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   EuGH, 25.10.2018 - C-528/17   

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https://dejure.org/2018,34365
EuGH, 25.10.2018 - C-528/17 (https://dejure.org/2018,34365)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2018 - C-528/17 (https://dejure.org/2018,34365)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - C-528/17 (https://dejure.org/2018,34365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bozicevic Jezovnik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhr mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung - Gefahr der Steuerhinterziehung - Gutgläubigkeit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhr mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung - Gefahr der Steuerhinterziehung - Gutgläubigkeit des ...

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhr mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung - Gefahr der Steuerhinterziehung - Gutgläubigkeit des steuerpflichtigen Importeurs und Lieferers - Beurteilung - Sorgfaltspflicht des steuerpflichtigen Importeurs und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bozicevic Jezovnik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhr mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung - Gefahr der Steuerhinterziehung - Gutgläubigkeit des ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-528/17
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 56 und 57), zwischen der Haftung des zur Zahlung der Mehrwertsteuer Verpflichteten und der Haftung des Importeurs für die Zahlung der Zollschuld unterschieden habe.

    Aus dem Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548), könnte folgen, dass eine solche Genehmigung impliziere, dass der Importeur nicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer herangezogen werden könnte, wenn eine nachträgliche Prüfung Unregelmäßigkeiten ergebe.

    In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen entschieden hat, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 65, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 48 und die angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung ist hingegen nicht auf die Beurteilung der Frage übertragbar, ob der Lieferer im Rahmen einer betrugsbehafteten innergemeinschaftlichen Lieferung zur nachträglichen Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 54 bis 57).

    Daraus folgt, dass im Rahmen der Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gutgläubiger Lieferer, der, nachdem er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, einen Umsatz getätigt hat, der ohne sein Wissen eine Beteiligung an einem Betrug seitens des Erwerbers darstellte, nicht zur nachträglichen Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 65 bis 67).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich im Übrigen auch das vorlegende Gericht bezieht, verwehrt es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass ein Mitgliedstaat, der die vom Verkäufer als Nachweise für den Anspruch auf Steuerbefreiung einer Lieferung vorgelegten Unterlagen zunächst akzeptiert hat, diesen Verkäufer später wegen eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs, von dem der Verkäufer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 50, sowie vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 75).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-528/17
    In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen entschieden hat, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 65, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 48 und die angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, ist ihm folglich der Anspruch auf Steuerbefreiung zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54 und die angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob Herr Bo?¾icevic Je?¾ovnik in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich aufgrund der getätigten Umsätze nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 53).

    Sollte das vorlegende Gericht anhand von objektiven Umständen zu dem Schluss gelangen, dass der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferungen, die auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren folgten, mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft waren, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, müsste es ihm den Anspruch auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer versagen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54, sowie vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 42).

  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-528/17
    Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ist somit davon abhängig, dass der Importeur anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt, die selbst nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist, und hängt demnach von der Beachtung der in diesem Artikel festgelegten materiellen Voraussetzungen ab (Urteil vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic, C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 47).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die in Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegte Regelung der Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Gegenständen, die zur innergemeinschaftlichen Lieferung bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic, C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 94).

    Diese Rechtsprechung kann folglich nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es den zuständigen nationalen Behörden verwehrt, innerhalb der geltenden Fristen eine erneute Kontrolle vorzunehmen, um zu prüfen, ob der Steuerpflichtige von einer etwaigen Steuerhinterziehung weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic, C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 97 und 98).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-528/17
    Sollte das vorlegende Gericht anhand von objektiven Umständen zu dem Schluss gelangen, dass der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferungen, die auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren folgten, mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft waren, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, müsste es ihm den Anspruch auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer versagen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54, sowie vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 42).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-528/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich im Übrigen auch das vorlegende Gericht bezieht, verwehrt es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass ein Mitgliedstaat, der die vom Verkäufer als Nachweise für den Anspruch auf Steuerbefreiung einer Lieferung vorgelegten Unterlagen zunächst akzeptiert hat, diesen Verkäufer später wegen eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs, von dem der Verkäufer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 50, sowie vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 75).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-528/17
    So ist der Importeur zur Zahlung der Zölle verpflichtet, die für die Einfuhr einer Ware geschuldet werden, in Bezug auf die der Exporteur eine zollrechtliche Zuwiderhandlung begangen hat, auch wenn der Importeur gutgläubig ist und an dieser Zuwiderhandlung nicht beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, EU:C:1997:370, Rn. 61).
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zu Lasten der Klägerin beruht auch nicht allein auf einem Betrug des Erwerbers, was der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil Bozicevic Jezovnik vom 25.10.2018 - C-528/17, EU:C:2018:868 widersprechen würde.

