Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.2014 - C-53/13 und C-80/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13727
EuGH, 19.06.2014 - C-53/13 und C-80/13 (https://dejure.org/2014,13727)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2014 - C-53/13 und C-80/13 (https://dejure.org/2014,13727)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - C-53/13 und C-80/13 (https://dejure.org/2014,13727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen - Entsendung von Arbeitnehmern durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen - Beschränkung - Unternehmen, das Arbeitnehmer entleiht - Einbehaltung der Einkommensteuer dieser ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Strojírny Prostejov

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen - Entsendung von Arbeitnehmern durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen - Beschränkung - Unternehmen, das Arbeitnehmer entleiht - Einbehaltung der Einkommensteuer dieser ...

  • EU-Kommission

    Strojírny Prostejov, a.s. (C-53/13) und ACO Industries Tábor s.r.o. (C-80/13) gegen Odvolací financn

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Krajský soud v Ostrave, Nejvyssí správní soud - Tschechische Republik. Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen - Entsendung von Arbeitnehmern durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einbehalt der Einkommensteuer durch inländisches Unternehmen bei Inanspruchnahme eines ausländischen Zeitarbeitsunternehmens; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Regionalgerichts Ostrava und des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbehalt der Einkommensteuer durch inländisches Unternehmen bei Inanspruchnahme eines ausländischen Zeitarbeitsunternehmens; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Regionalgerichts Ostrava und des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 56, AEUV Art 57
    Arbeitnehmer; Arbeitnehmerüberlassung; Lohnsteuer; Steuereinbehalt; Tschechische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ACO Industries Tábor

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 56, AEUV Art 57
    Arbeitnehmerüberlassung, Lohnsteuereinbehalt

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Krajský soud v Ostrave - Auslegung der Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Überlassung von Arbeitnehmern durch ein ausländisches Unternehmen über eine Zweigniederlassung in dem Staat, in dem die Überlassung vorgenommen wird - Nationale Regelung, die das ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 832
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (vgl. insbesondere Urteile Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 10, FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 32, und X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23).

    Für die Prüfung, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr in Einklang steht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen dieser Grundfreiheit verlangt, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 25, Kommission/Italien, EU:C:1991:78, Rn. 15, FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 31, und X, EU:C:2012:635, Rn. 21).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil X, EU:C:2012:635, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann eine solche Verpflichtung grenzüberschreitende Dienstleistungen für diese Empfänger weniger attraktiv machen als die von gebietsansässigen Dienstleistern erbrachten und infolgedessen diese Empfänger davon abhalten, die Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistern in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 33, Kommission/Belgien, C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 30 bis 32, und X, EU:C:2012:635, Rn. 28).

    Insoweit genügt allerdings der Hinweis, dass Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungserbringer zwei unterschiedliche Rechtssubjekte mit jeweils eigenen Interessen sind, wobei jeder für sich die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, wenn seine Rechte beeinträchtigt sind (Urteil X, EU:C:2012:635, Rn. 27).

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument der tschechischen Regierung in Frage gestellt werden, dass die Auswirkungen der fraglichen Rechtsvorschriften vernachlässigbar seien, da nach ständiger Rechtsprechung auch eine Beschränkung einer Grundfreiheit von geringer Tragweite oder geringfügiger Bedeutung nach dem Vertrag untersagt ist (Urteile Kommission/Frankreich, C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 49, und X, EU:C:2012:635, Rn. 30).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Beitreibung der Einkommensteuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 35, und X, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat insbesondere sogar klargestellt, dass das Steuerabzugsverfahren ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Dienstleistungserbringung unversteuert bleiben (Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 36, und X, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Diese Lösung beruhte jedoch sowohl im Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen (EU:C:2006:630) als auch im Urteil X (EU:C:2012:635) auf dem Umstand, dass die Dienstleistungserbringer, um die es in den Rechtssachen ging, in denen diese Urteile ergangen sind, gelegentlich Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung erbrachten und sich dort nur kurze Zeit aufhielten (vgl. insbesondere Urteil X, EU:C:2012:635, Rn. 42).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht in die Zuständigkeit der Union fällt, die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (vgl. insbesondere Urteile Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 10, FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 32, und X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23).

