Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.2008 - C-527/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1587
EuGH, 16.10.2008 - C-527/06 (https://dejure.org/2008,1587)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - C-527/06 (https://dejure.org/2008,1587)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - C-527/06 (https://dejure.org/2008,1587)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 EG - Steuerrecht - Einkommensteuer - Ermittlung der Besteuerungsgrundlage - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen erzielt - Wohnsitz in einem anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Renneberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Steuerrecht - Einkommensteuer - Ermittlung der Besteuerungsgrundlage - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem Staat sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen erzielt - Wohnsitz in einem ...

  • EU-Kommission PDF

    Renneberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Steuerrecht - Einkommensteuer - Ermittlung der Besteuerungsgrundlage - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem Staat sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen erzielt - Wohnsitz in einem ...

  • EU-Kommission

    Renneberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Steuerrecht - Einkommensteuer - Ermittlung der Besteuerungsgrundlage - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem Staat sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen erzielt - Wohnsitz in einem ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG-Vertrag bzgl. der Auslegung der Art. 39 EG-Vertrag und 56 EG-Vertrag; Abhängigkeit von Wohnort und Staatsangehörigkeit für den Anwendungsbereich des Art. 39 EG-Vetrag; Erleichterung der Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freizügigkeit: Ein Arbeitnehmer kann negative Einkünfte aus einem selbstgenutzten Wohngebäude im Wohnstaat von der Besteuerungsgrundlage im Beschäftigungsstaat abziehen, wenn er in diesem (nahezu) sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen bezieht - "Renneberg"

  • Judicialis

    EG Art. 39; ; EG Art. 56

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (Einkommensteuer) bei Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM BESCHÄFTIGUNGSMITGLIEDSTAAT SIND UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN DIE NEGATIVEN EINKÜNFTE BETREFFEND EINE IM WOHNMITGLIEDSTAAT BELEGENE WOHNUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Renneberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Steuerrecht - Einkommensteuer - Ermittlung der Besteuerungsgrundlage - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem Staat sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen erzielt - Wohnsitz in einem ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Negative Einkünfte wegen einer Wohnung im Heimatland können auch im Land der Beschäftigung steuerlich berücksichtigt werden - Ein in Belgien wohnender Niederländer darf negative Einkünfte aus seiner Wohnung in den Niederlanden geltend machen

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Ausländische Immobilienverluste - Der EuGH hebelt das Abkommensrecht aus

  • wwp.ch PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Verlusten aus Immobilien bei einem Grenzgänger (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

  • wwp.ch PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbesteuerung von Betriebsstättenverlusten im Ansässigkeitsstaat (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 27. Dezember 2006 - R. H. H. Renneberg / Staatssecretaris van Financiën

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Art. 39 EG und 56 EG - Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem sein gesamtes Einkommen erzielt, jedoch in einem anderen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1656
  • EuZW 2009, 50
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Hierzu ist festzustellen, dass jeder Gemeinschaftsangehörige, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat abhängig beschäftigt ist, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG fällt (vgl. in diesem Sinne u. a., Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31; vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 17; vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, Slg. 2007, I-6705, Randnr. 15; vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, Slg. 2007, I-6909, Randnr. 46, und vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 24, Ritter-Coulais, Randnr. 33, Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 17, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsmitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteil Schumacker, Randnr. 36, sowie Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 30).

    In einer solchen Situation besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile Schumacker, Randnr. 38, sowie Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 31).

    Angesichts der oben in Randnr. 63 angeführten Erkenntnisse aus dem Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink gelten diese Erwägungen auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Gesamtsteuerkraft eines Arbeitnehmers.

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Herr Renneberg beruft sich in seiner Kassationsbeschwerde auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsmitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteil Schumacker, Randnr. 36, sowie Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 30).

    In einer solchen Situation besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile Schumacker, Randnr. 38, sowie Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof hat in Randnr. 34 des Urteils Lakebrink und Peters-Lakebrink festgestellt, dass sich die im Urteil Schumacker entwickelte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57; vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, und vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 58, und Bouanich, Randnr. 50) und insbesondere den Grundsatz der Inländerbehandlung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Staatsangehörigen zu wahren, die von den durch den EG-Vertrag garantierten Freiheiten Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil de Groot, Randnr. 94).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil de Groot in Randnr. 101 festgestellt, dass die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Ausschließung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, den Steuerpflichtigen der betreffenden Mitgliedstaaten jedoch gewährleisten müssen, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergeben würde.

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57; vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, und vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49).

    Diese Aufteilung der Steuerhoheit erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bouanich, Randnr. 50, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 54, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 24).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 58, und Bouanich, Randnr. 50) und insbesondere den Grundsatz der Inländerbehandlung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Staatsangehörigen zu wahren, die von den durch den EG-Vertrag garantierten Freiheiten Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil de Groot, Randnr. 94).

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Zur direkten Besteuerung hat der Gerichtshof zwar in Rechtssachen, die die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen betrafen, entschieden, dass sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation befinden, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede bestehen (Urteil vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann bei einer Steuervergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des Vertrags angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (Urteil Talotta, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Hierzu ist festzustellen, dass jeder Gemeinschaftsangehörige, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat abhängig beschäftigt ist, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG fällt (vgl. in diesem Sinne u. a., Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31; vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 17; vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, Slg. 2007, I-6705, Randnr. 15; vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, Slg. 2007, I-6909, Randnr. 46, und vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 24, Ritter-Coulais, Randnr. 33, Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 17, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57; vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, und vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 58, und Bouanich, Randnr. 50) und insbesondere den Grundsatz der Inländerbehandlung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Staatsangehörigen zu wahren, die von den durch den EG-Vertrag garantierten Freiheiten Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil de Groot, Randnr. 94).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Hierzu ist festzustellen, dass jeder Gemeinschaftsangehörige, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat abhängig beschäftigt ist, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG fällt (vgl. in diesem Sinne u. a., Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31; vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 17; vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, Slg. 2007, I-6705, Randnr. 15; vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, Slg. 2007, I-6909, Randnr. 46, und vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 24, Ritter-Coulais, Randnr. 33, Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 17, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    In diesem Fall muss die Anwendung der Maßnahme aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a., Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 33, und vom 11. Januar 2007, Lyyski, C-40/05, Slg. 2007, I-99, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
    Zum anderen kann ein Mitgliedstaat in einem Fall, in dem ein Teil der von einem Steuerpflichtigen getätigten Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seine abhängige Beschäftigung ausübt, bewirkt wird, nach der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte ersuchen, die er für die ordnungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer benötigt oder die er für erforderlich hält, um die genaue Höhe der Einkommensteuer zu ermitteln, die ein Steuerpflichtiger nach Maßgabe der von ihm angewandten Rechtsvorschriften schuldet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 42).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-40/05

    Lyyski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beschränkungen -

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 11.09.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Nach ständiger Rechtsprechung zielen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit darauf ab, den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union zu erleichtern, und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, EU:C:2003:610, Rn. 24, vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 33, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 17, sowie vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 43).

    Die in der vorstehenden Randnummer dargestellte Rechtsprechung bezieht sich auf Maßnahmen, die diejenigen Unionsbürger benachteiligen könnten, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat einer Berufstätigkeit nachgehen, zu denen insbesondere auch die Unionsbürger gehören, die in einem bestimmten Mitgliedstaat weiterhin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, nachdem sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben (Urteil vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 44).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49, und vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48).

    Diese Aufteilung der Steuerhoheit erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (Urteil Renneberg, Randnr. 50).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (Urteile de Groot, Randnr. 94, und Renneberg, Randnr. 51).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen über die Frage, ob die zwischen den Unionsmitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und im Allgemeinen mit den vom Primärrecht garantierten Verkehrsfreiheiten vereinbar sein müssen, entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen können, bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit aber verpflichtet sind, diesen Grundsatz und diese Freiheiten zu beachten (vgl. Urteile Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 30, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48 bis 51, sowie Imfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

    Etwas anderes gilt jedoch zum einen, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat ausübt (Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 27), so dass der Wohnsitzmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Um gerechtfertigt zu sein, muss die betroffene Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 81, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Jedoch setzt die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten, abgesehen vom Bestehen eines legitimen Ziels im Hinblick auf das Unionsrecht, voraus, dass die in Frage stehende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 81, vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 47, und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-9/14

    Kieback - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Zweitens ist unstreitig, dass die Berücksichtigung "negativer Einkünfte" aus einer im Wohnmitgliedstaat des betreffenden Steuerpflichtigen belegenen Immobilie, wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, einen an die persönliche Lage des Betroffenen geknüpften Steuervorteil darstellt, der für die Beurteilung seiner Gesamtsteuerkraft relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, sowie Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 65 bis 67).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsmitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 30, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61).

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452) klargestellt, dass sich die im Urteil Schumacker entwickelte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    8 - Die Kommission bezieht sich auf die in den Rn. 50 und 51 des Urteils Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566) angeführte ständige Rechtsprechung.

    19 - Vgl. insbesondere Urteile Saint-Gobain ZN (C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 57), de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93), Bouanich (C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 49), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 32).

    21 - Vgl. u. a. Urteile de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48) sowie Imfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 42).

    26 - Vgl. Urteile de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94) und Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 51).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-9/14

    Kieback - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung von gebietsansässigen

    24 - C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 65 bis 68 und 71.

    25 - Siehe hierzu Urteil Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn 61), wo der Gerichtshof hervorhob, dass es "insbesondere" (also nicht ausschließlich) in solchen Fällen zu Ungleichbehandlungen kommen kann.

    29 - Vgl. u. a. Urteile Turpeinen (C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 32), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn.81) sowie Imfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 64).

    31 - Vgl. Urteile Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271, Rn. 26) und Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland;

  • VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat;

  • VG Aachen, 22.11.2011 - 2 K 1029/10

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Elternteils auf Unterhaltsvorschuss nach §

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - 3 K 2654/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Europarechtsmäßigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 09.09.2010 - T-319/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für gültig, mit der die

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 3441/08

    Eigenheimzulage für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • VG Arnsberg, 21.08.2012 - 9 K 546/11

    Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ein Kind;

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Übertragung von Grundstücken

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Besteuerung von

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2009 - 6 K 2260/09

    Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11

    Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Optikertätigkeit - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18535
Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06 (https://dejure.org/2008,18535)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.2008 - C-527/06 (https://dejure.org/2008,18535)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - C-527/06 (https://dejure.org/2008,18535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Renneberg

    Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder Personen -Festsetzung der Besteuerungsgrundlage - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats belegene Immobilien - Nicht berücksichtigte negative Einkünfte - Aufteilung der Steuerhoheit

  • EU-Kommission PDF

    Renneberg

    Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder Personen -Festsetzung der Besteuerungsgrundlage - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats belegene Immobilien - Nicht berücksichtigte negative Einkünfte - Aufteilung der Steuerhoheit

  • EU-Kommission

    Renneberg

    Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder Personen -Festsetzung der Besteuerungsgrundlage - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats belegene Immobilien - Nicht berücksichtigte negative Einkünfte - Aufteilung der Steuerhoheit“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06
    Eine ähnliche Argumentationslinie findet sich nämlich in den Urteilen de Groot und Deutsche Shell.

    Im Urteil de Groot hat der Gerichtshof in Randnr. 101 festgestellt: " Die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Ausschließung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, müssen ... den Steuerpflichtigen der betreffenden Staaten gewährleisten, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergeben würde.

    In der Rechtssache, die dem Urteil de Groot zugrunde lag, ergab sich nämlich aus der bilateralen Aufteilung der Steuerhoheiten zwischen den Niederlanden als Wohnstaat von Herrn de Groot und den Mitgliedstaaten, in denen Herr de Groot im selben Steuerjahr einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen war, dass es dem Königreich der Niederlande oblag, die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

    Überträgt man die Logik, die den Urteilen de Groot und Deutsche Shell zugrunde liegt, auf die Situation eines Steuerpflichtigen wie Herrn Renneberg, der die Gesamtheit oder praktisch die Gesamtheit seiner steuerpflichtigen Einkünfte in den Niederlanden erzielt, führt dies meiner Meinung nach dazu, dass die Niederlande unabhängig von den Bestimmungen des bilateralen Steuerabkommens sicherstellen müssen, dass Verluste aus der Vermietung seiner in Belgien - ein Mitgliedstaat, in dem Herrn Renneberg mangels steuerpflichtiger Einkünfte de facto kein vergleichbarer Vorteil gewährt werden kann - belegenen Immobilie in den streitigen Steuerjahren berücksichtigt werden.

    19 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Schumacker (Randnr. 32), Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22), vom 16. Mai 2000, Zurstrassen (C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 90), vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43), vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 15), und vom 25. Januar 2007, Meindl (C-329/05, Slg. 2007, I-1107, Randnr. 23).

    24 bis 30), vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN (C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57), Urteil de Groot (Randnr. 93), Urteile vom 19. Januar 2006, Bouanich (C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49), vom 23. Februar 2006, Van Hilten-Van der Heijden (C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 47), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 52), und vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 43).

    49 - Es wird darauf hingewiesen, dass die Art und Weise, in der dieser Aspekt der Steuerkraft des gebietsfremden Steuerpflichtigen, der im Beschäftigungsstaat die Gesamtheit oder praktisch die Gesamtheit seiner steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, zu berücksichtigen ist, unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts aus dem nationalen Recht folgen muss: vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot (Randnrn. 114 und 115) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Lakebrink und Peters-Lakebrink (Nr. 41).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06
    36 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly (C-336/96, Slg. 1998, I-2793, Randnrn.

    37 - Diese Aufteilung beruht im Übrigen auf der völkerrechtlichen Praxis und insbesondere auf dem Musterabkommen über Steuern auf Einkommen und Vermögen, das von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurde und zu dem der Gerichtshof regelmäßig festgestellt hat, dass es für die Mitgliedstaaten nicht abwegig ist, sich an diesem Musterabkommen zu orientieren: vgl. u. a. Urteile Gilly (Randnr. 31) und Van Hilten-Van der Heijden (Randnr. 48).

    Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof sogar in den Rechtssachen, in denen er anerkennt, dass die Wahl des Anknüpfungspunkts für die Aufteilung der bilateralen Steuerhoheit in Frage steht, dennoch prüft, ob diese Wahl, die für sich genommen keine Diskriminierung darstellt, "nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Steuerpflichtigen" hat (vgl. Urteil Gilly, Randnr. 34).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06
    24 bis 30), vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN (C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57), Urteil de Groot (Randnr. 93), Urteile vom 19. Januar 2006, Bouanich (C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49), vom 23. Februar 2006, Van Hilten-Van der Heijden (C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 47), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 52), und vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 43).

    39 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 26), und Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France (Randnr. 53).

  • VG Aachen, 22.11.2011 - 2 K 1029/10

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Elternteils auf Unterhaltsvorschuss nach §

    Die Klägerin befindet sich in der Situation einer Grenzarbeitnehmerin, die täglich zwischen zwei Mitgliedstaaten pendelt, um ihrer Beschäftigung nachzugehen, vgl. zu einer solchen Konstellation auch Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 25. Juni 2008 in C-527/06 - Renneberg -, Rz. 3, curia.
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