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   EuGH, 16.09.2020 - C-528/19   

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EuGH, 16.09.2020 - C-528/19 (https://dejure.org/2020,26616)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2020 - C-528/19 (https://dejure.org/2020,26616)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2020 - C-528/19 (https://dejure.org/2020,26616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Vorsteuerabzug - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug - Ausbau einer zu einer Gemeinde gehörenden Straße - Verbuchung der durch die ...

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    In Bezug auf die erste Vorlagefrage führt es nämlich aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Urteilen vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712), und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), ein Recht auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Eingangsleistungen geltend machen könne.

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand oder die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn hingegen diese Arbeiten über das hinausgingen, was erforderlich war, um den Betrieb dieses Steinbruchs zu gewährleisten, dann ist der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Arbeiten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens teilweise unterbrochen, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für die Vorsteuer zuzuerkennen wäre, die in Bezug auf den Teil der für die Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestraße angefallenen Kosten entrichtet wurde, der objektiv erforderlich war, um der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 37 bis 39).

    Als Zweites ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), einem Steuerpflichtigen ein Recht zum Abzug der Vorsteuer für eine Erbringung von Dienstleistungen, die darin bestanden, eine Immobilie, deren Eigentümer ein Dritter war, zu errichten oder zu modernisieren, bereits zuerkannt hat, falls diese Dienstleistungen sowohl von diesem Steuerpflichtigen als auch von diesem Dritten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt wurden, obwohl dieser Dritte unentgeltlich in den Genuss des Ergebnisses dieser Dienstleistungen kam.

  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein einseitiger Hoheitsakt grundsätzlich kein Rechtsverhältnis begründen kann, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 31 bis 35).

    In Bezug auf Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Genauer gesagt stellt Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleich, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    Gleiches gilt, wenn eine Lieferung von Gegenständen gegen eine Dienstleistung getauscht wird, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 26. September 2013, Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es sich bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung per definitionem in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen handelt (Urteil vom 26. September 2013, Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    In Bezug auf die erste Vorlagefrage führt es nämlich aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Urteilen vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712), und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), ein Recht auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Eingangsleistungen geltend machen könne.

    In diesen beiden Fällen ist nämlich der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangskosten und den anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen unterbrochen (Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-438/13

    BCR Leasing - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    Zu diesem Zweck stellt diese Bestimmung bestimmte Umsätze, für die der Steuerpflichtige keine tatsächliche Gegenleistung erhalten hat, entgeltlich ausgeführten Lieferungen von Gegenständen gleich, die der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-128/10

    Naftiliaki Etaireia Thasou - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 17. März 2011, Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia, C-128/10 und C-129/10, EU:C:2011:163, Rn. 40).
  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich aus seinem Wortlaut hervor, dass Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Sechsten Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt und somit der Mehrwertsteuer unterwirft, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne dass es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (Urteil vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 22).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    Die Besteuerung der in Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Sechsten Richtlinie erwähnten Entnahmen dient nämlich zur Verhinderung von unversteuertem Endverbrauch (Urteil vom 30. September 2010, EMI Group, C-581/08, EU:C:2010:559, Rn. 18).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
    In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 60).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20

    Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum

    Auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13.03.2019 - XI R 28/17 (BFHE 264, 367) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit seinem Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) wie folgt geantwortet:.

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 - C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 26; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; Senatsurteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, Rz 58; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488, Rz 28; Sveda, EU:C:2015:712, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 28; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 27; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 28).

    aa) Der EuGH hat mit Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) bezogen auf den Streitfall hierzu entschieden:.

    Dazu hat der EuGH ebenfalls mit Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) in Bezug auf den Streitfall entschieden:.

    Wie schon die EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:683) und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) zeigen, können auch mittelbare Zwecke --hier der Zweck, die in Rede stehende Gemeindestraße an den Schwerlastverkehr anzupassen, der vom Betrieb des Kalksteinbruchs hervorgerufen wird-- für den Vorsteuerabzug ausreichen (s.a. Küffner/Kirchinger, Umsatzsteuer-Rundschau 2019, 580, 586).

    Diese Auffassung ist nach Ergehen des EuGH-Urteils Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) überholt.

    a) Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung für den Betrieb des Steinbruchs stellt keine Gegenleistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG für den Ausbau der Straße durch die Klägerin dar (vgl. hierzu EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 46 ff.).

    cc) Der EuGH hat mit Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) auch hierzu bezogen auf den Streitfall entschieden:.

  • FG Köln, 20.04.2021 - 8 K 2895/17

    Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Umsatzsteuer

    Ihr Fall sei zwar nicht eins zu eins mit dem vom EuGH in der Sache C-528/19 entschiedenen Fall vergleichbar.

    Er sehe Unterschiede zwischen dem Fall der Klägerin sowie dem der EuGH-Entscheidung in der Sache C-528/19 zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Der Betrieb der Klägerin wäre auch ohne die Wendehämmer weiterhin möglich gewesen, d.h. die Wendehämmer seien für den Betrieb nicht unerlässlich, wie es der EuGH (C-528/19, Rn. 32) fordere.

    Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7.1.2021, 11.2.2021 und 24.2.2021 auf verschiedene Punkte, insbesondere auf Bedenken hinsichtlich der den Bescheiden zugrunde gelegten Organschaft, auf das Urteil des EuGH vom 16.9.2020 (C-528/19, UR 2020, 840), auf das Urteil des BFH vom 12.1.2011 (XI R 10/08, BFH/NV 2011, 860) hingewiesen.

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (z.B. EuGH-Urteil vom 14.9.2017, C-132/16, UR 2017, 928, Iberdrola, EU:C:2017:683, Rn 28 und 29; EuGH-Urteil vom 16.9.2020 C-528/19, UR 2020, 840, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rn 26 und 27; BFH-Urteil vom 13.1.2011, V R 12/08, BStBl II 2012, 61).

    Der EuGH hat in seinem auf die EuGH-Vorlage hin ergangenen Urteil vom 16.9.2020 (C-528/19, UR 2020, 840, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712) jedoch entschieden, dass Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen ist, dass ein Steuerpflichtiger zumindest dann ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die zugunsten einer Gemeinde durchgeführten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße hat, wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind.

    Der Senat hält die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.9.2020 C-528/19, UR 2020, 840, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712) aber für über den entschiedenen Einzelfall hinausgehend bedeutsam (ähnlich auch Prätzler, jurisPR-SteuerR 11/2021 Anm. 5) und ist der Auffassung, dass nach den Grundsätzen der EuGH-Entscheidung auch in dem hier zu entscheidenden Fall des mittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erschließungsmaßnahme (Wendehämmer) und der unternehmerischen Nutzung der Teilfläche 1 nach Übertragung an die Gemeinde der Vorsteuerabzug gewährt werden kann.

    Nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.9.2020 C-528/19, UR 2020, 840, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712) liegt dann keine zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn ein unversteuerter Letztverbrauch nicht zu befürchten ist.

    Im Falle des Wohnhauses würde der vom EuGH als Kriterium für den Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe angeführte "unversteuerte Letztverbrauch" (EuGH-Urteil vom 16.9.2020 C-528/19, UR 2020, 840, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rn. 37) in Form der Nutzung zu Wohnzwecken durch die Gesellschafterin der Klägerin drohen.

    In dem Verfahren, zu dem der Bundesfinanzhof das Vorabentscheidungsersuchen C - 528/19 gestellt hat (nach Aussetzung vergebenes neues Aktenzeichen XI R 26/20), ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch keine Entscheidung ergangen oder veröffentlicht.

  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    Die Grundsätze zur Vorsteuerabzugsberechtigung führten auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683 und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712 nicht so weit, dass jedwede freiwillige, vertraglich vereinbarte oder durch behördliche Auflage auferlegte Aktivität des Unternehmers ihn zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen berechtige.

    Auch im EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712 sei der Bau der zu befestigenden Umgehungsstraße unumgänglich für das Unternehmen gewesen.

    Der Vorsteuerabzug sei jedoch auf das beschränkt, was "erforderlich war, um den Unternehmenszweck zu erfüllen" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 38).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 21/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Diesem Ergebnis steht das Urteil des EuGHs vom 16. September 2020 C-528/19, DStR 2020, 2067 nicht entgegen.

    Um den Unternehmer in diesen Fällen mit einem privaten Endverbraucher gleichzustellen und einen unversteuerten Endverbrauch zu verhindern, sieht die MwStSystRL diese gesetzliche Fiktion vor (EuGH, Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 59 bis 61).

    Wenn die entsprechende Lieferung als unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten eingeordnet werden kann, steht der Umstand, dass auch sie letztlich für die unternehmerischen Bedürfnisse des Leistenden erbracht wird, einer Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich nicht entgegen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 64).

    In dem Verfahren des EuGHs kam dieser zu dem Ergebnis, die von der dortigen Klägerin veranlassten Straßenausbauarbeiten und die dadurch an die Gemeinde erfolgte unentgeltliche Werklieferung seien nicht geeignet, um zu einem unversteuerten Endverbrauch oder einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu führen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 66).

    Die Ausbauarbeiten seien für die Konkretisierung des Projekts zum Betrieb des Unternehmens unerlässlich gewesen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 67).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, zu den Folgerungen aus dem Urteil des EuGHs vom 16. September 2020 C-528/19 Stellung nehmen zu können.

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14 (EU:C:2015:712) und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) könnten nicht auf den Streitfall übertragen werden, da sie eine juristische Person des privaten Rechts und nicht des öffentlichen Rechts --wie im Streitfall-- betroffen hätten.
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Parkplatz der Öffentlichkeit kostenlos zur Nutzung offensteht (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16. September 2020 C-528/19, ABl EU 2020, Nr. C 390, 14 Rn. 35 ff.).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Diesem Ergebnis steht das Urteil des EuGHs vom 16. September 2020 C-528/19, DStR 2020, 2067 nicht entgegen.

    Um den Unternehmer in diesen Fällen mit einem privaten Endverbraucher gleichzustellen und einen unversteuerten Endverbrauch zu verhindern, sieht die MwStSystRL diese gesetzliche Fiktion vor (EuGH, Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 59 bis 61).

