Rechtsprechung
EuGH, 16.06.1998 - C-53/96 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - TRIPS - Artikel 177 EG-Vertrag - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 50 des TRIPS - Einstweilige Maßnahmen
- Europäischer Gerichtshof
Hermès
- EU-Kommission
Hermès International / FHT Marketing Choice
EG-Vertrag, Artikel 177; TRIPS, Artikel 50; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 99
1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat - Übereinkommen ...
- EU-Kommission
Hermès International / FHT Marketing Choice
- Wolters Kluwer
Auslegung des Artikels 50 Absatz 6 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation; Inhaberin der Wortmarke "HERMES" und der Bildmarke "Hermes"; Nachgeahmte ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Sofortige einstweilige Maßnahme zum Schutz einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 50 des TRIPS
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 177; ; TRIPS Art. 50; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 99
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat - Übereinkommen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam - Auslegung von Artikel 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ("TRIPS"), das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
- EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
Papierfundstellen
- NJW 1999, 2103
- GRUR Int. 1998, 697
- EuZW 1998, 572
- MMR 1999, 88
- ZUM 1999, 63
Wird zitiert von ... (49) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 18.10.1990 - 297/88
Dzodzi / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
Folglich ist der Gerichtshof, wenn die vorgelegte Frage eine Vorschrift betrifft, zu deren Auslegung er befugt ist, grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet (siehe in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. - EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
Sie nehmen auf Randnummer 104 des Gutachtens 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) Bezug, wo der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die Bestimmungen des TRIPS über die "Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum" wie Artikel 50 im wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und nicht in die der Gemeinschaft fielen, da die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Gutachtens ihre interne Zuständigkeit auf diesem Gebiet außer durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (…ABl. L 357, S. 1) noch nicht ausgeübt habe. - EuGH, 10.09.1996 - C-61/94
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
Da jedoch die Gemeinschaft Partei des TRIPS ist und dieses Übereinkommen die Gemeinschaftsmarke betrifft, sind die in Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94 angesprochenen Gerichte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen den Wortlaut und den Zweck des Artikels 50 des TRIPS zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus der Gemeinschaftsmarke nationale Vorschriften anzuwenden haben (vgl. entsprechend die Urteile vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-286/90, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019, Randnr. 9, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
- EuGH, 24.11.1992 - C-286/90
Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation
Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
Da jedoch die Gemeinschaft Partei des TRIPS ist und dieses Übereinkommen die Gemeinschaftsmarke betrifft, sind die in Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94 angesprochenen Gerichte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen den Wortlaut und den Zweck des Artikels 50 des TRIPS zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus der Gemeinschaftsmarke nationale Vorschriften anzuwenden haben (vgl. entsprechend die Urteile vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-286/90, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019, Randnr. 9, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52). - EuGH, 17.07.1997 - C-130/95
Giloy
Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
Zum anderen besteht, wenn eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (siehe in diesem Sinn Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34). - EuGH, 08.11.1990 - C-231/89
Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln
Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
34 und 35, und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnrn.
- EuGH, 08.03.2011 - C-240/09
Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …
Wenn eine Vorschrift sowohl auf Sachverhalte, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, als auch auf Sachverhalte, die dem Unionsrecht unterliegen, Anwendung finden kann, besteht nämlich ein klares Interesse daran, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und vom 16. Juni 1998, Hermès, C-53/96, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 32). - EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
Dior
Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-392/98 soll geklärt werden, ob die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) zu seiner Zuständigkeit für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens auf markenrechtliche Fallgestaltungen beschränkt sind.Der Gerichtshof ist namentlich für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten gerecht zu werden, soweit diese bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die zum Anwendungsbereich des TRIPs-Übereinkommens gehören, ihre nationalen Vorschriften anzuwenden haben (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.
Ist eine Vorschrift wie Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar, wie dies im Markenrecht der Fall ist, so ist der Gerichtshof ebenfalls für ihre Auslegung zuständig, um voneinander abweichende Auslegungen in der Zukunft zu verhindern (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.
In einem Bereich, auf den das TRIPs-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem Urteil Hermès, insbesondere dessen Randnummer 28, nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zu berücksichtigen.