    Für die Prüfung, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr in Einklang steht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen dieser Grundfreiheit verlangt, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 25, Kommission/Italien, EU:C:1991:78, Rn. 15, FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 31, und X, EU:C:2012:635, Rn. 21).

    Folglich kann eine solche Verpflichtung grenzüberschreitende Dienstleistungen für diese Empfänger weniger attraktiv machen als die von gebietsansässigen Dienstleistern erbrachten und infolgedessen diese Empfänger davon abhalten, die Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistern in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 33, Kommission/Belgien, C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 30 bis 32, und X, EU:C:2012:635, Rn. 28).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Beitreibung der Einkommensteuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 35, und X, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat insbesondere sogar klargestellt, dass das Steuerabzugsverfahren ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Dienstleistungserbringung unversteuert bleiben (Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 36, und X, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Diese Lösung beruhte jedoch sowohl im Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen (EU:C:2006:630) als auch im Urteil X (EU:C:2012:635) auf dem Umstand, dass die Dienstleistungserbringer, um die es in den Rechtssachen ging, in denen diese Urteile ergangen sind, gelegentlich Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung erbrachten und sich dort nur kurze Zeit aufhielten (vgl. insbesondere Urteil X, EU:C:2012:635, Rn. 42).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Folglich kann eine solche Verpflichtung grenzüberschreitende Dienstleistungen für diese Empfänger weniger attraktiv machen als die von gebietsansässigen Dienstleistern erbrachten und infolgedessen diese Empfänger davon abhalten, die Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistern in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 33, Kommission/Belgien, C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 30 bis 32, und X, EU:C:2012:635, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Regelung, die zu einem nicht auf Unionsebene harmonisierten Bereich gehört und unterschiedslos für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, jedoch gerechtfertigt sein, obwohl sie eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bewirkt, soweit sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und dieses nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt, und sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile Säger, C-76/90, EU:C:1991:331, Rn. 15, und Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass die Bekämpfung der Steuerflucht und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. Urteile Baxter u. a., C-254/97, EU:C:1999:368, Rn. 18, und Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat indessen auch klargestellt, dass eine allgemeine Vermutung der Steuerflucht oder Steuerhinterziehung, die auf dem Umstand beruht, dass ein Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht genügt, um eine steuerliche Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele des Vertrags beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 61, Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 35, und Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 39).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Was ferner die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der in den Verträgen vorgesehenen Verkehrsfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. insbesondere Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 31 bis 33).

    Trotz der eventuellen beschränkenden Auswirkungen der Regelung auf die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wären derartige Auswirkungen indessen die zwangsläufige Folge einer eventuellen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die jedenfalls keine eigenständige Prüfung der genannten Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Art. 45 AEUV und 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 27, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, EU:C:2006:544, Rn. 33).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-254/97

    Baxter u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass die Bekämpfung der Steuerflucht und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. Urteile Baxter u. a., C-254/97, EU:C:1999:368, Rn. 18, und Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 35).
  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument der tschechischen Regierung in Frage gestellt werden, dass die Auswirkungen der fraglichen Rechtsvorschriften vernachlässigbar seien, da nach ständiger Rechtsprechung auch eine Beschränkung einer Grundfreiheit von geringer Tragweite oder geringfügiger Bedeutung nach dem Vertrag untersagt ist (Urteile Kommission/Frankreich, C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 49, und X, EU:C:2012:635, Rn. 30).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Die dänische Regierung macht unter Berufung auf das Urteil Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762, Rn. 49 bis 51) geltend, dass sich die Situation der Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik objektiv von der der Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats unterscheide und folglich die in Rede stehende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht diskriminierend sei.
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Trotz der eventuellen beschränkenden Auswirkungen der Regelung auf die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wären derartige Auswirkungen indessen die zwangsläufige Folge einer eventuellen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die jedenfalls keine eigenständige Prüfung der genannten Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Art. 45 AEUV und 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 27, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, EU:C:2006:544, Rn. 33).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit - Nichtdiskriminierung und

