Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.1998 - C-53/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,448
EuGH, 16.06.1998 - C-53/96 (https://dejure.org/1998,448)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.1998 - C-53/96 (https://dejure.org/1998,448)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - C-53/96 (https://dejure.org/1998,448)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,448) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - TRIPS - Artikel 177 EG-Vertrag - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 50 des TRIPS - Einstweilige Maßnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Hermès

  • EU-Kommission PDF

    Hermès International / FHT Marketing Choice

    EG-Vertrag, Artikel 177; TRIPS, Artikel 50; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 99
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat - Übereinkommen ...

  • EU-Kommission

    Hermès International / FHT Marketing Choice

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Artikels 50 Absatz 6 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation; Inhaberin der Wortmarke "HERMES" und der Bildmarke "Hermes"; Nachgeahmte ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sofortige einstweilige Maßnahme zum Schutz einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 50 des TRIPS

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; TRIPS Art. 50; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat - Übereinkommen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam - Auslegung von Artikel 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ("TRIPS"), das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2103
  • GRUR Int. 1998, 697
  • EuZW 1998, 572
  • MMR 1999, 88
  • ZUM 1999, 63
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Folglich ist der Gerichtshof, wenn die vorgelegte Frage eine Vorschrift betrifft, zu deren Auslegung er befugt ist, grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet (siehe in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Sie nehmen auf Randnummer 104 des Gutachtens 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) Bezug, wo der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die Bestimmungen des TRIPS über die "Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum" wie Artikel 50 im wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und nicht in die der Gemeinschaft fielen, da die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Gutachtens ihre interne Zuständigkeit auf diesem Gebiet außer durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 357, S. 1) noch nicht ausgeübt habe.
  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Da jedoch die Gemeinschaft Partei des TRIPS ist und dieses Übereinkommen die Gemeinschaftsmarke betrifft, sind die in Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94 angesprochenen Gerichte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen den Wortlaut und den Zweck des Artikels 50 des TRIPS zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus der Gemeinschaftsmarke nationale Vorschriften anzuwenden haben (vgl. entsprechend die Urteile vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-286/90, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019, Randnr. 9, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Da jedoch die Gemeinschaft Partei des TRIPS ist und dieses Übereinkommen die Gemeinschaftsmarke betrifft, sind die in Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94 angesprochenen Gerichte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen den Wortlaut und den Zweck des Artikels 50 des TRIPS zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus der Gemeinschaftsmarke nationale Vorschriften anzuwenden haben (vgl. entsprechend die Urteile vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-286/90, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019, Randnr. 9, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Zum anderen besteht, wenn eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (siehe in diesem Sinn Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    34 und 35, und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Wenn eine Vorschrift sowohl auf Sachverhalte, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, als auch auf Sachverhalte, die dem Unionsrecht unterliegen, Anwendung finden kann, besteht nämlich ein klares Interesse daran, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und vom 16. Juni 1998, Hermès, C-53/96, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 32).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

    Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-392/98 soll geklärt werden, ob die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) zu seiner Zuständigkeit für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens auf markenrechtliche Fallgestaltungen beschränkt sind.

    Der Gerichtshof ist namentlich für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten gerecht zu werden, soweit diese bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die zum Anwendungsbereich des TRIPs-Übereinkommens gehören, ihre nationalen Vorschriften anzuwenden haben (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.

    Ist eine Vorschrift wie Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar, wie dies im Markenrecht der Fall ist, so ist der Gerichtshof ebenfalls für ihre Auslegung zuständig, um voneinander abweichende Auslegungen in der Zukunft zu verhindern (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.

    In einem Bereich, auf den das TRIPs-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem Urteil Hermès, insbesondere dessen Randnummer 28, nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zu berücksichtigen.

  • BFH, 25.10.2016 - I R 54/14

    Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem

    bb) Zwar entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Satz 1 Buchst. a AEUV im Wege der Vorabentscheidung auch dann über die Auslegung von Unionsrecht, wenn --wie im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG-- auf dessen Inhalt durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats verwiesen wird (EuGH-Urteile Dzodzi vom 18. Oktober 1990 C-297/88 und 197/89, EU:C:1990:360, Rz 36 f.; Gmurzynska-Bscher vom 8. November 1990 C-231/89, EU:C:1990:386, Rz 25; Leur-Bloem vom 17. Juli 1997 C-28/95, EU:C:1997:369, Rz 32; vgl. auch EuGH-Urteil Hermès International vom 16. Juni 1998 C-53/96, EU:C:1998:292, Rz 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,30427
Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96 (https://dejure.org/1997,30427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.11.1997 - C-53/96 (https://dejure.org/1997,30427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. November 1997 - C-53/96 (https://dejure.org/1997,30427)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,30427) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing Choice BV.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    Der Umstand nämlich, daß die Zuständigkeit zum Abschluß des TRIPS nach dem Gutachten 1/94 des Gerichtshofes(3) zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist, macht die Prüfung der Frage erforderlich, ob die hier in Rede stehende Regelung in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder in die der Mitgliedstaaten fällt und ob für den letztgenannten Fall der Gerichtshof gleichwohl zuständig ist, dem vorlegenden Gericht Auslegungshinweise zu geben.