- BFH, 25.10.2016 - I R 54/14
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bb) Zwar entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Satz 1 Buchst. a AEUV im Wege der Vorabentscheidung auch dann über die Auslegung von Unionsrecht, wenn --wie im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG-- auf dessen Inhalt durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats verwiesen wird (EuGH-Urteile Dzodzi vom 18. Oktober 1990 C-297/88 und 197/89, EU:C:1990:360, Rz 36 f.; Gmurzynska-Bscher vom 8. November 1990 C-231/89, EU:C:1990:386, Rz 25; Leur-Bloem vom 17. Juli 1997 C-28/95, EU:C:1997:369, Rz 32; vgl. auch EuGH-Urteil Hermès International vom 16. Juni 1998 C-53/96, EU:C:1998:292, Rz 32).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08
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Jedoch erwägt das vorlegende Gericht, anknüpfend an das Urteil Hermès(22) zur Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), ob nicht eine Analogie zu den Auslegungsbefugnissen im Rahmen gemischter Abkommen besteht.Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Hermès betont, dass ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass eine Vorschrift, die sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern.(26).
22 - Urteil vom 16. Juni 1998, Hermès (C-53/96, Slg. 1998, I-3603).
24 - Urteile Hermès (zitiert in Fn. 22, Randnr. 32) und Dior u. a. (zitiert in Fn. 23, Randnrn. 47 f.).
25 - Urteile Hermès (zitiert in Fn. 22, Randnr. 32) und Dior u. a. (zitiert in Fn. 23, Randnrn. 47 f.).
26 - Urteil Hermès (zitiert in Fn. 22, Randnr. 32).
- EuGH, 24.06.2004 - C-49/02
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20 Da die Gemeinschaft Partei des TRIPS-Übereinkommens ist, ist sie verpflichtet, ihr Markenrecht im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck dieses Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96, Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 28). - EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
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Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 33), vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33) und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 20) Bezug. - BFH, 30.10.2008 - III R 92/07
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Denn es besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass die Vorschriften unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewendet werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 1998 C-53/96, Slg. 1998, I-3603, Rz 32, m.w.N.; Streinz/Ehricke, EUV/EGV, Art. 234 Rz 15). - EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
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Allerdings hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass, wenn eine Vorschrift eines internationalen Übereinkommens sowohl auf dem Unionsrecht unterliegende als auch auf nicht dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, EU:C:1997:372, Rn. 23 bis 28, vom 16. Juni 1998, Hermès, C-53/96, EU:C:1998:292, Rn. 32, …und vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 35). - Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20
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- EuGH, 10.12.2021 - C-382/21
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Zweitens erstrecke sich die Auswirkung der fehlerhaften Auslegung von Art. 4 PVÜ zum einen auf den Unionsgesetzgeber, der diese nicht durch eine Änderung der Verordnung Nr. 6/2002 oder anderer Rechtsvorschriften der Union über Prioritätsansprüche entkräften könne, sowie zum anderen auf die Mitgliedstaaten, die alle Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft seien und, wie aus dem Urteil vom 16. Juni 1998, Hermès (C-53/96, EU:C:1998:292, Rn. 32) hervorgehe, kraft Unionsrecht an diese Übereinkunft in der Auslegung des Unionsrichters gebunden seien. - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12
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- EuGH, 13.09.2001 - C-89/99
Schieving-Nijstad u.a.