    Die Klägerin kann daher nicht mit einem gutgläubigen Lieferer, der alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können (EuGH-Urteil Bozicevic Jezovnik vom 25.10.2018 - C-528/17, EU:C:2018:868, Rz 37, m.w.N.), gleichgestellt werden.

  • FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18

    Einfuhrumsatzsteuer (Verfahrenscode 42): Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    (1) In der Rechtsprechung des EuGH ist zwischenzeitlich geklärt, dass die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL nur gewährt werden kann, wenn nach der Einfuhr tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL - umgesetzt durch § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG - durchgeführt wird (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2018, C-108/17, Enteco Baltic, Rn. 83; Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 22. März 2018, Enteco Baltic, Rn. 67; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018, Bozicevic Jezovnik, C-528/17, Rn. 34, 39).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    eine "Beteiligung" des Steuerpflichtigen mit seinem Umsatz an der auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18, Unitel, UR 2019, 849, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 33f.; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-81/15, Kapnoviomichania Karelia, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2016, 271, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 54),.

    eine "Verknüpfung" der Umsätze des Steuerpflichtigen mit der auf einer anderen Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40).

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

    dd) Schließlich wird es darüber zu entscheiden haben, ob die Steuerfreiheit etwaig erfolgter innergemeinschaftlicher Lieferungen deswegen zu versagen ist, weil anhand objektiver Elemente bewiesen ist, dass der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug der Erwerber verknüpft war, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012- C-273/11, EU:C:2012:547, UR 2012, 796, Rz 48; Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, EU:C:2017:453, HFR 2017, 780, Rz 71; Bozicevic Jezovnik vom 25.10.2018 - C-528/17, EU:C:2018:868, HFR 2018, 998, Rz 43 f., jeweils m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    27 Vgl. dazu die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit Betrugsfällen: Urteile vom 25. Oktober 2018, Bo?¾icevic Je?¾ovnik (C-528/17, EU:C:2018:868, Rn. 46 - vernünftigerweise), vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 53 - vernünftigerweise), und vom 21. Juni 2012, Mahagében (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 59 - vernünftigerweise).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    Aufgrund dieser Sachlage geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 25.10.2018 (Rs. C-528/17, Milan Bo?i?evi? Je?ovnik, ECLI:EU:C:2018:868, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht [MwStR] 2019, 103) davon aus, dass die Klägerin zumindest hätte wissen müssen, dass die auf die fraglichen Einfuhren folgenden Lieferungen mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft waren, und dass die Klägerin nicht alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022

    Aufgrund dieser Sachlage geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 25.10.2018 (Rs. C-528/17, Milan Bo?i?evi? Je?ovnik, ECLI:EU:C:2018:868, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht [MwStR] 2019, 103) davon aus, dass die Klägerin zumindest hätte wissen müssen, dass die auf die fraglichen Einfuhren folgenden Lieferungen mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft waren, und dass die Klägerin nicht alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
    Aufgrund dieser Sachlage geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 25.10.2018 (Rs. C-528/17, Milan Bozicevic Jezovnik, ECLI:EU:C:2018:868, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht [MwStR] 2019, 103) davon aus, dass die Klägerin zumindest hätte wissen müssen, dass die auf die fraglichen Einfuhren folgenden Lieferungen mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft waren, und dass die Klägerin nicht alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
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