Rechtsprechung
EuGH, 11.09.2014 - C-525/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen - Begriff "Wasserdienstleistungen"
- Wolters Kluwer
Ausnahmen von der Kostendeckung für bestimmte Wassernutzungen; Auslegung des Begriffs der Wasserdienstleistungen bei mitgliedstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik; Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage zur Klärung von Auslegungsfragen; Beschränkung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen - Begriff 'Wasserdienstleistungen'
- rechtsportal.de
Ausnahmen von der Kostendeckung für bestimmte Wassernutzungen; Auslegung des Begriffs der Wasserdienstleistungen bei mitgliedstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik; Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage zur Klärung von Auslegungsfragen; Beschränkung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Einhaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Kostendeckung von Wasserdienstleistungen: EuGH entlastet die Wasserkraft und Binnenschifffahrt
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Deutschland
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Versäumnis eines Mitgliedstaats - Verletzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) (ABl. L 327, S. ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12
- EuGH, 11.09.2014 - C-525/12
Papierfundstellen
- NVwZ 2014, 1442
Wird zitiert von ... (23)
- EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …
Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, und Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50). - EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 …
Somit zielt diese Richtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (…Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, …und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34). - EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie …
Diese Grundsätze und dieser Handlungsrahmen sollen später von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterentwickelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese zielt nämlich nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, …und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).
Die Richtlinie 2000/60 beruht wesentlich auf den Grundsätzen einer Bewirtschaftung nach Einzugsgebiet, einer Festlegung von Zielen nach Wasserkörpern, einer Planung und Programmgestaltung, einer wirtschaftlichen Analyse der Modalitäten der Gebührenfestsetzung für Wasser sowie einer Berücksichtigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung und der geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 53).
Aus den Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen zu den Instrumenten gehören, die den Mitgliedstaaten für die qualitative Wasserbewirtschaftung zwecks rationeller Verwendung der Ressource zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie …
17 - Urteile Kommission/Luxemburg (…C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41) und Kommission/Deutschland (C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50). - EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag …
Folglich können die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 nicht für die Auslegung der Verordnung Nr. 1371/2007 einschlägig sein (…vgl. entsprechend Urteile vom 9. September 2004, Meiland Azewijn, C-292/02, EU:C:2004:499, Rn. 40…, vom 15. Dezember 2011, Møller, C-585/10, EU:C:2011:847, Rn. 37 und 38, und vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 40). - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2016 - 9 A 2531/13
Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW 2011 verfassungsgemäß
Unabhängig von der - in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 -, juris, NVwZ 2014, 1442, bislang unbeantworteten - Frage, ob es sich bei dem von der Klägerin praktizierten Zutageleiten und Entnehmen von Grundwasser überhaupt um eine dem Anwendungsbereich der Wasserrechtsrahmenrichtlinie unterfallende Wasserdienstleistung i. S. d. Art. 2 Nr. 38 WRRL handelt, übersieht die Klägerin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 UAbs. 3 WRRL bei der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 u. 2 WRRL unter anderem den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung Rechnung tragen können. - BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …
Das Oberverwaltungsgericht weist in Randnummer 19 seines Urteils darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 ([ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442) nicht deshalb ein Verstoß des § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL ergebe, weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten.Im Übrigen ist zu dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergänzend anzumerken, dass diesem ein Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, das die EU-Kommission u.a. gerade mit der Rüge erhoben hatte, dass in Deutschland einige Bundesländer keine Wasserentnahmeentgelte erhöben und dass zu weitreichende Ausnahmen bestünden (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 - Rn. 35).
- BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14
Abwasser; Wasserverband; Wasserverbandsumlage; Direkteinleiter; …
Der Unionsgesetzgeber hat sich jedoch einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gerade enthalten (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 [ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442 Rn. 50). - BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20
Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines …
Das Oberverwaltungsgericht weist in Randnummer 19 seines Urteils darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 ([ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442) nicht deshalb ein Verstoß des § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL ergebe, weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten.Im Übrigen ist zu dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergänzend anzumerken, dass diesem ein Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, das die EU-Kommission u.a. gerade mit der Rüge erhoben hatte, dass in Deutschland einige Bundesländer keine Wasserentnahmeentgelte erhöben und dass zu weitreichende Ausnahmen bestünden (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 - Rn. 35).
- BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 35.20
Klärungsbedürftigkeit der generellen Befreiung von der Festsetzung einer …
Das Oberverwaltungsgericht weist in Randnummer 19 seines Urteils darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 ([ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442) nicht deshalb ein Verstoß des § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL ergebe, weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten.Im Übrigen ist zu dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergänzend anzumerken, dass diesem ein Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, das die EU-Kommission u.a. gerade mit der Rüge erhoben hatte, dass in Deutschland einige Bundesländer keine Wasserentnahmeentgelte erhöben und dass zu weitreichende Ausnahmen bestünden (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 - Rn. 35).
- VG Köln, 25.03.2014 - 14 K 944/14
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20
Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-482/14
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 28.14
Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser
- VG Freiburg, 02.07.2018 - 2 K 8116/17
Nachforderung von Wasserentnahmeentgelten bei Vorbehalt der späteren Nachprüfung
- BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 55.14
Begünstigung eines seine Schadstofffracht ganz erheblich reduzierenden …
- BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 27.14
Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser
- OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 A 588/18
Grundwasser; Gewässernutzen; Trinkwasser; Milchvieh; Wasserbedarf; …
- BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 43.14
Ableiten des Abwassers durch den Abfallverursacher über die Kläranlage des …
- EuGH, 14.09.2017 - C-320/15
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 26.14
Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-320/15
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-207/14
Hotel Sava Rogaska - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/54/EG - Art. 8 Abs. 2 - …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Commission / Allemagne
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Art. 2 Nr. 38 - Wasserdienstleistungen - Art. 2 Nr. 39 - Wassernutzung - Art. 9 - Deckung der Kosten der ...
- EU-Kommission
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Art. 2 Nr. 38 - Wasserdienstleistungen - Art. 2 Nr. 39 - Wassernutzung - Art. 9 - Deckung der Kosten der ...
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- dr-schulte.de (Kurzinformation)
Europäisches Wasserrecht - Keine Verletzung der Wasserrahmenrichtlinie durch Bundesrepublik Deutschland - Klage der Kommission vermutlich gescheitert
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12
- EuGH, 11.09.2014 - C-525/12
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie …
17 - Urteile Kommission/Luxemburg (…C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41) und Kommission/Deutschland (C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).Für eine Darstellung sämtlicher insoweit einschlägiger Richtlinien vgl. Nr. 43 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-525/12, EU:C:2014:449).