- BPatG, 22.01.2002 - 33 W (pat) 133/00
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08
E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03
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- EuGH, 11.09.2007 - C-431/05
Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2007 - C-62/05
Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erlass von …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06
FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO - …
- OLG Köln, 12.01.2001 - 6 U 98/00
Erledigung vor Zustellung der Beschlussverfügung - Kostenfolge - …
- EuG, 11.01.2002 - T-174/00
Biret International / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-93/02
DER GENERALANWALT SPRICHT SICH FÜR DIE ANERKENNUNG EINES AUF DIE VERLETZUNG VON …
- OLG Hamburg, 11.07.2002 - 3 U 17/02
Zur Unterlassungsverfügung durch den Lizenzgeber in einer Sortenschutzsache
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-280/06
ETI u.a. - Wettbewerb - Art. 81 EG - Absprache über den Verkaufspreis von …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09
Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen - …
- EuG, 11.01.2002 - T-210/00
Biret und Cie / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1999 - C-149/96
Portugiesische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame …
- OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 98/00
Erledigung der Hauptsache vor Zustellung der Beschlussverfügung
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-265/19
Recorded Artists Actors Performers
- EuG, 14.11.2002 - T-332/00
Rica Foods / Kommission
- EuG, 14.11.2002 - T-94/00
Rica Foods / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-94/02
Biret und Cie / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-362/07
Kip Europe u.a. - Tarifierung - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03
Frankreich / Parlament und Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21
BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-321/03
Dyson - Marke - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - Markenfähiges Zeichen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
Gloszczuk
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05
Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
Dior
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
Andersson und Wåkerås-Andersson
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2005 - C-418/02
Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-149/96
Portugal / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07
Kamino International Logistics - Tarifierung - LCD-Monitor
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2001 - C-13/00
Kommission / Irland
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-235/99
Kondova
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-392/98
Diese Richtlinie lässt Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts des …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-89/99
Schieving-Nijstad u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-293/98
EGEDA
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing Choice BV.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
- EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (33)
- EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
Der Umstand nämlich, daß die Zuständigkeit zum Abschluß des TRIPS nach dem Gutachten 1/94 des Gerichtshofes(3) zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist, macht die Prüfung der Frage erforderlich, ob die hier in Rede stehende Regelung in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder in die der Mitgliedstaaten fällt und ob für den letztgenannten Fall der Gerichtshof gleichwohl zuständig ist, dem vorlegenden Gericht Auslegungshinweise zu geben.10 Ausgangspunkt dieser Prüfung muß naturgemäß das genannte Gutachten 1/94 sein.
11 Soweit hier von Bedeutung, sei ferner darauf hingewiesen, daß einige Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen in Zusammenhang mit dem Gutachten 1/94 geltend gemacht hatten, daß "die Bestimmungen des TRIPS über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum zu treffen sind, wie die Gewährleistung eines gerechten und billigen Verfahrens, die Vorschriften über die Beibringung von Beweismitteln, das Recht zur Äusserung, die Begründung der Entscheidungen, das Klagerecht, die einstweiligen Maßnahmen und den Schadensersatz, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen".
Angesichts insbesondere der Klarheit des Gutachtens 1/94 in diesem Punkt müsste allerdings für meine Begriffe anerkannt werden, daß die Zuständigkeit zum Abschluß der Gemeinschaft für die Bereiche zusteht, in denen bereits eine - nicht nur teilweise und marginale - Regelung nach Gemeinschaftsrecht erfolgt ist, während sie in Ermangelung einer solchen Regelung weiterhin den Mitgliedstaaten verbliebe.
Diese Überlegungen finden im Gutachten 1/94 ihre Bestätigung.
Bei Erfuellung ihrer Pflicht zur Kooperation und des Erfordernisses einheitlicher Vertretung nach aussen, wie sie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 festgestellt hat(32), sind die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane zu einer engen Zusammenarbeit sowohl bei der Aushandlung und Vereinbarung der betreffenden Abkommensbestimmungen als auch, was noch wichtiger ist, bei der Anwendung verpflichtet, haben also letztlich nach einer gemeinsamen Position zu suchen(33).
So gesehen könnte man sehr wohl sagen, daß die Auslegung, die dem Gerichtshof aufgetragen ist, seinen Beitrag zur Erfuellung der Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Organen und Mitgliedstaaten darstellt, wie er selbst sie im Gutachten 1/94 unterstrichen hat.
(3) - Gutachten vom 15. November 1994 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums (Slg. 1994, I-5267).
(5) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 105).
Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Gutachten 1/94 das Gutachten 1/76 - allerdings ohne eingehendere Erläuterung - neu interpretiert und dessen Tragweite auf den damaligen konkreten Fall beschränkt (Randnrn. 85 und 100).
