Gerichtshof auf die Urteile Kommission/Italien (C-362/90) und Kommission/Italien (C-525/03) Bezug genommen hat.

    Der Gerichtshof nimmt in dieser Randnummer auf drei im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge ergangene Urteile Bezug, nämlich die Urteile Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01), Kommission/Deutschland (C-125/03) und Kommission/Italien (C-525/03).

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    22 Es ist daran zu erinnern, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 226 Absatz 2 EG ergibt, dass die Kommission den Gerichtshof nur dann mit einer Vertragsverletzungsklage befassen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der ihm von der Kommission hierzu gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus den Urteilen vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, EU:C:2005:648), und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland (C-237/05, EU:C:2007:592), ergebe, sei eine Vertragsverletzungsklage jedoch unzulässig, wenn die dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeworfene Handlung vor Ablauf dieser Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalte.

    Daraus folgt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Frage zu stellen, in Anbetracht der besonderen Umstände des streitigen Verhaltens nicht auf die Rechtsprechung zu Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in rein unionsinternen Zusammenhängen ergangen ist, berufen kann, aus der hervorgeht, dass eine Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Unionsbestimmungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen unzulässig ist, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen der Vergabebekanntmachung oder der streitigen Verträge bereits entfallen waren (Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, C-525/03, EU:C:2005:648, Rn. 12 bis 17, und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-237/05, EU:C:2007:592, Rn. 33 bis 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

    46 Vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission / Italien (C-525/03, EU:C:2005:648, Rn. 14).

    47 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission / Italien (C-525/03, EU:C:2005:648, Rn. 16 und 17).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-371/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-98/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • EuGH, 01.02.2007 - C-199/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08

    Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 06.11.2014 - C-395/13

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kommunales

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-525/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,24858
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-525/03 (https://dejure.org/2005,24858)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - C-525/03 (https://dejure.org/2005,24858)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - C-525/03 (https://dejure.org/2005,24858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelungen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalteten - Unzulässigkeit der Klage

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • ibr-online

    Wann ist Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung möglich?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    60 - In diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache Kommission/Italien (C-525/03, Slg. 2005, I-9405, Nr. 47), der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. September 2006 in der Rechtssache Kommission/Irland (C-532/03, Slg. 2007, I-0000, Nr. 111) und der Generalanwältin Sharpston vom 18. Januar 2007 in der Rechtssache Kommission/Finnland (C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Nrn. 76 und 77); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Parking Brixen (zitiert in Fn. 32, Nr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2006 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Öffentliche Beschaffung von mit der CE-Kennzeichnung

    37 - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-525/03 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Nr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

    35 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-231/03 (Urteil zitiert in Fußnote 4), Nr. 93, und dem folgend die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-525/03 (Kommission/Italien, Urteil vom 27. Oktober 2005, Slg. 2005, I-9405), Nr. 47.
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