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   EuGH, 18.10.2012 - C-525/11   

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https://dejure.org/2012,31152
EuGH, 18.10.2012 - C-525/11 (https://dejure.org/2012,31152)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-525/11 (https://dejure.org/2012,31152)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-525/11 (https://dejure.org/2012,31152)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Nationale Regelung, mit der die Erstattung eines Teils des Mehrwertsteuerüberschusses bis zur Prüfung der Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mednis

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Nationale Regelung, mit der die Erstattung eines Teils des Mehrwertsteuerüberschusses bis zur Prüfung der Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen ...

  • EU-Kommission

    Mednis

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Nationale Regelung, mit der die Erstattung eines Teils des Mehrwertsteuerüberschusses bis zur Prüfung der Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines unionsrechtlichen Aufschubs der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtswidriger Aufschub der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses; Vorabentscheidungsersuchen des Senats des lettischen Obersten Gerichtshofs

  • datenbank.nwb.de

    Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eine Erstattung eines Teils des Vorsteuerguthabens bis zu einer Prüfung durch die Finanzverwaltung ist nicht zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mednis

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung des Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Vorsteuerabzug - Nationale Rechtsvorschriften, die die monatliche ...

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2502
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    33 und 34, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-3873, Randnr. 33, und Kommission/Ungarn, Randnr. 45).

    Dieser Zeitraum, während dessen die Steuerpflichtigen die finanzielle Belastung der Mehrwertsteuer in Höhe des Teils tragen müssen, der den in Art. 285 vorgesehenen Prozentsatz übersteigt, kann nicht als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnrn.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 41).

    Gleichwohl müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, dieses Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie den fundamentalen Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Sosnowska, Randnr. 23, und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, Randnr. 69).

    Eine solche präventive und generelle Anwendung von Art. 285 des Dekrets Nr. 933 verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung angeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Sosnowska, Randnrn.

    Sie erscheint umso weniger durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen gerechtfertigt, als die Steuerverwaltung nach Art. 12 Abs. 11 1 des Mehrwertsteuergesetzes die Erstattung eines solchen Überschusses u. a. dann aufschieben kann, wenn eine Entscheidung erlassen wird, die vom Steuerpflichtigen entrichtete Steuer im Hinblick auf Umsätze zu überprüfen, für deren Prüfung zusätzliche Informationen benötigt werden, oder wenn die betroffene Person nicht anhand von Belegen nachweisen kann, dass ihr Antrag auf Anwendung eines Steuersatzes von 0 % begründet ist (vgl. entsprechend Urteil Sosnowska, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 60).

    Ferner rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 62).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit, über die die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 183 der Richtlinie 2006/112 bei der Festlegung der Einzelheiten der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses verfügen, nicht bedeutet, dass diese Einzelheiten von jeder unionsrechtlichen Kontrolle freigestellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnrn.

    33 und 34, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-3873, Randnr. 33, und Kommission/Ungarn, Randnr. 45).

    Zwar ist der Aufschub der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses über mehrere auf den Zeitraum der Entstehung des Überschusses folgende Steuerzeiträume nicht notwendigerweise mit Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Enel Maritsa Iztok 3, Randnr. 49, und Kommission/Ungarn, Randnr. 55).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-78/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    Dies impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnrn.

    Aus der schon vor dem genannten Dekret ergangenen Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, die in diesem Artikel vorgesehenen nationalen Einzelheiten der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses es dem Steuerpflichtigen erlauben müssen, unter angemessenen Bedingungen und innerhalb einer angemessenen Frist den gesamten aus einem solchen Überschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, ohne diesen Steuerpflichtigen einem finanziellen Risiko auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    33 und 34, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-3873, Randnr. 33, und Kommission/Ungarn, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    In der vorliegenden Rechtssache weist das vorlegende Gericht, das allein sowohl für die Auslegung des nationalen Rechts wie für die Feststellung und die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere der Art und Weise, in der dieses Recht von der Steuerverwaltung angewandt wird, zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, van Laarhoven, C-594/10, Randnr. 36, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 76), darauf hin, dass der VID Art. 285 des Dekrets Nr. 933 generell und präventiv auf der Grundlage einer rein mathematischen Feststellung, dass der in Rede stehende Mehrwertsteuerüberschuss den in diesem Artikel vorgesehenen Prozentsatz übersteige, anwende, ohne eine besondere Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, in deren Rahmen der betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, darzutun, dass keine Gefahr der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung vorliege.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    In der vorliegenden Rechtssache weist das vorlegende Gericht, das allein sowohl für die Auslegung des nationalen Rechts wie für die Feststellung und die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere der Art und Weise, in der dieses Recht von der Steuerverwaltung angewandt wird, zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, van Laarhoven, C-594/10, Randnr. 36, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 76), darauf hin, dass der VID Art. 285 des Dekrets Nr. 933 generell und präventiv auf der Grundlage einer rein mathematischen Feststellung, dass der in Rede stehende Mehrwertsteuerüberschuss den in diesem Artikel vorgesehenen Prozentsatz übersteige, anwende, ohne eine besondere Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, in deren Rahmen der betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, darzutun, dass keine Gefahr der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung vorliege.
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 41).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
    Gleichwohl müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, dieses Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie den fundamentalen Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Sosnowska, Randnr. 23, und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, Randnr. 69).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    58 und 59, sowie vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 60, und Mednis, Randnr. 43).

    Die finanziellen Folgen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, rechtfertigen für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils (Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 62, und Mednis, Randnr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179

    7 Urteil vom 18. Oktober 2012 (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 38).

    8 Urteile vom 16. März 2017, Bimotor (C-211/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:221, Rn. 20), vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 23), vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 40), und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 28), beide unter Zitierung des Urteils vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 15).

    13 Urteile vom 16. März 2017, Bimotor (C-211/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:221, Rn. 33), vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 24), vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 45), vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33 und 64), und vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 17).

    26 Urteil vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 33 ff.).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

    Allerdings haben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein legitimes Interesse daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 36, und vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, Randnr. 31).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein sowohl für die Auslegung des nationalen Rechts wie für die Feststellung und die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere der Art und Weise, in der dieses Recht von der Steuerverwaltung angewandt wird, zuständig ist (Urteil Mednis, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu prüfen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind.

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    Insbesondere kann die bloße Geltendmachung haushalts- und verwaltungstechnischer Schwierigkeiten, die sich im Ausgangsverfahren aus der Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Vorschriften ergeben könnten, nicht genügen, um zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit als gegeben anzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 44, und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

    Bekanntlich weist der Gerichtshof regelmäßig darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen müssen, die es zwar erlauben, das Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie das Grundprinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen, vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. März 2017, Bimotor (C-211/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:221, Rn.27).

    26 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 58), vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 41), und vom 22. Januar 2015, Balazs (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    58 Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 58), vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 41), und vom 22. Januar 2015, Balazs (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-487/20

    Philips Orastie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts

    Eine nationale Regelung, gemäß der der Steuerpflichtige während eines Zeitraums, der als nicht angemessen betrachtet wird, einen Teil der finanziellen Belastung des Mehrwertsteuerüberschusses tragen muss, beeinträchtigt hingegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet können die Mitgliedstaaten

    27 - Randnr. 62. Vgl. in diesem Sinn Urteile vom 21. Oktober 2010, Albron Catering (C-242/09, Slg. 2010, I-10309, Randnr. 38), sowie vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, Randnr. 45).
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