    10 Ausgangspunkt dieser Prüfung muß naturgemäß das genannte Gutachten 1/94 sein.

    11 Soweit hier von Bedeutung, sei ferner darauf hingewiesen, daß einige Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen in Zusammenhang mit dem Gutachten 1/94 geltend gemacht hatten, daß "die Bestimmungen des TRIPS über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum zu treffen sind, wie die Gewährleistung eines gerechten und billigen Verfahrens, die Vorschriften über die Beibringung von Beweismitteln, das Recht zur Äusserung, die Begründung der Entscheidungen, das Klagerecht, die einstweiligen Maßnahmen und den Schadensersatz, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen".

    Angesichts insbesondere der Klarheit des Gutachtens 1/94 in diesem Punkt müsste allerdings für meine Begriffe anerkannt werden, daß die Zuständigkeit zum Abschluß der Gemeinschaft für die Bereiche zusteht, in denen bereits eine - nicht nur teilweise und marginale - Regelung nach Gemeinschaftsrecht erfolgt ist, während sie in Ermangelung einer solchen Regelung weiterhin den Mitgliedstaaten verbliebe.

    Diese Überlegungen finden im Gutachten 1/94 ihre Bestätigung.

    Bei Erfuellung ihrer Pflicht zur Kooperation und des Erfordernisses einheitlicher Vertretung nach aussen, wie sie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 festgestellt hat(32), sind die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane zu einer engen Zusammenarbeit sowohl bei der Aushandlung und Vereinbarung der betreffenden Abkommensbestimmungen als auch, was noch wichtiger ist, bei der Anwendung verpflichtet, haben also letztlich nach einer gemeinsamen Position zu suchen(33).

    So gesehen könnte man sehr wohl sagen, daß die Auslegung, die dem Gerichtshof aufgetragen ist, seinen Beitrag zur Erfuellung der Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Organen und Mitgliedstaaten darstellt, wie er selbst sie im Gutachten 1/94 unterstrichen hat.

    (3) - Gutachten vom 15. November 1994 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums (Slg. 1994, I-5267).

    (5) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 105).

    Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Gutachten 1/94 das Gutachten 1/76 - allerdings ohne eingehendere Erläuterung - neu interpretiert und dessen Tragweite auf den damaligen konkreten Fall beschränkt (Randnrn. 85 und 100).

    (8) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 104, Hervorhebung von mir).

    (12) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 106 bis 109).

    Der Zusammenhang des Gutachtens 1/94 beweist allerdings, daß eine vorherige Äusserung des Gerichtshofes im Sinne von Artikel 228 nicht alle Probleme lösen kann.

    (26) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 107).

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    Im Urteil Kupferberg hat der Gerichtshof indessen - aus Anlaß der Auslegung eines Freihandelsabkommens, eines Abkommens also, das Gegenseitigkeit voraussetzt(60) - klargestellt, daß ein solcher Schluß nicht automatisch geboten sei.

    (31) - Nicht überfluessig erscheint hier der Hinweis, daß im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641) bei einem (allerdings nicht gemischten) Abkommen Gewicht vor allem auf die Notwendigkeit einheitlicher Auslegung der Vorschriften gelegt wurde, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, darunter auch die internationalen Abkommen.

    Sind aber die Abkommensbestimmungen, auch wenn sie in gemischten Abkommen enthalten sind, Teil des Gemeinschaftsrechts, wie es der Gerichtshof bereits im Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 17) festgestellt hat, so folgt daraus, daß auch und vor allem für solche Abkommen die Feststellung gilt, daß "[w]egen ihres gemeinschaftsrechtlichen Charakters ... diese vertraglichen Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft keine unterschiedlichen Rechtswirkungen entfalten [können], je nachdem, ob sie in der Praxis von den Gemeinschaftsorganen oder von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, und im letztgenannten Fall je nachdem, welche Wirkungen das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats den von diesem abgeschlossenen internationalen Abkommen innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung zuerkennt" (Urteil Kupferberg, Randnr. 14).

