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   EuGH, 11.11.2014 - C-530/13   

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EuGH, 11.11.2014 - C-530/13 (https://dejure.org/2014,34217)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2014 - C-530/13 (https://dejure.org/2014,34217)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2014 - C-530/13 (https://dejure.org/2014,34217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmitzer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. ...

  • Wolters Kluwer

    Altersbenachteiligung durch Reformgesetz zur diskriminierungsfreien Festsetzung des Vorrückungsstichtags für Beamte; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. ...

  • rechtsportal.de

    Altersbenachteiligung durch Reformgesetz zur diskriminierungsfreien Festsetzung des Vorrückungsstichtags für Beamte; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • derstandard.at (Pressebericht, 11.11.2014)

    Österreich wegen Reform der Beamtenbesoldung verurteilt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Schmitzer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung der Art. 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 43
  • DÖV 2015, 115
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
    Mit dem Reformgesetz sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten an die Richtlinie 2000/78 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381) angepasst werden; darin hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Regelung, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt, mit den Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 unvereinbar ist.

    Zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Beamten geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass der österreichische Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil Hütter (EU:C:2009:381) § 12 Abs. 1 GehG mit dem Reformgesetz geändert und ein Besoldungs- und Vorrückungssystem eingeführt hat, das es ermöglicht, bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags die gesamte Berufserfahrung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurde.

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf Gleichbehandlung, das sich aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/78 ergibt, ein Recht, auf dass sich ein Einzelner gegenüber einer Behörde berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
    Insoweit können Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen, für sich allein aber kein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (Urteil Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 73 und 74).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
    Was die Besitzstandwahrung und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom früheren System begünstigten Beamten in Bezug auf ihr Entgelt betrifft, ist festzustellen, dass sie legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Hennigs und Mai, C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 90 und 92).
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen, mit der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 48, und Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt, C-132/11, EU:C:2012:329, Rn. 22).
  • EuGH, 07.06.2012 - C-132/11

    Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen

    Auszug aus EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen, mit der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 48, und Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt, C-132/11, EU:C:2012:329, Rn. 22).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Entsprechend verlangt er, dass Richtlinien im Lichte der maßgeblichen Grundrechte der Charta auszulegen sind, anerkennt aber bei einer inhaltlichen Offenheit der Richtlinien weitgehende Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, soweit hiermit die Richtlinien und die mit ihnen geschützten grundrechtlichen Interessen nur nicht ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs u.a., C-159/10 u.a., EU:C:2011:508, Rn. 61 f. - unter Bezug auf Art. 15 Abs. 1 GRCh - Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 26 f.; vgl. weite Spielräume auch in EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u.a., C-501/12 u.a., EU:C:2014:2005, Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 38; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78 und Art. 47 der Charta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der mit dem Urteil Schmitzer(15) getroffenen Auslegung zu den Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet werden können?.

    Mit seinen Fragen möchte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wissen, ob die in Rede stehende neue Regelung die im Urteil Schmitzer(24) festgestellte unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung perpetuiert, wie Herr Leitner geltend macht, oder ob dies nicht der Fall ist, wie die Beschwerdegegnerin meint.

    Im Urteil Schmitzer(33), auf das die hier in Rede stehende Reform zurückgeht(34), hat der Gerichtshof befunden, dass die vor dieser Reform geltende österreichische Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung enthielt und dass diese Ungleichheit nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt war, so dass sie unter das Verbot des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 fiel.

    Daher kann meines Erachtens nicht geleugnet werden, dass eine Regelung wie die hier in Rede stehende eine diskriminierende Situation perpetuiert, nämlich die unmittelbar auf dem Alter beruhende Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78, die der Gerichtshof im Urteil Schmitzer(39) festgestellt hat.

    Im Einzelnen fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob es nach den vorgenannten Bestimmungen zulässig ist, dass eine nationale Regelung Bestandsbeamte daran hindert, sich auf Art. 2 der Richtlinie in Verbindung mit deren Art. 9 und 16 entsprechend ihrer Auslegung im Urteil Schmitzer(81) zu stützen, um "ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf [den genannten] Art. 2 ... zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen [zu] lassen", indem mit dieser Regelung die Bestimmungen des alten Systems rückwirkend für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

    Seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung zufolge leitet dieses Gericht aus dem Urteil Schmitzer(85) ab, dass ein solcher Beamter "unabhängig davon, ob ihm dafür für die Vergangenheit auch ein finanzieller Ausgleich gebührt oder nicht, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierende Wirkung anzufechten, um diese zu beenden".