(8) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 104, Hervorhebung von mir).
(12) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 106 bis 109).
Der Zusammenhang des Gutachtens 1/94 beweist allerdings, daß eine vorherige Äusserung des Gerichtshofes im Sinne von Artikel 228 nicht alle Probleme lösen kann.
(26) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 107).
- EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
Im Urteil Kupferberg hat der Gerichtshof indessen - aus Anlaß der Auslegung eines Freihandelsabkommens, eines Abkommens also, das Gegenseitigkeit voraussetzt(60) - klargestellt, daß ein solcher Schluß nicht automatisch geboten sei.(31) - Nicht überfluessig erscheint hier der Hinweis, daß im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641) bei einem (allerdings nicht gemischten) Abkommen Gewicht vor allem auf die Notwendigkeit einheitlicher Auslegung der Vorschriften gelegt wurde, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, darunter auch die internationalen Abkommen.
Sind aber die Abkommensbestimmungen, auch wenn sie in gemischten Abkommen enthalten sind, Teil des Gemeinschaftsrechts, wie es der Gerichtshof bereits im Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 17) festgestellt hat, so folgt daraus, daß auch und vor allem für solche Abkommen die Feststellung gilt, daß "[w]egen ihres gemeinschaftsrechtlichen Charakters ... diese vertraglichen Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft keine unterschiedlichen Rechtswirkungen entfalten [können], je nachdem, ob sie in der Praxis von den Gemeinschaftsorganen oder von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, und im letztgenannten Fall je nachdem, welche Wirkungen das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats den von diesem abgeschlossenen internationalen Abkommen innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung zuerkennt" (Urteil Kupferberg, Randnr. 14).
(36) - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 17).
(46) - Vgl. in diesem Sinn z. B. Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31), in dem der Gerichtshof zum einen ausgeführt hat, daß die "Tatsache allein, daß die Vertragsparteien einen besonderen institutionellen Rahmen für Konsultationen und Verhandlungen untereinander über die Durchführung des Abkommens geschaffen haben, ... nicht aus[reicht], jegliche Anwendung dieses Abkommens durch die Gerichte auszuschließen" (Randnr. 20), und zum anderen, daß, was "die Schutzklauseln betrifft, die den Parteien ein Abweichen von bestimmten Vorschriften des Abkommens gestatten, ... diese Klauseln nur unter bestimmten Umständen und grundsätzlich nur nach einer unter Beteiligung beider Parteien erfolgten Prüfung im Gemischten Ausschuß anwendbar sind" (Randnr. 21).
(61) - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 18).
- EuGH, 30.09.1987 - 12/86
Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
(19) - Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719) zur Auslegung des Assoziierungsabkommens mit der Türkei.(20) - Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 9).
(21) - Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 11).
(23) - Aufgrund der Prämisse, daß die Mitgliedstaaten nicht nur gegenüber anderen Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber der Gemeinschaft eine Verpflichtung übernommen haben, ist darauf hingewiesen worden, daß die Nichterfuellung des Abkommens jedenfalls die Haftung der Gemeinschaft neben der Einzelhaftung des betreffenden Staates begründe, so daß ein Interesse der Gemeinschaft und insbesondere des Gerichtshofes an einer einheitlichen Anwendung, Durchführung und Auslegung aller Bestimmungen und eine entsprechende Befugnis bestehe (vgl. in diesem Sinn Nolte, "Anmerkung zur Rechtssache 12/86", Common Market Law Review, 1988, S. 403 ff.).
Aufgrund der Prämisse, daß die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten gemeinsam die Einhaltung der von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen sicherzustellen haben, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, daß die Mitgliedstaaten eine Pflicht erfuellen, die nicht nur dem betroffenen Drittland, "sondern auch und vor allem der Gemeinschaft gegenüber besteht, die die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens übernommen hat" (Randnr. 13), ein Hinweis, der mir besonders kennzeichnend zu sein scheint und der auch in bezug auf ein gemischtes Abkommen im Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 11) bestätigt worden ist.
