Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2014 - C-525/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24619
EuGH, 11.09.2014 - C-525/12 (https://dejure.org/2014,24619)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-525/12 (https://dejure.org/2014,24619)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-525/12 (https://dejure.org/2014,24619)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen - Begriff "Wasserdienstleistungen"

  • Wolters Kluwer

    Ausnahmen von der Kostendeckung für bestimmte Wassernutzungen; Auslegung des Begriffs der Wasserdienstleistungen bei mitgliedstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik; Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage zur Klärung von Auslegungsfragen; Beschränkung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen - Begriff 'Wasserdienstleistungen'

  • rechtsportal.de

    Ausnahmen von der Kostendeckung für bestimmte Wassernutzungen; Auslegung des Begriffs der Wasserdienstleistungen bei mitgliedstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik; Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage zur Klärung von Auslegungsfragen; Beschränkung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Einhaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kostendeckung von Wasserdienstleistungen: EuGH entlastet die Wasserkraft und Binnenschifffahrt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Versäumnis eines Mitgliedstaats - Verletzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) (ABl. L 327, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1442
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-525/12
    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 33 und 34).

    Daraus folgt, dass die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, EU:C:2012:243, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-525/12
    Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteil Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-525/12
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, den ihr im Rahmen des Verfahrens nach Art. 258 AEUV obliegenden Nachweis zu führen, nichts dagegen spricht, dass sie den Gerichtshof aufgrund einer solchen Meinungsverschiedenheit über Auslegungsfragen mit einer ihres Erachtens bestehenden Vertragsverletzung des betreffenden Mitgliedstaats befasst und dabei zahlreiche Situationen anführt, die sie für unionsrechtswidrig hält, auch wenn sie nicht alle erschöpfend angibt (vgl. entsprechend u. a. Urteil Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 20 bis 22).
  • EuGH, 06.03.2008 - C-196/07

    SPANIEN HAT DADURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLETZT, DASS ES NICHT DIE

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-525/12
    Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegungsfragen bietet jedoch das Vertragsverletzungsverfahren die Möglichkeit, den genauen Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-196/07, EU:C:2008:146, Rn. 28).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-525/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen sind, sondern auch ihr Zusammenhang und das gesamte Unionsrecht, und dass die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern kann (vgl. u. a. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, und Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Somit zielt diese Richtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie

    Diese Grundsätze und dieser Handlungsrahmen sollen später von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterentwickelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese zielt nämlich nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).

    Die Richtlinie 2000/60 beruht wesentlich auf den Grundsätzen einer Bewirtschaftung nach Einzugsgebiet, einer Festlegung von Zielen nach Wasserkörpern, einer Planung und Programmgestaltung, einer wirtschaftlichen Analyse der Modalitäten der Gebührenfestsetzung für Wasser sowie einer Berücksichtigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung und der geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 53).

    Aus den Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen zu den Instrumenten gehören, die den Mitgliedstaaten für die qualitative Wasserbewirtschaftung zwecks rationeller Verwendung der Ressource zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie

    17 - Urteile Kommission/Luxemburg (C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41) und Kommission/Deutschland (C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20

    Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Das Oberverwaltungsgericht weist in Randnummer 19 seines Urteils darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 ([ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442) nicht deshalb ein Verstoß des § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL ergebe, weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten.

    Im Übrigen ist zu dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergänzend anzumerken, dass diesem ein Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, das die EU-Kommission u.a. gerade mit der Rüge erhoben hatte, dass in Deutschland einige Bundesländer keine Wasserentnahmeentgelte erhöben und dass zu weitreichende Ausnahmen bestünden (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 - Rn. 35).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Folglich können die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 nicht für die Auslegung der Verordnung Nr. 1371/2007 einschlägig sein (vgl. entsprechend Urteile vom 9. September 2004, Meiland Azewijn, C-292/02, EU:C:2004:499, Rn. 40, vom 15. Dezember 2011, Møller, C-585/10, EU:C:2011:847, Rn. 37 und 38, und vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 40).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20

    Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines

    Das Oberverwaltungsgericht weist in Randnummer 19 seines Urteils darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 ([ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442) nicht deshalb ein Verstoß des § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL ergebe, weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten.