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Das Diskriminierungsverbot wurde aber für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Art. 56 AEUV bis 62 AEUV umgesetzt (vgl. entsprechend Urteile Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 37, sowie Schulz-Delzers und Schulz, C-240/10, EU:C:2011:591, Rn. 29).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-53/13
    Der Gerichtshof hat indessen auch klargestellt, dass eine allgemeine Vermutung der Steuerflucht oder Steuerhinterziehung, die auf dem Umstand beruht, dass ein Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht genügt, um eine steuerliche Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele des Vertrags beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 61, Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 35, und Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 39).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist namentlich im Bereich des freien Warenverkehrs in Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Medisanus, C-296/15, EU:C:2017:431" Rn. 65), in dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488" Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und in dem des freien Dienstleistungsverkehrs in den Art. 56 und 62 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011" Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) umgesetzt worden.
  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen sowohl die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55; X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 55; Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, sowie SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36), als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 64; X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können.
  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

    Zweitens verlangt Art. 56 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteile vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 34, sowie vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 28).

    Nationale Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, stellen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 35, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem verleiht nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 10, vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 26).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gehören zu den Gründen des Allgemeininteresses, durch die eine Beschränkung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann, sowohl die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer sowie der Steueraufsicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 53 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wobei durch Letztere die Steuerhinterziehung und die Steuervermeidung bekämpft werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74), als auch die Bekämpfung der Steuerflucht (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-292/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung

    Zu der von der deutschen und der schwedischen Regierung geltend gemachten Rechtfertigung, die sich aus der Notwendigkeit, die wirksame Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar bereits anerkannt hat, dass sie einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung); die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ist allerdings zur Sicherstellung ihrer Verwirklichung ungeeignet, so dass dieses Ziel bei einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine etwaige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen kann.

    Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen einbringenden Gesellschaft die Wahl einräumt, sich für einen Aufschub der Zahlung der Steuer zu entscheiden, beeinträchtigt - wie die Kommission anmerkt - nämlich weder die Möglichkeit dieses Mitgliedstaats, von der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte für die Beitreibung der geschuldeten Steuer zu fordern, noch die Möglichkeit, diese Beitreibung tatsächlich zu veranlassen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 49 bis 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

    40 - Vgl. z. B. Urteile Kommission/Belgien (C-397/10, EU:C:2011:444) sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor (C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011).

    44 - Urteile Säger (C-76/90, EU:C:1991:331, Rn. 15) sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor (EU:C:2014:2011, Rn. 44).

    45 - Vgl. Urteil Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor (EU:C:2014:2011).

  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld

    Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt worden sind, unterfallen indes nicht dem Anwendungsbereich von Art. 45 ff AEUV (vgl EuGH vom 25.10.2001 - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98, C-68/98 bis C-71/98 - , Slg 2001, I-7831, 7897 = juris RdNr 22), sondern werden von ihrem Arbeitgeber im Rahmen der diesem eröffneten Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff AEUV) eingesetzt (vgl Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art. 56 AEUV RdNr 26; vgl auch EuGH vom 19.6.2014 - C-53/13 und C-80/13 - - juris RdNr 30 mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    24 Urteile vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59), vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39), und vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor (C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46).

    31 Urteile vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59), vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor (C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), und vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39).

  • EuGH, 03.12.2014 - C-315/13

    De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Da Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte verleiht, fällt ein solcher Sachverhalt unter die Art. 56 AEUV und 57 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach dem AEU-Vertrag jedenfalls auch eine geringfügige oder wenig bedeutende Beschränkung einer Grundfreiheit grundsätzlich untersagt ist (Urteile Corsica Ferries [Frankreich], C-49/89, EU:C:1989:649, Rn. 8, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, EU:C:2014:2011, Rn. 42).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-83/21

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung

    Im Übrigen ist es paradox, dass die Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens den italienischen Behörden vorwerfen, mit dem Erlass der Steuerregelung von 2017 eine allgemeine Vermutung der Steuerumgehung oder der Steuerhinterziehung eingeführt zu haben, die darauf beruhe, dass ein Dienstleistungserbringer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, eine Vermutung, die durch Art. 56 AEUV untersagt wird (Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), während diese Regelung ihnen im Gegenteil die Aufgabe überträgt, im Namen der Steuerverwaltung den Betrag, der der geschuldeten Steuer entspricht, an der Quelle einzubehalten und an die Staatskasse abzuführen.
  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Der Vertrag sieht jedoch ein solches, nämlich in Art. 56 AEUV im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und in Art. 63 AEUV im Bereich des freien Kapitalverkehrs vor (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. September 2018, Patrício Teixeira, C-184/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:694, Rn. 15 und 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • EuGH, 08.07.2021 - C-71/20