- EuGH, 12.12.1995 - C-469/93
Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
Ausserdem ist der Gerichtshof in dem jüngeren Urteil Chiquita Italia zu einer ähnlichen Schlußfolgerung gelangt, obwohl er sich zuvor ausdrücklich gefragt hatte, ob die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen des vierten AKP-EWG-Abkommens nicht deshalb zu verneinen sei, weil "die von den Vertragsparteien in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen von ganz unterschiedlichem Gewicht [sind]"(59).(44) - Vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73 (Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnrn. 28 bis 30), vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28) sowie jüngst Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnrn.
Vgl. ausser den in Fußnote 17 zitierten Urteilen das Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44), in dem der Gerichtshof bestätigt hat, daß der Umstand, daß das AKP-EWG-Abkommen ein besonderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten vorsehe, kein Hinderungsgrund sei, einigen seiner Bestimmungen unmittelbare Wirkung zuzuerkennen (Randnr. 36).
(59) - Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44, Randnrn. 32 und 34).
(64) - Das ergibt sich übrigens bereits für das GATT 1947 mit hinreichender Klarheit aus dem Urteil Chiquita Italia (zitiert in Fußnote 44), in dem der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß das Vierte AKP-EWG-Abkommen und das GATT "nicht gleichartig" sind, nachdem er festgestellt hatte, daß die Bestimmungen des erstgenannten trotz des bemerkenswerten Ungleichgewichts der Verpflichtungen der Vertragsparteien unmittelbare Wirkung haben könnten.
- EuGH, 30.04.1974 - 181/73
Haegemann / Belgischer Staat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
(17) - Vgl. z. B. Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Hägeman, Slg. 1974, 449) zur Auslegung des Assoziierungsabkommens mit Griechenland; Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Bresciani, Slg. 1976, 129) zur Auslegung des Jaunde-Abkommens 1963; Urteil vom 24. November 1977 in der Rechtssache 65/77 (Razanatsimba, Slg. 1977, 2229) zur Auslegung des Abkommens von Lomé.(18) - In diesem Sinn vgl. bereits Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 3/5 und 6).
Sind aber die Abkommensbestimmungen, auch wenn sie in gemischten Abkommen enthalten sind, Teil des Gemeinschaftsrechts, wie es der Gerichtshof bereits im Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 17) festgestellt hat, so folgt daraus, daß auch und vor allem für solche Abkommen die Feststellung gilt, daß "[w]egen ihres gemeinschaftsrechtlichen Charakters ... diese vertraglichen Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft keine unterschiedlichen Rechtswirkungen entfalten [können], je nachdem, ob sie in der Praxis von den Gemeinschaftsorganen oder von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, und im letztgenannten Fall je nachdem, welche Wirkungen das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats den von diesem abgeschlossenen internationalen Abkommen innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung zuerkennt" (Urteil Kupferberg, Randnr. 14).
- EuGH, 10.09.1996 - C-61/94
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, daß die gleichen Bestimmungen nach Auffassung des Gerichtshofes sehr wohl als gültiger Parameter dienen können, um bei einer Klage der Kommission nach Artikel 169 die Vereinbarkeit einer nationalen Praxis oder Regelung mit den im GATT übernommenen Verpflichtungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989).(70) - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 65, Randnr. 52).
- EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
Kommission / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
Diese Vereinbarung konnte indessen nicht alle Meinungsverschiedenheiten beseitigen, so daß der Gerichtshof bereits über eine Streitigkeit in diesem Bereich zu entscheiden hatte (vgl. Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469).(32) - Im gleichen Sinn bereits Beschluß 1/78 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 36) und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. I-1061, Randnr. 36) sowie zuletzt Urteil Kommission/Rat (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 48).
- EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
Deutschland / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
(42) - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 110).(65) - Diesen Eindruck gewinnt man nämlich notwendig beim Urteil Deutschland/Rat (zitiert in Fußnote 42), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß diese Besonderheiten des GATT, die einer Anerkennung der unmittelbaren Wirkung entgegenstehen, es auch ausschließen, die Bestimmungen des GATT für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verordnung im Rahmen einer von einem Mitgliedstaat nach Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag erhobenen Klage heranzuziehen (Randnr. 109).