    Im Übrigen ist zu dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergänzend anzumerken, dass diesem ein Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, das die EU-Kommission u.a. gerade mit der Rüge erhoben hatte, dass in Deutschland einige Bundesländer keine Wasserentnahmeentgelte erhöben und dass zu weitreichende Ausnahmen bestünden (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 - Rn. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2016 - 9 A 2531/13

    Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW 2011 verfassungsgemäß

    Unabhängig von der - in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 -, juris, NVwZ 2014, 1442, bislang unbeantworteten - Frage, ob es sich bei dem von der Klägerin praktizierten Zutageleiten und Entnehmen von Grundwasser überhaupt um eine dem Anwendungsbereich der Wasserrechtsrahmenrichtlinie unterfallende Wasserdienstleistung i. S. d. Art. 2 Nr. 38 WRRL handelt, übersieht die Klägerin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 UAbs. 3 WRRL bei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 u. 2 WRRL unter anderem den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung Rechnung tragen können.
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 35.20

    Klärungsbedürftigkeit der generellen Befreiung von der Festsetzung einer

    Das Oberverwaltungsgericht weist in Randnummer 19 seines Urteils darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 ([ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442) nicht deshalb ein Verstoß des § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL ergebe, weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten.

    Im Übrigen ist zu dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergänzend anzumerken, dass diesem ein Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, das die EU-Kommission u.a. gerade mit der Rüge erhoben hatte, dass in Deutschland einige Bundesländer keine Wasserentnahmeentgelte erhöben und dass zu weitreichende Ausnahmen bestünden (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 - Rn. 35).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14

    Abwasser; Wasserverband; Wasserverbandsumlage; Direkteinleiter;

    Der Unionsgesetzgeber hat sich jedoch einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gerade enthalten (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 [ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442 Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

  • VG Köln, 25.03.2014 - 14 K 944/14
  • OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 A 588/18

    Grundwasser; Gewässernutzen; Trinkwasser; Milchvieh; Wasserbedarf;

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-482/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VG Freiburg, 02.07.2018 - 2 K 8116/17

    Nachforderung von Wasserentnahmeentgelten bei Vorbehalt der späteren Nachprüfung

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 55.14

    Begünstigung eines seine Schadstofffracht ganz erheblich reduzierenden

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 28.14

    Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 43.14

    Ableiten des Abwassers durch den Abfallverursacher über die Kläranlage des

  • EuGH, 14.09.2017 - C-320/15

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-320/15

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 26.14

    Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 27.14

    Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-207/14

    Hotel Sava Rogaska - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/54/EG - Art. 8 Abs. 2 -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10634
Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12 (https://dejure.org/2014,10634)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.05.2014 - C-525/12 (https://dejure.org/2014,10634)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - C-525/12 (https://dejure.org/2014,10634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commission / Allemagne

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Art. 2 Nr. 38 - Wasserdienstleistungen - Art. 2 Nr. 39 - Wassernutzung - Art. 9 - Deckung der Kosten der ...

  • EU-Kommission
  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Art. 2 Nr. 38 - Wasserdienstleistungen - Art. 2 Nr. 39 - Wassernutzung - Art. 9 - Deckung der Kosten der ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Europäisches Wasserrecht - Keine Verletzung der Wasserrahmenrichtlinie durch Bundesrepublik Deutschland - Klage der Kommission vermutlich gescheitert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12
    40 - Sie bezieht sich auf das Urteil Kommission/Luxemburg (C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41).

    81 - Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2006:749, Rn. 41).

    82 - Vgl. betreffend die meisten Vorschriften der WRRL Urteile Kommission/Italien ("San Rocco") (C-365/97, EU:C:1999:544, Rn. 67 und 68) und Kommission/Frankreich (C-60/01, EU:C:2002:383, Rn. 27), beide zitiert im Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2006:749, Rn. 39 und 43).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-229/00

    Kommission / Finnland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12
    32 - Vgl. z. B. Urteile Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Finnland (C-229/00, EU:C:2003:334, Rn. 53).

    36 - Zunächst müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden (vgl. Urteile Kommission/Finnland [EU:C:2003:334, Rn. 44 und 46], Kommission/Deutschland [C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 28], und Kommission/Finnland [C-195/04, EU:C:2007:248, Rn. 18]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12
    32 - Vgl. z. B. Urteile Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Finnland (C-229/00, EU:C:2003:334, Rn. 53).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546).

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21

    Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung

    Sie trägt damit dem von der WRRL verfolgten Ansatz einer ganzheitlichen, allein hydrologischen Aspekten folgenden Wasserbewirtschaftung, die gerade nicht an Verwaltungsbezirksgrenzen endet, Rechnung (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalsanwalts vom 22.05.2014 in der Sache C-525/12 - Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, juris, Rn. 94; BT-Drs.

    Die Wasserrahmenrichtlinie (Art. 3 WRRL) und dem folgend das Wasserhaushaltsgesetz (§ 7 WHG) verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz der Wasserbewirtschaftung (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts v. 22.5.2014 in der Rechtssache C-525/12, veröffentlicht in juris, Rn. 94; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, BT-Drs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie

    17 - Urteile Kommission/Luxemburg (C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41) und Kommission/Deutschland (C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).

    Für eine Darstellung sämtlicher insoweit einschlägiger Richtlinien vgl. Nr. 43 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-525/12, EU:C:2014:449).

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