    VAS Shipping

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2016 - C-342/15

    Piringer - Richtlinie 77/249/EWG - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13, C-80/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1596
Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13, C-80/13 (https://dejure.org/2014,1596)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - C-53/13, C-80/13 (https://dejure.org/2014,1596)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - C-53/13, C-80/13 (https://dejure.org/2014,1596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Strojírny Prostejov

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - Abzug der Einkommensteuer an der Quelle und Entrichtung an die Staatskasse durch das Unternehmen, das die Dienste dieser Arbeitnehmer in Anspruch nimmt - Keine solche Verpflichtung im Fall ...

  • EU-Kommission

    Strojírny Prostejov

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - Abzug der Einkommensteuer an der Quelle und Entrichtung an die Staatskasse durch das Unternehmen, das die Dienste dieser Arbeitnehmer in Anspruch nimmt - Keine solche Verpflichtung im Fall ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einbehalt der Einkommensteuer durch inländisches Unternehmen bei Inanspruchnahme eines ausländischen Zeitarbeitsunternehmens; Schlussanträge des Generalanwalts zu den Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Regionalgerichts Ostrava und des tschechischen Obersten ...

  • rechtsportal.de

    Einbehalt der Einkommensteuer durch inländisches Unternehmen bei Inanspruchnahme eines ausländischen Zeitarbeitsunternehmens; Schlussanträge des Generalanwalts zu den Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Regionalgerichts Ostrava und des tschechischen Obersten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13
    Die im Urteil Truck Center einerseits und in den Urteilen FKP Scorpio Konzertproduktionen, Kommission/Belgien und X andererseits gezogenen unterschiedlichen Schlussfolgerungen spiegeln sich in den Positionen der Verfahrensbeteiligten in der vorliegenden Rechtssache wider.

    Dies war insbesondere in den Urteilen FKP Scorpio Konzertproduktionen, Kommission/Belgien, Santander Asset Management SGIIC u. a. und X der Fall(20).

    Im Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen hat der Gerichtshof ausgeführt: "Das Steuerabzugsverfahren und die seiner Durchsetzung dienende Haftungsregelung stellen ... ein legitimes und geeignetes Mittel dar, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben.

    4 - Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, Slg. 2006, I-9461), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, Slg. 2006, I-10653), vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, Slg. 2008, I-10767), und vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10).

    20 - Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen (Rn. 35), Kommission/Belgien (Rn. 35), Santander Asset Management SGIIC u. a. (Rn. 46) und X (Rn. 35).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13
    Die im Urteil Truck Center einerseits und in den Urteilen FKP Scorpio Konzertproduktionen, Kommission/Belgien und X andererseits gezogenen unterschiedlichen Schlussfolgerungen spiegeln sich in den Positionen der Verfahrensbeteiligten in der vorliegenden Rechtssache wider.

    ACO Industries nimmt nämlich nicht auf das Urteil Truck Center Bezug, und die Kommission erwähnt es lediglich, während sich die tschechische und die dänische Regierung im Wesentlichen auf dieses Urteil stützen, um die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelung mit dem Unionsrecht zu begründen.

    Der erste Gesichtspunkt betrifft das Urteil Truck Center.

    Die drei vom Gerichtshof im Urteil Truck Center genannten Gründe für die fehlende Vergleichbarkeit der Situationen(18) überzeugen mich zwar nicht, doch genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass sich tschechische Unternehmen, die Dienstleistungen gebietsfremder Zeitarbeitsunternehmen in Anspruch nehmen, und tschechische Unternehmen, die auf die gleichen Dienstleistungen von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik zurückgreifen, in einer vergleichbaren Situation befinden.

    4 - Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, Slg. 2006, I-9461), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, Slg. 2006, I-10653), vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, Slg. 2008, I-10767), und vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13
    19 - Vgl. Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Rn. 29 und 30), vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Rn. 28), vom 11. Juni 2009, Kommission/Niederlande (C-521/07, Slg. 2009, I-4873, Rn. 39), vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 41), vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Rn. 51, 72 und 73), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, Rn. 18).
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