Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.2017 - C-527/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11609
EuGH, 26.04.2017 - C-527/15 (https://dejure.org/2017,11609)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2017 - C-527/15 (https://dejure.org/2017,11609)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2017 - C-527/15 (https://dejure.org/2017,11609)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • webshoprecht.de

    Zum Streaming über universale Multimediaplayer

  • damm-legal.de

    Das unerlaubte Streaming von Werken stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Brein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Verkauf eines multimedialen ...

  • JurPC

    Urheberrechtsverletzung durch Streaming mithilfe eines multimedialen Medienabspielers

  • kanzlei.biz

    Verkauf eines multimedialen Medienabspielers für Streaming kann eine Urheberrechtsverletzung sein

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Stichting Brein/Jack Frederik Wullems

  • datenbank.nwb.de

    Streaming kann Urheberrechtsverletzung darstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (36)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Streaming von illegalen Inhalten ist eine Urheberrechtsverletzung

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Streaming-Boxen nicht mit EU-Urheberrecht vereinbar

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Das unerlaubte Streaming von Werken stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Verkauf und Nutzung eines Medienabspielers der Streaming von urheberrechtswidrig hochgeladen Inhalten ermöglicht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Streaming von Filmen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Stichting Brein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Verkauf eines multimedialen ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    TV-Mediaplayer für illegale Streams verstoßen gegen EU-Urheberrecht

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Bereits Vertrieb von Hardware kann Urheberrechte verletzen

  • heise.de (Pressebericht, 26.04.2017)

    Verkauf von Mediaplayer für illegale Streams verstößt gegen EU-Recht

  • faz.net (Pressebericht, 26.04.2017)

    Drohen jetzt Abmahnungen für illegales Streaming?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streamingseiten und das Urheberrecht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Vertrieb eines Mediaplayers für illegales Streaming verstößt gegen Urheberrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vertrieb eines Mediaplayers für illegales Streaming verstößt gegen Urheberrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verkauf eines multimedialen Medienabspielers kann Urheberrechtsverletzung darstellen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zu Streamingportalen - Urheberrecht: Nicht nur Filesharing von Filmen, auch Streamen kann illegal sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Urheberrechtsverletzung durch Vertrieb eines multimedialen Medienabspielers

  • taz.de (Pressebericht, 26.04.2017)

    Streaming: Illegal ist illegal

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streaming ist Urheberrechtsverletzung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Wird das illegale Streaming abmahnbar?

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Schon der Verkauf von Streaming-Boxen ist verboten - Verkäufer verspricht kostenlose Unterhaltung über Streaming-Box

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Illegales Streaming verstößt gegen Urheberrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streaming: erhöhte Gefahr von Abmahnungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streaming jetzt eindeutig illegal?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fake-News zum Filmspeler und zum Streaming

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streaming-Box - Nutzung & Vertrieb untersagt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filmspeler - auch bloßes Streaming aus illegalen Quellen rechtswidrig

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Was ist der Unterschied zwischen Streaming und Filesharing im Urheberrecht? - Technische Hintergründe von Streaming und Filesharing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streaming ist Urheberrechtsverletzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Streaming-Boxen und Urheberrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bereits der Verkauf eines Multimediaplayers, der für den Zugriff auf illegale Inhalte konfiguriert ist, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Streaming wird in Zukunft schwerer

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Bereits der Verkauf eines Mediaplayer ist eine öffentliche Wiedergabe

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Verkauf eines multimedialen Medienabspielers

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtswidrigkeit des Verkaufs eines Media-Players zum Streamen illegal zugänglicher Filme

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf multimedialer Geräte zum Streamen rechtswidrig zugänglicher Filme ist urheberrechtswidrig - Vertrieb eines Medienabspielers mit vorinstallierten Add-ons zum Zugriff auf geschützte Werke stellt öffentliche Wiedergabe dar

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Merkmal der öffentlichen Wiedergabe

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Illegales Streaming - Gewerbliche Geräteanbieter, die den Usern den Zugriff auf illegale Streaming-Angebote bewusst eröffnen wollen, werden verschärft in die Verantwortung genommen

  • bonner-rechtsjournal.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtswidrigkeit privaten Streamens aufgrund Unionsrechts

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH wird über Haftung für Hyperlinks entscheiden - Wann wird der europäische Gesetzgeber aktiv?

Sonstiges (5)

  • wbs-law.de (Sonstiges)

    Wird Streaming illegal?