    3 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    8 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), in dem der Gerichtshof Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin ausgelegt hat, dass sie "einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird " (Rn. 45, Hervorhebung nur hier).

    14 Herr Leitner nennt ausdrücklich die Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38).

    15 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    24 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), dessen Kernaussage in Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist.

    32 Mit Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), dessen Kernaussage in Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist.

    33 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 35 und 44).

    39 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    56 Vgl. Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 43 und 44).

    81 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    85 Und zwar insbesondere aus Nr. 2 des Tenors dieses Urteils vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), in der "[d]ie Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 ... dahin [ausgelegt werden], dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde".

    108 Vgl. Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 45).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der

    Um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), festgestellte Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, wurde das Gehaltsgesetz rückwirkend durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I, 32/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 (BGB1 I, 104/2016) geändert (im Folgenden: geändertes Gehaltsgesetz).

    Im Übrigen habe das Land Tirol, in dem eine dem Ausgangsverfahren vergleichbare Altrechtslage vorgeherrscht habe, als Konsequenz aus dem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), eine Neuberechnung der Vorrückungsstichtage aller Bestandsbeamten vorgenommen und somit die Altersdiskriminierung nachhaltig abgestellt.

    Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78 und Art. 47 der Charta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), getroffenen Auslegung zu den Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet werden können?.

    Der Gerichtshof hat aber in seinem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), bereits festgestellt, dass die Regeln des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 schufen.

    Was zum anderen die Besitzstandswahrung und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom alten System begünstigten Beamten in Bezug auf ihr Gehalt anbelangt, ist festzustellen, dass sie legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Ungleichbehandlung wegen des Alters während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 42).

    Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird auch durch die Richtlinie 2000/78 bekräftigt, nach deren Art. 9 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch eine Diskriminierung für verletzt halten, ihre Ansprüche geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 49).

    Im vorliegenden Fall ist zum einen im Kontext der Antwort auf die erste Frage darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), bereits festgestellt hat, dass die Bestimmungen des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems und insbesondere diejenigen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung berücksichtigt werden, aber zugleich nur für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 beibehalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Mit seinen Fragen möchte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die in Rede stehende neue Regelung für die bereits im Dienststand befindlichen Vertragsbediensteten (im Folgenden auch: Bestandsvertragsbedienstete) die im Urteil Schmitzer(26) festgestellte unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung perpetuiert, wie der ÖGB geltend macht, oder ob dies nicht der Fall ist, wie die Antragsgegnerin meint.

    Im Urteil Schmitzer(33), auf das die hier in Rede stehende Reform zurückgeht(34), hat der Gerichtshof befunden, dass die vor dieser Reform geltende österreichische Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung enthielt und dass diese Ungleichheit nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt war, so dass sie unter das Verbot des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 fiel.

    Daher kann meines Erachtens nicht geleugnet werden, dass eine Regelung wie die hier in Rede stehende eine diskriminierende Situation perpetuiert, nämlich die unmittelbar auf dem Alter beruhende Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78, die der Gerichtshof im Urteil Schmitzer(39) festgestellt hat.

    4 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    9 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), in dem der Gerichtshof Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin ausgelegt hat, dass sie "einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird " (Rn. 45, Hervorhebung nur hier).

    26 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), dessen Kernaussage in Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist.

    32 Mit Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), dessen Kernaussage in Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist.

    33 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 35 und 44).

    39 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    56 Vgl. Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 43 und 44).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt.

    Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine "Vorrückung" erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), festgestellte Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, wurde das VBG rückwirkend durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I, 32/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz vom 6. Dezember 2016 (BGB1. I, 104/2016) novelliert (im Folgenden: geändertes VBG).

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich aber, dass das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem Merkmale aufweist, die denen des Systems entsprechen, um das es in der Rechtssache ging, die Gegenstand des Urteils vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), war.

    Was zum anderen die Besitzstandswahrung und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom alten System begünstigten Vertragsbediensteten in Bezug auf ihr Gehalt anbelangt, ist festzustellen, dass sie legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Ungleichbehandlung wegen des Alters während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 42).

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    Die Sozialpartner auf nationaler Ebene verfügen, in gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten, nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über ein weites Ermessen (vergleiche zu Fragen der Altersdiskriminierung: EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 45; 11. November 2014 - C-530/13 - [Schmitzer] Rn. 38; 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 65; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68) .
  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Somit wurden die nachteiligen Folgen dieses Systems in Bezug auf diese Bediensteten nicht vollständig beseitigt (Urteil Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 34).

    Da die Verlängerung des für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderlichen Zeitraums um jeweils ein Jahr nur für Bedienstete gilt, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs Vordienstzeiten zurückgelegt haben, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmitzer, EU:C:2014:2359, Rn. 35).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 können die Mitgliedstaaten nämlich vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Urteil Schmitzer, EU:C:2014:2359, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Schmitzer, EU:C:2014:2359, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gleiche gilt für die vom vorlegenden Gericht und der österreichischen Regierung angeführten administrativen Erwägungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmitzer, EU:C:2014:2359, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen die Besitzstandswahrung und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom früheren System begünstigten Bediensteten in Bezug auf ihr Entgelt anbelangt, ist festzustellen, dass sie legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können (Urteil Schmitzer, EU:C:2014:2359, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Maßnahme ist, auch wenn sie die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom früheren System begünstigten Bediensteten sicherzustellen vermag, nicht geeignet, für die vom früheren System benachteiligten Bediensteten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen (Urteil Schmitzer, EU:C:2014:2359, Rn. 44).

  • EuGH, 14.03.2018 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV -

    § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 unterscheidet sich darin von der nationalen Regelung, die Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), ergangen sind; dort entfaltete die Neuregelung ihre Wirkungen nur gegenüber den durch das alte System diskriminierten Arbeitnehmern, so dass die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe bestehen blieb.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

    Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, wie das vom Kläger benannte Beispiel zeigt, dass Personen, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-88/08 -, Hütter, Slg. 2009, I-5325, RdNr. 38, zu einer ähnlich gelagerten Altersgrenzenbestimmung des österreichischen Rechts, die der dortige Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung abgeschafft hat - s. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 -, Starjakob, NZA 2015, 217, RdNr. 11 ff., 25; Urteil vom 11.11.2014 - C-530/13 -, Schmitzer, NVwZ-RR 2015, 180, RdNr. 29 - s. ferner EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365, RdNrn.

    So kann zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen etwa eine Regelung in Betracht kommen, nach der bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. § 73 ff. SchG) oder einer bestimmten Zahl von Schuljahren eine bestimmte Zahl von Ausbildungsmonaten berücksichtigt werden kann, dies unabhängig davon, ob diese Ausbildungsmonate vor oder nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 11 ff., 25, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 29, dazu, dass der österreichische Gesetzgeber in ähnlicher Weise auf das Urteil "Hütter" reagiert hat).

    Bestandsschutzziele rechtfertigen aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 39, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 44, in den Rechtssachen "Starjakob" bzw. "Schmitzer" jeweils zu Maßnahmen bei Reformen zur Beseitigung eines diskriminierenden Systems).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • EuGH, 20.04.2023 - C-650/21

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich - Vorlage zur

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 161/18

    Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter - Diskriminierung jüngerer

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 119/16

    Altersdiskriminierung durch altersabhängige Schichtfreizeittage?

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 36.13

    Besoldung von Soldaten; Diskriminierung wegen des Alters; Endstufe der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 10.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 7.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 9.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 4.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 8.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 11.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • EuGH, 21.12.2016 - C-539/15

    Bowman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 38.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 5.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • VG Hamburg, 15.03.2016 - 20 K 2997/12

    Besoldungssystem mit Überholeffekt

  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16

    Europarechts -und Verfassungskonformität der Besoldung von Richtern nach

  • LG Bielefeld, 12.09.2016 - 4 O 365/15

    Filesharing - Elternhaftung für Kinder

  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16

    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-122/15

    C - Steuerrecht - Nationales Einkommensteuerrecht - Art. 21 Abs. 1 der Charta der

  • VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14

    Diskriminierungsfreie Besoldung und Allgemeine Zulage nach Thüringer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15

    Milkova

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18

    HK / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge -

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 1 U 267/21

    Beweislast für Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für die

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10

    Europarechtliche Beurteilung der nationalen Richterbesoldung alter Fassung;

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