    (36) - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 17).

    (46) - Vgl. in diesem Sinn z. B. Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31), in dem der Gerichtshof zum einen ausgeführt hat, daß die "Tatsache allein, daß die Vertragsparteien einen besonderen institutionellen Rahmen für Konsultationen und Verhandlungen untereinander über die Durchführung des Abkommens geschaffen haben, ... nicht aus[reicht], jegliche Anwendung dieses Abkommens durch die Gerichte auszuschließen" (Randnr. 20), und zum anderen, daß, was "die Schutzklauseln betrifft, die den Parteien ein Abweichen von bestimmten Vorschriften des Abkommens gestatten, ... diese Klauseln nur unter bestimmten Umständen und grundsätzlich nur nach einer unter Beteiligung beider Parteien erfolgten Prüfung im Gemischten Ausschuß anwendbar sind" (Randnr. 21).

    (61) - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 18).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    (19) - Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719) zur Auslegung des Assoziierungsabkommens mit der Türkei.

    (20) - Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 9).

    (21) - Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 11).

    (23) - Aufgrund der Prämisse, daß die Mitgliedstaaten nicht nur gegenüber anderen Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber der Gemeinschaft eine Verpflichtung übernommen haben, ist darauf hingewiesen worden, daß die Nichterfuellung des Abkommens jedenfalls die Haftung der Gemeinschaft neben der Einzelhaftung des betreffenden Staates begründe, so daß ein Interesse der Gemeinschaft und insbesondere des Gerichtshofes an einer einheitlichen Anwendung, Durchführung und Auslegung aller Bestimmungen und eine entsprechende Befugnis bestehe (vgl. in diesem Sinn Nolte, "Anmerkung zur Rechtssache 12/86", Common Market Law Review, 1988, S. 403 ff.).

    Aufgrund der Prämisse, daß die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten gemeinsam die Einhaltung der von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen sicherzustellen haben, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, daß die Mitgliedstaaten eine Pflicht erfuellen, die nicht nur dem betroffenen Drittland, "sondern auch und vor allem der Gemeinschaft gegenüber besteht, die die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens übernommen hat" (Randnr. 13), ein Hinweis, der mir besonders kennzeichnend zu sein scheint und der auch in bezug auf ein gemischtes Abkommen im Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 11) bestätigt worden ist.

  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    Ausserdem ist der Gerichtshof in dem jüngeren Urteil Chiquita Italia zu einer ähnlichen Schlußfolgerung gelangt, obwohl er sich zuvor ausdrücklich gefragt hatte, ob die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen des vierten AKP-EWG-Abkommens nicht deshalb zu verneinen sei, weil "die von den Vertragsparteien in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen von ganz unterschiedlichem Gewicht [sind]"(59).

    (44) - Vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73 (Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnrn. 28 bis 30), vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28) sowie jüngst Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnrn.

    Vgl. ausser den in Fußnote 17 zitierten Urteilen das Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44), in dem der Gerichtshof bestätigt hat, daß der Umstand, daß das AKP-EWG-Abkommen ein besonderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten vorsehe, kein Hinderungsgrund sei, einigen seiner Bestimmungen unmittelbare Wirkung zuzuerkennen (Randnr. 36).

    (59) - Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44, Randnrn. 32 und 34).

    (64) - Das ergibt sich übrigens bereits für das GATT 1947 mit hinreichender Klarheit aus dem Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44), in dem der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß das Vierte AKP-EWG-Abkommen und das GATT "nicht gleichartig" sind, nachdem er festgestellt hatte, daß die Bestimmungen des erstgenannten trotz des bemerkenswerten Ungleichgewichts der Verpflichtungen der Vertragsparteien unmittelbare Wirkung haben könnten.

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    (17) - Vgl. z. B. Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Hägeman, Slg. 1974, 449) zur Auslegung des Assoziierungsabkommens mit Griechenland; Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Bresciani, Slg. 1976, 129) zur Auslegung des Jaunde-Abkommens 1963; Urteil vom 24. November 1977 in der Rechtssache 65/77 (Razanatsimba, Slg. 1977, 2229) zur Auslegung des Abkommens von Lomé.

    (18) - In diesem Sinn vgl. bereits Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 3/5 und 6).