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Stichting Brein

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Die Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Verkauf eines multimedialen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1933
  • GRUR 2017, 610
  • GRUR Int. 2017, 527
  • EuZW 2017, 515
  • MMR 2017, 460
  • K&R 2017, 396
  • ZUM 2017, 587
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 36, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat, was den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, auch hervorgehoben, dass er eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 78 und 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 34).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 46, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 32, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 42, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38).

    Dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, bietet, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    In seinem Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen die Bedeutung einer Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers geschützter Werke, die auf einer Website frei zugänglich gemacht wurden, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestätigen, der gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss.

    Ein solcher Schluss kann aus diesen Urteilen aber nicht gezogen werden, wenn eine solche Erlaubnis fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 42 und 43).

    Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar (vgl. Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 49 bis 51).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 36, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 46, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 32, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern es ist auch festzustellen, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 35, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 28, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 32, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 42, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ferner voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 31).

    Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 42, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen sind, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 23).

    Wie insoweit dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, gilt eine Nutzung als rechtmäßig, wenn sie vom Inhaber des betreffenden Rechts zugelassen oder wenn sie nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist (vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 168, und Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 170 bis 172), festgestellt, dass aus der Sicht der Fernsehzuschauer die in dieser Rechtssache in Rede stehenden kurzzeitigen Vervielfältigungshandlungen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Satellitendecoders und des Fernsehbildschirms ermöglichten, den Empfang von Sendungen, die geschützte Werke enthielten, ermöglichen.

  • EuGH, 17.01.2012 - C-302/10

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen insofern kumulativ sind, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen ist (Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 55, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 26).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen sind, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 23).

    Wie insoweit dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, gilt eine Nutzung als rechtmäßig, wenn sie vom Inhaber des betreffenden Rechts zugelassen oder wenn sie nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist (vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 168, und Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 42).

    Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International (C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 44 und 45), festgestellt, dass die Erstellung einer Zusammenfassung von Zeitungsartikeln, obwohl sie von den Inhabern der Urheberrechte an diesen Artikeln nicht zugelassen worden war, nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt war, so dass die fragliche Nutzung nicht als rechtswidrig angesehen werden konnte.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37).

    Darüber hinaus reicht es, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für eine "Handlung der Wiedergabe" insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, bietet, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob sich die Wiedergabe dieser Werke an eine "neues" Publikum im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung richtet, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31), sowie in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315), entschieden hat, dass es sich bei einem solchen Publikum um ein Publikum handelt, an das die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht haben, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen insofern kumulativ sind, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen ist (Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 55, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 26).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen sind, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 23).

    Dies gilt umso mehr, als diese Ausnahme im Licht des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, wonach sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden darf, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 58).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Also handelt es sich, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreitet, um eine öffentliche Wiedergabe, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 46).

    Denn Herr Wullems nimmt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge festgestellt hat, in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns eine Vorinstallation von Add-ons auf dem von ihm vertriebenen multimedialen Medienabspieler "filmspeler" vor, die dessen Erwerbern speziell Zugang zu den geschützten Werken, die auf Streamingseiten ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber veröffentlicht wurden, verschaffen und es ihnen ermöglichen, diese Werke auf ihrem Fernsehbildschirm anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 78 und 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 34).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern es ist auch festzustellen, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 35, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 28, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-527/15
    Dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, bietet, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob sich die Wiedergabe dieser Werke an eine "neues" Publikum im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung richtet, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31), sowie in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315), entschieden hat, dass es sich bei einem solchen Publikum um ein Publikum handelt, an das die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht haben, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte -

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).

    Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).

    Der Gerichtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webseiten mit unbefugt veröffentlichten Werken gesetzt worden sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Links in voller Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems).

    aa) Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Im Blick darauf ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    (3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat, was den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, auch hervorgehoben, dass er eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus reicht es, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für eine "Handlung der Wiedergabe" insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass dies auch gilt für den Fall des Verkaufs eines multimedialen Medienabspielers, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthielten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 38 und 53).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ferner voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe an ein "neues Publikum" vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 50).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk oder zur geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 15 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma u.a.), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38 bis 42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

    Für die Annahme einer zentralen Rolle ist jedoch die volle Kenntnis der Folgen des Handelns erforderlich, die sich auch auf das Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers beziehen muss (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es bei der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 50 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), ausreichen lassen, dass die jeweiligen Beklagten bewusst eine gefährliche Handlung vornahmen und allgemein mit rechtswidrigen Nutzungen rechneten.

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk oder zur geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 15 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma u.a.), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38 bis 42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

    Für die Annahme einer zentralen Rolle ist weiter die volle Kenntnis der Folgen des Handelns erforderlich, die sich auch auf das Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers beziehen muss (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es bei der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 50 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), ausreichen lassen, dass die jeweiligen Beklagten bewusst eine gefährliche Handlung vornahmen und allgemein mit rechtswidrigen Nutzungen rechneten.

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 54 - Vorschaubilder III).

    Im Blick darauf ist die Bereitstellung von Hyperlinks nur dann als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 55 - Vorschaubilder III).

    In einem solchen Fall sind die Nutzer, die mithilfe des anklickbaren Links die beschränkenden Maßnahmen umgehen, als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID; GRUR 2018, 178 Rn. 43 - Vorschaubilder III).

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof der Europäischen Union die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]; EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 19 bis 46 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 27 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio).
  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

    Nach Art. 3 I der RL 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten." Das Verständnis der Norm hat der EuGH in jüngerer Zeit verschiedentlich konkretisiert, so u.a. in seinem (auch die voraufgegangene Rechtsprechung zusammenfassenden) Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems (z.B. GRUR 2017, 610 ff., vorliegend zitiert nach juris Tz. 29 ff., zu vorinstallierten Verlinkungen auf einem Multimediagerät; vgl. nachfolgend auch Urteil vom 14.06.2017 - C-610/15 - Stichting Brein /Ziggo BV und XS4ALL Internet BV zu Indexierungen auf einer Filesharing-Plattform).

    Danach vereint der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil 26.04.2017 a.a.O. Tz. 29 m.w.N.), und zusätzlich sind " eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen" , die unselbständig und miteinander verflochten sind und deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden sind, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (a.a.O. Tz. 30 m.w.N.).

    Der EuGH hat ausgeführt, dass es "für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten [folgen Nachweise]" (Urteil 26.04.2017 a.a.O., Tz. 33).

    Sein Verständnis des Merkmals "neues Publikum" im Zusammenhang mit Verlinkungen hat der EuGH im Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems (zitiert nach juris) dahin zusammengefasst, dass es sich dabei um ein solches Publikum handeln muss, "an das die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht haben , als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten" (a.a.O. Tz. 47 m.w.N.).

    Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, sind nach EuGH-Rechtsprechung - wie bereits ausgeführt - eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind; sie sind einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems, zitiert nach juris-Rz. 30 m.w.N.).

    Nach der Formulierung im EuGH-Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems (zitiert nach juris) kann die öffentliche Wiedergabe angenommen werden in Fällen, in denen "erwiesen ist, dass eine Person [...] wusste oder hätte wissen müssen", dass ihr Link auf eine rechtswidrige Wiedergabe verweist.

  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    cc) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 70] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein; GRUR 2021, 706 Rn. 35 - VG Bild-Kunst).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

    21 Sie führt insbesondere die Urteile vom 26. April 2017, Stichting Brein (C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, im Folgenden: Urteil Stichting Brein II, EU:C:2017:456, Rn. 31 und 44), an.

    40 Anwendungsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nach dem Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein (C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 35 und 36).

    58 In der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde dieses subjektive Element berücksichtigt; vgl. Urteile vom 26. April 2017, Stichting Brein (C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 49), und Stichting Brein II (Rn. 46).

    83 Rechtssache C-527/15, EU:C:2016:938, Nrn. 73 bis 81.

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

  • OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19

    Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes

  • OLG München, 14.06.2018 - 29 U 732/18

    Störerhaftung des Access-Providers bei konkret bezeichnetem Urheberrechtsverstoß

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16

    Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Recht auf

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • KG, 18.06.2018 - 24 U 146/17

    Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pflicht einer

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-753/18

    Stim und SAMI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

  • BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17

    Vorliegen einer Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG durch das bloße

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23

    Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 343/16

    Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund des öffentlichen

  • BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17

    Handlung der öffentlichen Wiedergabe des Hoteliers durch das bloße Bereitstellen

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94/20

    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine strafebewehrte

  • LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16

    Urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung des öffentlichen

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

  • LG Hamburg, 12.11.2020 - 310 O 352/20

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Wiederveröffentlichung einer Fotografie per

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-597/19

    M.I.C.M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17
  • OLG Frankfurt, 14.12.2021 - 11 U 53/21

    Urheberrechtsschutz für Basissignal (sog. world feed)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Magdeburg, 28.10.2020 - 7 S 69/20

    Möglichkeit von unangekündigten Kontrollen der GEMA in Gaststätten

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44289
Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15 (https://dejure.org/2016,44289)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - C-527/15 (https://dejure.org/2016,44289)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - C-527/15 (https://dejure.org/2016,44289)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Brein

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Informationsgesellschaft - Begriff "öffentliche Wiedergabe" - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Grenzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    4 Insbesondere zu den Links und dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe, wenn es sich um Werke handelt, die auf anderen Websites zu finden sind, vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76).