- EuGH, 24.10.1973 - 9/73
Schlüter / Hauptzollamt Lörrach
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
(44) - Vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73 (Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnrn. 28 bis 30), vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28) sowie jüngst Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnrn.(68) - Vgl. z. B. Urteil Schlüter (zitiert in Fußnote 44) und Urteil vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera u. a., Slg. 1976, 91), in dem der Gerichtshof Entschließungen des Rates ausgelegt hat, auch wenn er ausgeschlossen hat, daß diese unmittelbare Wirkung hervorrufen könnten, auf die sich einzelne vor einem nationalen Gericht berufen könnten.
- EuGH, 05.02.1976 - 87/75
Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
(17) - Vgl. z. B. Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Hägeman, Slg. 1974, 449) zur Auslegung des Assoziierungsabkommens mit Griechenland; Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Bresciani, Slg. 1976, 129) zur Auslegung des Jaunde-Abkommens 1963; Urteil vom 24. November 1977 in der Rechtssache 65/77 (Razanatsimba, Slg. 1977, 2229) zur Auslegung des Abkommens von Lomé.(58) - Urteil Bresciani (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 22/23, Hervorhebung von mir).
- EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76
Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen …
- EuGH, 31.01.1991 - C-18/90
Office national de l'emploi / Kziber
- EuGH, 13.11.1990 - C-106/89
Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación
- EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
Nakajima All Precision / Rat
- EuGH, 05.04.1995 - C-103/94
Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés
- EuGH, 13.12.1994 - C-306/93
SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz
- EuGH, 25.06.1992 - C-147/91
Strafverfahren gegen Ferrer Laderer
- EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
T. Port
- EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
Leur-Bloem
- EuGH, 17.07.1997 - C-130/95
Giloy
- EuGH, 12.12.1972 - 21/72
International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit
- EuGH, 03.02.1976 - 59/75
Manghera u.a.
- EuGH, 20.05.1976 - 111/75
Mazzalai / Ferrovia del Renon
- EuGH, 24.11.1977 - 65/77
Razanatsimba
- EuGH, 06.11.1979 - 16/79
Danis
- EuGH, 16.03.1983 - 266/81
SIOT / Ministero delle finanze
- EuGH, 16.03.1983 - 267/81
Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI
- EuGH, 22.06.1989 - 70/87
FEDIOL / Kommission EWG
- EuGH, 18.10.1990 - 297/88
Dzodzi / Belgischer Staat
- EuGH, 13.12.1989 - 322/88
Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles
- EuGH, 05.12.1996 - C-85/95
Reisdorf / Finanzamt Köln-West
- EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91
Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für …
- EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
Affish
- EuG, 03.02.2005 - T-19/01
Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - …
In einem solchen Fall baue die Geltung der GATT-Bestimmungen nicht auf ihrer unmittelbaren Wirkung auf, sondern beruhe auf der Geltung eines Gemeinschaftsaktes, der durch diese Bestimmungen durchgeführt oder jedenfalls den Willen zum Ausdruck gebracht habe, diese anzuwenden (Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-53/96, Hermès, Slg. 1998, I-3603, I-3606, Fußnote 45). - Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20
Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die …
20 Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Hermès International/FHT Marketing Choice (C-53/96, EU:C:1997:539, Nrn. 20 bis 21), des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nrn. 40 und 41), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:48, Nrn. 47 bis 54) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2010:436, Nrn. 50 bis 56). - Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abkommen mit der Schweiz über …
Generalanwalt Tesauro hat diesen Aspekt in den Nummern 10 bis 21 seiner Schlussanträge vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) erörtert, ohne sich allerdings offen dafür auszusprechen, dass die gerichtliche Kontrolle auch auf Vorschriften in Rechtsgebieten außerhalb der Gemeinschaftszuständigkeit zu erstrecken sei. - Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1998 - C-355/96
Silhouette International Schmied
(22) - Zu Artikel 50 TRIPs - Einstweilige Maßnahmen - siehe Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-53/96, Hermès International/FHT Marketing Choice BV.