    Wenn die entsprechende Lieferung als unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten eingeordnet werden kann, steht der Umstand, dass auch sie letztlich für die unternehmerischen Bedürfnisse des Leistenden erbracht wird, einer Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich nicht entgegen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 64).

    In dem Verfahren des EuGHs kam dieser zu dem Ergebnis, die von der dortigen Klägerin veranlassten Straßenausbauarbeiten und die dadurch an die Gemeinde erfolgte unentgeltliche Werklieferung seien nicht geeignet, um zu einem unversteuerten Endverbrauch oder einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu führen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 66).

    Die Ausbauarbeiten seien für die Konkretisierung des Projekts zum Betrieb des Unternehmens unerlässlich gewesen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 67).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, zu den Folgerungen aus dem Urteil des EuGHs vom 16. September 2020 C-528/19 Stellung nehmen zu können.

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 22/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Diesem Ergebnis steht das Urteil des EuGHs vom 16. September 2020 C-528/19, DStR 2020, 2067 nicht entgegen.

    Um den Unternehmer in diesen Fällen mit einem privaten Endverbraucher gleichzustellen und einen unversteuerten Endverbrauch zu verhindern, sieht die MwStSystRL diese gesetzliche Fiktion vor (EuGH, Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 59 bis 61).

    Wenn die entsprechende Lieferung als unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten eingeordnet werden kann, steht der Umstand, dass auch sie letztlich für die unternehmerischen Bedürfnisse des Leistenden erbracht wird, einer Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich nicht entgegen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 64).

    In dem Verfahren des EuGHs kam dieser zu dem Ergebnis, die von der dortigen Klägerin veranlassten Straßenausbauarbeiten und die dadurch an die Gemeinde erfolgte unentgeltliche Werklieferung seien nicht geeignet, um zu einem unversteuerten Endverbrauch oder einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu führen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 66).

    Die Ausbauarbeiten seien für die Konkretisierung des Projekts zum Betrieb des Unternehmens unerlässlich gewesen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 67).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, zu den Folgerungen aus dem Urteil des EuGHs vom 16. September 2020 C-528/19 Stellung nehmen zu können.

  • FG Nürnberg, 23.02.2021 - 2 K 826/20

    Kein Vorsteuerabzug für Dachreparatur wegen Schäden durch Installation einer

    Dazu bezieht er sich auf Rechtsprechung des EuGH, u. a. Urteile vom 08.02.2007 C-435/05 Investrand (UR 2007, 225); vom 21.02.2013 C-104/12 Becker (UR 2013, 220), vom 14.09.2017 C-132/16 Iberdrola (UR 2017, 928) und vom 16.09.2020 C-528/19 Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (UR 2020, 840), und des BFH, u.a. Urteile vom 14.03.2012 XI R 8/10 (BFH/NV 2012, 1667) und vom 06.04.2016 V R 6/14 (BFHE 253, 456, BStBl. II 2017, 577).

    cc) Aus den gleichen Gründen führt auch der Umstand, dass die Aufwendungen für die Dachreparatur zu den Kostenelementen für den Betrieb der Photovoltaikanlage gehören (vgl. EuGH-Urteile Becker in UR 2013, 220, Rz. 19; Iberdrola in UR 2017, 928, Rz. 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie in UR 2020, 840, Rz. 26; BFH-Urteil in BFHE 253, 456, BStBl. II 2017, 577, Rz. 33), nicht zu der Annahme einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung.

    dd) Eine ausschließlich unternehmerische Nutzung ist auch nicht mit Blick auf die Erwägungen des EuGH zu der dritten Vorlagefrage in dem Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie in UR 2020, 840 anzunehmen.

    Der EuGH hatte darin nicht über die hier streitige Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Zweck des Leistungsbezugs zu entscheiden (vgl. EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie in UR 2020, 840, Rz. 64), sondern darüber, ob das Ergebnis des Leistungsbezugs trotz des unternehmerischen Zwecks beim Leistungsempfänger zu einem unversteuerten Endverbrauch eines Dritten führen könne.

    Einen solchen unversteuerten Endverbrauch lehnte der EuGH unter anderem deswegen ab, weil das Ergebnis vor allem für die unternehmerischen Zwecke der Klägerin des Ausgangsverfahrens genutzt wurde (vgl. EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie in UR 2020, 840, Rz. 65).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-334/20

    Amper Metal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 bis 27, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang liegt nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 10.05.2023 - V R 16/21

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2021 - 3 K 1311/19

    Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

  • BFH, 15.03.2022 - V R 34/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

  • BFH, 25.11.2021 - V R 45/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

  • BFH, 30.06.2022 - V R 25/21

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.2021 - 4 K 29/18

    Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen zum Erhalt

  • BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21

    Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

  • FG Münster, 29.08.2023 - 15 K 871/22

    Umsatzsteuer - Zum Vorsteuerabzug einer kommunalen

  • FG Münster, 05.05.2022 - 5 K 1753/20

    Unselbständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger

  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

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