    15 Urteil vom 13. Februar 2014 (C-466/12, EU:C:2014:76).

    19 Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18).

    32 Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 20).

    34 Nach Rn. 31 des Urteils vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), "sind in dem Fall, in dem ein anklickbarer Link es den Nutzern der Seite, auf der sich der Link befindet, ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, und es sich damit um einen Eingriff handelt, ohne den die betreffenden Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten, alle diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten, so dass für eine solche öffentliche Wiedergabe die Erlaubnis der Rechtsinhaber erforderlich ist.

    36 Die Kommission, die in der Verhandlung einräumte, dass sie mit den Urteilen vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), und GS Media nicht einverstanden sei, wies auf die Rechtsunsicherheit hin, die diese Tendenz der Rechtsprechung mit sich bringen könne.

    39 Wie dies bei den Sachverhalten der Fall war, die zu den Urteilen vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), und GS Media sowie zum Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315), führten.

    Was Links zu Filmen, Serien und Sportwettkämpfen betrifft, für die die unbeschränkte Erlaubnis der Rechtsinhaber vorliegt, ist der Zugang frei und das Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 und 26), anzuwenden.

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    Der Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315), wendet die Überlegungen dieses Urteils auf die sogenannte Framing-Technik an, mit der die Nutzer, wenn sie den Link anklicken, auf das Portal eines Dritten geleitet werden, auf dem das Werk erscheint, wodurch der Eindruck entsteht, es gehöre zu den Inhalten der ersten Website.

    16 Beschluss vom 21. Oktober 2014 (C-348/13, EU:C:2014:2315).

    Denselben Gedankengang vertieft der Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 14).

    39 Wie dies bei den Sachverhalten der Fall war, die zu den Urteilen vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), und GS Media sowie zum Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315), führten.

    44 Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    28 Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195).

    46 Dies ergibt sich implizit aus dem Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195).

    48 Cache- und Bildschirmkopien erfüllen nach dem Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 26 und 27), die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29.

    55 Im Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 53), heißt es: "Um ... unter die in der angeführten Bestimmung [Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29] vorgesehene Ausnahme zu fallen, wie sie in der vorhergehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ausgelegt worden ist, müssen diese Handlungen außerdem die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 erfüllen ...".

    60 Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    8 Zum Empfang digitaler Inhalte, im Allgemeinen Audio- und Videoinhalte, durch Streaming (d. h. ohne dass diese in den Speichern der jeweiligen Geräte, sondern lediglich im Datenpuffer gespeichert oder in diesen kopiert werden) beschäftigte sich das Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147).

    17 Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 21 und 31).

    22 Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 37), und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197).

    23 Durch Verweis auf das Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 22 bis 26 sowie 39).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    18 Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 36), und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186).

    22 Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 37), und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197).

    29 Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International (C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 57), und Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 181).

    Der Gerichtshof hat sich bereits im Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 98), dahin gehend geäußert, dass "Sportereignisse ... nicht als geistige Schöpfungen angesehen werden [können], die sich als Werke im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie einordnen ließen".

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    18 Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 36), und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186).

    21 Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 bis 39).

    Entscheidend ist, dass die Personen, die das Publikum darstellen, Zugang zum digitalen Inhalt erhalten, nicht, dass diese Personen diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, wie sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 43), ergibt.

    40 Aus einer anderen Perspektive betrachtet, ähnelt das Verhalten von Herrn Wullems, auch wenn es damit nicht vollständig übereinstimmt, demjenigen, über das mit Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764), entschieden wurde.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    25 Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 37 und 39).

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 39), von "gefälschten" Werken gesprochen, die die normale Verwertung von nach der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützten Werken beeinträchtigen.

    57 Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 17.01.2012 - C-302/10

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    29 Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International (C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 57), und Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 181).
  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    33 Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 38).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15
    5 Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, im Folgenden: Urteil GS Media, EU:C:2016:644).
  • RG, 04.02.1898 - 93/98

    1. Droht im Sinne des § 288 St.G.B.'s die Zwangsvollstreckung, wenn die

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