    Sind aber die Abkommensbestimmungen, auch wenn sie in gemischten Abkommen enthalten sind, Teil des Gemeinschaftsrechts, wie es der Gerichtshof bereits im Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 17) festgestellt hat, so folgt daraus, daß auch und vor allem für solche Abkommen die Feststellung gilt, daß "[w]egen ihres gemeinschaftsrechtlichen Charakters ... diese vertraglichen Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft keine unterschiedlichen Rechtswirkungen entfalten [können], je nachdem, ob sie in der Praxis von den Gemeinschaftsorganen oder von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, und im letztgenannten Fall je nachdem, welche Wirkungen das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats den von diesem abgeschlossenen internationalen Abkommen innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung zuerkennt" (Urteil Kupferberg, Randnr. 14).

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, daß die gleichen Bestimmungen nach Auffassung des Gerichtshofes sehr wohl als gültiger Parameter dienen können, um bei einer Klage der Kommission nach Artikel 169 die Vereinbarkeit einer nationalen Praxis oder Regelung mit den im GATT übernommenen Verpflichtungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989).

    (70) - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 65, Randnr. 52).

  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    Diese Vereinbarung konnte indessen nicht alle Meinungsverschiedenheiten beseitigen, so daß der Gerichtshof bereits über eine Streitigkeit in diesem Bereich zu entscheiden hatte (vgl. Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469).

    (32) - Im gleichen Sinn bereits Beschluß 1/78 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 36) und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. I-1061, Randnr. 36) sowie zuletzt Urteil Kommission/Rat (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 48).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    (42) - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 110).

    (65) - Diesen Eindruck gewinnt man nämlich notwendig beim Urteil Deutschland/Rat (zitiert in Fußnote 42), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß diese Besonderheiten des GATT, die einer Anerkennung der unmittelbaren Wirkung entgegenstehen, es auch ausschließen, die Bestimmungen des GATT für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verordnung im Rahmen einer von einem Mitgliedstaat nach Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag erhobenen Klage heranzuziehen (Randnr. 109).

  • EuGH, 24.10.1973 - 9/73

    Schlüter / Hauptzollamt Lörrach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    (44) - Vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73 (Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnrn. 28 bis 30), vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28) sowie jüngst Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnrn.

    (68) - Vgl. z. B. Urteil Schlüter (zitiert in Fußnote 44) und Urteil vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera u. a., Slg. 1976, 91), in dem der Gerichtshof Entschließungen des Rates ausgelegt hat, auch wenn er ausgeschlossen hat, daß diese unmittelbare Wirkung hervorrufen könnten, auf die sich einzelne vor einem nationalen Gericht berufen könnten.

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
    (17) - Vgl. z. B. Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Hägeman, Slg. 1974, 449) zur Auslegung des Assoziierungsabkommens mit Griechenland; Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Bresciani, Slg. 1976, 129) zur Auslegung des Jaunde-Abkommens 1963; Urteil vom 24. November 1977 in der Rechtssache 65/77 (Razanatsimba, Slg. 1977, 2229) zur Auslegung des Abkommens von Lomé.

    (58) - Urteil Bresciani (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 22/23, Hervorhebung von mir).

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

  • EuGH, 13.12.1994 - C-306/93

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 25.06.1992 - C-147/91

    Strafverfahren gegen Ferrer Laderer

  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

  • EuGH, 20.05.1976 - 111/75

    Mazzalai / Ferrovia del Renon

  • EuGH, 24.11.1977 - 65/77

    Razanatsimba

  • EuGH, 06.11.1979 - 16/79

    Danis

  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    In einem solchen Fall baue die Geltung der GATT-Bestimmungen nicht auf ihrer unmittelbaren Wirkung auf, sondern beruhe auf der Geltung eines Gemeinschaftsaktes, der durch diese Bestimmungen durchgeführt oder jedenfalls den Willen zum Ausdruck gebracht habe, diese anzuwenden (Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-53/96, Hermès, Slg. 1998, I-3603, I-3606, Fußnote 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

    20 Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Hermès International/FHT Marketing Choice (C-53/96, EU:C:1997:539, Nrn. 20 bis 21), des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nrn. 40 und 41), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:48, Nrn. 47 bis 54) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2010:436, Nrn. 50 bis 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abkommen mit der Schweiz über

    Generalanwalt Tesauro hat diesen Aspekt in den Nummern 10 bis 21 seiner Schlussanträge vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) erörtert, ohne sich allerdings offen dafür auszusprechen, dass die gerichtliche Kontrolle auch auf Vorschriften in Rechtsgebieten außerhalb der Gemeinschaftszuständigkeit zu erstrecken sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1998 - C-355/96

    Silhouette International Schmied

    (22) - Zu Artikel 50 TRIPs - Einstweilige Maßnahmen - siehe Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-53/96, Hermès International/FHT Marketing Choice BV.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht